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Beschluss

9 K 3981/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0515.9K3981.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Einem prozessunfähigen Kläger, der sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung einer Prüfungsnote wendet, ist ein Prozesspfleger als besonderer Vertreter zu bestellen.

  • 2.

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet über die Bestellung des Prozesspflegers der Vorsitzende des Spruchkörpers.

Eine Vielzahl an sinnentleert repetitiv verfahrensbegleitend erhobenen Anträgen (hier insbesondere: Befangenheitsanträge) können Indiz für eine Prozessunfähigkeit darstellen.

Tenor

Für den Kläger wird Rechtsanwalt S aus B zum Prozesspfleger für das Klageverfahren 9 K 3981/23 bestellt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem prozessunfähigen Kläger, der sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung einer Prüfungsnote wendet, ist ein Prozesspfleger als besonderer Vertreter zu bestellen. 2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet über die Bestellung des Prozesspflegers der Vorsitzende des Spruchkörpers. Eine Vielzahl an sinnentleert repetitiv verfahrensbegleitend erhobenen Anträgen (hier insbesondere: Befangenheitsanträge) können Indiz für eine Prozessunfähigkeit darstellen. Für den Kläger wird Rechtsanwalt S aus B zum Prozesspfleger für das Klageverfahren 9 K 3981/23 bestellt. Gründe In Anwendung von § 62 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 57 der Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt dem Vorsitzenden des Prozessgerichts die Bestellung eines besonderen Vertreters für einen nicht prozessfähigen Kläger. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. April 2013 ‑ 11 C 13.736 ‑, BeckRS 2013, 50814 Rn. 3, beck-online, = juris, Rn. 3. Nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 57 ZPO ist die Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Prozessgericht nur für den Fall vorgesehen, dass der Beklagte nicht prozessfähig ist, und mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über den Wortlaut des § 57 ZPO hinaus die Bestellung eines Vertreters auch für den prozessunfähigen Kläger in engen Grenzen in bestimmten Fällen für erforderlich erklärt worden, so u. a. auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Dezember 1986 ‑ 2 B 127.86 ‑, juris, Rn. 4 - 5, m. w. N. Auch das Rechtsverhältnis zwischen Hochschule und Bürger wird als Eingriffsverwaltung aufgefasst und insoweit dem Anwendungsbereich des Eingriffsvorbehalts zugeschlagen. Vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 20 Rn. 112, beck-online. Berufsbezogene Abschlussprüfungen greifen intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein, weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81 ‑, BVerfGE 84, 34-58, Rn. 39 (= juris). Mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung ist daher ein intensiver Eingriff verbunden, der den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und des Art. 3 Abs. 1 GG genügen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑, BVerwGE 165, 202-215, Rn. 17 (= juris). Unbeschadet dessen verlangt auch das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass auch ein prozessunfähiger Kläger, der Prüfungen an einer Hochschule abgelegt hat, sich gegen Prüfungsentscheidungen rechtlich zur Wehr setzen können muss. Würde dem prozessunfähigen Kläger in diesen Fällen der Rechtsschutz mit der formalen Begründung, sein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel sei unzulässig, verweigert, wären Prüfungsentscheidungen ihm gegenüber praktisch unanfechtbar. Dies wäre mit dem durch die Grundrechte gewährten Schutz unvereinbar. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist dem Kläger für dieses Verfahren, in dem es um eine Klage gegen eine hochschulische Modulprüfungsnote im Rahmen eines Informatikstudiums geht, ein besonderer Vertreter als Prozesspfleger zu bestellen, weil der Kläger in diesem Verfahren nicht prozessfähig ist. Prozessunfähig ist eine Person, die nicht nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), weil sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 2012 ‑ B 8 SO 23/11 R ‑, juris, Rn. 7. Das setzt eine dauerhafte geistige Anomalie voraus, die die Freiheit der Willensbildung ausschließt, wobei es auf eine exakte medizinische Einordnung der Störung nicht ankommt. Die krankhafte Störung ist dauerhaft, wenn sie von gewisser Dauer, also nicht nur vorübergehend ist. Auch psychische Störungen, die heilbar sind, deren Behandlung aber längere Zeit in Anspruch nimmt, sind nicht vorübergehend im Sinne des Gesetzes. Die freie Willensbildung ist ausgeschlossen, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Maßgeblich ist insoweit, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 ‑ 5 A 4.17 ‑, juris, Rn. 3. Ein solcher Zustand liegt – jedenfalls bezüglich des vorliegenden Verfahrens wegen der Bewertung einer Modulabschlussprüfung – bei dem Kläger vor. Die Prozessfähigkeit des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, deren Vorliegen stets von Amts wegen festzustellen ist. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers ergaben sich bereits aus der Anzahl der vom Kläger zu immer wieder denselben Themen mit immer wieder demselben insistierenden Vortrag anhängig gemachten Verfahren und Beweisanträgen. Der Kläger hat zwischenzeitlich 23 Befangenheitsanträge gestellt. So hat er den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht O acht Mal abgelehnt, und zwar am 28. April 2024, am 1. Juni 2024, am 21. Juni 2024, am 2. August 2024, am 5. November 2024, am 17. November 2024, am 20. Februar 2025 sowie am 11. März 2024. Die Richterin am Verwaltungsgericht S1 hat er fünf Mal abgelehnt, und zwar am 11. Mai 2024, am 1. Juni 2024, am 2. August 2024, am 17. November 2024 und am 11. März 2024. Den Richter U hat der Kläger vier Mal abgelehnt, und zwar am 1. Juni 2024, am 21. Juni 2024, am 2. August 2024 und am 17. November 2024. Den Richter am Verwaltungsgericht N hat der Kläger drei Mal abgelehnt, und zwar am 21. Juni 2024, am 2. August 2024 und am 17. November 2024. Den Richter G (am 2. August 2024), die Richterin am Verwaltungsgericht C (am 2. August 2024) und die Richterin am Verwaltungsgericht E (am 11. März 2025) hat der Kläger jeweils einmal abgelehnt. Alle Befangenheitsanträge blieben ohne Erfolg. Wesentlicher Anknüpfungspunkt einer Mehrzahl der Befangenheitsanträge des Klägers war dessen Vorstellung, die Beklagte unterdrücke Akten zu seinem Nachteil und erhalte dabei Hilfe von den abgelehnten Richtern. Trotz des mehrfachen Hinweises der Kammer, die Rechtslage sehe vor, dass eine fehlende oder mangelhafte Aktenvorlage materiell zu Lasten der Beklagten gehe, und keiner der beteiligten Berufsrichter gedenke, von dieser Rechtsansicht abzuweichen, konnte der Kläger nicht von etwas anderem überzeugt werden. Der Kläger hat zudem den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht O als „Feind der Verfassung“ bezeichnet, mindestens vier erfolglose Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (nämlich gegen die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 12. September 2024 im Verfahren 9 K 3141/24 sowie vom 26. Juli 2024, 2. September 2024 und 5. September 2024 im vorliegenden Verfahren) erhoben und eine Vielzahl an erfolglosen Anhörungsrügen gegen Beschlüsse des erkennenden Gerichts angestrebt. Der Kläger hat sich zudem mit als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ und „Rechtsaufsichtsbeschwerde“ bezeichneten Eingaben an die Gerichtsverwaltung gewandt. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Kläger zwischenzeitlich ein In-Camera-Verfahren nach § 99 VwGO wegen angeblich rechtswidrig vorenthaltener Akten betrieben, welches ebenso erfolglos verlief. Insgesamt hat der Kläger seit dem 23. November 2022 16 Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen bei dem erkennenden Gericht angestrengt. Die Prozessunfähigkeit des Klägers wird letztlich aber maßgeblich durch das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. B, S2, vom 28. April 2025 bestätigt, das durch Beschluss vom 19. März 2025 in Auftrag gegeben wurde. Darin ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass eine partielle nicht nur vorübergehende Prozessunfähigkeit des Klägers bezogen auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Konflikt gegeben ist. Der Sachverständige Dr. B kommt in seinem Gutachten vom 28. April 2025 – auszugsweise – zu folgendem Ergebnis: „Aus der oben ausgeführten Befundung geht hervor, dass gegenwärtig das Verarbeiten von Wahrnehmungen und Informationen sowie das Entwickeln, differenzierte Abwägen und Umsetzen von Plänen von Herrn S in Bezug auf das laufende Verfahren stark von wahnnahen bis wahnhaften sowie kognitiven Störungen beeinflusst ist. Daraus ist abzuleiten, dass sich der Kläger in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen der Bewertung einer Modularprüfung [sic!] generell in einem, die freie Willensbestimmung ausschließenden, Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. […] Die festgestellten wahnnahen und kognitiven Störungen, die das Verarbeiten von Wahrnehmungen und Informationen sowie das Entwickeln, differenzierte Abwägen und Umsetzen von Plänen bei Herrn S beeinträchtigen, sind Ausdruck der vordiagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung. Der Natur nach sind Persönlichkeitsstörungen und die damit verbundenen kognitiven Störungen gekennzeichnet von einem frühen Erkrankungsbeginn in der Adoleszenz sowie von einer Stabilität der Beschwerden über die Lebenszeit. Hervorzuheben ist jedoch wie oben angeführt, dass das Ausmaß der Beeinträchtigungen abhängig von der Lebenssituation von Herrn S zu sein scheint. Insbesondere in Phasen enger psychiatrischer und psychotherapeutischer Anbindung und infolge wiederholt stationär-psychiatrischer Behandlungen, schien es Herrn S in der Zeit von 2019 bis 2023 gelungen zu sein, das Ausmaß seiner Beeinträchtigungen zu reduzieren. Psychotherapie kann nachweislich das Ausmaß der Beeinträchtigung sowie der damit verbundenen kognitiven Störungen bei Persönlichkeitsstörungen reduzieren. Dieser Zustand der krankhaften Störung der Geistesfähigkeit ist demnach seiner Natur nach zwar kein zwangsläufig vorübergehender Zustand, ist jedoch in einem solchen Ausmaß behandelbar, dass eine freie Willensbildung auch in Bezug auf den Konflikt mit der G-Universität in I über die Bewertung der Modularabschlussprüfung wiederhergestellt werden kann. Dies sollte jedoch nach Abschluss einer entsprechenden Therapie in einem erneuten Sachverständigengutachten geprüft werden.“ Das Gutachten des Dr. med. B ist insgesamt schlüssig, gut nachvollziehbar und plausibel. Der Zustand des Klägers ist danach auch nicht als seiner Natur nach vorübergehend im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB zu bewerten. Wann eine Störung dauerhaft ist und wann sie als vorübergehend aufzufassen ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bewertet werden. Vorübergehend meint dabei nicht, dass sich die Störung in einer einmaligen, kurzzeitigen Episode erschöpfen muss. Keine dauerhaften Störungen der Geistestätigkeit stellen alkohol- und drogenbedingte Rauschzustände dar, ebenso wenig Störungen der Sinne und des Geistes, die ihren Grund in kurzzeitigen Erkrankungen, z.B. Fieberwahn, oder in der Einnahme von Medikamenten finden. Eine Störung, die heilbar ist, deren Behandlung aber längere Zeit in Anspruch nimmt, ist dagegen nicht lediglich vorübergehender Natur und deshalb als dauernd anzusehen. Handelt es sich um einen erfahrungsgemäß bald wieder abklingenden Zustand, ist wiederum die Dauerhaftigkeit zu verneinen. Vgl. Schneider in: BeckOGK BGB, § 104, Rn. 26 m. w. N. Der Kläger befindet sich bereits seit geraumer Zeit in dem derzeitigen Zustand. Dies geht auch aus dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hervor. Der Gutachter beschreibt – wie oben dargestellt –, der Zustand der krankhaften Störung der Geistesfähigkeit des Klägers sei „kein zwangsläufig vorübergehender Zustand“. Er bewertet den Zustand des Klägers weiter als behandelbar und empfiehlt, dass die Frage, ob eine Behandlung zu einer Wiederherstellung der freien Willensbildung auch in Bezug auf den vorliegenden Konflikt mit der Beklagten geführt habe, in einem erneuten Sachverständigengutachten geprüft werden sollte. Im Umkehrschluss sind die Feststellungen des Sachverständigen so zu verstehen, dass eben ohne eine entsprechende Behandlung des Klägers eine Besserung seines geistigen Zustands bezogen auf den vorliegenden Themenkomplex nicht eintreten wird. Der Kläger zeigt die auf die Prozessunfähigkeit deutenden Tendenzen seit Klageerhebung im Jahr 2023. Er hatte zudem bereits im Jahre 2014, also vor elf Jahren, einen vergleichbaren Streit mit der Universität Q. Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr, ggfs. infolge einer entsprechenden Behandlung, eine Heilung der Einschränkungen des Klägers bevorstehen würde, sind weder ersichtlich noch dargelegt worden. Die Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2025 gegen das ärztliche Gutachten verfangen nicht. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Qualifikation des Gutachters. Ein Facharzttitel ist für das Tätigwerden auf dem jeweiligen medizinischen Teilgebiet rechtlich nicht erforderlich. Zudem hat, was der Kläger selbst anführt, der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie L das Gutachten mitgezeichnet. Dass jener bei der Exploration nach Angaben des Klägers nicht anwesend war, ist für die fachliche Beurteilung des Gutachtens ohne Belang. Die übrigen Rügen des Klägers zeigen vielmehr durch eine „Überbefassung“ mit Randbereichen, dass er in Bezug auf das Verfahren, wie das Gutachten zeigt, nicht geschäfts- und einsichtsfähig ist und unterstreichen damit die Feststellungen des Gutachters. Hinsichtlich der in seinem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen vom 8. Mai 2025 erhobenen weiteren nicht durchgreifenden Rügen wird auf den Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2025 verwiesen. Der am Sitz des Prozessgerichts ansässige Rechtsanwalt S hat sich gegenüber dem Gericht zur Übernahme der Aufgabe des Prozesspflegers bereit erklärt. Es bestehen keine Bedenken gegen seine fachliche und persönliche Eignung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. O