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Beschluss

5 K 3388/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:1127.5K3388.23.00
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Tenor

1.              Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

2.              Der Gegenstandswert wird auf 3.708,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 2. Der Gegenstandswert wird auf 3.708,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2023 und 16. November 2023 das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach § 161 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Überbürdung der Kosten einer Untätigkeitsklage auf die Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO tritt ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn sie einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung in angemessener Frist (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste. Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 - (juris). Das war nicht der Fall. Die vorliegend in Rede stehende Verzögerung der Entscheidung über den Wohngeldantrag des Klägers vom 23. März 2023 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. September 2023 (also mehr als ein halbes Jahr nach Antragstellung) war nicht mehr rechtlich gerechtfertigt. Zwar ist richtig, dass es aufgrund der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) durch Art. 12 Abs. 14 des Gesetzes 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) und der daraus resultierenden erheblichen Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten, zu einer sachlichen und personellen Überforderung vieler Wohngeldstellen, wie auch der Wohngeldstelle der Beklagten, gekommen ist. Ferner geht das Gericht auch davon aus, dass diese Tatsache, die Gegenstand vielfältiger medialer Berichterstattung gewesen ist, dem Kläger bekannt gewesen sein dürfte. Mit Blick hierauf ist der Beklagten im Ansatz zuzugestehen, dass ein solcher unvorhergesehener Arbeitsandrang infolge einer Gesetzesänderung als zureichender Grund grundsätzlich in Betracht kommt. Vgl. dazu: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Entscheidung vom 30. Januar 1964 - B 28/63 - (zit. nach juris); vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 17 K 17205/17.A - (Beck-Online). Gleichwohl handelt es sich im vorliegenden Fall bei diesen Gründen der Verzögerung nicht um solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen und in diesem Sinne zureichend sind. Denn bei der Beurteilung der Frage des zureichenden Grundes ist auch die etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - (juris); Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75, Rn. 13f; Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Beck-Online, Stand: März 2023, VwGO § 75 Rn. 10; a.A. Brenner in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 50. Demgemäß ist im Ausgangspunkt zunächst grundsätzlich die Wertung des § 75 VwGO, der für den Regelfall eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vorsieht, als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. Je allgemeiner und je typischer für alle Verfahren die Ursachen für ein länger als drei Monate andauerndes Verfahren indessen sind, umso weniger handelt es sich dabei noch um zureichende Gründe i. S. von § 75 Satz 3 VwGO und desto mehr stellen sie die tatsächlichen Grundlagen für die in § 75 Satz 2 getroffene Regelung in Frage. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 1379. Das hat auch zu gelten, wenn ein Systemversagen der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung zugrunde liegt. Vgl. zur Kostenentscheidung im Jugendhilferecht: VG Würzburg, Urteil vom 24. November 2022 - W 3 K 21.1437 - (juris). Davon, dass ein solches Systemversagen in Form einer erheblichen Arbeitsüberlastung der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung zugrunde gelegen hat, dürfte vorliegend nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen sein, wenngleich nach den Darlegungen in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 jedenfalls ab April 2023 die notwendigen Softwarevoraussetzungen für die Entscheidung über Wohngeldanträge nach neuem Recht bestanden und der Kläger erst zum Ende des Vormonats März seinen Antrag gestellt hatte. Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen ist das Prozesskostenrisiko, das an ein Systemversagen anknüpft, jedenfalls dann nicht auf den Antragsteller von Sozialleistungen abzuwälzen, wenn - wie hier - die dreimonatige Frist bereits um mehr als das Doppelte verstrichen gewesen ist. Dass es sich bei Entscheidungen über Wohngeldanträge um dringliche Entscheidungen handelt, ergibt sich im Übrigen aus Folgendem: Zwar sieht das Wohngeldrecht - ebenso wenig wie das allgemeine Sozialrecht - keine bestimmte Entscheidungsfrist für Leistungsanträge vor. Das bedeutet indes nicht, dass jegliche Verfahrensverzögerung ein zureichender Grund ist, wenn sie nur an möglicherweise gute tatsächliche Gründe anknüpft. Denn auch wenn das Wohngeldrecht keine konkrete Frist für das behördliche Handeln normiert, zeigt doch der Gesetzeszweck, dass eine halbjährige Verzögerung der Entscheidung über einen Wohngeldantrag dem rechtlichen Konzept des Wohngeldrechts nicht entspricht, wenn der Wohngeldantragsteller seinen Mitwirkungspflichten im Übrigen genügt hat: Insoweit bestimmt § 1 Abs. 1 WoGG, das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient. Da in der Regel zivilrechtlich vereinbarte Mietzinsen monatlich fällig werden und vor diesem Hintergrund die wohngeldberechtigte Person fortlaufend ihre Schuld zu erfüllen hat, liegt es auf der Hand, dass die Sicherung des Wohnens des kurzfristigen Mittelzuflusses an den Wohngeldberechtigten bedarf. Im Falle einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Entscheidung - wie hier - steigt das Risiko, dass die wohngeldberechtigte Person ihre Wohnung verliert, möglicherweise obdachlos wird und somit ihren Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 WoGG nicht mehr sichern kann, mit jedem Monat. Vgl. dazu auch: T. in: Klein/T./Unkel, Kommentar zum WoGG, 2015, § 1 Rn. 5. Vor diesem Hintergrund führt also eine Verzögerung der Entscheidung über den Wohngeldantrag, wie sie hier geschehen ist, zur faktischen Aufhebung des Wohngeldzwecks. Im Weiteren tritt als maßgebliche gesetzgeberische Wertung hervor, dass der Bewilligungszeitraum für Wohngeld gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG grundsätzlich ein Jahr beträgt. Wenn aber bei der erstmaligen Entscheidung über den Wohngeldantrag bereits mehr als die Hälfte dieses Zeitraums verstrichen ist, liegt es auf der Hand, dass die unterbliebene Entscheidung - falls nicht besondere Umstände anderes gebieten - nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckt sein dürfte. Für diesen Befund der nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckten Vorgehensweisen streitet letztlich auch die Regelung des § 42 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I), Allgemeiner Teil. Hiernach hat der zuständige Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, Vorschüsse zu zahlen. Unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Vorgaben dieser Norm hier vorgelegen haben, zeigt diese Regelung jedenfalls den sozialrechtlichen Grundsatz auf, dass dem Antragsteller kurzfristige, bedarfsdeckend Hilfe zukommen soll. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. 2. Nach den §§ 23 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend hat der Kläger einen Bescheidungsantrag gestellt. Diesbezüglich ist Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit zufolge mindestens ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage maßgeblich. Bei der entsprechenden Verpflichtungsklage wäre ein Streitwert von 7.416,00 EUR (dem Jahresbetrag des mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 monatlich bewilligten Wohngeldes von 618,00 EUR, vgl. Ziffer 55.1 des Streitwertkatalogs) zugrunde zu legen gewesen. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende Anhebung des maßgeblichen Gegenstandswertes sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Gegenstandswertfestsetzung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt; sie ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T.