Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung des Beklagten in seiner Sitzung vom 29. März 2022 zu TOP I.A.9., TOP I.A.10., TOP I.A.11., TOP I.A.12., TOP I.A.13., TOP I.A.14., TOP I.A.15., TOP I.A.16., TOP I.A.17., TOP I.A.18., TOP I.A.19., TOP I.A.20., TOP I.A.21, TOP I.A.22. und TOP I.A.23. rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten verletzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin bildet eine der sieben Fraktionen bzw. Gruppen des sich aus 58 Ratsmitgliedern (ohne Berücksichtigung des Oberbürgermeisters der Stadt N.) zusammensetzenden Beklagten. Die Fraktionen bzw. Gruppen waren zu Beginn der aktuellen Kommunalwahlperiode (ab November 2020) zunächst wie folgt gebildet: SPD 22 Mitglieder CDU 19 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen 7 Mitglieder FDP 3 Mitglieder Klägerin 3 Mitglieder Die Linke 2 Mitglieder Wählergruppe Pro N. (nachfolgend: Pro N.) 2 Mitglieder Der Beklagte hatte in seiner konstituierenden Sitzung vom 3. November 2020 entsprechend des Berechnungssystems Hare/Niemeyer seine Ausschüsse gebildet. Der aus zwölf Mitgliedern bestehende Hauptausschuss setzte sich wie folgt zusammen: SPD 4 Mitglieder CDU 4 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen 2 Mitglieder FDP 1 Mitglied Klägerin 1 Mitglied Die übrigen Ausschüsse, denen jeweils 13 Ratsmitglieder angehören, waren – im Hinblick auf die Besetzung mit Mitgliedern des Beklagten – wie folgt zusammengesetzt: SPD 5 Mitglieder CDU 4 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen 2 Mitglieder FDP 1 Mitglied Klägerin 1 Mitglied Nachdem am 8. Februar 2022 ein Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus dieser Fraktion ausgetreten war und angekündigt hatte, sich der SPD-Fraktion anschließen zu wollen, forderte die Verwaltung der Stadt N. die Ratsfraktionen und im Rat vertretenen Gruppen zur Benennung von Vorschlägen für die anstehende Umbesetzung der Ausschüsse auf. Nachfolgend reichten alle Fraktionen bzw. Gruppen Vorschläge ein, wobei die Gruppen Pro N. und Die Linke jedoch nicht für jeden Ausschuss einen eigenständigen Wahlvorschlag einreichten: Die Gruppe Die Linke unterbreitete Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse für Anregungen und Beschwerden, für Gleichstellung und Vielfalt, für Klima-, Umwelt- und Naturschutz, für Personal und Verwaltungsmodernisierung, für Gesundheit und Soziales, für Wirtschaft und Soziales sowie für den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlprüfungsausschuss. Die Gruppe Pro N. unterbreitete Vorschläge nur für die Ausschüsse für Digitalisierung und Innovation, für Finanzen und Beteiligungen, für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft, für Schule und Ausbildung, für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen, für Sport und Freizeit, für Stadtentwicklung und Mobilität sowie für den Hauptausschuss und den Rechnungsausschuss. Die Gruppe Pro N. führte dabei aus, sie und die Gruppe Die Linke hätten die eingereichten Vorschläge miteinander abgestimmt; es gebe zudem eine gemeinsame Liste bezüglich der Besetzung der Ausschussvorsitze. Der Listenverbindung stehe ein Ausschussvorsitz zu, dessen Besetzung durch ein Mitglied von Pro N. vorgesehen sei. Am 9. März 2022 trat das vorbenannte ehemalige Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in die SPD-Fraktion ein. Der Beklagte setzt sich seither wie folgt zusammen: SPD 23 Mitglieder CDU 19 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen 6 Mitglieder FDP 3 Mitglieder Klägerin 3 Mitglieder Die Linke 2 Mitglieder Pro N. 2 Mitglieder Der Beklagte befand in seiner Sitzung vom 29. März 2022 unter TOP I.A.9 bis I.A.23. über die Auflösung und Neubesetzung seiner Ausschüsse. An der Sitzung nahmen 50 Ratsmitglieder teil, von denen 19 der SPD-Fraktion, 16 der CDU-Fraktion, sechs der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, drei der FDP-Fraktion und jeweils zwei der Gruppen Pro N. und Die Linke sowie der Klägerin angehörten. Unter den acht entschuldigt fehlenden Ratsmitgliedern befand sich auch ein Mitglied der Klägerin, das wegen einer seinerzeit akuten Infektion mit dem SarsCov-Virus nach den Vorgaben der damals gültigen Coronaschutz-Verordnung an der Sitzungsteilnahme gehindert war. Zudem nahmen vier Mitglieder der SPD-Fraktion und drei Mitglieder der CDU-Fraktion nicht an der Sitzung teil. Zur Abstimmung standen die in der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll aufgeführten Wahlvorschläge Liste 1 SPD, Liste 2 CDU, Liste 3 Grüne, Liste 4 FDP, Liste 5 Klägerin, Liste 6 Die Linke, Liste 7 Pro N.. Dabei lagen Vorschläge der Liste 6 Die Linke nur für die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses und der Ausschüsse für Gleichstellung und Vielfalt, für Klima-, Umwelt- und Naturschutz, für Personal und Verwaltungsmodernisierung, für Soziales und Gesundheit und für Wirtschaft und Arbeit vor, während die Liste 7 Pro N. Vorschläge nur für die Besetzung des Hauptausschusses sowie der Ausschüsse für Digitalisierung und Innovation, für Finanzen und Beteiligung, für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft, für Schule und Ausbildung, für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen, für Sport und Freizeit sowie für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität vorgelegt hatte. Nach dem Ergebnis der mangels Vorliegens eines einheitlichen für die Neubesetzung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl in einem Wahlgang durchgeführten Abstimmung entfielen bei der Abstimmung in Bezug auf die Neubesetzung des Hauptausschusses (TOP I.A.9.) auf die jeweiligen Listen folgende Stimmen: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Hauptausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 1 Mitglied Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Der Beklagte fasste nachfolgend unter TOP I.A.9. folgenden Beschluss (Nr. 0703/22): a) Der Hauptausschuss wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Hauptausschusses bleiben unverändert. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH U. 1. RF W. 2. BMin C. 2. RF E. 3. RH L. 3. RH Q. 4. RH P. 4. RF I. 5. RF Z. 5. RH Dr G. 6. RH R. 6. RH H. 7. RH F. 7. RH S. 8. RF X. 8. RF B. 9. BM SO. 9. RH BN. 10. RH EU. 10. RF RQ. 11. NM. 11. RF NR. 12. RH Dr. TY. 12. RF KL. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Hauptausschuss nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Im Hinblick auf die Neubesetzung des Rechnungsprüfungsausschusses (TOP I.A.10.) ergaben sich bei der Abstimmung in der Ratssitzung vom 29. März 2022 folgende Ergebnisse: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 4 Stimmen Liste 7 Pro N. 0 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 Die Linke 1 Mitglied Liste 7 nicht besetzt Der Beklagte fasste unter TOP I.A.10. folgenden Beschluss (Nr. 0709/22): a) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. YA. 1. RH FO. 2. RF KF. 2. RH WS. 3. RF AG. 3. RH U. 4. RH JS. 4. RF EB. 5. RF Z. 5. RH RY. 6. RH TH. 6. RH R. 7. RH ZJ. 7. RF MT. 8. RF B. 8. RH F. 9. RH TS. 9. RF X. 10. RF KO. 10. N.N. 11. BM WN. 11. N.N. 12. RH LH. 12. NM. 13. RH QZ. 13. RH Dr. RP. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Rechnungsprüfungsausschuss nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Für den Ausschuss für Digitalisierung und Innovation (TOP I.A.11.) stellte sich das Abstimmungsergebnis folgendermaßen dar: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Der Beklagte fasste unter TOP I.A.11. folgenden Beschluss (Nr. 0710/22): a) Der Ausschuss für Digitalisierung und Innovation wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH OA. 1. RH DrG. 2. RH FO. 2. RH WS. 3. RH ZQ. 3. RF W. 4. BV EN. 4. BVin SJ. 5. BV MY. 5. LY. 6. RF B. 6. BV MM. 7. RH VO. 7. RF ZF. 8. RF GN. 8. BV EV. 9. BV JI. 9. BV HT. 10. BV PJ. 10. N.N. 11. BV BP. 11. N.N. 12. RH LH. 12. BV MQ. 13. BVin YD. 13. BV DM. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Digitalisierung und Innovation nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Die Vorschläge zur Neubesetzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligung (TOP I.A.12.) erhielten folgende Stimmen: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Der Beklagte fasste unter TOP I.A.12. folgenden Beschluss (Nr. 0711/22): a) Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH WS. 1. RF Z. 2. RF W. 2. RH RC. 3. RH OA. 3. YA. 4. RF EB. 4. RH RY. 5. RH L. 5. RH Q. 6. RH ZJ. 6. RF B. 7. RH R. 7. RF MT. 8. RH F. 8. RH TS. 9. BV GV. 9. BVin HL. 10. RF RQ. 10. N.N. 11. BM WN. 11. N.N. 12. NM. 12. RF NR. 13. RH Dr. RP. 13. RH CJ. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Zum Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt (TOP I.A.13.) wurde in der Ratssitzung vom 29. März 2022 wie folgt abgestimmt: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 4 Stimmen Liste 7 Pro N. 0 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 Die Linke 1 Mitglied Liste 7 nicht besetzt Der Beklagte fasste unter TOP I.A.13. folgenden Beschluss (Nr. 0712/22): a) Der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. Der Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt wird um ein beratendes Mitglied auf Vorschlag des Integrationsrates erweitert. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RF W. 1. RF I. 2. RF SW. 2. RF Z. 3. RH U. 3. RF EB. 4. BV JE. 4. BVin BQ. 5. BV QJ. 5. BVin UM. 6. RF ZF. 6. RH H. 7. RF MJ. 7. RF X. 8. RH EK. 8. RF MT. 9. BVin CT. 9. RH S. 10. BVin IB. 10. N.N. 11. BV WW. 11. N.N. 12. BVin AE. 12. BVin PU. 13. RF KL. 13. BVin IM. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Gleichstellung und Vielfalt nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Unter TOP I.A.14. erhielten die Vorschläge für die Neubesetzung des Ausschusses für Klima-, Umwelt- und Naturschutz in der Ratssitzung folgende Stimmen: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 4 Stimmen Liste 7 Pro N. 0 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 Die Linke 1 Mitglied Liste 7 nicht besetzt Der Beklagte fasste unter TOP I.A.14. folgenden Beschluss (Nr. 0713/22): a) Der Ausschuss für Klima-, Umwelt- und Naturschutz wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Klima-, Umwelt- und Naturschutz bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH ZQ. 1. RF JW. 2. RF EB. 2. YA. 3. RH Dr. YK. 3. RH RC. 4. BVin GS. 4. BV SZ. 5. BV PK. 5. BV JK. 6. RH VO. 6. RH IK. 7. RH ZD. 7. RH F. 8. RF MJ. 8. RH WM. 9. BV QT. 9. BVin HG. 10. RF RQ. 10. N.N. 11. BV AN. 11. N.N. 12. BV NG. 12. BV OF. 13. BVin JO. 13. BV HP. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Klima-, Umwelt- und Naturschutz nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. In Hinblick auf die Neubesetzung des Ausschusses für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft (TOP I.A.15.) wurde wie folgt abgestimmt: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Der Beklagte fasste unter TOP I.A.15. folgenden Beschluss (Nr. 0714/22): a) Der Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. BMin C. 1. RH WS. 2. RF Z. 2. RF EB. 3. YA. 3. RH Dr. YK. 4. RH OA. 4. BV WP. 5. BVin LJ. 5. BV FU. 6. RF MT. 6. RF QE. 7. RF ZF. 7. RH TS. 8. BVin US. 8. JY. 9. BVin SM. 9. BVin XX. 10. BV HC. 10. N.N. 11. RF DO. 11. N.N. 12. BVin EC. 12. BVin VL. 13. BVin XZ. 13. BV DN. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Im Hinblick auf den Ausschuss für Personal und Verwaltungsmodernisierung ergab sich unter TOP I.A.16. folgendes Abstimmungsergebnis: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 4 Stimmen Liste 7 Pro N. 0 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 Die Linke 1 Mitglied Liste 7 nicht besetzt Der Beklagte fasste unter TOP I.A.16. folgenden Beschluss (Nr. 0715/22): a) Der Ausschuss für Personal und Verwaltungsmodernisierung wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Personal und Verwaltungsmodernisierung bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH WS. 1. RH L. 2. RH ZQ. 2. BMin C. 3. RF QB. 3. YA. 4. BV CU. 4. BV OT. 5. BV DF. 5. BV RM. 6. RF GN. 6. RF MJ. 7. RH ZJ. 7. RH IK. 8. RF B. 8. RH VO. 9. BV GW. 9. BVin DD. 10. RF MI. 10. N.N. 11. BV BP. 11. N.N. 12. BV DP. 12. BV NC. 13. RF KL. 13. RH QZ. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Personal und Verwaltungsmodernisierung nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Das Abstimmungsergebnis betreffend den Ausschuss für Schule und Weiterbildung (TOP I.A.17.) stellte sich wie folgt dar: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Im Hinblick auf den Ausschuss für Schule und Weiterbildung fasste der Beklagte zu TOP I.A.17. folgenden Beschluss (Nr. 0716/22): a) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Schule und Weiterbildung bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung wird um drei beratende Mitglieder erweitert, die durch den Stadtsportbund, die Bezirksschülervertretung und die Stadtschulpflegschaft vorzuschlagen sind. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH RY. 1. RH OA. 2. RF SW. 2. RF AG. 3. RF E. 3. RH FO. 4. RH DrG. 4. BV HM. 5. BV GE. 5. BV QJ. 6. RH H. 6. RF QE. 7. RF X. 7. RF MT. 8. BVin MH. 8. RF MJ. 9. BV KE. 9. RH IK. 10. RF XA. 10. N.N. 11. BV MG. 11. N.N. 12. BVin QD. 12. BV NT. 13. BVin PP. 13. BVin XZ. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Schule und Weiterbildung nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Die eingereichten Vorschläge der einzelnen Fraktionen und Gruppen zur Neubesetzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen (TOP I.A.18.) erhielten folgende Stimmen: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Der Beklagte fasste folgenden Beschluss zu TOP I.A.18. (Nr. 0717/22): a) Der Ausschuss für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH JZ. 1. RF QB. 2. RH L. 2. RH JS. 3. YA. 3. RF W. 4. BV IS. 4. BV FV. 5. BV WG. 5. BV SZ. 6. RH IK. 6. RH VO. 7. RH BN. 7. RH ZD. 8. BV LA. 8. RH S. 9. BV QN. 9. BV HI. 10. BV MA. 10. N.N. 11. RF MI. 11. N.N. 12. RF FE. 12. BV UY. 13. BV DN. 13. BV IH. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Zum Ausschuss für Soziales und Gesundheit (TOP I.A.19.) wurde abgestimmt: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 4 Stimmen Liste 7 Pro N. 0 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 Die Linke 1 Mitglied Liste 7 nicht besetzt Die Beschlussfassung des Beklagten zu TOP I.A.19. (Nr. 0718/22) lautete wie folgt: a) Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Soziales und Gesundheit bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit wird um drei beratende Mitglieder erweitert, die durch die Hammer Wohlfahrtsverbände und den Seniorenbeirat vorzuschlagen sind. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RF EB. 1. RH L. 2. RF I. 2. RF KF. 3. RF AG. 3. RF E. 4. BV IY. 4. BVin HR. 5. BV AA. 5. BV FU. 6. BM SO. 6. RH IK. 7. RF QE. 7. RF MJ. 8. RH TS. 8. BV Dr. FA. 9. BV PT. 9. BV TO. 10. BM UP. 10. N.N. 11. BV IF. 11. N.N. 12. BV VJ. 12. BV OK. 13. BV HP. 13. BVin JO. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Soziales und Gesundheit nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen zur Neubesetzung des Ausschusses für Sport und Freizeit (TOP I.A.20.) entfielen folgende Stimmen: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Im Hinblick auf den Ausschuss für Sport und Freizeit fasste der Beklagte zu TOP I.A.20. folgenden Beschluss (Nr. 0719/22): a) Der Ausschuss für Sport und Freizeit wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Sport und Freizeit bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. Der Ausschuss für Sport und Freizeit wird um ein beratendes Mitglied erweitert, das durch den Stadtsportbund vorzuschlagen ist. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH FO. 1. RH OA. 2. RH JS. 2. RH Dr. YK. 3. RF TE. 3. RH ZQ. 4. BV TQ. 4. BV YJ. 5. BV YQ. 5. BV QK. 6. RF QE. 6. RF X. 7. RH H. 7. BV KN. 8. BV UV. 8. BV AK. 9. BV LW. 9. CX. 10. BV GP. 10. N.N. 11. BV XJ. 11. N.N. 12. NM. 12. BV QC. 13. RH CJ. 13. BV JX. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Sport und Freizeit nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Im Hinblick auf die Neubesetzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität (TOP I.A.21.) stimmten die Mitglieder des Beklagten wie folgt ab: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 0 Stimmen Liste 7 Pro N. 4 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 nicht besetzt Liste 7 Pro N. 1 Mitglied Der Beklagte fasste den Beschluss Nr. 0720/22 zu TOP I.A.21. folgenden Inhaltes: a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RF QB. 1. RF W. 2. RH Q. 2. RF SW. 3. RF Z. 3. RH U. 4. BV Dr. YW. 4. BVin CF. 5. BV UC. 5. BV HD. 6. RH F. 6. RF B. 7. RH R. 7. RF MJ. 8. RH S. 8. BVin XK. 9. RH IK. 9. BV FT. 10. BV YR. 10. N.N. 11. RF KO. 11. N.N. 12. BV QA. 12. BV BV. 13. BV KI. 13. BV DN. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Zum Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit (TOP I.A.22.) ergab die Abstimmung: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 4 Stimmen Liste 7 Pro N. 0 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 1 Mitglied Liste 7 Pro N. nicht besetzt Die Beschlussfassung des Beklagten zu TOP I.A.22. (Nr. 0721/22) lautete: a) Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH U. 1. BMin C. 2. RF EB. 2. RH MO. 3. RH Dr. YK. 3. RH ZQ. 4. RH DrG. 4. BVin QR. 5. BV AM. 5. BV OL. 6. RH S. 6. RH TH. 7. RH TS. 7. RH ZJ. 8. BV CR. 8. RF B. 9. BV KZ. 9. RH ZD. 10. RH EU. 10. N.N. 11. RF RQ. 11. N.N. 12. RF NR. 12. BV ZV. 13. BV JD. 13. BV SD. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Im Hinblick auf die Neubesetzung des Wahlprüfungsausschusses (TOP I.A.23.) wurde in der Ratssitzung wie folgt über die eingereichten Vorschläge abgestimmt: Liste 1 SPD 19 Stimmen Liste 2 CDU 16 Stimmen Liste 3 Grüne 6 Stimmen Liste 4 FDP 3 Stimmen Liste 5 Klägerin 2 Stimmen Liste 6 Die Linke 4 Stimmen Liste 7 Pro N. 0 Stimmen Der Oberbürgermeister stellte die Besetzung des Ausschusses wie folgt fest: Liste 1 SPD 5 Mitglieder Liste 2 CDU 4 Mitglieder Liste 3 Grüne 2 Mitglieder Liste 4 FDP 1 Mitglied Liste 5 Klägerin --- Liste 6 Die Linke 1 Mitglied Liste 7 nicht besetzt Der Beklagte fasste unter TOP I.A.23. folgenden Beschluss (Nr. 0723/22): a) Der Wahlprüfungsausschuss wird aufgelöst und mit identischem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich neu gebildet. b) Die Zusammensetzung und Befugnisse des Wahlprüfungsausschusses bleiben unverändert. Von den 13 zu wählenden Mitgliedern müssen mindestens 7 Ratsmitglieder sein. c) In den Ausschuss werden gewählt/Ergebnis der Listenwahl: Mitglieder stellvertretende Mitglieder 1. RH U. 1. RH L. 2. RH Q. 2. RF Z. 3. RH RC. 3. RH WS. 4. RF QB. 4. RF I. 5. BV AS. 5. RF W. 6. RF GN. 6. RH R. 7. RH ZD. 7. RF ZF. 8. BV GY. 8. RF X. 9. RH IK. 9. RH F. 10. BV UL. 10. N.N. 11. RH WN. 11. N.N. 12. NM. 12. BV NC. 13. BV SD. 13. BV JD. d) Zusätzlich zu den bereits gewählten stellvertretenden Ausschussmitgliedern werden die im Wahlprüfungsausschuss nicht vertretenen Ratsmitglieder einer Fraktion in alphabetischer Reihenfolge zu weiteren stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt. Bei den bereits gewählten Stellvertretern handelt es sich um eine listenmäßige Vertretung und nicht um eine persönliche Vertretung. Ein der Klägerin angehörendes Ratsmitglied bat noch in der Sitzung vom 29. März 2022 den Oberbürgermeister als Vorsitzenden des Beklagten um Überprüfung der Beschlussfassung zu TOP I.A.9. bis I.A.23. Unter dem 30. und 31. März 2022 ersuchte die Klägerin zudem die Bezirksregierung SG. um kommunalaufsichtsrechtliche Überprüfung der Wahlvorgänge. Sie führte aus, der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei offensichtlich verletzt, wenn eine Fraktion in keinem Ausschuss vertreten sein. Es sei auch nicht hinnehmbar, dass die Erkrankung eines Ratsmitgliedes derart gravierende Auswirkungen auf die Zusammensetzung von Ausschüssen haben könne. Der Vorsitzende des Beklagten äußerte sich gegenüber der Bezirksregierung dahingehend, dass die Wahlvorgänge nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bis 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durchgeführt worden seien, da für keinen der neu zu besetzenden Ausschüsse ein einheitlicher Wahlvorschlag i.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW eingereicht worden sei. Die Gruppen Pro N. und Die Linke hätten keinen gemeinsamen Wahlvorschlag eingereicht; es habe entweder nur einen Vorschlag der Gruppe Pro N. oder einen Vorschlag der Gruppe Die Linke gegeben. Die Erkrankung eines Ratsmitgliedes sei kein Grund für eine Verschiebung einer Ratssitzung – zumal auch bei dem neuen Termin mit krankheitsbedingten Nichtteilnahmen zu rechnen sei. Die Bezirksregierung SG. teilte der Klägerin unter dem 26. April 2022 mit, kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten sei nicht geboten, da die Gruppen Pro N. und Die Linke keine gemeinsame Liste eingereicht hätten. Der bei einem – vorliegend nicht gegebenen – einheitlichen Wahlvorschlag gegebene Minderheitenschutz komme nur dann zum Tragen, wenn der einheitliche Wahlvorschlag einstimmig angenommen werde. Unabhängig davon bestehe kein Anspruch kleinerer Gruppierungen auf ein „Grundmandat in Ausschüssen“. Soweit die freie Wahlentscheidung der Ratsmitglieder nicht zu einer spiegelbildlichen Abbildung der Zusammensetzung des Rates in den Ausschüssen führe, sei dies im Hinblick auf die mit einer Wahl einhergehenden Unwägbarkeiten nicht zu beanstanden. Krankheitsbedingte Abwesenheit von Ratsmitgliedern bedinge es nicht, eine Sitzung nicht durchzuführen. Die Bezirksregierung wies die Klägerin zudem auf die Möglichkeit der Klageerhebung in Form eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens hin. Die Klägerin hat am 15. August 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, ihr Rechtsschutz sei nicht verwirkt. Da sie sich aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zusammensetze, benötigten Entscheidungsprozesse aufgrund zeitlich begrenzter Ressourcen mitunter eines längeren Zeitraumes. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden keinesfalls trivialen Rechtsfrage, die – auch vor dem Hintergrund des mit einer Klageerhebung verbundenen Kostenrisikos – intensiv zu prüfen und zu beraten gewesen sei. Sie habe ihren Prozessbevollmächtigten Mitte Juni um Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gebeten und diesem am 30. Juni 2022 den Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Angesichts des zu diesem Zeitpunkt unmittelbar anstehenden Jahresurlaubs ihres Prozessbevollmächtigten habe die Klageschrift erst Mitte August 2022 fertiggestellt werden können; zu berücksichtigen sei dabei, dass der Entwurf der Klageschrift zuvor im Rahmen ihrer – der Klägerin – turnusmäßig stattfindenden Beratungen auf etwaige Änderungswünsche hin habe beraten und sodann freigegeben werden müssen. Da auch die Bezirksregierung SG. einen Monat für die Erstellung ihrer Antwort benötigt habe, sei die Klageerhebung binnen dreieinhalb Monaten nach Erhalt der Stellungnahme „zügig“ erfolgt. Der Zeitablauf allein sei nie ausschlaggebend für die Annahme von Verwirkung; daneben erforderliche besondere Umstände lägen nicht vor. Durch die Neubesetzung der Ausschüsse, basierend auf den Ergebnissen der in der Ratssitzung vom 29. März 2022 durchgeführten Wahlen, werde gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verstoßen. Da die den Gruppen Pro N. und Die Linke angehörenden Ratsmitglieder bei der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse, für die die eigene Gruppe jeweils keinen Besetzungsvorschlag unterbreitet habe, jeweils für den Vorschlag der anderen Gruppe gestimmt hätten, hätten die jeweiligen Vorschläge jeweils vier Stimmen erhalten, obschon beiden Gruppen jeweils nur mit zwei Mitgliedern im Rat vertreten seien. Sie selbst – die Klägerin – setze sich hingegen aus drei Ratsmitgliedern zusammen und sei damit gewichtiger als es Pro N. und Die Linken eigenständig jeweils seien. Zwar führe eine Abweichung von der optimalen Abbildung des Plenums in den Ausschüssen nicht unmittelbar zur Rechtswidrigkeit der gefassten Ratsbeschlüsse, jedoch stelle sich die Frage, wann Abweichungen nicht mehr hinnehmbar seien. Abzustellen sei insoweit auf das Verhältnis zwischen den Sitzen im Rat einerseits und in den Ausschüssen andererseits. Da sie, obwohl sie 5,2 % des Plenums ausmache, in keinem Ausschuss vertreten sei, während die jeweils nur 3,45 % der Wählerschaft repräsentierenden Gruppen Pro N. und Die Linke jedoch in mindestens sieben Ausschüssen stimmberechtigt vertreten seien, werde das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Plenums erheblich verzerrt, wenn nicht sogar schon ins Gegenteil verkehrt. Dass sie in keinem der neu zu besetzenden Ausschüsse des Beklagten vertreten sei, stelle eine Sondersituation dar, die von der Rechtsprechung bislang nicht gewürdigt worden sei und zu einer unbilligen Härte führe. Zwar habe der Beklagte keine unmittelbare Handhabe im Hinblick auf Kooperationsabsprachen zwischen den Gruppierungen zum Abstimmungsverhalten, gleichwohl sei dieser gehalten, den durch die Ausschussneubesetzungen nunmehr entstandenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Durch das in §§ 54 Abs. 2, 122 Abs. 1 GO NRW normierte Beanstandungs- und Aufhebungsrecht sei festgelegt, dass Beschlüsse der freien Mandatsträger bei Verstoß gegen geltendes Recht zu beanstanden bzw. aufzuheben seien. Ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad-hoc-Bündnis“, das sich zur Gewinnung von Vorteilen bei der Bildung von Ausschüssen bilde, dürfe nicht Grundlage für die Sitzungsverteilung in den Ausschüssen sein. Eine Zählergemeinschaft zu Gunsten der Mehrheit dürfe eine Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zu Lasten der Minderheit ändern. Ansonsten werde der Minderheitenschutz missachtet, dem § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW diene. Auch wenn Pro N. und Die Linke zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Liste eingebracht hätten, ließe deren Abstimmungsverhalten jedoch nur auf ein derartiges unzulässiges „ad hoc“-Bündnis schließen. In dem gänzlichen Ausschluss aus den Ausschüssen liege eine erhebliche und sachlich nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung des Grundsatzes gleicher Repräsentation, der sich aus der Erfolgsgleichheit kommunaler Wählerstimmen ergebe. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der Willensbildung der örtlichen Volksvertretung sei auch nicht deshalb als weniger gewichtig anzusehen, weil es der betroffenen Fraktion oder Wählergruppe, die ursprünglich aus eigener Kraft ausschussfähig gewesen sei, freistehe, sich ihrerseits mit anderen Gruppen zu einer Ausschussgemeinschaft zusammenzuschließen oder sich einer bestehenden Ausschussgemeinschaft anzuschließen. Denn es dürfe nicht von der Kooperationsbereitschaft anderer kleinerer Gruppen im Gemeinderat abhängig gemacht werden, ob eine Ratsminderheit, die ob ihrer Größe alle Voraussetzungen für die Zuteilung von Ausschusssitzen erfülle, ihr Recht auf Teilhabe an Ausschussmitarbeit tatsächlich erfüllen könne. Nach dem angewandten Wahlmodus nach Hare/Niemeyer stehe ihr auch jeweils ein Sitz pro Ausschuss zu. Das verfassungsrechtliche Gebot der Spiegelbildlichkeit lasse zwar auch in gewissem Umfang Durchbrechungen zu, die darauf abzielten, Minderheitenpositionen in den Gemeindegremien zu berücksichtigen, die damit angestrebte Verbreiterung des von den Ausschussmitgliedern vertretenen Meinungsspektrums könne jedoch nur dann erreicht werden, wenn der an die kleineren Fraktionen oder Gruppierungen abgegebene Sitz von Fraktionen herrühre, die auch weiterhin in den Ausschüssen vertreten seien. Die vollständige Verdrängung der „an sich“ ausschussfähigen Gruppe zu Gunsten einer bloßen Zählgemeinschaft noch kleinerer Gruppen sei nicht als ein Instrument des Minderheitenschutzes hinnehmbar. Eine Sondersituation liege auch vor dem Hintergrund vor, dass sich ein krankheitsbedingter Ausfall eines Mitglieds einer kleineren Fraktion deutlich gravierender auswirke als dies bei einer mitgliederstarken Fraktion der Fall sei. Dies gelte vorliegend umso mehr, als ihr seinerzeit an Corona erkranktes Mitglied nur wegen der Restriktion der damaligen Coronaschutz-Verordnung von der Teilnahme an der Ratssitzung ausgeschlossen gewesen sei; das sei ihr nicht zuzurechnen. Dass es sich dabei um eine Sondersituation gehandelt habe, zeige sich auch schon daran, dass nunmehr bei einer Covid19-Erkrankung eine Isolationspflicht nicht mehr bestehe. Da ihr Mitglied unter gesundheitlichen Gesichtspunkten in der Lage gewesen wäre, an der Sitzung teilzunehmen, und dies bei Auferlegung der Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Ratsmitgliedern und Tragen einer Maske auch möglich gewesen wäre, liege auch ein Eingriff in das Recht ihres Mitglieds auf Ausübung seines Ratsmandates vor. Nachdem die Klägerin ursprünglich den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten zu verurteilen, die in seiner Sitzung vom 29. März 2022 beschlossene Auflösung und Neubildung des Hauptausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses, des Ausschusses für Digitalisierung und Innovation, des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen, des Ausschusses für Gleichstellung und Vielfalt, des Ausschusses für Klima-, Umwelt- und Naturschutz, des Ausschusses für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft, des Ausschusses für Personal und Verwaltungsmodernisierung, des Ausschusses für Schule und Ausbildung, des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen, des Ausschusses für Soziales und Gesundheit, des Ausschusses für Sport und Freizeit, des Ausschusses für Stadtentwicklung, des Ausschusses Wohnen und Mobilität, für Wirtschaft und Arbeit sowie des Wahlprüfungsausschusses jeweils aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts jeweils erneut vorzunehmen, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag dahingehend geändert, dass sie nunmehr beantragt, festzustellen, dass die Beschlussfassung des Beklagten in seiner Sitzung vom 29. März 2022 zu TOP I.A.9., TOP I.A.10., TOP I.A.11., TOP I.A.12., TOP I.A.13., TOP I.A.14., TOP I.A.15., TOP I.A.16., TOP I.A.17., TOP I.A.18., TOP I.A.19., TOP I.A.20., TOP I.A.21, TOP I.A.22. und TOP I.A.23. rechtswidrig ist und sie – die Klägerin – in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung aus, die Klägerin habe schon ihre Befugnis zur Führung des Klageverfahrens verwirkt. Die Erhebung der Klage erst viereinhalb Monate nach der beanstandeten Beschlussfassung und dreieinhalb Monate nach Hinweis der Bezirksregierung auf die Möglichkeit der Klageerhebung sei treuwidrig, denn es sei schnellstmöglich zu klären, ob eine kommunale Beschlussfassung akzeptiert oder zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht werde. Die Klage sei aber auch unbegründet, denn aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ergebe sich keine Verletzung organschaftlicher Rechte der Klägerin. Zwar spiegelten seine – des Beklagten – Beschlüsse im Ergebnis die Zusammensetzung des Plenums zu Lasten der Klägerin nicht vollständig wider, der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verlange jedoch keine absolute Geltung; andernfalls hätte der Gesetzgeber eine mathematische Zusammensetzung der Ausschüsse aus der Ratszusammensetzung vorschreiben müssen. Es liege in der Natur einer Wahl – auch der Verhältniswahl, die vorliegend mangels Einreichung eines einheitlichen Wahlvorschlags gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW durchgeführt worden sei –, dass deren Ergebnis nicht im Vorhinein feststehe. Aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit abzuleitende Vorgaben bezögen sich daher auf die Gestaltung des Wahlverfahrens und schränkten insoweit das Organisationsermessen des Rates ein. Die Ratsmitglieder seien in ihrer Wahlentscheidung hingegen frei. Er – der Beklagte – habe keine Handhabe gehabt, die für sich gesehen jeweils ordnungsgemäßen Wahlvorschläge der Gruppen Die Linke und Pro N. zurückzuweisen. Es bestehe keine Pflicht, Wahlvorschläge für alle Ausschüsse einzureichen. Es hätte im Übrigen auch keinen Unterschied gemacht, wenn beide Gruppen pro forma für alle Ausschüsse Wahlvorschläge eingereicht, dann aber doch für den Wahlvorschlag der jeweils anderen Gruppe gestimmt hätten. Das Abstimmungsverhalten – auch ein auf Grundlage einer informellen Absprache zwischen den Mitgliedern beruhendes – unterfalle dem Bereich der freien Wahlentscheidung des Ratsmitgliedes. Zurückzuweisen gewesen wären allenfalls gemeinsame Wahlvorschläge beider Gruppen zur Gewinnung mathematischer Zählvorteile. Die Erkrankung eines Mitglieds der Klägerin habe keinen Grund für eine Vertagung der Sitzung dargestellt; dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass die Abwesenheit von Ratsmitgliedern die Ergebnisse der Wahlen von Ausschussmitgliedern beeinflussen könne. Ebenso wie bei der Sitzung vom 29. März 2022, an der acht Ratsmitglieder nicht teilgenommen hätten, könnten bei jeder Sitzung Ratsmitglieder fehlen. Die von der Klägerin reklamierte Sondersituation sei nicht zu erkennen. Bei der Verschiebung der Kräfteverhältnisse im Rat aufgrund eines Fraktionswechsels sei im Regelfall eine Vielzahl von Ausschüssen neu zu besetzen. Ein Fraktionswechsel sei kein ungewöhnlicher Vorgang. Ein von der Ratszusammensetzung abweichendes Wahlverhalten stehe den Ratsmitgliedern frei. Bei einer außerhalb der Beherrschungsmöglichkeit des Rates liegenden Nichtteilnahme eines Ratsmitgliedes an der Ratssitzung könne es nicht darauf ankommen, ob die Nichtteilnahme auf einer Erkrankung oder einem anderen Grund beruhe. Gegenüber dem Mitglied der Klägerin sei kein behördliches Teilnahmeverbot an der Ratssitzung vom 29. März 2022 ausgesprochen worden. Die gesetzliche Isolierungspflicht sei während der Corona-Pandemie auch kein außergewöhnlicher Umstand gewesen; mit entsprechenden Abwesenheiten sei bei jeder Ratssitzung zu rechnen gewesen. Zwar bestehe aktuell keine Isolierungspflicht mehr, im März 2022 sei der Wegfall der Isolierungspflicht jedoch noch nicht absehbar gewesen. Es wäre daher nicht hinnehmbar gewesen, die verfassungsrechtlich gebotene Neubesetzung der Ausschüsse bis zu einem ungewissen Zeitpunkt auszusetzen. Irrelevant sei insoweit auch, ob das Ratsmitglied einer größeren oder kleineren Fraktion oder Gruppe angehöre. Eine Rücksichtnahme auf derartige Gesichtspunkte würde zu einer inakzeptablen Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Rates führen. Das Gericht hat auf die klägerischen Sachstandsanfragen vom 4. November 2023 und 29. April 2024 mit Verfügungen vom 6. November 2023 und 13. Mai 2024 mitgeteilt, dass angesichts der Geschäftsbelastung der Kammer ein konkreter Entscheidungstermin noch nicht benannt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung SG. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage im Rahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits i.S.d. § 43 Abs. 1 erste Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, nachdem die Klägerin ihren ursprünglich angekündigten Leistungsantrag, gerichtet auf Neubesetzung der Ausschüsse des Beklagten, im Termin zur mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Sitzung des Beklagten vom 29. März 2022 im Hinblick auf die Neubesetzung der Ausschüsse des Beklagten gefassten Beschlüsse umgestellt hat. Insoweit hat die Klägerin eine zulässige Klageänderung vorgenommen. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird. Sie kann u.a. in der Änderung des Klageantrags oder Klagegrundes bestehen. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. Auflage 2025, § 91 Rn. 2. Mit der Umstellung von dem ursprünglich angekündigten Leistungs- in einen Feststellungsantrag liegt eine Klageänderung in diesem Sinne vor, welche zulässig ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung in diese eingewilligt hat (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative VwGO kann mit der – hiernach im Entscheidungszeitpunkt streitgegenständlichen – Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter ein Rechtsverhältnis in diesem Sinn fallen die rechtlichen Beziehungen, die sich auf Grund der Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsverhältnisse zwischen Organen oder Organteilen juristischer Personen, also auch einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 11. November 2024 – 15 A 1404/23 –, juris, Rn. 57, vom 17. Februar 2017 – 15 A 1676/15 –, juris, Rn. 55, und vom 2. Mai 2006 – 15 A 817/04 –, Städte- und Gemeinderat (StuG) 2007, 37 f. = juris, Rn. 39 ff. m.w.N. Hiervon umfasst ist auch die vorliegend in Streit stehende rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin als Fraktion einer kommunalen Vertretung (§ 56 GO NRW) und dem beklagten Rat als Organ der Gemeinde. Dabei kann im Rahmen eines kommunalrechtlichen Organstreits auch ein Ratsbeschluss, insbesondere hinsichtlich einer erfolgten Wahl, überprüft werden, wenn und soweit er die Rechte kommunaler Organe oder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft. Eine organschaftliche Feststellungsklage setzt in diesem Fall voraus, dass der Beschluss des Rates unter Verletzung gesetzlicher Rechtspositionen eines Organteils zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Die organschaftliche Feststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht und ihre Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Folge hat, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2020 – 15 B 894/20 –, juris, Rn. 6 f., und vom 2. April 2020 – 15 A 1831/19 –, juris, Rn. 11 f., sowie Urteile vom 2. Mai 2006 – 15 A 817/04 –, a.a.O., Rn. 44, und vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, NordrheinWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 381 ff. = juris, Rn. 10, 12 f. unter Verweis u.a. auf sein weiteres Urteil vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 –, NWVBl. 2002, 31. Eine dementsprechende nachteilige Betroffenheit in eigenen Rechten durch die Ratsbeschlüsse vom 29. März 2022 zu TOP I.A.9. bis I.A.23. kann die Klägerin vorliegend geltend machen. Denn Fraktionen des kommunalen Rates haben bei der Besetzung von Ausschüssen grundsätzlich Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 119, 305 ff. = juris, Rn. 13 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 7. Dezember 1992 – 7 B 49.92 –, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG ) überträgt die Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs.1 und Abs. 2 GG für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung. Deswegen muss grundsätzlich jeder Gemeindeausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums der Gemeindevertretung sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln. Auch Gemeindeausschüsse dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mitentschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet. Da der Abgeordnete frei ist, sich in Fraktionen zu organisieren, sind die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln wie die gewählten Gemeindevertreter untereinander. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2010, 834 ff. = juris, Rn. 18 ff., und vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, a.a.O., Rn. 12, jeweils m.w.N. zu seiner Rechtsprechung; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2018, 819 ff. = juris, Rn. 68, und Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15 B 1308/16 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N. Die verfassungsrechtliche Fundierung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes hat zur Konsequenz, dass auch Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung des Gemeinderates während der Wahlperiode grundsätzlich durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden müssen, wenn sie wesentlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15 B 1308/16 –, a.a.O., Rn. 6 f. m.w.N. zur Kommentarliteratur; so auch Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2017 – 12 L 996/17 –, juris, Rn. 9. Da hiernach ein auf der aus Anlass des Übertritts eines Ratsmitgliedes von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur SPD-Fraktion von dem Beklagten in der aktuellen Ausgestaltung neu zusammengesetzten Ausschüsse bestehender Verstoß gegen ein der Klägerin zustehendes subjektives Organrecht in Betracht kommt, besteht vorliegend auch die für die kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. November 2024 – 15 A 1404/23 –, a.a.O., Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 31.20 –, BVerwGE 173, 282 ff. = NVwZ 2022, 1067 ff. = juris, Rn. 11 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 1988 – 7 B 208.87 –, NVwZ 1989, 470 f. Die Klägerin kann jedoch mit dem Vorbringen, dass eines ihrer Mitglieder am Sitzungstag 29. März 2022 unter gesundheitlichen Gesichtspunkten in der Lage gewesen wäre, an der Sitzung teilzunehmen, und dies bei Auferlegung der Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Sitzungsteilnehmern und Tragen einer FFP2-Schutzmaske auch möglich gewesen wäre, nicht die Verletzung eines organschaftlichen Rechts eines ihrer (Fraktions-)Mitglieder geltend machen. Denn die Fraktion kann insoweit nicht als Sachwalterin ihrer Mitglieder gegenüber dem Rat tätig werden; derartige Einwendungen muss das betroffene Ratsmitglied selbst vorbringen. Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des vorbenannten Anspruchs auf Auflösung und Neubildung der Ausschüsse kann sich die Klägerin auch auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung berufen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Klägerin als Fraktion nur noch bis zum Ende der aktuellen kommunalrechtlichen Wahlperiode bestehen wird. Streiten die Beteiligten um ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt im Kommunalverfassungsstreitverfahren ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. Anerkannte Fallgruppen eines berechtigten Feststellungsinteresses sind danach das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung sowie typischerweise sich kurzfristig erledigende, indes hinreichend gewichtige Beeinträchtigungen von Organrechten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 2024 – 15 A 1404/23 –, a.a.O., Rn. 65 f. unter Verweis auf sein weiteres Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18 –, juris, Rn. 145 ff. m.w.N. Gemessen hieran kann sich die Klägerin zwar nicht auf eine konkrete Wiederholungsgefahr berufen. Denn eine solche setzt die hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten der klagenden Partei ergehen wird. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen, wie sie der erledigten Entscheidung oder Maßnahme zu Grunde gelegen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 2024 – 15 A 1404/23 –, a.a.O., Rn. 67 f. unter Verweis auf seine weiteren Urteile vom 1. Oktober 2024 – 15 A 1811/22 –, juris, Rn. 40 f., und vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18 –, a.a.O., Rn. 151 f. Angesichts der mit der in Kürze anstehenden Kommunalwahl einhergehenden Beendigung der Klägerin ist eine Wiederholungsgefahr allerdings zu verneinen. Es liegt jedoch ein tiefgreifender Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete organschaftliche Mitwirkungsrechte der Klägerin vor, denn die Klägerin ist seit der Neubesetzung der Ratsausschüsse am 29. März 2022 an der Mitwirkung in diesen Ausschüssen gehindert. Das aus dem verfassungsrechtlichen Spiegelbildlichkeitsgrundsatz abzuleitende Recht der Fraktion auf gleiche Repräsentation und gleichberechtigte Mitwirkung in Ausschüssen stellt als Ausprägung eines demokratischen Grundprinzips, vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2017 – 12 L 996/17 –, a.a.O, Rn. 48, eine bedeutsame Rechtsposition dar; damit korrespondiert ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung einer etwaigen Verletzung dieses Rechts. Dass sie ihre Mitwirkungsrechte seit März 2022 im Rahmen eines gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hätte durchsetzen können, dies aber unterlassen hat, ändert nichts am nach wie vor bestehenden besonderen Feststellungsinteresse. Obwohl die Klage erst viereinhalb Monate nach der beanstandeten Beschlussfassung und dreieinhalb Monate nach dem Hinweis der Bezirksregierung SG. auf die Klagemöglichkeit erhoben wurde, hat die Klägerin ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Ein schutzwürdiges Interesse eines Klägers an der Führung eines gerichtlichen Verfahrens ist zu verneinen, wenn dieser seinen Rechtsschutz durch eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung verwirkt hat. Für eine Verwirkung kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob sein Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums (sog. Zeitmoment) voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Vgl. Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 53 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2023 –, juris, Rn. 14 f. unter Verweis auf seinen weiteren Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 –, NWVBl. 2020,29 = juris, Rn. 12 ff., und sein Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 –, juris, Rn. 60,62. Was die längere Zeit anbetrifft, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 –, a.a.O., Rn. 63 f., 65 ff. unter Verweis auf u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Gemessen hieran spricht zwar für den Aspekt der Verwirkung, dass die Klägerin ihr Recht auf gleiche Repräsentation und gleichberechtigte Mitwirkung in Ausschüssen auch nach dem am 26. April 2022 erfolgten Abschluss des von ihr eingeleiteten Beanstandungsverfahren vor der Bezirksregierung SG. über einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten nicht geltend gemacht hat, obschon sie von der Bezirksregierung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Klageerhebung hingewiesen wurde, und angesichts des Umstandes, dass in diesem Zeitraum mehrere Sitzungen von Ausschüssen des Beklagten stattgefunden haben, Anlass zu einem diesbezüglichen Tätigwerden bestanden hätte. Die Ausführungen der Klägerin zur „Rechtfertigung“ der Klageerhebung erst Mitte August 2022 überzeugen nicht. Insbesondere hätte bereits nach der internen Beauftragung zur Erhebung der Klage, die dem Klägervortrag zufolge am 30. Juni 2022 ausgesprochen worden sein soll, Klage erhoben werden können, da die Klagebegründung nicht zu den in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgeführten zwingenden Bestandteilen der Klageschrift gehört. Vor dem Hintergrund des grundsätzlich bestehenden Anspruchs eines Gemeindeorgans oder Organteils auf Kostenerstattung in einem Kommunalverfassungsstreit, welcher unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger als Ausfluss seiner Organstellung kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen gründet, und der besteht, sofern das jeweilige Verfahren nicht mutwillig oder aus sachwidrigen Gründen in Gang gesetzt wurde, vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Urteile vom 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, NWVBl. 2009, 266 ff. = juris, Rn. 52, und vom 12. November 1991 – 15 A 1046/91 –, NWVBl. 1992, 163 ff. = juris, Rn. 27 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Sachsen), Urteil vom 25. Oktober 2019 – 4 A 1412/18 –, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Beschlüsse vom 28. Juli 2021 – 2 B 162/21 –, juris, und vom 17. September 2018 – 2 A 516/17 –, juris, vermag auch der Verweis auf das mit der Klageerhebung einhergehende Kostenrisiko zur Erklärung der Klageerhebung erst im August 2022 nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch davon abgesehen hat, ihre Beteiligungsrechte in einem auf die Verpflichtung des Beklagten zur Auflösung und Neubildung der städtischen Ausschüsse gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend zu machen, welches sogar schon vor Erhebung einer Hauptsacheklage zulässig und in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation das angezeigte Mittel zur Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte gewesen wäre. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 – 15 B 1286/16 – juris, Rn. 15 ff., 18, und – 15 B 1308/16 –, a.a.O., Rn. 15 ff., 18: s. auch Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2017 – 12 L 996/17 –, a.a.O. Gleichwohl spricht gegen die Annahme von Verwirkung, dass auf Seiten des Beklagten kein Vertrauenstatbestand erkennbar ist, infolgedessen der Beklagte sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die hiernach zulässige Feststellungsklage ist auch begründet. Denn die in der Sitzung des Beklagten vom 29. März 2022 gefassten Beschlüsse zu TOP I.A.9., TOP I.A.10., TOP I.A.11., TOP I.A.12., TOP I.A.13., TOP I.A.14., TOP I.A.15., TOP I.A.16., TOP I.A.17., TOP I.A.18., TOP I.A.19., TOP I.A.20., TOP I.A.21, TOP I.A.22. und TOP I.A.23 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihrem aus § 58 Abs. 6 GO NRW i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Spiegelbildlichkeitsgrundsatz abzuleitenden Recht auf gleiche Repräsentation und gleichberechtigte Mitwirkung in Ausschüssen als Ausprägung eines demokratischen Grundprinzips. Gemeindeausschüsse dürfen – wie bereits ausgeführt – nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mitentschieden haben. Auch die Ausschüsse müssen als verkleinerte Abbilder des Plenums grundsätzlich dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, a.a.O., Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, a.a.O., Rn. 68 m.w.N., und Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15 B 1308/16 –, a.a.O., Rn. 5 f. m.w.N. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass es bei der Übertragung der Verhältnisse des Plenums auf ein kleineres Gremium zur Über- oder Unterrepräsentation von Fraktionen kommen kann. Ein optimales oder ideales Abbild bei dem jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Plenum hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinanderstehen, ist in der Regel nicht möglich und rechtlich nicht zu fordern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, a.a.O., Rn. 72 ff. m.w.N. Auch wenn eine optimale Abbildung des Plenums in verkleinerter Form nicht geboten ist, so sind jedoch Abweichungen in gewissen Sachverhaltskonstellationen nicht mehr hinzunehmen. Denn wesentliche Abweichungen der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Plenum sind ohne rechtfertigenden Grund nicht zulässig. Dies gilt nicht nur anfangs, sondern für die gesamte Dauer der Wahlperiode. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, a.a.O., Rn. 78 ff. unter Verweis auf seinen Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15 B 1286/16 –, a.a.O., Rn. 9, und auf Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2017 – 12 L 996/17 –, a.a.O. Für die Frage, ob der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz eine Neubildung von Ratsausschüssen gebietet, kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob sich die Kräfteverhältnisse im Rat selbst wesentlich geändert haben. Die Frage, wann eine wesentliche Abweichung von der gebotenen Spiegelbildlichkeit vorliegt, ist mit Blick auf das Gebot, auch im Ausschuss das im Plenum wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerzuspiegeln, zu beantworten. Abzustellen ist damit auf das Verhältnis zwischen den Sitzen im Gemeinderat einerseits und den Sitzen im Ausschuss andererseits. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 15 B 152/21 –, juris, Rn. 18, und Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, a.a.O., Rn. 83 f. Gemessen hieran ist seit der Umbesetzung der Ausschüsse des Beklagten mit Ratsbeschlüssen vom 29. März 2022 eine wesentliche Abweichung von der gebotenen Spiegelbildlichkeit festzustellen: Die Fraktionen bzw. Gruppen des Beklagten wiesen seit Beginn der Kommunalwahlperiode 2020 bis zum 9. März 2022 zunächst folgende Mitgliederzahlen aus: SPD 22 Mitglieder = 37,93 % CDU 19 Mitglieder = 32,75 % Grüne 7 Mitglieder = 12,06 % FDP 3 Mitglieder = 5,17 % Klägerin 3 Mitglieder = 5,17 % Die Linke 2 Mitglieder = 3,45 % Pro N. 2 Mitglieder = 3,45 % Die Klägerin war danach mit jeweils einem Sitz in jedem Ausschuss vertreten. Seit dem am 9. März 2022 erfolgten Übertritt eines Ratsmitglieds von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur SPD-Fraktion setzt sich der Beklagte wie folgt zusammen: SPD 23 Mitglieder = 39,65 % CDU 19 Mitglieder = 32,75 % Grüne 6 Mitglieder = 10,34 % FDP 3 Mitglieder = 5,17 % Klägerin 3 Mitglieder = 5,17 % Die Linke 2 Mitglieder = 3,45 % Pro N. 2 Mitglieder = 3,45 % Relevante Abweichungen in den Kräfteverhältnissen im beklagten Rat sind danach nur im Hinblick auf die Fraktionen von SPD (Zuwachs um 1,72 %) und Bündnis 90/Die Grünen (Verlust von 1,72 %) zu verzeichnen, während sowohl die Klägerin gleichbleibend einen Anteil vom 5,17 % verzeichnet als auch die Gruppen Die Linke und Pro N. jeweils bei 3,45 % verblieben. Gleichwohl gehörte die Klägerin, die zunächst in jedem städtischen Ausschuss mit einem Mitglied vertreten war, nach der Umbesetzung der Ausschüsse mit Ratsbeschlüssen vom 29. März 2022 keinem Ausschuss mehr an, während die im Rat weniger stark vertretene Gruppe Die Linke nunmehr über jeweils einen Sitz im Rechnungsprüfungsausschuss und im Wahlprüfungsausschuss sowie in den Ausschüsse für Gleichstellung und Vielfalt, für Klima-, Umwelt- und Naturschutz, für Personal und Verwaltungsmodernisierung, für Soziales und Gesundheit und für Wirtschaft und Arbeit verfügt und die ebenfalls weniger stark vertretene Gruppe Pro N. jeweils einen Sitz im Hauptausschuss sowie in den Ausschüssen für Digitalisierung und Innovation, für Finanzen und Beteiligung, für Kultur, Kreativwirtschaft und Städtepartnerschaft, für Schule und Ausbildung, für Sicherheit, Ordnung, Feuerwehr und Rettungswesen, für Sport und Freizeit sowie für Stadtentwicklung, Wohnen und Mobilität innehat. Angesichts dessen liegt ein Verstoß gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz vor, da kleinere Gruppen des Beklagten – die Gruppen Die Linke und Pro N. – in den Ausschüssen vertreten sind, die im Verhältnis zu diesen „gewichtigere“ Klägerin indes nicht. Die danach auch vorliegend bestehenden wesentlichen Abweichungen der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Plenum sind ohne rechtfertigenden Grund jedoch nicht zulässig. Einer Rechtfertigung bedarf es insbesondere, wenn sich z.B. – wie auch vorliegend – die „Rangfolge“ der Fraktionen in der Form ändert, dass Fraktionen, die im Plenum weniger stark vertreten sind, mehr Ausschusssitze erhalten als Fraktionen, die im Plenum mit größerem Stimmanteil vertreten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, a.a.O., Rn. 79, 95 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 22. Ein rechtfertigender Grund für die Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ist indes nicht ersichtlich. Der verfassungsrechtlich gebotene Spiegelbildlichkeitsgrundsatz schützt den Anspruch jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung und jeder von den Mitgliedern gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung. Er sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch die gewählten Mandatsträger. Er gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöht Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsvertreter nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 22, und vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, a.a.O., Rn. 14 unter Verweis auf seinen weiteren Beschluss vom 7. Dezember 1992 – 7 B 49.92 –, a.a.O., und sein weiteres Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 20.91 –, BVerwGE 90, 104 ff. Gegenstand und Bezugspunkt der Abbildung ist dabei das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte, die sich zur Wahl der Gemeindevertretung gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden haben, und nicht der politischen Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl in der Gemeindevertretung durch Koalitionsabreden gebildet haben. Sitzverschiebungen in den Ausschüssen können deshalb nur durch dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gleichrangige kollidierende verfassungsrechtliche Vorgaben gerechtfertigt werden. Dies ist z.B. in begrenztem Umfang der Fall, wenn durch sie entsprechend gewichtiges kollidierendes Verfassungsrecht – etwa mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Gemeindegremien und die Effektivität der Gremienarbeit – gerechtfertigt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 – 15 B 1308/16 –, juris, Rn. 9 ff., 14 m.w.N., und – 15 B 1286/16 –, a.a.O., Rn. 9 ff., 14 m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt der gleichheitsgerechte Status von Abgeordneten und Fraktionen bei Vorliegen besonderer Gründe Differenzierungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zu. Die für die Teilnahme an der parlamentarischen Willensbildung im Bundestag geltenden Gleichheitsanforderungen werden durch das Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und durch den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) begrenzt. Kollidieren der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und der Grundsatz, dass bei Sachentscheidungen die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit sich auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages muss durchsetzen können, so sind beide Grundsätze zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Dabei sind Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in begrenztem Umfang zu rechtfertigen, wenn nur dadurch im verkleinerten Gremium (Ausschuss) Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht haben, mit dem Willen einer im Plenum bestehenden politischen "Regierungsmehrheit" übereinzustimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 23 unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht ( BVerfG), Urteil vom 8. Dezember 2004 – 2 BvE 3/02 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE) 112, 118 (140 f.). Ob der daraus abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz einer stabilen parlamentarischen Mehrheitsbildung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar und mit derselben Gewichtung auch für die Gemeindevertretung gilt, obwohl sie kein Parlament, sondern ein Organ der kommunalen Selbstverwaltung ist, und obwohl die kommunale Verwaltungsspitze wegen ihrer unmittelbaren Wahl durch die Stimmbürger keiner „parlamentarischen" Mehrheit in der Gemeindevertretung bedarf, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entschieden. Es hat allerdings ausgeführt, dass auch wenn der Grundsatz stabiler parlamentarischer Mehrheitsbildung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden wäre, er die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge für die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse des Rates nicht rechtfertigen könnte. Denn die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge von Fraktionen in der Gemeindevertretung eröffne die Möglichkeit, andere Fraktionen, die entsprechend dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden müssten, hiervon auszuschließen. Darin liege eine Beeinträchtigung der im Grundsatz gleicher Repräsentation zum Ausdruck kommenden Erfolgswertgleichheit der kommunalen Wählerstimmen. Unerheblich sei dabei, ob solche Möglichkeiten im Einzelfall manipulativ genutzt werden oder ob das Verdrängen der anderen Fraktion sich als unbeabsichtigte Nebenfolge der Zulassung des gemeinsamen Wahlvorschlages ergebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 24 f. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge ist die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge von Koalitionsfraktionen auch nicht zur Sicherung des „Mehrheitsprinzips" nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleiches widerstreitender verfassungsrechtlicher Positionen zu rechtfertigen, da sie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit über das zur Realisierung des Mehrheitsprinzips erforderliche Maß hinaus einschränkt. Im Sinne optimaler praktischer Konkordanz dürfe jedes der beiden konkurrierenden Gebote durch das andere nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu dessen Verwirklichung im konkreten Fall erforderlich ist. Die Einschränkung müsse also wechselseitig auf das zur Entfaltung des jeweils anderen Gebotes nötige Mindestmaß begrenzt werden, damit beide in größtmöglichem Umfang zur Geltung kommen können. Die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge von Koalitionsfraktionen setze das Mehrheitsprinzip zu Lasten des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes aber uneingeschränkt durch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 26. Denn bei gemeinsamen Wahlvorschlägen gebe das Wahlergebnis nicht mehr die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum wieder, sondern das Zahlenverhältnis des hinter dem gemeinsamen Wahlvorschlag stehenden Zusammenschlusses zu den daran nicht beteiligten Fraktionen oder – falls und soweit auch diese ein ebensolches Bündnis eingegangen seien – zu deren Zusammenschluss. So gebildete Zählergemeinschaften seien als solche weder vom Volk gewählt worden noch verfolgten sie über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame politische Ziele. Grund des Zusammenschlusses sei allein die Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen. Ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc“-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet habe, dürfe jedoch nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. Vielmehr müssten in diesen die vom Volk gewählten Vertreter entsprechend ihres politischen Stärkeverhältnisses nach Fraktionen oder Gruppen repräsentiert werden. Eine Zählergemeinschaft dürfe die Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zu Lasten einer Minderheit ändern. Ansonsten werde der Minderheitenschutz missachtet, dem die die (landesrechtlichen) Bestimmungen über die Besetzung von Ratsausschüssen – vorliegend § 58 GO NRW – dienten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 22, und vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, a.a.O., Rn. 15. Förmliche gemeinsame Wahlvorschläge für die Besetzung der einzelnen Ausschüsse haben die Gruppen Die Linke und Pro N. allerdings vorliegend nicht vorgelegt und damit keine Zählergemeinschaft „im klassischen Sinne“ im Sinne dieser Rechtsprechung gebildet. Vielmehr haben beide Gruppen nicht für jeden Ausschuss einen Wahlvorschlag eingebracht und im Hinblick auf den Ausschuss, für den auf einen eigenen Wahlvorschlag verzichtet wurde, den Wahlvorschlag der jeweils anderen Gruppe unterstützt. Die grundsätzliche Befugnis des einzelnen Ratsmitgliedes, über die zur Abstimmung gestellten Wahlvorschläge in eigener Entscheidung zu bestimmen, stellt aber – jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation – keinen rechtfertigenden, in verfassungsrechtlichen Vorgaben gründenden Grund für eine Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz dar. Denn das in der Ratssitzung vom 29. März 2022 gezeigte Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gruppen Die Linke und Pro N. kommt der informellen Bildung einer unzulässigen Zählergemeinschaft sehr nahe. Bei Wahlen nach Wahlvorschlägen der einzelnen Fraktionen ist zwar grundsätzlich auch denkbar, dass Mitglieder einer Fraktion Wahlvorschläge anderer Fraktionen wählen mit der Folge, dass sich die Fraktionsstärken im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies als mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeiten angesehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, a.a.O., Rn. 27, und vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, a.a.O., Rn. 19. Derart ausgeprägt war das Wahlverhalten der Mitglieder der Gruppen Die Linke und Pro N. in der Ratssitzung vom 29. März 2022 jedoch nicht. Ein Mitglied der Wählergruppe Pro N. hat in der E-Mail an das Ratsbüro vom 17. März 2022 – begleitend zur Übersendung ihrer Vorschläge für die Ausschussbesetzungen – vielmehr selbst ausgeführt, die Ausschusszusammensetzung habe die Gruppe Pro N. „in Abstimmung mit der Linke“ für sich festgesetzt. Des Weiteren werde „mit der Linken eine gemeinsame Liste bezüglich der Besetzung der Ausschussvorsitze [gebildet]. Den Vorsitz werde ein Ausschussmitglied von Pro N. wahrnehmen.“ Obschon die Gruppe Die Linke es im Vorfeld der Ratssitzung bei der Benennung von Mitgliedern für acht Ausschüsse belassen und bei der Übersendung der Besetzungsvorschlag an das Ratsbüro keine der Gruppe Pro N. vergleichbare Erklärung zum Zustandekommen ihrer Wahlvorschläge gemacht hat, kommt das gezeigte Abstimmungsverhalten in der Sache damit der Bildung einer – nach Obigem – nicht zulässigen Zählgemeinschaft sehr nahe. Denn vor der Wahl wurde zumindest eine – nicht-förmliche – Absprache zwischen den Gruppenmitgliedern im Hinblick auf das Abstimmungsverhalten vorgenommen, die ersichtlich der Erlangung von Ausschusssitzen für beide Gruppen diente. Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende Verwirklichung gemeinsamer politischer Ziele beider Gruppen und eine über die Ratssitzung vom 29. März 2022 hinausgehende politische Zusammenarbeit sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Gruppen Pro N. und Die Linke war zudem nicht auf einzelne Ausschüsse beschränkt, sondern erfasste durchgehend alle am 29. März 2022 zur Neubesetzung anstehenden Ausschüsse. Die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Formulierung der „mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeiten“ deutet jedoch darauf hin, dass insoweit wohl nur sich auf die Besetzung einzelner Ausschüsse zielendes Abstimmungsverhalten in den Blick genommen werden sollte. Die Gruppen Pro N. und Die Linke sind bei den streitgegenständlichen Abstimmungen jedoch geplant und bewusst die Besetzung aller Ausschüsse im Blick habend vorgegangen. Die vor der Ratssitzung vom 29. März 2022 vorgenommene Abstimmung im Hinblick auf das Wahlverhalten ist im Ergebnis danach mit einer – nach Vorstehendem unzulässigen – Fraktionsabsprache oder Listenverbindung vergleichbar. Die entsprechende Beschlussfassung des Beklagten bedingt eine Verletzung des aus § 58 Abs. 6 GO NRW i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Spiegelbildlichkeitsgrundsatz abzuleitenden organschaftlichen Rechts der Klägerin auf gleiche Repräsentation und gleichberechtigte Mitwirkung in Ausschüssen, welche nicht gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg. schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. BD. MF. ER. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen – Kommunalverfassungsstreitverfahren). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. BD. MF. ER.