Leitsatz: Beweisbeschluss für ein ärztliches Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit. Es soll gemäß § 87 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung Beweis über folgende Fragen erhoben werden: 1. Befindet sich der Kläger in einem, die freie Willensbestimmung ausschließenden, Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit? a. Ist dies insgesamt der Fall? b. Ist dies in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Bewertung einer Modulabschlussprüfung generell der Fall? c. Ist dies in Bezug auf die Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Befangenheit der Fall? 2. Wenn ja, ist dieser Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender? Das Gericht ernennt Herrn Dr. B K-Krankenhaus 12345 S Fachgebiet: Psychiatrie zum Sachverständigen. Der Sachverständige wird gebeten, dem Gericht Mitteilung zu machen, falls Zusatzgutachten erforderlich sind. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird zur Abgabe des Gutachtens eine Frist gesetzt bis zum: 30. April 2025. Dem Kläger wird aufgegeben, sich auf Anordnung der Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weigerung aus dem Verhalten des Klägers unter Umständen ungünstige Schlüsse gezogen werden können. Gründe Die Kammer erlässt nach Anhörung der Beteiligten den Beweisbeschluss in der tenorierten Form zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§§ 98, 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 359 der Zivilprozessordnung ZPO). Zu bezeichnen waren die einzelnen Beweisfragen, da die Vorschrift des § 359 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich entsprechende Anwendung findet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. Dezember 1987 – 9 B 229/87 –, juris, Rn. 3. Die Kammer sieht Anlass zur ärztlichen Begutachtung der Prozessfähigkeit des Klägers. Gerichtlichen Rechtsschutz kann nur begehren, wer nach § 62 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit fehlt somit demjenigen, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB). Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 21. Februar 1989 11 UE 2883/88, juris, Rn. 27. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Geschäftsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit auch in Bezug auf bestimmte Lebensbereiche und auf den damit in Zusammenhang stehenden beschränkten Kreis von gerichtlichen Verfahren bestehen kann (partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit). Vgl. Hess. VGH, a. a. O., Rn. 18, m. w. N. Hierzu bedarf es in der Regel des ärztlichen bzw. psychiatrischen Sachverstands, um eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB feststellen zu können. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 1995 1 TG 1808/95, juris, Rn. 19. Für das Gericht ergeben sich ernstliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Der Kläger hat unter dem 14. November 2024 folgendes mitgeteilt: „Ich leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit dem Grad der Behinderung von 50 und dieses Verfahren hat meinen Gesundheitszustand stark verschlechtert. Ich bitte daher das Gericht, wenn möglich zu prüfen, ob ich überhaupt noch Prozessfähig oder ähnliches bin und meine Rechte selbst vertreten kann.“ In seinem Schriftsatz vom 20. November 2024 führt der Kläger zudem aus: „Im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 BGB beanspruche ich gleichzeig eine rechtliche Betreuung. Ich bitte das Gericht, eine solche beim Betreuungsgericht Q anzuregen. Dieses Gericht kann dann weitere Feststellungen treffen.“ Sein bisheriges prozessuales Vorgehen in den von ihm vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren, die sämtlich die Bewertung eines im Jahre 2023 bei der Antragsgegnerin absolvierten Fachpraktikums des Studiums der Informatik betreffen, legt ebendies nahe. Der Kläger hat zwischenzeitlich 23 Befangenheitsanträge gestellt. So hat er den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht O acht Mal abgelehnt, und zwar am 28. April 2024, am 1. Juni 2024, am 21. Juni 2024, am 2. August 2024, am 5. November 2024, am 17. November 2024, am 20. Februar 2025 sowie am 11. März 2024. Die Richterin am Verwaltungsgericht S hat er fünf Mal abgelehnt, und zwar am 11. Mai 2024, am 1. Juni 2024, am 2. August 2024, am 17. November 2024 und am 11. März 2024. Den Richter U hat der Kläger vier Mal abgelehnt, und zwar am 1. Juni 2024, am 21. Juni 2024, am 2. August 2024 und am 17. November 2024. Den Richter am Verwaltungsgericht N hat der Kläger drei Mal abgelehnt, und zwar am 21. Juni 2024, am 2. August 2024 und am 17. November 2024. Den Richter G (am 2. August 2024), die Richterin am Verwaltungsgericht C (am 2. August 2024) und die Richterin am Verwaltungsgericht E (am 11. März 2025) hat der Kläger jeweils ein Mal abgelehnt. Alle Befangenheitsanträge mit Ausnahme derer vom 20. Februar und vom 11. März 2025 (ebenfalls datiert auf den 20. Februar 2025), über die noch nicht entschieden ist, blieben ohne Erfolg. Wesentlicher Anknüpfungspunkt einer Mehrzahl der Befangenheitsanträge des Klägers war die Vorstellung des Klägers, die Beklagte unterdrücke Akten zu seinem Nachteil und erhalte dabei Hilfe von den abgelehnten Richtern. Durch den mehrfachen Hinweis der Kammer, dass die Rechtslage vorsieht, dass eine fehlende oder mangelhafte Aktenvorlage materiell zu Lasten der Beklagten ginge und keiner der beteiligten Berufsrichter von dieser Rechtsansicht abzuweichen gedenkt, konnte der Kläger nicht von etwas Anderem überzeugt werden. Der Kläger hat zudem den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht O als „Feind der Verfassung“ bezeichnet, mindestens vier erfolglose Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (nämlich gegen die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 12. September 2024, 2. September 2025, 5. September 2024 und vom 26. Juli 2024) erhoben und eine Vielzahl an erfolglosen Anhörungsrügen gegen Beschlüsse des erkennenden Gerichts angestrebt. Der Kläger hat sich zudem mit als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ und „Rechtsaufsichtsbeschwerde“ bezeichneten Eingaben an die Gerichtsverwaltung gewandt. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Kläger zwischenzeitlich ein In-Camera-Verfahren nach § 99 VwGO wegen angeblich rechtswidrig vorenthaltener Akten betrieben, welches ebenso erfolglos verlief. Insgesamt hat der Kläger seit dem 23. November 2022 16 Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen bei dem erkennenden Gericht angestrengt. Wegen des vorstehenden prozessualen Verhaltens des Klägers, welches immer wieder die Entscheidung über Befangenheitsanträge durch vertretungsweise zuständige Kammern erforderte, ist eine sachgerechte Befassung mit dem Streitstoff des Verfahrens bislang nicht möglich gewesen. Das gesamte prozessuale Verhalten des Klägers deutet ungeachtet der für das Eilverfahren 9 L 104/25 im Beschluss vom 10. März 2025 dargelegten Wertung und insbesondere angesichts der darauf erneut folgenden Befangenheitsanträge und eingedenk der eigenen Angaben des Klägers hinsichtlich seines Geisteszustandes auf den Mangel der Prozessfähigkeit hin, welcher nach dem Dafürhalten der Kammer ärztlicherseits zu hinterfragen ist. Zur Beweiserhebung zu seiner Prozessfähigkeit, welche der Kläger selbst angeregt hat, wurde ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2024 rechtliches Gehör gewährt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). N N1 G