Urteil
11 K 4150/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:1212.11K4150.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidung berichtigt durch gesondert eingestellten Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2024.
Arnsberg, den 23.01.2024
Friedrich, Verwaltungsgerichtsbe-
schäftigte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Entscheidung berichtigt durch gesondert eingestellten Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2024. Arnsberg, den 23.01.2024 Friedrich, Verwaltungsgerichtsbe- schäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des im Kreis N. ansässigen Kinder- und Jugendhauses V.. Diese Einrichtung offeriert im Bereich der Jugendhilfe verschiedene stationäre Leistungsangebote. Mit Schreiben vom 24.06.2020 wandte die Beklagte sich mit einem Antrag auf Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung gemäß § 78d Abs. 3 SGB VIII an den Beklagten. Diesem Schreiben waren Entgeltkalkulationen, Fachleistungsstundenkalkulationen, Aufstellungen zu einem pandemiebedingten Mehraufwand sowie Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbeschreibungen beigefügt. Nach der dem Antrag ebenfalls angefügten Betriebserlaubnis vom 21.08.2020 gehören zu der Einrichtung 13 Wohn- und Verselbständigungsgruppen mit insgesamt 61 Plätzen, wobei 44 Plätze auf Intensivangebote entfallen, neun Plätze auf Regelangebote und acht Plätze auf Angebote mit niedrigerem Betreuungsaufwand. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2020 auf den Antrag reagiert hatte, erläuterte die Beklagte mit E-Mail vom 14.08.2020, dass zu Neuverhandlungen für den Zeitraum 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 für die gesamte Einrichtung aufgefordert werde. Darunter sei mit der Wohngruppe in K. mit sechs Plätzen (Haus T.) auch ein Einrichtungsteil, für den die ursprünglich vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen sei. Für diesen Einrichtungsteil werde der Antrag auf Basis des § 78d Abs. 3 SGB VIII gestellt, weil es aufgrund der Covid-19-Pandemie zu unvorhersehbaren und wesentlichen Änderungen gekommen sei. Die Platzzahl und die Berechnungstage würden wie folgt erläutert: Angebot Haus T. mit sechs Plätzen und weitere Angebote mit 48 Plätzen. In diesen 48 Plätzen seien insgesamt acht Plätze für Verselbständigungsangebote enthalten. Da der erforderliche Mehraufwand lediglich für Gruppenangebote berechnet werde, fänden diese acht Plätze in der Berechnung keine Berücksichtigung. Insgesamt seien es also 46 Plätze, davon sechs in Haus T.. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 01.09.2020, dass er, was die Kalkulation mit sechs Plätzen anbelangte, eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht erkennen könne. Was die Kalkulation mit insgesamt 48 Plätzen betreffe, so seien mehrere Kostenansätze zu plausibilisieren und die tatsächlichen Auslastungsquoten anzugeben. Bei der Kalkulation der Fachleistungsstunden seien die berufs- und fallspezifischen Minderzeiten von 10 % zu erläutern. Dieser E-Mail vom 14.08.2020 waren drei Mietverträge in Form von PDF-Dateien angehängt. Den Antrag auf Schiedsstellenentscheidung stellte die Beklagte am 21.10.2020 bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle des Landesjugendamts beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Die Beklagte beantragte im Wesentlichen, für die mit Schreiben vom 24.06.2020 übersandten Leistungsangebote jeweils ein Entgelt pro Platz und Tag wie folgt festzusetzen: Angebot Betreuungsintensität Platzzahl Entgelt Intensivangebot 1 : 0,89 4 265,64 € Regelangebot 1 : 2 8 159,57 € Intensivangebot 1 : 1,4 21 195,92 € Intensivangebot 1 : 1,2 6 216,13 € Regelangebot 1 : 1,8 9 168,99 € Haus T. 1 : 0,92 6 263,56 € Zusätzlich zum jeweiligen Entgelt sei ein Gewinnaufschlag i.H.v. 4 % festzusetzen. Ergänzend beantragte die Beklagte mit E-Mail vom 13.09.2022, dass darüber hinaus hinsichtlich der Plätze in Gruppenangeboten (46 Plätze, ohne Verselbständigungsplätze) für die Dauer pandemiebedingter Schulschließungen ein Aufschlag „Vormittagsbetreuung“ i.H.v. 31,81 € je Platz und Tag festgesetzt werde. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass es nicht gelungen sei, innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII eine Einigung zu erzielen. Der Kläger erwiderte am 30.06.2021 auf den Antrag vom 21.10.2020 und beantragte den Erlass einer Aufklärungsverfügung gemäß § 8 Abs. 2 der Schiedsstellenverordnung. Die Beklagte solle zu den tatsächlichen Auslastungsquoten, dem beschäftigten Personal sowie zu zahlreichen weiteren Punkten Stellung nehmen und die prospektiven variablen und fixen Sachkosten aufschlüsseln. Zwischen den Beteiligten seien folgende Punkte streitig: Auslastungsquote, Gewinnzuschlag, Personalkosten, pandemiebedingter Mehraufwand, Investitionskosten, variable Sachkosten, fixe Sachkosten, Fachleistungsstunden, die Anrechnung von Zuwendungen sowie das Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte antwortete am 09.03.2022, dass die vom Kläger geforderte Einbeziehung von Ist-Daten gegen den Prospektivgrundsatz verstoße. Die vorgelegte Kalkulation enthalte an keiner Stelle außergewöhnliche Kostenpositionen, die außerhalb vergleichbarer und üblicher Richtwerte lägen. Auch sei es nicht die Aufgabe des Klägers, die Stellenbesetzung der Jugendhilfeeinrichtung zu überprüfen. Die vorgelegte Kalkulation sei auf der Grundlage bisheriger Vereinbarungen mit dem Kläger erfolgt. Die Sachkosten seien moderat pauschal um 2 % entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gesteigert worden. Die Vorsitzende der Schiedsstelle wandte sich mit einem Hinweisschreiben vom 08.06.2022 an die Beteiligten. Sie benannte acht Aspekte, die nach Ansicht der Schiedsstelle weiterer Erläuterung bedürften. Darüber hinaus teilte sie mit, dass zwar nicht die Ist-Kosten zum Zeitpunkt der Kalkulation nachzuweisen seien. Die Strukturen und Grundlagen der Kalkulation müssten hingegen schon dargestellt werden. Die Beklagte überreichte daraufhin mit E-Mail vom 26.08.2022 eine Aufstellung zur Auslastungsquote für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020. Zur Personalaufstellung legte sie dar, dass diese der Betriebserlaubnis folge und dass die Qualifikation des Personals in den jeweiligen Leistungsangeboten beschrieben sei. Hinsichtlich der Fachleistungsstunden habe man sich bei der Kalkulation der berufs- und fallspezifischen Minderzeiten an den Orientierungshilfen von AFET und den Werten der KGSt orientiert. Zudem werde auf die Anlage IV des gekündigten Rahmenvertrages I NRW verwiesen. Die Schiedsstelle führte am 13.09.2022 eine mündliche Verhandlung in Form einer online-Sitzung durch und erließ aufgrund dieser Sitzung einen Beschluss. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 28.11.2022 vorab per E-Mail übermittelt. Diese Mail enthält den Hinweis, dass das Original gesondert übersandt wird. Der Tenor des Beschlusses lautet: 1. Eine Entgeltvereinbarung im Hinblick auf 48 Plätze (31 Intensivangebote und 17 Regelangebote, davon 8 Verselbständigungsangebote) … ist zwischen den Beteiligte zustande gekommen. Sie basiert im Wesentlichen auf den Kalkulationsgrundlagen der Antragstellerin. 2. Hinsichtlich der streitigen Aspekte gilt Folgendes: 2.1 Der Kalkulation kann ein Auslastungsgrad von 94 % zugrunde gelegt werden. Ein zusätzlicher Gewinn kann nicht kalkuliert werden. 2.2 Die von der Antragstellerin kalkuliertem Personalkosten sind entgeltfähig. 2.3 Die kalkulierte Miete sowie die kalkulierte Substanzerhaltungspauschale für die 5 weiteren Plätze für den Verselbständigungsbereich sind entgeltfähig. 2.4 Der kalkulierte fixe Sachaufwand ist in der Entgeltvereinbarung anzuerkennen. 2.5 Die kalkulierten variablen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Hygiene- und Schutzausrüstung sowie Laptops, sind in der Entgeltvereinbarung anzuerkennen. 2.6 Die kalkulierten pandemiebedingten Mehraufwendungen sind hinsichtlich der Plätze in Gruppenangeboten, ausgenommen der Verselbständigungsplätze und damit also hinsichtlich von 40 Plätzen, für die Dauer pandemiebedingter, behördlich angeordneter Schulschließungstage als fakultativer Aufschlag entgeltfähig. 2.7 Die kalkulierten Fachleistungsstunden sind entgeltfähig. 3. Der Vereinbarungszeitraum beginnt am 21.10.2020 und endet am 30.06.2021. 4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 5. Der sofortige Vollzug der Entscheidung der Schiedsstelle wird angeordnet. Wegen des Inhalts der Niederschrift, die über die Sitzung der Schiedsstelle vom 13.09.2022 erstellt wurde, und wegen der Gründe des Beschlusses der Schiedsstelle wird Bezug genommen auf Bl. 372 bis 378 und auf Bl. 383 bis 392 der Beiakte Heft 3. Der Kläger hat am 22.12.2022 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der Schiedsspruch in Bezug auf jeden einzelnen Teilaspekt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Weil der Schiedsspruch als vertragsgestaltender Verwaltungsakt inhaltlich nicht teilbar sei, komme nur seine vollständige Aufhebung der Betracht. Die Schiedsstelle habe die Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beurteilungsfehlerhaft interpretiert. Sie habe zu Unrecht auf einen externen Vergleich verzichtet und die geltend gemachten Entgeltsätze nicht mit denen anderer Einrichtungen verglichen. Die Auslastungsquote habe sie fehlerhaft festgesetzt. Diese Quote sei wegen des gesetzlich in § 78d Abs. 1 SGB VIII normierten Prospektivitätsgebots für den Vereinbarungszeitraum durch die Schiedsstelle aus einer Ex-ante-Perspektive vom Zeitpunkt des Eingangs des Schiedsstellenantrages aus zu prognostizieren. Die Schiedsstelle habe eine fehlerhafte Prognose getroffen, weil sie die von der Beklagten mitgeteilte tatsächliche Auslastung der Vorperiode herangezogen habe. Diese habe aber auch fünf sogenannte Verselbständigungsplätze umfasst, die zwar seit dem 15.07.2019 heimaufsichtlich genehmigt seien, für die aber im Auskunftszeitraum noch keine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung abgeschlossen gewesen sei und die in diesem Zeitraum überwiegend unbelegt gewesen seien. Dies führe zu einer sehr niedrigen Ist-Auslastung im Auskunftszeitraum. Ohne weiter auf diesen Umstand einzugehen, habe die Schiedsstelle festgestellt, dass auch diese fünf Plätze bei der Planung der Auslastungsquote zu berücksichtigen gewesen seien und den überwiegenden Leerstand dieser Plätze im Auskunftszeitraum lediglich auf eine Anlaufphase und die Covid-19-Pandemie zurückgeführt. Ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie aller für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse habe die Schiedsstelle auch bei den Personalkosten verletzt. Ursprünglich habe sie von der Beklagten nähere Angaben zur bisherigen Personalstruktur verlangt, die diese aber verweigert habe. Dennoch habe die Schiedsstelle die Personalkosten antragsgemäß festgesetzt und hierzu ausgeführt, diese seien plausibel und angemessen und die übertarifliche Steigerungsrate sei stimmig mit der Fluktuation sowie Anpassungen vergleichbarer Entgeltstufen zu erklären. Hierin sei eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu sehen, denn es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass über die Personalkosten entschieden werde, ohne dass die zuvor angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien. Soweit die Beklagte bei den Investitionskosten zusätzlich zu den bisherigen Kosten weitere Mietkosten für fünf zusätzliche Plätze im Verselbständigungsbereich i.H.v. 10.800 € zuzüglich einer Substanzerhaltungspauschale geltend mache, bleibe unbeachtet, dass eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen nur dann verlangt werden könne, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt habe. Dies folge aus § 78c Abs. 2 S. 3 SGB VIII. Der gegenteiligen Auffassung der Schiedsstelle sei nicht zu folgen. Der von ihr vorgenommene Rückgriff auf den Investitionsbegriff des Rechts der sozialen Pflegeversicherung sei keinesfalls zwingend. Mit der Frage, ob auch den streitgegenständlichen Substanzerhaltungskosten zustimmungspflichtige Investitionen zugrunde lägen, habe sich die Schiedsstelle überhaupt nicht befasst. Eine vorherige Zustimmung im Sinne des § 78c Abs. 2 S. 3 SGB VIII zu diesen Investitionen habe der Kreis N. nicht erteilt. Vollkommen abwegig sei die Behauptung der Schiedsstelle, allein durch die gemeinsame Begehung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Prüfung einer Betriebserlaubniserteilung sei eine konkludente Zustimmung zu den vorgenannten Investitionen erfolgt. Das Gesetz sehe eine irgendwie geartete Genehmigungsfiktion nicht vor und es wäre Sache der Beklagten gewesen, von ihr beabsichtigte Investitionsmaßnahmen vorab beim Kreis N. anzumelden und dessen vorherige Zustimmung hierzu zu beantragen. Auch der Auffassung der Beklagten, dass es sich bei den in Rede stehenden Investitionskosten um Aufwendungen für neue Leistungsangebote handele, weshalb der Tatbestand des § 78c Abs. 2 S. 3 SGB nicht erfüllt sei, könne nicht gefolgt werden. Von neuen Leistungsangeboten könne deswegen nicht gesprochen werden, weil die Beklagte schon seit Jahren das Leistungsangebot „Verselbstständigung“ vorhalte, welches auch Gegenstand der letzten zwischen den Beteiligten geschlossenen Entgeltvereinbarung gewesen sei. Es seien lediglich weitere Plätze und Räumlichkeiten hinzugekommen. Die fixen und die variablen Sachkosten habe die Schiedsstelle in der von der Beklagten gewünschten Höhe festgesetzt, obgleich die Beklagte die von der Schiedsstelle mit Verfügung vom 02.12.2021 verlangte Sachkostenaufstellung nicht vorgelegt habe. Wesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte seien außer Betracht geblieben. Die lediglich vorgelegten Summen- und Saldenlisten und die beigebrachte Aufstellung selbst kalkulierter Prognosewerte seien ohne jede Aussagekraft. Insbesondere sei nicht erklärbar, wie sich eine Plausibilität der nunmehr geltend gemachten Sachkosten aus einer Aufstellung von in der Vergangenheit seitens der Beklagten einseitig kalkulierter Kosten ergeben könne. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2015 (B 8 S 21/14 R) seien die Sachkosten ausgehend von den tatsächlich in der Vergangenheit angefallenen Kosten zu berechnen. In diesem Zusammenhang sei auch die Einschätzung der Schiedsstelle fehlerhaft, angesichts durchgeführter Veränderungen auf Seiten der Beklagten sei es vorliegend nur bedingt möglich, zur Orientierung auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. Die Kosten für Laptops hätten schon deswegen nicht angesetzt werden dürfen, weil es sich hierbei nicht um regelmäßig wiederkehrende Bedarfe im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB VIII handele. Eine Finanzierung komme allenfalls als einmalige Beihilfe oder als Zuschuss gemäß § 39 Abs. 3 SGB B VIII durch das im Einzelfall belegende Jugendamt in Betracht. Derartige Leistungen seien aber nicht Gegenstand der Entgeltvereinbarung. Objektiv willkürlich gehe die Schiedsstelle vor, wenn sie einerseits zu den Fachleistungsstundenansätzen ausführe, dass diese sich hinsichtlich der berufsspezifischen und fallspezifischen Minderzeiten an den Vorgaben des Rahmenvertrages NRW orientierten, andererseits aber den Ansatz der variablen Sachkosten ohne Rückgriff auf diesen Rahmenvertrag bewerte. Dieser inzwischen gekündigte Rahmenvertrag enthalte in seiner Anlage VII einen sogenannten Sachkostenrichtwert für die Beurteilung des variablen Sachaufwandes. Die von der Beklagten geltend gemachten und durch die Schiedsstelle festgesetzten variablen Sachkosten überschritten diesen Wert um mehr als zwei Euro pro Platz und Kalendertag. Der von der Beklagten im Schiedsstellenverfahren begehrte Vereinbarung eines sogenannten pandemiebedingten Mehraufwandes in einem Umfang von zweimal 4 Stunden pro Gruppe habe die Schiedsstelle mit der Begründung entsprochen, dass dieser Mehraufwand in der wirtschaftlichen Gesamtschau angemessen sei. Aus diesen Ausführungen werde noch nicht einmal deutlich, ob überhaupt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden habe. Mit seinem Einwand, dass nach einer Äußerung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg lediglich von einer Betreuungslücke von 3,5 Stunden pro Schultag bei einem angemessenen Aufschlag von 16 € je Schultag zur Abdeckung dieser Betreuungslücke auszugehen sein, habe sich die Schiedsstelle nicht auseinandergesetzt. Bei den Fachleistungsstundensätzen sei problematisch, dass die Schiedsstelle zur Bemessung der Minderzeiten auf Regelungen des Rahmenvertrages I NRW abgestellt habe, obgleich dieser gar nicht mehr gültig sei. Dieser Vertrag habe im Übrigen vorgesehen, dass berufsspezifische und fallspezifische Minderzeiten nicht mehr als 20 % der bereinigten Arbeitszeit betragen sollten. Dieser Bestimmung lasse sich nicht entnehmen, dass die kumulierten Minderzeiten bis zu einem Wert von 20 % stets plausibel und angemessen seien. Vielmehr bedürfe es hierzu weiterer Ermittlungen, die die Schiedsstelle aber unterlassen habe. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 bis 3 des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII beim Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 28.03.2022, Az. 50 51 00 78 4 2020, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass Entscheidungen der Schiedsstelle nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung unterlägen. Der Schiedsstelle stehe als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetztes Gremium bei der Bewertung und Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Gerichts habe sich darauf zu beschränken, ob die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle notwendigen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeiten getroffen worden seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt und Abwägungsfehler nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach die Entscheidung einer Schiedsstelle, die in einer Streitigkeit über eine Vereinbarung über Leistungsentgelte ergangen ist, als vertragsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Weiter folgt das Gericht dem Bundesverwaltungsgericht darin, dass es sich bei der Klage, die die im Schiedsstellenverfahren unterlegene Partei gegen die andere Vertragspartei erhebt und die auf die Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet ist, um eine isolierte Anfechtungsklage handelt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28.02.2002 – 5 C 25/01 –, Juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.04.2004 – 12 A 1858/03 –, Juris. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 78g Abs. 2 S. 4 des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch: Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) nicht. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Beschluss der Schiedsstelle, der aufgrund der Sitzung der Schiedsstelle vom 13.09.2022 ergangen ist und den Beteiligten am 28.11.2022 übermittelt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Schiedsstelle hat in Übereinstimmung mit § 78g SGB VIII über den Antrag der Beklagten vom 21.10.2020 aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens sowie eines umfassend ermittelten Sachverhaltes entschieden und die von ihr getroffene Entscheidung ist unter Beachtung der der Schiedsstelle eingeräumten Entscheidungsprärogative nicht zu beanstanden. Nach § 78g Abs. 1 SGB VIII sind in den Ländern Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle beim Zustandekommen von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen einzurichten. Nach Abs. 2 dieser Norm wird die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei tätig, wenn eine begehrte Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle hat dann unverzüglich über die Gegenstände zu entscheiden, über die die Parteien, die eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abschließen wollten, keine Einigung erreichen konnten. Dementsprechend war die Schiedsstelle beim LWL-Landesjugendamt hier zum Erlass eines Schiedsspruchs aufgerufen, nachdem sich die Beteiligten über die von der Klägerin begehrte Vereinbarung nach § 78b SGB VIII innerhalb einer Frist von sechs Wochen nicht einigen konnten. Der Schiedsstelle steht bei ihrer Entscheidung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Nach § 78g SGB VIII ist es die Aufgabe einer Schiedsstelle im Konfliktfall darüber zu entscheiden, ob Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen im Sinne des § 78b Abs. 1 SGB VIII den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Zu diesem Zweck gehören der Schiedsstelle eine gleiche Anzahl von Vertretern der Jugendhilfeeinrichtungen sowie von Vertretern der öffentlichen Träger der Jugendhilfe an, die an keine Weisungen gebunden sind. Die Schiedsstelle ist damit als ein Gremium zu qualifizieren, das mit der zu regelnden Materie in besonderer Weise vertraut ist und dem deswegen eine herausgehobene Kompetenz bezüglich der vermittelnden Zusammenführung von unter Umständen gegenläufigen Interessen der Beteiligten zukommt. Mit Rücksicht auf diese herausgehobene Kompetenz der Schiedsstelle sind deren Entscheidungen in der Sache nur darauf zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 17/97 –, Juris (zu § 94 BSHG); Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 78g Rn. 18; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Main/Kern, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 78i Rn. 3. Die materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts bestehen insbesondere in den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit nach § 78b Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Soweit es um die Beachtung dieser Grundsätze geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe Hauptaufgabe der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhaltes vertretbar sind. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2020 – 4 L 260/19 –, Juris. Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass die Schiedsstelle ihre Entscheidung aufgrund eines vollständig ermittelten Sachverhaltes getroffen hat. Sie war nicht gehalten, der Aufforderung des Klägers zu entsprechen und von der Beklagten die Vorlage einer Personalaufstellung und einer Sachkostenaufstellung zu verlangen. Der Umfang des benötigten Personals ergab sich hinreichend konkret aus der von der Beklagten mit dem Antrag vom 24.06.2020 vorgelegten Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbeschreibung und der ebenfalls vorgelegten Betriebserlaubnis. Der E-Mail der Beklagten vom 14.08.2020 konnte hinsichtlich der Personalkosten weiter entnommen werden, dass diese in Anlehnung an den TVÖD ermittelt wurden, wobei mit einer Personalkostensteigerung im pädagogischen Dienst von 3,79 % kalkuliert wurde. Für die Beiziehung einer Sachkostenaufstellung bestand deswegen kein Anlass, weil die Entgeltvereinbarungen nach § 78d SGB VIII für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen sind. Hieraus folgt, dass die Leistungsentgelte prospektiv zu berechnen sind. Diese zukunftsbezogene Berechnung der Entgelte hat die Funktion, konkrete Hilfen leistungsgerecht zu vergüten und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung zu tragen. Die prospektiven Entgelte sind daher nicht kosten-, sondern leistungsorientiert. Hiermit lässt sich eine Berechnung der Kosten etwa auf der Grundlage von Selbstkostenblättern oder von Gewinn- und Verlustberechnungen aus vergangenen Zeiträumen nicht vereinbaren. Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 78d Rn. 2 ff. Darüber hinaus enthält das Achte Buch des Sozialgesetzbuches im Gegensatz zum Elften Buch (soziale Pflegeversicherung) keine Rechtsgrundlage dafür, von der betreffenden Einrichtung gegebenenfalls die Vorlage zusätzlicher Unterlagen sowie Angaben zum Jahresabschluss, zur tatsächlichen Stellenbesetzung und zur Eingruppierung zu verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Einrichtung im Einzelfall erforderlich ist. Eine der Regelung des § 85 Abs. 3 S. 3-5 SGB XI entsprechende Bestimmung ist im SGB VIII nicht vorhanden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch darauf, dass der Kläger eine berechtigte Erwartung darauf, dass die Schiedsstelle nicht ohne die Einholung weiterer Unterlagen entscheiden werde, aus den Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedsstelle vom 02.12.2021 sowie der Vorsitzenden selbst vom 08.06.2022 nicht ableiten konnte. Diese Schreiben dienten ersichtlich lediglich dazu, im Interesse der Verfahrensökonomie für eine möglichst umfassende Vorbereitung der bevorstehenden Schiedsstellensitzung zu sorgen. Ähnlich wie der Vorsitzende im Verwaltungsprozess nach § 87 Abs. 1 VwGO zur Sitzungsvorbereitung alle diejenigen Anordnungen treffen kann, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen Verhandlung zu erledigen, ist auch der Vorsitzende der Schiedsstelle gehalten, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Streitsache nach Möglichkeit in einem einzigen Termin abschließend erörtert und auch entschieden werden kann. Dies schließt es unter Umständen mit ein, dass von den Verfahrensbeteiligten vorsorglich auch Informationen zu solchen Sachverhalten erfragt werden, die zwar nicht unbedingt nach der Einschätzung des Schiedsstellenvorsitzenden selbst entscheidungsrelevant sind, sich aber im Laufe der Erörterung der Streitsache bzw. nach der Auffassung von bestimmten Mitgliedern der Schiedsstelle möglicherweise doch als bedeutsam erweisen könnten. Die Sachverhaltsermittlung der Schiedsstelle ist auch nicht deswegen defizitär, weil die Schiedsstelle auf die Erhebung von Daten zur Durchführung eines sogenannten externen Vergleichs verzichtete. Beim externen Vergleich werden die Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen gegenübergestellt, wobei eine geforderte Vergütung als wirtschaftlich angemessen angesehen werden kann, wenn sie im unteren Drittel der von den anderen Einrichtungen verlangten Vergütung liegt. Der von der Schiedsstelle hierzu eingenommene Standpunkt, dass es im Bereich der Jugendhilfe sehr problematisch ist, rechtssicher vergleichbare Einrichtungen als Referenzmaßstab zu ermitteln, da anders als bei standardisierten Pflegeangeboten die Leistungen der Einrichtungen in der Jugendhilfe sehr individuell und spezifisch sind, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Schon in § 3 SGB VIII ist festgelegt, dass die Jugendhilfe gekennzeichnet ist durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Außerdem besteht im Bereich der Jugendhilfe eine Vielfalt an Bedarfslagen, die sich z.B. nach dem Alter der betroffenen Kinder und Jugendlichen, nach dem Umfang der vorhandenen Erziehungsdefizite und zusätzlicher Belastungsfaktoren wie seelischer Gesundheitsstörungen, Delinquenz oder Suchtproblematiken unterscheiden. Außerdem existiert im Bereich der Jugendhilfe keine dem § 75 Abs. 2 S. 10 SGB XII vergleichbare Regelung. § 75 Abs. 2 S. 10 SGB XII sieht für Einrichtungen der Sozialhilfe vor, dass eine durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung als wirtschaftlich angemessen anzusehen ist, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Auf der Grundlage des hiernach ordnungsgemäß ermittelten Sachverhaltes hat die Schiedsstelle sodann aufgrund des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums eine Abwägungsentscheidung getroffen, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Aus den Darlegungen der Schiedsstelle auf Blatt 4 bis 5 des Beschlusses vom 13.09.2022 folgt zunächst, dass sie den Inhalt und die Bedeutung der unbestimmten Rechtsbegriffe Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zutreffend erkannt hat. Weiter sind der Schiedsstelle bei der Beurteilung der einzelnen Gegenstände, über die die Parteien nach der Vorlage der Entgeltvereinbarung durch die Beklagte am 24.06.2020 keine Einigung erreichen konnten und über die die Schiedsstelle daher gemäß § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII zu entscheiden hatte, keine Abwägungsfehler unterlaufen. Zu diesen Gegenständen, über die die Schiedsstelle zu entscheiden hatte, gehörte zunächst der Auslastungsgrad, der der Kalkulation zugrunde gelegt werden konnte. Insoweit hatte die Beklagte in ihrer Kalkulation mit einem Auslastungsgrad von 93 % gerechnet und die Schiedsstelle hat in ihrem Beschluss vom 13.09.2022 einen Auslastungsgrad von 94 % festgelegt. Bei ihren Erwägungen durfte sich die Schiedsstelle unter anderem auf die von der Beklagten mitgeteilte tatsächliche Auslastung in der Vorperiode stützen, obgleich diese Aufstellung auch fünf sogenannte Verselbständigungsplätze an verschiedenen Standorten miteinschloss, die zwar seit dem 15.07.2019 heimaufsichtlich genehmigt sind, für die aber im Auskunftszeitraum noch keine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen war. Das Fehlen einer solchen Vereinbarung für diese Plätze hatte nicht zur Folge, dass diese in der Vergangenheit noch gar nicht belegt werden durften. Vielmehr ist im Einzelfall eine Belegung auch schon vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung durchaus möglich, wie der Regelung des § 78b Abs. 3 SGB VIII entnommen werden kann. Die Schiedsstelle hat den diesbezüglichen Einwand des Klägers im Übrigen durchaus zur Kenntnis genommen, wie insbesondere dem über die Schiedsstellensitzung vom 27.10.2022 erstellten Protokoll entnommen werden kann. Außerdem stützte sich die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung, dass eine Auslastung von 94 % zugrunde gelegt werden könne, nicht ausschließlich auf die von der Beklagten mit E-Mail vom 26.08.2022 vorgelegte Aufstellung der Auslastung. Sie begründete die Festlegung der Quote auf 94 % vielmehr unter anderem auch damit, dass ein zusätzlicher Gewinn, wie von der Beklagten beantragt, nicht als Position in die Kalkulation eingestellt werden könne. Nach ihrer Auffassung sei es aber zulässig, dass die Erwirtschaftung eines Überschusses über die Kalkulation der Auslastungsquote in einem vertretbaren Maße erreicht werden könne. Diese Erwägungen, bei denen sich die Schiedsstelle ausdrücklich auf ihre eigene Sachkunde bezog, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der Bewertung des Ansatzes der kalkulierten Mietkosten ist der Schiedsstelle ebenfalls kein relevanter Abwägungsfehler unterlaufen. Sie hat die Einbeziehung zusätzlicher Mietkosten i.H.v. 10.800 € sowie die Substanzerhaltungspauschale für fünf weitere Plätze für den Verselbständigungsbereich jedenfalls im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehen. Tatsächlich steht die Regelung des § 78c Abs. 2 S. 3 SGB VIII der Einbeziehung dieser Kostenpositionen trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Zustimmung des Klägers zu diesen Investitionen nicht entgegen. Dies dürfte aber eher nicht daran liegen, dass schon in der bloßen Begehung der Räumlichkeiten durch Vertreter des Klägers eine konkludente Investitionsgenehmigung im Sinne der genannten Norm zu sehen sein könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den fraglichen Kostenpositionen nicht um zustimmungspflichtige Investitionen im Sinne des § 78c Abs. 2 S. 3 SGB VIII handelt. Diese Norm erfasst nämlich nur solche Investitionen, die zu einer Erhöhung des Entgeltes führen. Vgl. Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII Kommentar, Stand: August 2015, § 78c Rn. 24; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, Juris PK-SGB VIII, Stand: August 2022, § 78c Rn. 43. Von einer Erhöhung des Entgelts kann aber nicht gesprochen werden, wenn es um Investitionen für neue Einrichtungen bzw. – wie vorliegend – um zusätzliche Plätze in bisherigen Einrichtungen geht, für die bislang noch gar keine Entgeltvereinbarung getroffen war. Im Bereich der Sachkosten durfte die Schiedsstelle weiterhin die Aufwendungen für Hygiene- und Schutzausrüstung i.H.v. 2240,65 € und für Laptops i.H.v. 912,72 € berücksichtigen. Der Umstand, dass die Kosten für ein Laptop, das ein in der Einrichtung lebender Jugendlicher in der Zeit des Homeschooling benötigte, gegebenenfalls auch über § 39 Abs. 3 SGB VIII hätten abgerechnet werden können, steht dem nicht entgegen. In die Kalkulation dürfen die für eine ordnungsgemäße Erziehung und Betreuung der untergebrachten jungen Menschen notwendigen Aufwendungen eingestellt werden. Zu einer ordnungsgemäßen Erziehung gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass der junge Mensch eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Schulbildung erlangt. Weil der Schulunterricht während der Pandemie weitgehend im Distanzunterricht stattfand, waren alle Schüler darauf angewiesen, dass ihnen ein häuslicher PC zur Verfügung stand. Dementsprechend zählte jedenfalls in dem hier zugrundeliegenden Vereinbarungszeitraum das Vorhandensein von mehreren Computern zum Standard für eine Einrichtung, die der Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern dient. Die Aufwendungen für die wegen Corona anzuschaffende Hygiene- und Schutzausrüstung waren für eine ordnungsgemäße Betreuung der jungen Menschen erforderlich. Die Entscheidung der Schiedsstelle, den pandemiebedingten Mehraufwand in der von der Beklagten beantragten Höhe festzusetzen, beruht nicht auf einer unzureichenden oder fehlerhaften Abwägung. Die Schiedsstelle hat das vom Kläger hierzu vorgelegte Schreiben des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Kenntnis genommen. Das Schreiben wird in der Niederschrift über die Schiedsstellensitzung vom 13.09.2022 ausdrücklich erwähnt. Inhaltlich enthält dieses Schreiben aus Baden-Württemberg, welches bereits zu Beginn der Pandemie und der ersten Schulschließungen verfasst wurde, keine weitere Begründung dafür, warum der dortige Kommunalverband von einem Betreuungsbedarf im Umfang von 3,5 Stunden pro Tag bzw. einem angemessenen Aufschlag von 16 € je Schultag zur Abdeckung dieser Betreuungslücke ausgegangen ist. Es wird nicht ersichtlich, ob der Verband auf bestimmte Erhebungen oder Erfahrungssätze zurückgreifen konnte. Bei dieser Sachlage war die Schiedsstelle nicht dazu verpflichtet, näher zu begründen, warum sie für die Kalkulation des pandemiebedingten Mehraufwandes dem von der Beklagten schon am 24.06.2020 vorgelegten und in der Schiedsstellensitzung näher erläuterten Zahlenwerk folgte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Schiedsstelle um ein Vertragshilfeorgan ohne eigenen Verwaltungsunterbau handelt. Daher dürfen keine überspannten Anforderungen an das Begründungserfordernis gestellt werden. Die Schiedsstelle muss nicht jeden plausiblen und fundierten Vortrag eines Beteiligten von sich aus infrage stellen und es ist ausreichend, wenn sie ihre Lösung knapp und unter Hinweis auf die eigene Sachkunde ihrer Mitglieder begründet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23.05.2011 – 12 A 149/10 –, Juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2014 – L 8 SO 356/12 –, Juris. Die Ausführungen der Schiedsstelle schließlich zu der Kalkulation der Fachleistungsstunden enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf einen Abwägungsfehler oder ein Abwägungsdefizit. Auch an dieser Stelle durfte die Schiedsstelle maßgeblich auf ihre eigene Fachkunde verweisen. Soweit der Kläger die Bezugnahme auf den schon vor Jahren gekündigten Rahmenvertrag beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Kalkulation auch auf Orientierungshilfen der AFET- Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. und der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) stützte. Die Schiedsstelle hat damit über die Gegenstände, über die die Beteiligten eine Einigung nicht hatten erzielen können, aufgrund des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums eine in rechtlicher Hinsicht nicht angreifbare Entscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Janßen