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Urteil

W 3 K 21.1437

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine erneute Antragstellung für eine Eingliederungshilfemaßnahme ist entbehrlich, so lange ein erfolglos gebliebener Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren verfolgt und damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten würden. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) 2. Scheitert die Beschulung eines Jugendlichen im staatlichen Regel-Schulsystem auch nach einem Wechsel vom Gymnasium auf die Realschule, durften der Jugendliche und seine Eltern von einer aktuellen Unbeschulbarkeit im staatlichen Regel-Schulsystem ausgehen und vertretbar annehmen, dass ein Internatsbesuch den Hilfebedarf des Jugendlichen wenigstens im Hinblick auf seine schulische Teilhabe decken würde. (Rn. 92 – 93) (redaktioneller Leitsatz) 3. Geht die Förderung der schulischen Teilhabe eines Jugendlichen durch den Internatsbesuch auf Kosten seiner sozialen Teilhabe, ist eine isolierte Deckung des schulischen Teilhabebedarfs unter Außerachtlassung des sonstigen Hilfebedarfs in einem weiteren Schuljahr 2022/2023 nicht länger gerechtfertigt. (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine erneute Antragstellung für eine Eingliederungshilfemaßnahme ist entbehrlich, so lange ein erfolglos gebliebener Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren verfolgt und damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten würden. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) 2. Scheitert die Beschulung eines Jugendlichen im staatlichen Regel-Schulsystem auch nach einem Wechsel vom Gymnasium auf die Realschule, durften der Jugendliche und seine Eltern von einer aktuellen Unbeschulbarkeit im staatlichen Regel-Schulsystem ausgehen und vertretbar annehmen, dass ein Internatsbesuch den Hilfebedarf des Jugendlichen wenigstens im Hinblick auf seine schulische Teilhabe decken würde. (Rn. 92 – 93) (redaktioneller Leitsatz) 3. Geht die Förderung der schulischen Teilhabe eines Jugendlichen durch den Internatsbesuch auf Kosten seiner sozialen Teilhabe, ist eine isolierte Deckung des schulischen Teilhabebedarfs unter Außerachtlassung des sonstigen Hilfebedarfs in einem weiteren Schuljahr 2022/2023 nicht länger gerechtfertigt. (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für die Eingliederungshilfe für den Kläger im L. im Schuljahr 2021/2022 (1.8.2021 bis 31.7.2022) zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/5, der Beklagte 2/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Kläger im streitgegenständlichen Verfahren ist der Jugendliche B*., welcher vom Beklagten die Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für seinen Internatsbesuch als Eingliederungsmaßnahme nach § 35a Abs. 1 SGB VIII für das Schuljahr 2020/2021 ab dem 13. April 2021, für das Schuljahr 2021/2022 und für das Schuljahr 2022/2023 begehrt (1.). Dieses Begehren hat teilweise Erfolg, da die Klage zulässig (2.) und hinsichtlich der Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für das Schuljahr 2021/2022 auch begründet ist. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für das Schuljahr 2020/2021 und das Schuljahr 2022/2023, ist die Klage unbegründet und daher insoweit abzuweisen (3.). 1. Aufgrund eines zulässigen gewillkürten Klägerwechsels nach § 91 VwGO ist Kläger der Jugendliche B. Ein Klägerwechsel stellt eine (subjektive) Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar, weil der Wechsel eines Hauptbeteiligten den Streitgegenstand der Klage verändert (BayVGH, B.v. 22.12.2021 – 4 ZB 21.1972 – BeckRS 2021, 42471 Rn. 14.). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit am 30. November 2021 eingegangenem Schriftsatz haben der neue Kläger, der Jugendliche B., und die ursprünglichen Kläger, seine Eltern, die Klageänderung erklärt. Dass diese Erklärung sowohl im Namen des Jugendlichen wie auch beider Eltern erfolgte, hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt. Aufgrund der Einwilligung des Beklagten bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts über die Sachdienlichkeit des Klägerwechsels. Im Übrigen hat sich der Streitgegenstand durch den Klägerwechsel nicht geändert. Das heißt, der materiell-rechtliche Anspruch, über den die Beteiligten streiten, ist unverändert. Streitgegenstand ist nach wie vor die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Kosten für die selbstbeschaffte Eingliederungshilfe für den Kläger in Form der Beschulung und Unterbringung im Internatsdorf H. ab dem 13. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 am 31. Juli 2023. Nicht Streitgegenstand sind der Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2021 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 22. September 2021, die allein an die Eltern des Klägers adressiert sind und sich nicht mit der streitgegenständlichen Frage eines Anspruchs des Klägers auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII befassen, sondern mit der Frage eines Anspruchs seiner Eltern auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII. Dies hat die Klägerseite auf Nachfrage des Gerichts mit am 30. November 2021 eingegangenem Schreiben der Klägerbevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung entsprechend klargestellt. Aufgrund des Klagevorbringens geht das Gericht gemäß § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) davon aus, dass von vornherein nur die Kostenübernahme für die selbstbeschaffte Eingliederungshilfe für den Kläger Klagegegenstand sein sollte, auch wenn die Klage zunächst im Namen der Eltern des Klägers erhoben worden ist. Dies folgt insbesondere daraus, dass bereits in der Klageschrift vom 27. September 2021, eingegangen am 5. November 2021, allein die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe dargelegt wurden; Ausführungen zu einem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung enthält die Klageschrift ebenso wenig wie das spätere Vorbringen der Klägerseite. 2. Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger eine Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) in Form der Beschulung und Unterbringung im Internatsdorf H. im Schuljahr 2021/2022 begehrt. Denn insoweit ist die Klage zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO erlaubt es, eine Klage zu erheben, ohne eine Entscheidung der Behörde über einen gestellten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abzuwarten, wenn über diesen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat im April 2021 einen Antrag beim Beklagten auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Beschulung und Unterbringung im Internatsdorf H. gestellt, über den bis heute nicht entschieden worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den mündlichen Antrag vom 13. April 2021 und den schriftlichen Antrag vom 23. April 2021 als Antrag der Kindseltern auf Hilfe zur Erziehung ausgelegt und über den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2021 entschieden hat. Die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem Antrag allein um einen solchen der Eltern auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gehandelt habe, erweist sich als unzutreffend. Dies gilt jedenfalls für den schriftlichen Antrag vom 23. April 2021. Darin bringen die Eltern des Klägers zum Ausdruck, dass eine Unterstützung des Jugendamts für die Beschulung und Unterbringung des Klägers im Internatsdorf H. begehrt wird, welche aus ihrer Sicht aufgrund von verschiedenen Schwierigkeiten des Klägers notwendig war. Auf welcher Rechtsgrundlage diese Übernahme der Kosten der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits selbst beschafften Hilfemaßnahme begehrt wird, lässt das Schreiben offen. Die Eltern des Klägers treten zwar als Absender des Schreibens auf, es ist jedoch nicht eindeutig, ob sie das Schreiben im eigenen Namen oder (auch) als gesetzliche Vertreter ihres Kindes B. beim Beklagten einreichten. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme ist § 36a Abs. 3 SGB VIII. Diese Vorschrift setzt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Hilfe voraus (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Für einen solchen Hilfeanspruch kommen prinzipiell zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht: zum einen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII als Anspruch des Klägers selbst und zum anderen Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII als Anspruch der personensorgeberechtigten Eltern des Klägers. Dem im Jugendhilferecht unbewanderten Laien, wozu der Kläger und seine Eltern zählen, wird dieser Unterschied regelmäßig nicht deutlich. In einer derartigen Situation gebietet § 16 Abs. 3 SGB I dem zuständigen Jugendhilfeträger, einen ihm unterbreiteten Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Das Jugendamt hat in diesem Kontext folglich alle aufgrund des Sachverhalts dem Begehren des Antragstellers entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit zu erwägen und ggf. auf eine Klärung des Verfahrensgegenstandes durch den Antragsteller hinzuwirken. Insoweit gilt zugunsten des Antragstellers der sozialrechtliche Meistbegünstigungsgrundsatz (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – BeckRS 2019, 15363 Rn. 26 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, durch Nachfrage bei den Eltern des Klägers die bestehenden Unklarheiten über die Person des Antragstellers und des Verfahrensgegenstands aufzuklären. Dies ist indes nicht erfolgt. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eltern des Klägers mit ihrem Schreiben vom 23. April 2021 ausschließlich und ausdrücklich nur einen Antrag nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 27 SGB VIII und gerade nicht einen Antrag nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 35a SGB VIII gestellt haben. Vielmehr geht aus ihrem Schreiben das Ziel hervor, ungeachtet der Rechtsgrundlage eine Unterstützung für den Internatsbesuch des Klägers durch den zuständigen Jugendhilfeträger zu erhalten. Im Schreiben wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Personen, die unter § 35a Abs. 1 SGB VIII fallen, im Internatsdorf H. gut aufgehoben seien. Das Schreiben hätte daher nicht ohne weitere Aufklärung durch den Beklagten als Antrag allein der Eltern auf Hilfe zur Erziehung ausgelegt werden dürfen. Nachdem der Beklagte es versäumt hat, die Person des Antragstellers und die Anspruchsgrundlage aufzuklären, hätte er das Begehren auf Kostenübernahme für den Internatsbesuch daher unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch als Eingliederungshilfeleistung an den Jugendlichen nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 35a SGB VIII prüfen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die ärztlichen Stellungnahmen, die ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen, als Empfehlung einer Hilfe zur Erziehung verstanden hat. Die Auslegung des Antrags vom 13. und 23. April 2021 kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf diese ärztlichen Stellungnahmen gestützt werden. Der Inhalt eines Antrags ist durch Auslegung unter entsprechender Heranziehung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BVerwG, U.v. 5.10.2000 – 7 C 8/00 – VIZ 2001, 150, 151). Maßgeblich ist der für den objektiven Empfänger erkennbare Wille des Erklärenden. Hierbei sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen. Die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Vorschrift des § 133 BGB gebietet eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (BVerwG, U.v. 3.3.2005 – 2 C 13/04 – NVwZ-RR 2005, 591, 592). Insofern können auch vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahmen Dritter für die Auslegung seines Antrags von Bedeutung sein, sofern der auszulegende Antrag einen hinreichenden Kontext zu diesen Stellungnahmen herstellt. Die ärztlichen Stellungnahmen, auf die sich der Beklagte zur Begründung seines Verständnisses des mündlichen Antrags vom 13. April 2021 und des Schreibens vom 23. April 2021 allein als Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII beruft, sind indes nicht geeignet, den Antragsinhalt zu ermitteln und auf das Begehren von Hilfe zur Erziehung einzuschränken. Jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 23. April 2021 distanzieren sich die Eltern des Klägers inhaltlich von den ärztlichen Stellungnahmen, auf die sich der Beklagte beruft. Ziel des Schreibens ist die Gewährung einer Hilfe, die in diesen ärztlichen Stellungnahmen gerade nicht erörtert wird. Denn bis auf den Arztbericht vom 17. März 2021, der erstmals zu einer Fremdunterbringung Stellung nimmt, stellen die ärztlichen Berichte, soweit sie Empfehlungen aussprechen, auf ambulante Hilfe ab. Ziel des Schreibens vom 23. April 2021 ist hingegen gerade nicht der Erhalt von ambulanter Hilfe, sondern einer Fremdunterbringung. Rückschlüsse auf den Willen des Klägers bzw. seiner Eltern bei Antragstellung lassen die Arztberichte daher nicht zu. Hinzu kommt, dass von ärztlicher Seite lediglich in einem Telefonat zwischen u.a. KJPPP und Beklagtem am 24. Juni 2020 „eine professionelle Hilfe, bspw. eine Erziehungsbeistandschaft“ als sinnvoll bezeichnet wurde. Dies dürfte auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII zielen (s. Telefonvermerk des Beklagten vom 25.6.2020 über das Telefonat vom 24.6.2020). Allerdings wird in keinem der Arztberichte explizit der Begriff der Hilfe zur Erziehung verwendet und diese als (Rechts-) Grundlage für weitere Hilfemaßnahmen angeführt. Im Arztbericht vom 17. März 2021 wird eine außerhäusliche Unterbringung empfohlen und festgestellt, dass der Kläger aus fachärztlicher Sicht zum Kreis der Personen gehöre, bei denen im Sinne des § 35a SGB VIII die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. In den anderen Berichten wird lediglich eine Behandlungsempfehlung ausgesprochen, ohne hierfür eine Rechtsgrundlage für den Fall der Gewährung der Behandlung als Kinder- und Jugendhilfe zu benennen. Dies ist auch nicht Aufgabe des Arztes. Die rechtliche Einordnung von ärztlichen Feststellungen und Empfehlungen sowie medizinischen Maßnahmen ist vielmehr Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ärztliche Stellungnahmen können ihm lediglich die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die von ihm selbst vorzunehmende rechtliche Bewertung bieten. Über den spätestens im Schreiben vom 23. April 2021 enthaltenen Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die selbstbeschaffte Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 35a SGB VIII hat der Beklagte bis heute nicht entschieden. Eine solche Entscheidung ist nicht in dem Bescheid des Landratsamts vom 19. Mai 2021 und dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 22. September 2021 zu sehen. Diese Bescheide sind ihrem Wortlaut nach allein an die Eltern des Klägers als solche adressiert und nicht (auch) an die Eltern als gesetzliche Vertreter des Klägers und damit an den Kläger. Inhaltlich befassen sich die Bescheide lediglich mit der Frage, ob den Eltern Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Form der Internatsunterbringung des Klägers zu gewähren ist. Zu einem etwaigen Anspruch des Jugendlichen auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII verhalten sie sich nicht. Im Bescheid vom 19. Mai 2021 wird Eingliederungshilfe nicht ansatzweise erwähnt. Im Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 werden zwar kurz die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 35a SGB VIII angesprochen, dies aber völlig abstrakt und ohne konkrete Subsumtion des Einzelfalls unter die Vorschrift. Dass die Widerspruchsbehörde den Verfahrensgegenstand gegenüber dem Gegenstand des Ausgangsbescheids erweitern wollte, geht daraus ebenso wenig wie aus dem sonstigen Inhalts des Widerspruchsbescheids hervor. Vielmehr führt die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid aus, sich der von der Ausgangsbehörde vorgenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage anzuschließen. Dass ein Anspruch des Jugendlichen selbst und damit auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht Gegenstand des Widerspruchbescheids sein sollte, wird dadurch bestätigt, dass der Widerspruchsbescheid wie ausgeführt nur an die Eltern adressiert wurde. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Widerspruchsbehörde zu einer erstmaligen Prüfung eines Anspruchs des Klägers auf Eingliederungshilfe im Rahmen des Widerspruchs der Eltern gegen die Versagung von Gewährung von Hilfe zur Erziehung befugt gewesen wäre, nachdem die Ausgangsbehörde über den Antrag und den Anspruch des Jugendlichen noch nicht entschieden hatte. Nachdem über ein halbes Jahr nach dem spätesten denkbaren Antragstellungszeitpunkt, einer Antragstellung mit Schreiben vom 23. April 2021, noch nicht über den Antrag entschieden worden war, durfte der Kläger nach § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO unmittelbar Klage erheben. Die Klage richtet sich auf eine Verpflichtung dem Grunde nach, ohne die Kosten zu beziffern. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich (vgl. Tenor des Urteils vom 1.3.2012 – 5 C 12.11 – BeckRS 2012, 50030; ferner VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – BeckRS 2021, 45312 Rn. 67), zumal die Kosten für das Schuljahr 2022/2023 noch nicht abschließend bestimmt werden können, da dieses Schuljahr noch nicht abgeschlossen ist. 3. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Übernahme von Kosten für das Schuljahr 2021/2022 begehrt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet (a. und c.). Denn nur für das Schuljahr 2021/2022 hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme (b.). Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme ist § 36a Abs. 3 SGB VIII. Diese Vorschrift regelt die Übernahme von Aufwendungen durch den Jugendhilfeträger im Falle selbstbeschaffter Hilfen. Bei der Beschulung und Unterbringung des Klägers im Internat handelt es sich um eine selbstbeschaffte Hilfe, weil der Kläger das Internat bereits seit ca. Mitte Februar 2021 – zunächst im Rahmen einer Eingewöhnungs- und Probephase nicht durchgängig – und dann ab 1. März 2021 durchgängig besuchte. Damit hat er die Maßnahme ohne vorherige bewilligende Entscheidung des Beklagten über die Hilfegewährung begonnen und fortgeführt. Zudem handelt es sich um eine teilweise in der Vergangenheit liegende Hilfemaßnahme. Für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen von vornherein aus, da Maßnahmen der Jugendhilfe der Deckung eines aktuellen Bedarfs des Hilfeempfängers dienen. Dementsprechend kann sich ein Anspruch für die Vergangenheit ausschließlich auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Maßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – BeckRS 2015, 40064 Rn. 12; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 18 K 18.5706 – BeckRS 2022, 29395 Rn. 47). Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Falle selbstbeschaffter Hilfen zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Demnach ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat und somit das für die Leistungsgewährung vorgesehene System versagt hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 33; VGH BW, B.v. 28.10.2019 – 12 S 1821/18 – BeckRS 2019, 29907 Rn. 9). Dies ist nur dann der Fall, wenn die hilfebedürftige Person den Hilfebedarf so rechtzeitig an den Jugendhilfeträger heranträgt, dass dieser zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (BVerwG, U.v. 11.8.2005 – 5 C 18/04 – NVwZ 2006, 697 Rn. 19; B.v. 22.5.2008 – 5 B 130.07 – JAmt 2008, 600; BayVGH, U.v. 18.2.2008 – 12 B 06.1846 – JAmt 2008, 596, 597; OVG NRW, U.v. 22.8.2014 – 12 A 3019/11 – JAmt 2015, 517, 518). Ein solches Herantragen des Hilfebedarfs an den Jugendhilfeträger, also ein Inkenntnissetzen im Sinne von § 36a Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, setzt eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten (oder seines gesetzlichen Vertreters) voraus, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen (VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – BeckRS 2021, 45312 Rn. 114). Für diese Willenserklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann sich auch aus schlüssigem Verhalten ergeben (BVerwG, B.v. 22.5.2008 – 5 B 130.07 – BeckRS 2008, 36602 Rn. 4). Der Leistungsberechtigte muss dabei aber den eindeutigen Willen erkennen lassen, dass Hilfe vom Jugendhilfeträger begehrt wird (Wiesner/Wapler/Gallep, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 36a Rn. 44). Dass die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann vom Jugendhilfeträger zu übernehmen sind, wenn die Hilfe auf Grundlage einer Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), folgt aus den Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts. Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel der partnerschaftlichen Hilfe unter Achtung familialer Autonomie (BT-Drs. 11/5948, S. 42) und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über jugendhilferechtliche Maßnahmen wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die einer bloßen Zahlstelle beschränkte, die erst nachträglich in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2000 – 5 C 29/99 – NVwZ-RR 2001, 763, 764; BayVGH, U.v. 18.2.2008 – 12 B 06.1846 – JAmt 2008, 596, 597). Der dem Jugendamt zur Prüfung zuzubilligende Zeitraum kann, je nachdem wie drängend der Hilfebedarf des Betroffenen erscheint, unter Umständen recht kurz zu bemessen sein. Wann ein Herantragen des Hilfebedarfs an den Jugendhilfeträger als rechtzeitig zu bewerten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den streitgegenständlichen Fall ist zwischen drei verschiedenen Bewilligungszeiträumen zu unterscheiden: dem Schuljahr 2020/2021 ab dem 13. April 2022, dem Schuljahr 2021/2022 und dem Schuljahr 2022/2023. Begehrt nämlich ein Jugendlicher Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, ist angesichts der Möglichkeit einer Veränderung des Hilfebedarfs mit zunehmendem Alter des Hilfeempfängers und dem möglichen Wandel der sonstigen entscheidungserheblichen Umstände hierüber grundsätzlich zeitabschnittweise zu entscheiden. Als sinnvolle Zeitabschnitte sind dabei die jeweiligen Schuljahre zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136, BeckRS 2013, 47782 Rn. 31; B.v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – BeckRS 2015, 40064 Rn. 12). Für diese Bewilligungszeiträume sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenübernahme jeweils gesondert zu prüfen. Scheidet für einen Bewilligungszeitraum eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII aus, kann für nachfolgende Bewilligungszeiträume aufgrund der gebotenen zeitabschnittweisen Betrachtungsweise eine Kostenübernahme gleichwohl in Betracht kommen, wenn die Selbstbeschaffung für diese weiteren Bewilligungszeiträume zulässig war (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – BeckRS 2019, 15363 Rn. 36). a. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme für die selbstbeschaffte Hilfemaßnahme für den Zeitraum ab dem 13. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 am 31. Juli 2021 nicht vor. Denn der Kläger bzw. seine Eltern haben den Beklagten nicht rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt und es liegt kein Fall des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vor, wonach der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nachträglich in Kenntnis setzen kann, wenn ihm eine rechtzeitige Information des Jugendhilfeträgers unmöglich war und er sie unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. Trotz verschiedener Kontakte zwischen den Eltern des Klägers und dem Jugendamt im Jahr 2020 musste der Beklagte frühestens Anfang 2021 davon ausgehen, dass der Kläger Hilfe von ihm begehrt. Bis dahin durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger seinen Hilfebedarf eigenständig und ohne konkrete Hilfeleistung des Jugendhilfeträgers lösen möchte. Denn bis dahin erfolgten Kontakte mit dem Jugendhilfeträger entweder durch Dritte und nicht den Kläger (so die Kontaktaufnahme durch die KJPPP im Juni 2020) oder sie ließen den klägerischen Hilfebedarf und -wunsch nicht hinreichend erkennen. Zwar hat der Beklagte in seinen Akten verschiedene Terminvereinbarungen im Jahr 2020 dokumentiert. Die Termine sind aber durch die Kindsmutter wieder abgesagt worden. Eine eindeutige Willenserklärung, dass Hilfeleistungen vom Jugendhilfeträger gewünscht werden, lässt sich diesen Terminvereinbarungen daher nicht entnehmen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Familie des Klägers erst einmal alleine, d.h. ohne Hilfe des Amtes, versuchen wollte, die bestehenden Konflikte in den Griff zu bekommen. Dies gilt auch im Hinblick auf ein am 23. November 2021 zwischen dem Beklagten und der Mutter des Klägers geführten Telefonat. Das Gericht unterstellt insoweit zugunsten des Klägers, dass die Kindsmutter in dem Telefonat von den schulischen Problemen des Klägers berichtete und diese mit dem Beklagten besprochen wurden. Dass dennoch zunächst ein Krisengespräch in der Schule abgewartet werden sollte, zeigt indes, dass in dem Moment noch kein eindeutiger und für den Beklagten erkennbarer Wille aufseiten des Klägers und seiner Eltern bestand, Hilfe vom Beklagten anzustreben. Dies änderte sich frühestens Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021, als die Mutter des Klägers erneut Kontakt mit dem Jugendamt aufnahm und medizinische Unterlagen übersandte. So gab es am 22. Dezember 2020 ein Telefonat, in dem die Mutter dem Beklagten erneut auftretende Schwierigkeiten mitteilte. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2020 und E-Mail vom 4. Januar 2021 übersandte sie dann Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten. In einem Telefonat am 5. Januar 2021 informierte die Mutter des Klägers den Beklagten, dass am 7. Januar 2021 ein Termin im L. stattfinde. Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit, dass sie sich die Einrichtung anschauen könne, aber fraglich sei, ob der Beklagte Kosten für einen Internatsbesuch übernehme, weil zuerst ein Hilfeverfahren durchzuführen sei. Hieraus geht hervor, dass die Kindsmutter in dem Telefonat am 5. Januar 2021 erkennen ließ, dass seitens des Klägers überlegt wurde, den Internatsbesuch als Jugendhilfeleistung in Anspruch zu nehmen, man sich aber erst einmal das Internat anschauen wolle. Nach Überzeugung des Gerichts war daher frühestens ab diesem Zeitpunkt für den Beklagten ein konkreter Hilfebedarf einschließlich des Wunsches, beim Beklagten nach Hilfe nachzusuchen, hinreichend erkennbar. Auf den Internatsbesuch hatte sich der Hilfewunsch zu diesem Zeitpunkt indes noch nicht eindeutig konkretisiert, da sich der Kläger und seine Eltern das Internat erst noch bei einem Termin am 7. Januar 2021 anschauen wollten. Ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten erfolgte dann ab Mitte Februar 2021 ein Probewohnen im Internat. Hierüber informierte die Mutter des Klägers den Beklagten erst in einem Gespräch am 24. Februar 2021. Ein eindeutiger auf den Internatsbesuch konkretisierter und begrenzter Hilfewunsch des Klägers und seiner Eltern in Form der der Übernahme der Kosten des Internats als Jugendhilfeleistung wurde erst im April 2021 an den Beklagten herangetragen, zunächst am 13. April 2021 mündlich und sodann mit Schreiben vom 23. April 2021 schriftlich. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte erst mit der Äußerung eines konkretisierten Hilfebegehrens im April 2021 oder aber bereits am 5. Januar 2021 oder am 24. Februar 2021 den Beklagten hinreichend über seinen Hilfebedarf und -wunsch informiert hat. Jedenfalls scheidet ein früherer Zeitpunkt als der 5. Januar 2021 aus den vorstehend dargestellten Gründen aus. Geht man davon aus, dass erst am 24. Februar 2021 oder erst im April 2021 ein eindeutiger Wille, Hilfe in Anspruch zu nehmen, erkennbar war, erfolgte das Inkenntnissetzen erst nach der Selbstbeschaffung, was einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ausschließt. Dabei sieht das Gericht den Beginn der Selbstbeschaffung in dem Beginn des Probewohnens im Internat Mitte Februar. Denn unter Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Leistung eines Leistungserbringers außerhalb der Reichweite des § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII zu verstehen (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20, JAmt 2021, 230, 233; VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – BeckRS 2021, 45312 Rn. 115). Nichts anderes ergibt sich, wenn man annimmt, dass bereits am 5. Januar 2021 ein eindeutiger Wille der Klägerseite, Hilfe in Anspruch zu nehmen, hinreichend erkennbar war. Denn die ausdrückliche oder konkludente Äußerung eines Hilfebegehrens für sich allein genügt nicht, um trotz Selbstbeschaffung einer Hilfe eine Kostenübernahme vom Jugendamt verlangen zu können. Vielmehr ist der Jugendhilfeträger wie ausgeführt so rechtzeitig von dem Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, dass er seiner Steuerungsverantwortung nachkommen kann. Die ihm für die Prüfung des Hilfebegehrens zuzubilligende Frist ist einzelfallabhängig. Bei einem allgemein gefassten Hilfebegehren, wie man es hier in der Kontaktaufnahme Anfang Januar 2021 sehen könnte, kommt die Wertung des § 75 VwGO, der für den Regelfall eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vorsieht, als Orientierungsmaßstab infrage. Angesichts der Komplexität und der Bedeutung eines ordnungsgemäß durchgeführten Hilfeplanverfahrens bei einer – wie hier – erstmaligen Befassung des Jugendhilfeträgers mit einem Hilfefall erscheint eine Frist von drei Monaten jedenfalls nicht zu lang bemessen. Bei einem konkretisierten Antragsbegehren, das den Prüfumfang auf eine ganz bestimmte Hilfe begrenzt, und hier mit dem Antrag aus April 2021 vorliegen dürfte, käme auch eine Heranziehung der Wertung des § 18 SGB IX in Betracht, welcher eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten vorsieht. Ausgehend von diesen gesetzlichen Wertungen war der dem Jugendhilfeträger im streitgegenständlichen Fall belassene Prüfungszeitraum von weniger als zwei Monaten ab dem frühesten denkbaren Zeitpunkt des Inkenntnissetzens des Jugendhilfeträgers am 5. Januar 2021 zu kurz. Selbst unter Außerachtlassung des Probewohnens ab Mitte Februar 2021 und Abstellen auf den Beginn des durchgängigen Internatsbesuchs ab 1. März 2021 hätte der Kläger den Beklagten nicht rechtzeitig von seinem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass die Deckung des Bedarfs aus klägerischer Sicht aufgrund der schulischen Situation keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat, da nach dem klägerischen Vorbringen die Gefahr bestand, dass der Kläger die achte Jahrgangsstufe nicht besteht. Denn diese Problematik trat nicht akut auf, sondern zeichnete sich bereits seit längerem ab. Der Kläger befindet sich bereits seit 2017 wegen Verhaltensstörungen in Behandlung. Trotz der Herstellung eines Kontakts zum Jugendamt durch die KJPPP im Sommer 2020 suchte der Kläger dort erst ca. ein halbes Jahr später ernsthaft um Hilfe nach. Zuvor vereinbarte Termine mit dem Jugendhilfeträger wurden wiederholt abgesagt. Demnach hatte der Kläger genügend Zeit, den Jugendhilfeträger rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung der begehrten Hilfe in Kenntnis zu setzen. Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten bis zum Ablauf eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums nach Antragstellung die Deckung des Hilfebedarfs wesentlich erschwert oder vereitelt hätte. In einem solchen Fall kommt eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII durch den Jugendhilfeträger nach Satz 2 der Vorschrift nur dann in Betracht, wenn es dem Leistungsberechtigten unmöglich war, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen und er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. An die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Jugendhilfeträger sind hohe Anforderungen zu stellen (Gallep in Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 53a). Denn wie bereits ausgeführt liegt der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VIII wahrnehmen (BVerwG, B.v. 22.5.2008 – 5 B 130.07 – BeckRS 2008, 36602 Rn. 4; U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 – NJW 2013, 1111 Rn. 31). Hiervon ausgehend ist ein Hinderungsgrund im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB V III nicht erkennbar. Soweit die Eltern des Klägers vorgebracht haben, dass die Organisation des Internatsplatzes einen so hohen Aufwand verursacht habe, dass keine Zeit geblieben sei, den Beklagten einzubeziehen bzw. dies „untergegangen“ sei, stellt dies keinen Hinderungsgrund im Sinne der genannten Vorschrift dar. § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII lässt es ausnahmsweise zu, auch ohne jegliche vorherige Kontaktaufnahme mit dem Jugendhilfeträger eine Hilfe selbst zu beschaffen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kontaktaufnahme unmöglich ist. Wenn aber die Unmöglichkeit Voraussetzung der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung ist, diese also erst bei Vorliegen von Unmöglichkeit begonnen werden darf, kann der mit der Selbstbeschaffung und ihrer Vorbereitung verbundene Aufwand nicht seinerseits erst die Zulässigkeit der Selbstbeschaffung begründen. Damit ist eine Kostenübernahme für das Schuljahr 2020/2021 ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zeiträume nach dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung des Beklagten hätte erwartet werden dürfen. Denn für den gesamten Bewilligungszeitraum ist nicht die verstrichene Entscheidungsfrist der Behörde ursächlich für die Selbstbeschaffung, sondern die Vorfestlegung der Klägerseite. Eine Kostenübernahme ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn ein Systemversagen in Form der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung oder der zu Unrecht abgelehnten Leistungserbringung des Jugendamts die Ursache für die Selbstbeschaffung ist, wie die Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zeigt (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1113 Rn. 33). Zudem würde man andernfalls dem Anspruchsinhaber, der sich Hilfe selbst beschafft, erlauben, den Entscheidungsspielraum der Behörde und damit auch ihre Möglichkeit, ihre gesetzlich vorgesehene Steuerungsverantwortung wahrzunehmen, unangemessen einzuschränken, da durch die Selbstbeschaffung Hilfen vorfestgelegt und kanalisiert werden können. Dies zeigt gerade auch der streitgegenständliche Fall: Das Internat begründet seine Empfehlung, den Kläger im Internat zu belassen, in seinen Entwicklungsberichten gerade damit, dass ein erneuter Schulwechsel nach dem Wechsel auf das Internat eine besondere Belastung des Klägers darstellen würde. b. Streitgegenstand ist indes nicht nur ein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für den Internatsbesuch des Klägers im Schuljahr 2020/2021 ab dem 13. April 2021, sondern auch der Kosten für den Internatsbesuch in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023. Daraus, dass eine Kostenübernahme für das Schuljahr 2020/2021 ausscheidet, folgt nicht zwangsläufig, dass auch in den folgenden Schuljahren kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen würde. Denn wie bereits ausgeführt sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenübernahme aufgrund der gebotenen zeitabschnittsweisen Betrachtungsweise jeweils gesondert für die einzelnen streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume zu prüfen. Für den Internatsbesuch in dem Schuljahr 2021/2022 ist unter Zugrundelegung der dargestellten Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu bejahen. Denn in diesem Bewilligungszeitraum setzten der Kläger bzw. seine Eltern den Beklagten rechtzeitig vor der weiteren Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis, die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs duldete zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub mehr und es lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a Abs. 1 SGB VIII vor. Der Kläger hat den Beklagten rechtzeitig von seinem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Spätestens mit Schreiben vom 23. April 2021 lag ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form des Internatsbesuchs bzw. der Übernahme der Kosten des Internatsbesuchs vor. Aus dem Schreiben der Eltern des Klägers vom 3. Juni 2021 wurde deutlich, dass die Hilfe auch in dem auf die ursprüngliche Antragstellung folgenden Schuljahr 2021/2022 begehrt wird. Auch wenn das Schreiben vom 3. Juni 2021 mit dem Betreff „Widerspruch – Antrag auf erneute Prüfung“ von den – seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretenen – Kindseltern im Widerspruchsverfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch den Beklagten eingereicht wurde, können sich aus ihm unter Anwendung des sozialrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatzes auch auf das Verfahren des Klägers wegen Eingliederungshilfe bezogene Mitteilungen und Verfahrenshandlungen einschließlich einer Antragstellung für das Schuljahr 2021/2022 ergeben. Von einer solchen Antragstellung ist in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) auch auszugehen. Die Eltern des Klägers differenzieren in dem Schreiben zwar nicht zwischen verschiedenen Bewilligungszeiträumen und stellen keinen ausdrücklichen Antrag für weitere Bewilligungszeiträumen nach dem Schuljahr 2020/2021. Sie machen jedoch nach außen erkennbar hinreichend deutlich, dass der Kläger auch für weitere zwischenzeitlich begonnene bzw. laufende Zeiträume der Hilfe bedarf und Hilfe beansprucht. Hierin ist nach Überzeugung des Gerichts unter den gegebenen Gesamtumständen eine konkludente Antragstellung zu sehen. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2021 im Widerspruchsverfahren der Eltern wegen Hilfe zur Erziehung bestätigt dieses Verständnis des Schreibens der Eltern vom 3. Juni 2021 nachträglich. In dem Schreiben vom 27. September 2021 wird ausdrücklich ausgeführt, dass für den Kläger Eingliederungshilfe begehrt wird und er das Internat auch im Schuljahr 2021/2022 besucht. Nachdem spätestens seit dem Eingang des Schreibens vom 23. April 2021 ein konkretes Hilfebegehren des Klägers vorlag, welches im Rahmen des Widerspruchverfahrens der Eltern des Klägers wegen der abgelehnten Gewährung von Hilfe zur Erziehung lediglich nochmals wiederholt und zeitlich um weitere Bewilligungszeiträume erweitert wurde, wäre es dem Beklagten bei Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums möglich gewesen, spätestens bis zum Beginn der Hilfeleistung im Bewilligungszeitraum Schuljahr 2021/2022, dem Beginn des Schulbesuchs im Schuljahr 2021/2022, eine Entscheidung über die Hilfegewährung in dem genannten Schuljahr zu treffen. Da eine Entscheidung des Beklagten über die Bewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen ausblieb, war es dem Kläger nicht länger zumutbar, mit der Deckung seines Hilfebedarfs weiterhin bis zu einer nicht absehbaren Entscheidung des Beklagten zu warten. Ungeachtet dessen war eine Antragstellung für den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2021/2022 auch entbehrlich. Insoweit kann auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der hinter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht steht. Nach dieser Rechtsprechung kann daraus, dass ein erfolglos gebliebener Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren verfolgt, auf die Entbehrlichkeit späterer neuer Anträge geschlossen werden, solange der Antragsteller damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten werden (BVerwG, U.v. 10.3.1966 – VIII C 338/63 – NJW 1966, 1723, 1724; U.v. 2.5.1984 – 8 C 94/82 – NVwZ 1985, 35, 36; U.v. 30.11.1972 – VIII C 81.71 – BeckRS 1972, 30425536). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Erfordernis der Antragstellung ist kein reiner „Selbstzweck“, sondern stellt sicher, dass der Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbezogen ist, um seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VIII effektiv wahrnehmen zu können (BVerwG, B.v. 22.5.2008 – 5 B 130.07 – BeckRS 2008, 36602 Rn. 4; U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 – NJW 2013, 1111 Rn. 31). Eine erneute Antragstellung erscheint daher entbehrlich, so lange ein erfolglos gebliebener Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren verfolgt und damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten würden. Der Jugendhilfeträger wird hierdurch weder in der Wahrnehmung seiner Gesamt- und Planungsverantwortung unangemessen eingeschränkt noch läuft dies seiner Steuerungsverantwortung und seinem fachlichen Bewertungsspielraum im konkreten Einzelfall zuwider. Er ist insbesondere nicht daran gehindert, während eines laufenden Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht ein Hilfeplanverfahren erstmals oder erneut durchzuführen oder fortzuführen und je nach Ergebnis des Hilfeplanverfahrens dem Klagebegehren abzuhelfen oder seine Ablehnungsentscheidung zu ergänzen. Solange er untätig bleibt, muss der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedoch damit rechnen, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten würden und eine erneute Antragstellung bloße Förmelei wäre. Im vorliegenden Fall spricht hierfür auch das bisherige Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, der die Unterbringung im Internat generell, ohne zeitliche Differenzierung zwischen bestimmten Zeiträumen, als ungeeignet ablehnt. Auch lagen im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII vor. Nach dieser Vorschrift wird Eingliederungshilfe gewährt, wenn die seelische Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Des Weiteren muss die begehrte Hilfe geeignet sein, die Teilhabebeeinträchtigung zu beseitigen oder zu mildern. Diese Voraussetzungen sind für das Schuljahr 2021/2022 erfüllt. Dem Kläger wird in verschiedenen Arztberichten, zuletzt im Arztbericht vom 17. März 2021, eine seelische Behinderung in Form einer hyperkinetischen Störung attestiert. Aus diesen Berichten ergibt sich eine bereits im Jahr 2017 diagnostizierte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, die sich zu einer im Jahr 2020 diagnostizierten hyperkinetischen Störung des Klägers entwickelte, deren Symptomatik bereits chronifiziert ist (s. Bericht der Therapeutin P. vom 21. April 2020, S. 3). Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 ist der Arztbericht vom 17. März 2021 erst wenige Monate alt. Nach Überzeugung des Gerichts kann daher für den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2021/2022 von einer Abweichung der seelischen Gesundheit ausgegangen werden. Der Entwicklungsbericht der Schule vom 6. September 2021 bestätigt dies. Aus ihm geht hervor, dass der Kläger nach wie vor einer hyperkinetischen Störung entsprechende Verhaltensweisen aufweist. Aufgrund der seelischen Störung ist der Kläger an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Dies zeigt sich im sozialen Rückzug des Klägers (s. Bericht der Therapeutin P. vom 21.4.2020, Telefonvermerk vom 22.12.2020, Gesprächsvermerk vom 9.3.2021) und seinem übermäßigen Medienkonsum (Bericht der Therapeutin P. vom 21.4.2020, Arztbericht der KJPPP vom 23.6.2020, Telefonvermerk vom 16.11.2020, Gesprächsvermerk vom 9.3.2021), den häuslichen Konflikten mit antisozialen Verhaltensphänomenen seitens des Klägers in Form von Wutanfällen und Beleidigungen gegenüber Familienmitgliedern, provokantem und destruktivem Verhalten (s. Arztbericht der KJPPP vom 23.6.2020, Telefonvermerk vom 16.11.2020 und vom 22.12.2020, Gesprächsvermerk vom 9.3.2021), in dem Nichteinhalten von Regeln über das bei Teenagern „normale“ Maß hinaus (s. Bericht der Therapeutin P. vom 21.4.2020, Arztbericht der KJPPP vom 23.6.2020) sowie dem Absinken der schulischen Leistungen bis hin zur Schulverweigerung (s. Telefonvermerk vom 22.12.2020, Mitteilungen der Realschule O. aus Januar, Februar und März 2021, Arztbericht der Gemeinschaftspraxis Hal. … … … vom 17.3.2021). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Eltern mit Blick auf den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2021/2022 davon ausgingen, dass es sich bei dem Besuch des Internatsdorfs H. um eine geeignete Hilfe handelt, um der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entgegenzuwirken. Dies ergibt sich aus § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII i.V.m. §§ 112, 113 SGB IX. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Hierzu werden unter anderem Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht. Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 5 SGB IX). Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX). Zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung gehören daher auch Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Sie umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Demnach kann auch die Unterbringung in einem Internat mit angeschlossener Privatschule eine Leistung zur Teilhabe an Bildung darstellen, sofern eine angemessene Beschulung im öffentlichen Regel-Schulsystem behinderungsbedingt nicht (mehr) möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 BeckRS 2015, 43210 Rn. 4; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068 Rn. 19 m.w.N.). Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung obliegt. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum. Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu nehmen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist. Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (§ 8 Satz 2 SGB I; vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61.14 – BeckRS 2015, 43210 Rn. 4 m.w.N.). Welche Eingliederungshilfe gemessen an den vorstehenden Grundsätzen geeignet ist, um die Teilhabe eines Leistungsberechtigten am Leben in der Gesellschaft zu fördern, richtet sich nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24/98 – NVwZ 2000, 325, 328; BayVGH, U.v. 24.6.2009 – 12 B 09.602 – BeckRS 2010, 56563 Rn. 26; U. v. 30.3.2006 – 12 B 04.1261 – juris Rn. 12; B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – BeckRS 2013, 47782 Rn. 29). Hat jedoch das Jugendamt nicht innerhalb eines angemessenen Prüf- und Entscheidungszeitraums über die begehrte Hilfeleistung entschieden und es damit dem Hilfesuchenden überlassen, sich die Leistung zur Deckung eines unaufschiebbaren Bedarfs selbst zu beschaffen, kann der Leistungsberechtigte den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Entscheidungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihm die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und der Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe aber auf eine fachgerechte Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist dessen Entscheidung fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet(er) gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 34; U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – NJW 2018, 1489, 1496 Rn. 70; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068). Fachlich vertretbar in diesem Sinne kann eine Hilfemaßnahme auch dann sein, wenn sie darauf gerichtet ist, lediglich einen Teilbedarf und nicht den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1113 Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068 Rn. 20 ff.). Etwas anderes kann – mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe – (lediglich) dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1113 Rn. 27; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068 Rn. 24). Maßgeblich für die Frage der Kostenübernahme im Schuljahr 2021/2022 ist somit, ob die Entscheidung des Klägers und seiner Eltern für eine Unterbringung und Beschulung des Klägers im Internatsdorf H. in diesem Zeitraum aus ihrer Perspektive zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war. Dies ist jedenfalls mit Blick auf den Teilbereich der Teilhabe des Klägers an Bildung zu bejahen. Nach dem Scheitern der Beschulung im staatlichen Regel-Schulsystem auch nach einem Wechsel vom Gymnasium auf die Realschule durften der Kläger und seine Eltern von einer aktuellen Unbeschulbarkeit des Klägers im staatlichen Regel-Schulsystem ausgehen. Es ist nachvollziehbar, dass sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgingen, dass dem Kläger im staatlichen Regel-Schulsystem keine adäquate Hilfestellung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation geboten wird. Das Internat bot dem Kläger kleinere Klassen sowie eine engmaschigere Betreuung und Kontrolle durch diese kleineren Klassen sowie das gemeinsame Wohnen mit anderen Schülern und einem Lehrer und durch mehr Präsenzkontakte im Schulwie auch im Freizeit- und Wohnbereich. Zugleich bedurfte es im Internat aufgrund der teilweise verpflichtenden Freizeitangebote weniger eigenverantwortlicher Strukturierung des Alltags, zu der der Kläger nicht in der Lage war. Letzteres zeigt sich etwa darin, dass sich die Belastungssituation des Klägers gerade während der Online-Beschulung zunächst am Gymnasium und dann an der Realschule O. verschärfte. Es war aus ex ante-Perspektive auch nicht zu erwarten, dass sich dies im Schuljahr 2021/2022 merklich und anhaltend bessern würde. So galt für die staatlichen Schulen in Bayern ab dem 21. Juni 2021 zunächst voller Präsenzunterricht lediglich bei einer 7-Tage-Inzidenz von 0 bis 100; die weitere Entwicklung war nicht sicher abzusehen. Schon allein aufgrund der vertretbaren klägerischen Annahme, dass der Internatsbesuch den Hilfebedarf des Klägers wenigstens im Hinblick auf seine schulische Teilhabe decken würde, stellt sich die Hilfe für das Schuljahr 2021/2022 aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des Leistungsberechtigten als geeignet dar. Gründe, weshalb nicht schon die Deckung dieses Teilbedarfs für sich genommen ausnahmsweise – etwa wegen Erschwerung oder Vereitelung der Deckung des Hilfebedarfs des Klägers in einem anderen Lebensbereich – die Hilfe als geeignet erscheinen lassen sollte, sind nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon erscheint es zumindest vertretbar, dass die Eltern des Klägers seinerzeit auch von einer Verbesserung der sozialen Teilhabe des Klägers durch den Internatsbesuch ausgingen. Die Annahme des Klägers und seiner Eltern, dass eine Herausnahme des Klägers aus der belasteten Familiensituation und eine räumliche Trennung Ruhe einkehren lassen würde, die Entwicklung des Klägers hiervon profitieren und eine Entspannung der Familiensituation bewirkt würde, ist nachvollziehbar. Auch der Beklagte geht im Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 davon aus, dass der Kläger durch den Internatsaufenthalt möglicherweise einen erforderlichen schulischen Ruheort habe, der sich günstig auf seine Entwicklung auswirken könne. Zudem ist es verständlich, dass die Eltern des Klägers davon ausgingen, dass sich im Rahmen des Internatsbesuchs aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Schülern, der verpflichtenden Teilnahme an Freizeitaktivitäten (Gilden) und einer Kontrolle der Medienzeiten durch das Internat mehr soziale Kontakte des Klägers ergeben würden und er lernen würde, seinen Alltag besser zu strukturieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung Arztberichte vorlagen, die eine Stimulanzientherapie in Kombination mit einer ambulanten Verhaltenstherapie empfahlen, und der Beklagte im Bescheid vom 19. Mai 2021, welcher sich allein mit Hilfe zur Erziehung für die Eltern des Klägers befasst, davon ausging, dass eine ambulante Therapie geeigneter sei als ein Internatsbesuch. Dies lässt die Annahme der Eltern des Klägers, dass der Internatsbesuch eine geeignete Hilfemaßnahme wäre, nicht weniger vertretbar erscheinen. Denn auch der Beklagte betrachtete eine Fremdunterbringung offenbar nicht per se als ungeeignet, wie der vom Kläger vorgelegte E-Mailverkehr zwischen seinem Vater und dem Jugendamt vom 20. April 2021 zeigt. Darin weist der Beklagte den Vater des Klägers auf verschiedene heilpädagogische Einrichtungen als mögliche zur Deckung des klägerischen Hilfebedarfs geeignete Einrichtungen hin. Ferner wird in dem Arztbericht der KJPPP vom 23. Juni 2020 eine stationäre Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt in Abhängigkeit von der Motivation des Klägers als erwägenswert bezeichnet. Auch im Arztbericht der Gemeinschaftspraxis Ha. … … … vom 23. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass die Klägerseite über die Option u.a. eines vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Aufenthalts beraten worden sei. Auch wenn der Besuch eines Internats nicht mit einem vollstationären Aufenthalt in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Facheinrichtung vergleichbar ist, zeigen diese Einschätzungen, dass sich eine Einschränkung auf eine ambulante Hilfemaßnahme, wie sie der Beklagte vornimmt, aus ex ante-Sicht des Leistungsberechtigten nicht aufdrängen musste. Dies gilt umso mehr, als der Arztbericht vom 17. März 2021 eine außerhäusliche Unterbringung und eine Fortsetzung des Internatsbesuchs ausdrücklich empfiehlt. (Erst) wenn im Internat mit den dort verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen im Verlauf keine Stabilisierung zu erzielen sei, sei – so der Arztbericht – aus fachärztlicher Sicht eine heilpädagogische Einrichtung zu empfehlen. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der dem Leistungsberechtigten zuzugestehen ist, erscheint die Hilfe daher für das Schuljahr 2021/2022 als geeignet. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die vom Beklagten bevorzugte ambulante Therapie geeigneter gewesen wäre als der selbstbeschaffte Internatsbesuch. Da der Beklagte es unterlassen hat, den Hilfefall im maßgeblichen Zeitraum selbst zu regeln, ist der eigentlich dem Jugendamt zustehende Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme wie bereits ausgeführt auf den Kläger und seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter übergegangen. Daher ist allein maßgeblich, ob diese den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum vertretbar genutzt haben, wovon wie dargelegt auszugehen ist. Folglich kann ihnen im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für seinen Internatsbesuch scheidet schließlich auch nicht wegen eines Vorrangs der schulischen Betreuung im Regelschulsystem aus. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden zwar Verpflichtungen anderer, insbesondere solche der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert. Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 39; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068 Rn. 36). Es genügt jedoch für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht bereits, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 39; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068 Rn. 37). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur dann angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – NJW 2013, 1111, 1114 Rn. 39; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068 Rn. 37). Daran fehlt es im streitgegenständlichen Fall, da der Kläger wie ausgeführt im staatlichen Regelschulsystem infolge seiner seelischen Störung nicht mehr beschulbar war. Demnach besteht für das Schuljahr 2021/2022 ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für seine Unterbringung und Beschulung im Internatsdorf H. Da der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen nicht mehr gewährt als der Primäranspruch, entspricht der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen den Kosten, die bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wären. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die selbstbeschaffte Jugendhilfeleistung rechtzeitig bewilligt und erbracht worden wäre (BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – NJW 2015, 2278, 2281 Rn. 36). Zu übernehmen sind daher diejenigen Aufwendungen, die der Kläger im Fall der Erbringung der Hilfe durch den Beklagten nicht hätte tragen müssen (BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 5 C 12/11 – NJW 2012, 2130, 2132 – NJW 2012, 2130 Rn. 23; U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – NJW 2018, 1489, 1496 f. Rn. 74). Hierzu zählen das Schulgeld für das Schuljahr 2021/2022 in Höhe von 1.953,00 EUR monatlich und die an das Internat zu zahlenden Nebenkosten von insgesamt 543,30 EUR im genannten Schuljahr, welche die Kosten für Schulmaterial und Arbeitsblätterkopien, Ausflüge und ein Taschengeld abdecken. Nicht hierzu zählen in anderen Schuljahren angefallene Kosten wie die an das Internat zu zahlende Kaution. Inwieweit diese Kosten im Übrigen überhaupt übernahmefähig wären, bedarf daher keiner Erörterung. c. Für den ebenfalls streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Schuljahr 2022/2023 scheidet hingegen ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenübernahme aus. Es kann dahinstehen, ob dem Antragserfordernis für dieses Schuljahr genügt bzw. eine Antragstellung entbehrlich ist und ob allein auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf das Alter des jüngsten ärztlichen Berichts vom 17. März 2021, eine seelische Behinderung und eine auf diese zurückzuführende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII auch für diesen Bewilligungszeitraum bejaht werden können. Denn ein Anspruch auf Kostenübernahme für das Schuljahr 2022/2023 scheitert jedenfalls daran, dass die selbstbeschaffte Hilfe nicht (mehr) geeignet erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung der Geeignetheit der Hilfe ist in der streitgegenständlichen Konstellation einer selbstbeschafften Hilfe wie bereits ausgeführt die ex ante-Sicht des Leistungsberechtigten. Die Notwendigkeit der Fortführung des Schulbesuchs muss sich aufgrund der gebotenen zeitabschnittweisen Betrachtungsweise aus der aktuellen Situation des Klägers zu Beginn des Schuljahres ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – BeckRS 2013, 47782 Rn. 34). Die klägerische Entscheidung für den Internatsbesuch als Hilfemaßnahme stellt sich indes auch aus ex ante-Sicht des Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung, welche im Beginn der Hilfeleistung, dem Beginn des Schulbesuchs im Schuljahr 2022/2023, zu sehen ist, nicht länger als vertretbar dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers speziell den weiteren Besuch einer Privatschule erforderlich macht oder ob ihr aufgrund des Rückgangs pandemiebedingter Einschränkungen im öffentlichen Schulwesen, unter deren Geltung die schwierige schulische Situation des Klägers vollends eskalierte, auch unter Berücksichtigung weiterer ambulanter Hilfen nicht begegnet werden könnte. Jedenfalls musste bereits vor Beginn des Schuljahrs 2022/2023 davon ausgegangen werden, dass sich im Rahmen des Internatsbesuchs die soziale Teilhabebeeinträchtigung des Klägers verschlechterte. Ausweislich des Entwicklungsberichts der H.-Schule vom 18. November 2022 hat der Kläger zwar Kontakte zu anderen Jugendlichen geknüpft, jedoch kam es in den vergangenen sechs Monaten und somit bereits vor Beginn des Schuljahres 2022/2023 immer wieder zu Regelübertretungen, die das Zusammenleben insbesondere mit seinen „Internatseltern“ immens strapazierten. Der Kläger raucht verbotenerweise und konsumiert bewusst auf dem Schulgelände Drogen. Des Weiteren nimmt er immer wieder an Pflichtveranstaltungen nicht teil. Der Kläger hat zwar in bestimmten Situationen die Chance genutzt, Gespräche mit dem Vertrauenslehrer der Schule zu führen. Der Schwerpunkt der Gespräche orientiert sich jedoch – auch aufgrund des Stadiums der Schulausbildung des Klägers – in erster Linie an den schulischen Anforderungen. Der klägerische Hilfebedarf im Bereich der sozialen Teilhabe wird hierdurch nicht abgedeckt. Trotz kleiner Fortschritte im Bereich des Aufbaus einer angemessenen Tagesstruktur fällt es dem Kläger nach wie vor schwer, seinen Alltag eigenverantwortlich und sinnvoll unter Ausschluss von Handy und Computer zu gestalten. Eine psychologische Begleitung findet nicht statt. Auch die Entwicklungseinschätzung des Internatsvaters für das Schuljahr 2021/2022 bestätigt das schwierige Verhalten des Klägers. Danach gibt es unzählige Beanstandungen bezüglich der Einhaltung von Regeln. In Gegenwart von Mitschüler*innen eskaliere der Kläger. Während einer abendlichen Kontaktsperre zu seiner Clique sei er freundlicher und zugänglicher gewesen. Er spiele gerne mit Grauzonen, wobei er oft über die Stränge schlage. Zudem falle er mit dem Gebrauch verfassungsfeindlicher, rechtsextremer Symbolik auf. An Familienabenden ziehe er sich bei der ersten Gelegenheit zurück und nehme am Familienleben kaum teil. Seine Freizeit drehe sich überwiegend um Zigaretten. All dies zeigt, dass die Entwicklung des Klägers im sozialen Bereich nicht nur stagniert, sondern sich verschlechtert. Die Stabilisierung des Zustands des Klägers im Verlauf des Internatsbesuchs, die im Arztbericht vom 17. März 2021 wie unter b. dargelegt zur Voraussetzung für eine ärztliche Empfehlung der Fortführung des Internatsbesuchs gemacht wurde, war damit aus ex ante-Sicht zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 für dieses Schuljahr nicht zu erwarten. Vielmehr war bereits zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Förderung der schulischen Teilhabe des Klägers durch den Internatsbesuch auf Kosten seiner sozialen Teilhabe geht. Das negative Bild, das die vorliegenden Unterlagen von der Entwicklung der sozialen Teilhabe des Klägers zeichnen, verdeutlicht, dass eine isolierte Deckung des schulischen Teilhabebedarfs unter Außerachtlassung des sonstigen Hilfebedarfs des Klägers im Schuljahr 2022/2023 nicht länger gerechtfertigt war. Dies gilt auch in Anbetracht der überragenden Bedeutung der Erlangung eines Schulabschlusses gerade für aufgrund einer seelischen Störung teilhabebeeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Zwar schafft eine – im Hinblick auf die Fähigkeiten des Jugendlichen – angemessene Schulbildung beispielsweise erst die Voraussetzungen dafür, dass er später einen Beruf ausüben und so an der Gesellschaft teilhaben kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068 Rn. 34; VG Freiburg, U.v. 7.10.2021 – 4 K 195/21 – BeckRS 2021, 45312 Rn. 106). Jedoch setzt eine dauerhafte Teilhabe am (beruflichen) Leben nicht nur einen entsprechenden Ausbildungsabschluss, sondern auch ein Mindestmaß an sozialer Kompetenz voraus. Die Geeignetheit einer Hilfe allein anhand der Erreichbarkeit eines Schulabschlusses zu beurteilen, greift daher zu kurz, wenn – wie hier – der Schulabschluss nur unter Inkaufnahme eines weiteren Abfallens der sozialen Kompetenz des Jugendlichen und damit seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insgesamt, deren Förderung die Teilhabe an Bildung als Teilbereich dienen soll (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX), ermöglicht wird. Ob der Internatsbesuch aus ex ante-Sicht des Leistungsberechtigten als geeignete Hilfe hätte angesehen werden können, wenn er durch weitere Maßnahmen, die einer Verschlechterung der sozialen Teilhabe des Klägers entgegenwirken, etwa eine psychotherapeutische Begleitung, flankiert würde, kann dahinstehen. Diese Frage stellt sich nicht, da es für die Überprüfung der Entscheidung des Klägers und seiner Eltern für eine bestimmte Hilfe auf deren fachliche Vertretbarkeit aus ex ante-Sicht allein auf die tatsächlich selbst beschaffte Hilfe und deren konkrete Ausgestaltung ankommt. Die Einschätzung des Klägers und seiner Eltern erscheint auch nicht unter dem Gesichtspunkt vertretbar, dass in den Entwicklungsberichten der H.-Schule vom 6. September 2021 und vom 18. November 2022 empfohlen wird, einen erneuten Schulwechsel insbesondere wegen der damit verbundenen Kontaktabbrüche zu vermeiden. Um nicht allein aufgrund regelmäßig gegebener umstellungsbedingter Schwierigkeiten bei Änderungen einer Hilfe, welche zudem möglicherweise lediglich in einer Übergangsphase auftreten, an einer ungeeignet erscheinenden Eingliederungsmaßnahme festhalten zu müssen, wäre es vielmehr Aufgabe einer stattdessen zu wählenden Hilfemaßnahme, diese Umstellungsschwierigkeiten durch flankierende Maßnahmen aufzufangen. Schließlich kommt für die Zeiträume, für die kein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht, auch nach anderen Anspruchsgrundlagen keine Kostenübernahme in Betracht. Insbesondere scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte den Antrag des Klägers einseitig dahingehend ausgelegt hat, dass die Prüfung einer Antragstellung nach § 35a SGB VIII unterblieben ist. Hierin ist zwar eine Verletzung der Pflicht aus § 16 Abs. 3 SGB I i.V.m. der Beratungspflicht des § 14 Satz 1 SGB I zu sehen, welche den Anwendungsbereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eröffnen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – BeckRS 2019, 15363 Rn. 32). Ob dies auch dann in Betracht kommt, wenn – wie hier mit § 36a Abs. 3 SGB VIII – eine spezialgesetzliche Regelung für den Fall einer zu Unrecht unterbliebenen Hilfeerbringung durch den Hilfeträger besteht und Beratungsmängeln der Behörde hinreichend durch die Anwendung des sozialrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatzes begegnet werden kann, bedarf indes im streitgegenständlichen Fall keiner weiteren Klärung. Denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch würde jedenfalls an dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Klägers scheitern: Soweit Streitgegenstand Kosten für das Schuljahr 2020/2021 sind, ist die verspätete Stellung des Antrags des Klägers erst nach der erstmaligen Selbstbeschaffung der Hilfe im Februar 2021 nicht auf einen Beratungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Vielmehr hatte der Beklagte in einem Telefongespräch am 5. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass zunächst ein Hilfeplanverfahren durchzuführen sei. Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form des Internatsbesuchs im Schuljahr 2022/2023 wiederum hätte der Kläger auch bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antragstellung schon aufgrund der dargestellten Ungeeignetheit der Hilfe in diesem Schuljahr nicht gehabt. Dann kann sich ein solcher Anspruch aber auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben. Denn dieser ist darauf gerichtet, in Fällen von Pflichtverletzungen eines Leistungsträgers denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zuständige Leistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 3 C 36/10 – NJW 2012, 168, 169 Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 12 B 19.795 – BeckRS 2020, 6668 Rn. 30). Eine Besserstellung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Fall einer ordnungsgemäßen Pflichterfüllung durch den Leistungsträger bezweckt er hingegen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.