Urteil
4 L 260/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Schiedsspruch nach § 78g Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.(Rn.38)
2. Ähnlich einer Ermessensentscheidung ist danach zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde, notwendige Abwägungen (überhaupt) durchgeführt wurden, dabei die wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich diejenigen, die vom Gesetz selbst für wesentlich erklärt werden, berücksichtigt wurden, diese Gesichtspunkte und etwaige rechtliche Prinzipien in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und eine Entscheidung getroffen wurde, die mit den gesetzgeberischen Zielen in Einklang steht.(Rn.41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schiedsspruch nach § 78g Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.(Rn.38) 2. Ähnlich einer Ermessensentscheidung ist danach zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde, notwendige Abwägungen (überhaupt) durchgeführt wurden, dabei die wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich diejenigen, die vom Gesetz selbst für wesentlich erklärt werden, berücksichtigt wurden, diese Gesichtspunkte und etwaige rechtliche Prinzipien in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und eine Entscheidung getroffen wurde, die mit den gesetzgeberischen Zielen in Einklang steht.(Rn.41) Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag zu Recht stattgegeben. 1. Die Klage ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - lediglich im Hilfsantrag zulässig. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Entscheidung einer Schiedsstelle, die in einer Streitigkeit über eine Vereinbarung über Leistungsentgelte ergangen ist, als ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Dass sich die Klage nach dem Gesetz gegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsstelle richtet, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Umstand, dass der verklagten Vertragspartei die Kompetenz fehlt, den Verwaltungsakt der Schiedsstelle zu ändern, schließt die Möglichkeit aus, gegen die andere Vertragspartei mit der Verpflichtungsklage auf Abänderung des Schiedsstellenspruchs, und sei es in Form der Bescheidungsklage, vorzugehen. Insoweit handelt es sich bei einer Klage, die die im Schiedsstellenverfahren unterlegene Partei gegen die andere Vertragspartei erhebt und die auf die Aufhebung des Schiedsspruches gerichtet ist, um eine isolierte Anfechtungsklage (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01 -, juris Rn. 10, 14, 17 zur Schiedsstelle nach § 93 BSHG a.F.; VG Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2019 - 6 A 2207/17 -, juris Rn. 19; Kilz, in: BeckOKG SGB VIII, § 78g Rn. 35f.; Telscher, in: juris-PK-SGB VIII, 2. A., § 78g Rn. 14, 32; a.M.: Wiesner, SGB VIII, 5. A., § 78g Rn. 17a; Gottlieb, in: Kunkel, SGB VIII 7. A., § 78g Rn. 19; Schindler/Münder, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. A., § 78g Rn. 20). Die Klage richtet sich gemäß § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII auch gegen den richtigen Beklagten, nämlich gegen die im Schiedsstellenverfahren beteiligte Vertragspartei und nicht gegen die Schiedsstelle selbst. Diese war auch nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Zwar wirkt die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs unmittelbar auf die der Schiedsstelle anvertraute Schiedskompetenz ein. Sie bewirkt eine Fortsetzung des nunmehr nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden. Die Schiedsstelle ist aber allein als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet und deshalb auch nicht an einem Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch in einer Weise materiell beteiligt, die ihre selbständige Verfahrensbeteiligung erforderlich erscheinen lassen könnte (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O., Rn. 21). 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 10. Februar 2016 rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Schiedsspruches ist § 11a des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) in der Fassung vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA 2013, 38) - im Folgenden: KiFöG 2013 -. Danach schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: die Klägerin) mit den Trägern von Tageseinrichtungen (hier: die Beklagte) für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des SGB VIII im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Gemäß 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind die Vereinbarungen mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erbringende Leistung geeignet sind. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem eine Partei schriftlich zur Verhandlung aufgefordert hat, zustande, so entscheidet die Schiedsstelle gemäß § 11a Abs. 2 KiFöG 2013 i.V.m. § 78g SGB VIII auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. a) Diese formalen Voraussetzungen sowie die formalen Vorgaben der gem. § 78g Abs. 4 SGB VIII erlassenen Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe vom 25. September 2000 (GVBl. LSA 200, 577) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA 2008, 58, 60) - VO § 78g SGB VIII - sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums und der Sperrfrist die Schiedsstelle angerufen, welche auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung ausschließlich zu den Gegenständen entschieden hat, über die keine Einigung erzielt wurde, insbesondere über die hier streitgegenständliche Verwaltungskostenpauschale. b) Der Schiedsspruch ist aber materiell-rechtlich zu beanstanden. Der erkennende Senat geht im Einklang mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die schriftlich niedergelegten Gründe (vgl. § 12 VO § 78g SGB VIII) den Schiedsspruch nicht tragen. Sie lassen nicht erkennen, dass die Schiedsstelle die von der Beklagten eingestellten Verwaltungskosten am Maßstab der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gemessen hat. (1) Zwar unterliegt der Schiedsspruch nach § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dies folgt aus dem Wesen und den Aufgaben der Schiedsstelle nach § 78b SGB VIII sowie aus der Eigenart ihrer Entscheidung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für den Konfliktfall im Jugendhilferecht ein Schiedsstellenverfahren nach dem Vorbild des Bundessozialhilfegesetzes - §§ 93 ff. BSHG a.F.- geschaffen werden (BT-Drs. 13/10330, S. 17, 18 f.). Die Aufgabe der Schiedsstelle nach § 94 BSHG a.F. ist in der Gesetzesbegründung unter Hinweis auf § 93 Abs. 2 bis 5 BSHG a.F. dahin umschrieben, dass sie im Konfliktfall über Leistungsinhalte, Leistungsstandards, Personalausstattung, das Prüfungsverfahren sowie Inhalt und Durchführung der Prüfung zu entscheiden habe. Ihre Hauptaufgabe sei in der Definition und Ausfüllung der Rechtsgrundsätze Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung der Höhe und des Umfangs von strittigen Positionen zu sehen; im Konfliktfall komme ihr die Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen zu (BT-Drs. 12/5510, S. 12). Diese Aufgabenstellung bedingt, dass der Schiedsstelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum belassen wird, dessen Grenzen von der Funktion und rechtlichen Einordnung der Schiedsstellenentscheidung abhängen (so zur Schiedsstelle nach § 93 BSHG a.F.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, juris Rn. 14; Telscher, in: juris-PK-SGB VIII, 2. A., § 78g Rn. 33; Kilz, in: BeckOKG SGB VIII, § 78g Rn. 35f.; Schindler/Münder, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. A., § 78g Rn. 23, jeweils m.w.N.). Mit dem Wesen der Schiedsstellenentscheidung als Schlichtungsmaßnahme eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetzten Gremiums bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es die Mitglieder der Schiedsstelle als mit der zu regelnden Materie vertraute und zu einer vermittelnden Zusammenführung von unter Umständen gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufene Personen für geeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Diese vom Gesetz gerade ihnen zugetraute Kompetenz gebietet es, die gerichtliche Überprüfung auf die der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu beschränken und ihr für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe einen Spielraum, eine Einschätzungsprärogative zu belassen (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 18). Ausgehend von einer Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle hat sich das Gericht bei der Überprüfung der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, vorgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 20). Die materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts bestehen insbesondere in den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit nach § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Soweit es um die Beachtung dieser Grundsätze geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe Hauptaufgabe der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und - gemessen daran - in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 24). Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bewertung, ob eine Kalkulation den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht, ein Vergleich erforderlich. Dabei sind entweder die Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen miteinander zu vergleichen („externer Vergleich“) oder einzelne, interne Positionen der Kalkulation eines Einrichtungsträgers sind gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen („interner Vergleich“; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 25). Dies gilt auch, wenn nicht aus mehreren (Kosten)Bestandteilen bestehende Sätze in Rede stehen, sondern lediglich einzelne Kostenpositionen selbst. Eine besondere Bedeutung kommt damit der Begründung des Schiedsspruches zu, weil sie die Grundlage für dessen gerichtliche Überprüfung anhand der vorgenannten Maßstäbe ist. Dafür sind die für die Abwägungsentscheidung ermittelten tatsächlichen Erkenntnisse sowie die ausschlaggebenden Gründe für die getroffene Abwägungsentscheidung schriftlich festzuhalten. Eine Nachholung der Begründung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, § 78g Rn. 15). (2) Gemessen daran hält der Schiedsspruch einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Seiner Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Schiedsstelle die materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts hinreichend berücksichtigt hat. Dem Schiedsspruch und seiner Begründung lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Schiedsstelle die materiell-rechtlichen Vorgaben für ihre Entscheidung erkannt und berücksichtigt hat. Es finden sich keinerlei Ausführungen zu den nach § 78b Abs. 2 SGB VIII maßgeblich zu berücksichtigenden Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und deren erforderlicher Konkretisierung. Es fehlt auch an dem zur Bewertung dieser Grundsätze anzustellenden (externen oder internen) Vergleich der streitigen Kostenpositionen. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen hat nicht stattgefunden. Die Schiedsstelle hat den Schiedsspruch darauf gestützt, dass die Berechnung der Beklagten - im Gegensatz zu den Angaben der Klägerin - „nachvollziehbar“ sei. Dies genügt nicht. Soweit die Schiedsstelle ausgeführt hat, die Angaben der Klägerin seien für sie nicht nachvollziehbar, weshalb jede Vergleichsgrundlage fehle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Hinblick auf den umfassenden schriftlichen Vortrag der Klägerin im Schiedsstellenverfahren und ihren Ausführungen in der (mehrstündigen) Schiedsstellenverhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf dieser Grundlage ein Vergleich von vornherein nicht habe durchführen lassen, zumal sich die fehlenden Angaben ausweislich der Beschlussbegründung lediglich auf zwei Punkte beschränkten (Wie viele Verträge sind mit den vorgenannten Werten schon abgeschlossen worden? Sind die jeweiligen Einrichtungen mit denen der Beklagten vergleichbar?). Im Übrigen wäre es Aufgabe des Vorsitzenden der Schiedsstelle gewesen, entsprechend § 86 Abs. 3 VwGO auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 12 A 149/10 -, juris Rn. 7). (3) Sofern die Beklagte davon ausgeht, dass der streitgegenständliche Schiedsspruch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Schiedsstellenverfahren bei der Krankenhausfinanzierung entspreche, verkennt sie, dass sich das Schiedsstellenverfahren nach § 18a KHG inhaltlich beachtlich von dem Schiedsstellenverfahren nach § 78g SGB VIII unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 -, juris Rn. 18). Während der hier streitgegenständliche Schiedsspruch einen Verwaltungsakt mit Regelungswirkung darstellt, handelt es sich bei der Festsetzung der Krankenhauspflegesätze durch die Schiedsstelle um einen nicht anfechtbaren internen Mitwirkungsakt, der dem maßgeblichen behördlichen Genehmigungsakt vorgeschaltet ist. Insoweit sind an den Schiedsspruch und seine Begründung nach § 18a KHG inhaltlich geringere Anforderungen zu stellen als an den Schiedsspruch nach § 78g SGB VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Schiedsspruch hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungskostenpauschale beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 2015 Trägerin der in Halle (Saale) betriebenen Kindertageseinrichtungen „K.“ und „L.“. In der Tagesstätte „K.“ werden 28 Kinder im Kindergarten und 15 Kinder im Krippenbereich und in der Tagesstätte „L.“ werden 57 Kinder im Kindergarten und 28 Kinder im Krippenbereich betreut. Bis zum 31. Dezember 2014 gewährte die Klägerin dem vorherigen Träger beider Einrichtungen, dem A. e.V., eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20,- Euro pro Kind je Monat. Im Jahr 2014 strebten die Beteiligten den Abschluss einer Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung für das Jahr 2015 an. Die am 24. September 2014 und am 18. November 2014 geführten Kostenverhandlungen verliefen im Hinblick auf die Verwaltungskostenpauschale aber ergebnislos. Im Dezember 2014 trafen die Beteiligten sodann eine Übergangsregelung, wonach bis zum Abschluss einer Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung die bisherige Finanzierung in ihrer Höhe fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 1. Januar 2015 beantragte die Beklagte die Einleitung eines Schiedsverfahrens bei dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt - Geschäftsstelle der Schiedsstelle Kindertagesstätten - hinsichtlich derjenigen Gegenstände, über die bisher keine Einigung erlangt werden konnte, u.a. hinsichtlich der Verwaltungskostenpauschale. Zur Begründung ihres Antrages führte die Beklagte aus, es bestehe ein Verwaltungsbedarf zum Betreiben beider Kindertageseinrichtungen für eine Geschäftsführerin 20 Stunden/ Woche (0,5 Vollzeitstelle), eine Verwaltungsfachkraft 40 Stunden/ Woche (1,0 Vollzeitstelle) und eine Verwaltungsfachkraft 20 Stunden/ Woche (0,5 Vollzeitstelle). Damit seien Kosten in Höhe von insgesamt 94.839,06 Euro pro Jahr, mithin 61,74 Euro pro Monat je Kind geplant (2 Vollzeitstellen). Des Weiteren seien die verwaltungsrelevanten Sachkosten mit 10.804,- Euro pro Jahr, mithin 7,03 Euro pro Monat je Kind kalkuliert. Dies ergebe eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 68,77 Euro pro Monat je Kind. Diese Kosten seien für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen angemessen und notwendig. Die von ihr - der Beklagten - eingestellten Verwaltungskosten seien mit denjenigen der Klägerin zu vergleichen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 31. Mai 2013 (- 7 A 7/12 -) seien beim Eigenbetrieb „Kindertageseinrichtungen“ der Klägerin 27 Verwaltungsmitarbeiter in 49 Einrichtungen mit insgesamt 4.800 betreuten Kindern beschäftigt. Damit entfiele bei der Klägerin auf 177 Kinder eine Verwaltungskraft bzw. auf 1,8 Einrichtungen eine Verwaltungskraft. In der Entscheidung sei festgestellt worden, dass die Beschäftigung einer Verwaltungsfachkraft für eine Einrichtung mit 70 Kindern und acht Beschäftigten als notwendig und angemessen zu beurteilen sei. Weiter sei nach der Entscheidung eine Vollzeitarbeitskraft der Vergütungsgruppe TVöD 9 zuzuordnen. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 entgegnete die Klägerin, dass für die Beklagte im Vergleich zu anderen Trägern von einer 0,15 Vollzeitstelle für die Verwaltung zuzüglich eines erforderlichen Sachkostenaufwandes für die Verwaltung ausgegangen werde. Dies entspreche der bisherigen Verwaltungskostenpauschale. Das von der Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Halle sei in Bezug auf ein individuelles Klageverfahren ergangen und finde keine allgemeine Anwendung. Dennoch habe sie - die Klägerin - der Beklagten einen Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 30,- pro Monat je Kind angeboten. Dies entspreche einer 0,244 Vollzeitstelle zuzüglich der angegebenen Sachkosten der Verwaltung. Nach dem Schlichtungstermin am 19. Oktober 2015 unterbreitete die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 der Beklagten das Angebot, sich auf eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 37,50 Euro pro Monat je Kind zu einigen. Dieses Angebot lehnte die Beklagte ab. Auf die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle vom 10. Februar 2016 erging folgender Schiedsspruch: „Die Verwaltungskostenpauschale je Kopf wird auf 68,- Euro festgesetzt.“ Zur Begründung führte die Schiedsstelle aus, die Beklagte habe die bei ihr entstandenen bzw. eingeplanten Kosten dargestellt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Personals und auch der Eingruppierung in den Tarifvertrag. Weder die geleisteten Arbeitsstunden noch die Eingruppierung seien von der Klägerin in Abrede gestellt worden. Die Klägerin habe jedoch immer betont, dass die Kosten zu hoch seien. Die Klägerin ihrerseits habe stets ein Verwaltungsaufwand nach Kostenteilen gerechnet. Die Beklagte sei auf diese Berechnungen letztlich eingeschwenkt und habe ihre Verwaltungskosten auf 68,- Euro je Kopf gerechnet. Die Klägerin sei nicht bereit, diese Kosten anzuerkennen. Sie habe vorgetragen, dass aufgrund der bisher abgeschlossenen Verträge - es könnten nicht viele gewesen sein - der unterste Pro-Kopf-Wert 20,- Euro und der höchste 30,- Euro betrage und sich ein Mittelwert von 22,50 Euro ergebe. Diese Angaben seien für die Schiedsstelle nicht nachvollziehbar. Weder habe die Klägerin vorgetragen, wie viele neue Verträge mit den vorgenannten Werten schon abgeschlossen worden seien, noch haben sie vorgetragen, dass die jeweiligen Einrichtungen vergleichbar wären mit denen der Beklagten. Es fehle daher jede Vergleichsgrundlage. Nachdem die Klägerin weder die Stundenzahl noch die Eingruppierung der Beklagten bestritten habe, sei die Schiedsstelle zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die Berechnung der Beklagten nachvollziehbar und deshalb die Verwaltungskostenpauschale auf 68,- Euro pro Monat je Kopf festzusetzen sei. Am 29. März 2016 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungskostenpauschale erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die geltend gemachte Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Sie - die Klägerin - habe der Beklagten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 30,- pro Monat je Kind angeboten. Dieser Betrag sei mit anderen Trägern ausgehandelt worden, die ein bis zwei Kindertagesstätten mit ca. 50-150 Plätzen betreiben und keine weiteren Leistungen der Jugendhilfe bzw. darüber hinaus anbieten würden. Im Gegensatz zum Eigenbetrieb Kita, der ca. 50 Einrichtungen mit ca. 5.400 Kindern betreibe und daher einen Verwaltungsapparat vorzuhalten habe, der eine hierarchische Struktur erfordere, sei dies bei Trägern mit geringeren Kapazitäten nicht notwendig und führe demnach zu geringeren Verwaltungsaufwendungen. In der mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle am 10. Februar 2016 habe sie - die Klägerin - diese Unterschiede in wesentlichen Zügen dargelegt, auch die bereits akzeptierte Kostensteigerung des Betriebes der Beklagten. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung des Schiedsstellenverfahrens ihre Position hinsichtlich der geforderten Verwaltungskosten damit begründet, dass die Geschäftsführerin bis dahin ehrenamtlich gearbeitet habe und dieser Aufwand nicht mehr gewährleistet werden könne. Insbesondere durch die Vielzahl von erforderlichen Elterngesprächen sei der geforderte zeitliche Aufwand gerechtfertigt. Dieser Begründung könne sie - die Klägerin - nicht folgen, da die Beklagte bisher eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 30.000,- Euro pro Jahr erhalten habe. Damit sei eine ehrenamtliche Tätigkeit der Geschäftsführung nicht erforderlich. Des Weiteren seien Elterngespräche vorrangig Aufgabe der Erzieher bzw. Leiter der Einrichtungen. Die Klägerin hat beantragt, für das Jahr 2015 eine Verwaltungskostenpauschale von nicht mehr als 30,- Euro pro Monat je Kind festzusetzen und den Schiedsstellenspruch der Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise, den Schiedsstellenspruch vom 10. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die von ihr geltend gemachten Verwaltungskosten von 68,- Euro pro Monat je Kind seien - worauf es maßgeblich ankomme - notwendig und angemessen. In der mündlichen Verhandlung des Schiedsstellenverfahrens sei über die Kosten des Eigenbetriebs Kita, die Besonderheiten ihres Falls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, die in der Finanzierungsrichtlinie der Klägerin festgeschriebenen Verwaltungskostenpauschale und über die anderen Trägern gewährten Verwaltungskosten diskutiert worden. Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat das Verwaltungsrecht Halle den Beschluss der Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2016 hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungskosten aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Schiedsstelle zurückverwiesen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bei einer Klage, die die im Schiedsstellenverfahren unterlegene Partei gegen die andere Vertragspartei erhebe und die auf die Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet sei, handele sich um eine isolierte Anfechtungsklage. Diese sei zulässig und begründet, denn die im Beschluss der Schiedsstelle vom 10. Februar 2016 angeführten Gründe würden den Schiedsspruch auch unter Berücksichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle vom gleichen Tage nicht tragen. Sie ließen nicht erkennen, dass und anhand welcher Kriterien die Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der von der Beklagten beantragten Verwaltungskosten beurteilt habe. Welchen Vergleichsmaßstab die Schiedsstelle ihrem Schiedsspruch zugrunde gelegt habe, sei von ihr nicht dargelegt worden. Insbesondere sei in den Gründen des Beschlusses der Schiedsstelle auf die verschiedenen von der Klägerin angebotenen möglichen Betrachtungsmaßstäbe nur teilweise eingegangen worden. Auch auf den Ansatz der Klägerin, die Kosten zu betrachten, die sie selbst als Trägerin einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte, sei die Schiedsstelle nicht eingegangen. Sie sei vielmehr vollständig dem Kostenansatz der Beklagten gefolgt und habe insoweit darauf abgestellt, dass die Klägerin weder dem von der Beklagten angesetzten Zeitaufwand noch ihrer tariflichen Eingruppierung entgegengetreten sei. Dies sei zur Überzeugung des Gerichts angesichts des Vortrages der Klägerin nicht ausreichend tragfähig. Insgesamt lasse sich aus den Gründen des Beschlusses auch nicht entnehmen, dass tatsächlich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien stattgefunden habe. Es erscheine zweifelhaft, dass mit der Orientierung des Schiedsspruchs allein an den Angaben der Beklagten dem Gebot eines fairen und willkürfreien Verfahrens Rechnung getragen worden sei. Die Beklagte hat am 1. Oktober 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen der eigenen Prüfungsbefugnis überschritten. Die Schiedsstelle habe die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren im Schiedsspruch eine vertretbare Bewertung gefunden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass im Schiedsstellenverfahren jede Partei ihre Position substantiiert darlegen und gegebenenfalls belegen müsse, wenn sie Gehör finden wolle. Dementsprechend müsse die Schiedsstelle, wenn eine Vertragspartei substantiierte Einwendungen gegenüber dem Vortrag der anderen Vertragspartei erhebe, diese Einwendungen zur Kenntnis nehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Umgekehrt sei unsubstantiiertes Vorbringen unbeachtlich. Der Vortrag der Klägerin im Schiedsverfahren habe sich darin erschöpft, dass die von ihr - der Beklagten - geltend gemachten Verwaltungskosten zu hoch seien. Sie habe die eigenen in vergleichbaren Einrichtungen entstandenen Kosten nicht dargelegt, denn weder habe sie eine nachvollziehbare externe Vergleichsgrundlage vorgetragen, noch welche vergleichbaren Verwaltungskosten die Klägerin als Trägerin des Eigenbetriebes aufzuwenden hätte. Die Klägerin habe es im Schiedsverfahren vollständig unterlassen, substantiiert zu einer externen oder internen Vergleichsgrundlage vorzutragen. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen. Der Beschluss der Schiedsstelle sei auch hinreichend begründet. Gegenstand der Entgeltvereinbarung sei nicht die Erstattung der dem Leistungserbringer durch den Betrieb seiner Einrichtung entstehenden Kosten, vielmehr müssten die Entgelte leistungsgerecht sein. Sie müssten es dem Träger ermöglichen, bei sparsamer und wirtschaftlicher Arbeit eine bedarfsgerechte Leistung zu erbringen. Hieraus resultiert ein Anspruch des Einrichtungsträgers darauf, dass die bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung für seine bedarfsgerechten Leistungsangebote entstehenden Aufwendungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Verhandlungen über die Entgeltvereinbarung anerkannt werden würden. Somit sei der individuelle Bedarfsdeckungsgrundsatz eine generelle Vorgabe für die Entgelthöhe. Die Höhe des Entgeltes müsse so vereinbart werden, dass die Einrichtung damit die vereinbarten Leistungen finanzieren könne. Selbst bei einem externen Vergleich, bei welchem die Entgelte verschiedener Einrichtungen zu einer vergleichbaren Leistung verglichen werden würden, käme man zu dem Ergebnis, dass sie - die Beklagte - der kostengünstigste Anbieter und ihre Kalkulation anerkennungsfähig sei. Weiter gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin mehrere Vergleichsmaßstäbe im Schiedsverfahren aufgezeigt habe und die Schiedsstelle verpflichtet gewesen sei, die hinreichende Tragfähigkeit der Kalkulation der Verwaltungskosten zu prüfen. Weder in den Schriftsätzen im Schiedsverfahren noch in den Erörterungsterminen habe die Klägerin zu den diversen Vergleichsdaten vorgetragen. Es sei vielmehr so, dass die Klägerin weder Einigungsvorschläge unterbreitet noch Vergleichsgrundlagen im Verfahren aufgezeigt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. Juli 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Insbesondere sei der Schiedsspruch vom 10. Februar 2016 zu kurz gefasst und lasse weder die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes noch der widerstreitenden Interessen erkennen. Es fehle auch an einer Abwägung im Hinblick auf die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2016 lasse den Verhandlungsverlauf nicht erkennen. Die Verhandlung habe um 10:00 Uhr begonnen und mehrere Stunden bis in den Nachmittag hinein angedauert. Das Ende der Verhandlung sei im Protokoll nicht vermerkt. Auch der Verhandlungsverlauf des Schiedsstellenverfahrens sei in der Niederschrift nicht enthalten. Sie - die Klägerin - habe neben den schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen- und Rechtsausführungen auch in der mehrere Stunden andauernden mündlichen Verhandlung des Schiedsstellenverfahrens umfassend dazu vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts waren.