Beschluss
7 L 1050/25
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:1128.7L1050.25.00
38Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ratsausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss, Bau- und Planungsausschuss, Schul- und Sozialausschuss, Ehrenamts- und Denkmalausschuss und Wahlprüfungsausschuss gemäß Beschluss des Antragsgegners vom 18. November 2025 (Tagesordnungspunkt 9) aufzulösen und neu zu bilden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ratsausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss, Bau- und Planungsausschuss, Schul- und Sozialausschuss, Ehrenamts- und Denkmalausschuss und Wahlprüfungsausschuss gemäß Beschluss des Antragsgegners vom 18. November 2025 (Tagesordnungspunkt 9) aufzulösen und neu zu bilden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat den Antrag der Antragstellerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise ausgelegt. Die wörtliche beantragte Untersagung, den Beschluss des Antragsgegners vom 18. November 2025 zur Besetzung der Ausschüsse (Tagesordnungspunkt 9) „auszuführen“, kommt nicht in Betracht. Der Ratsbeschluss bedarf keiner Ausführung, sondern wirkt per se rechtsgestaltend. Allerdings kommt im Wege der gebotenen Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin (§§ 88, 122 VwGO) hinreichend klar zum Ausdruck kommt, dass sie den Beschluss des Rates vom 18. November 2025 für rechtswidrig hält und dieser demgemäß keinen Bestand haben soll. Dieses Begehren ist am ehesten mit der Auflösung und – als zwingende Konsequenz – der Neubildung der Ausschüsse erfasst. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. Dazu zählen auch Innenrechtsstreitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts um deren Befugnisse und damit insbesondere auch - wie hier - ein Kommunalverfassungsstreit um die Organbefugnisse eines Gemeinderates. Vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 129 (Stand: Februar 2025); Rennert, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 40 Rn. 15 m.w.N.; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Auflage 2025, § 40 Rn. 179. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Ratsfraktion im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO. Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 61 Rn. 7 (Stand: Februar 2025); Czybulka/Siegel, in: NK-VwGO, 6. Auflage 2025, § 61 Rn. 30 m.w.N.; Kintz, in: BeckOK VwGO, § 61 Rn. 10 (Stand: 01. Oktober 2025). Sie kann geltend machen, in eigenen Rechten, namentlich in ihrem Recht auf Berücksichtigung bei der Verteilung der Sitze der Ausschüsse entsprechend der Stärkeverhältnisse im Stadtrat auf der Grundlage des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verletzt zu sein. Damit ist die Antragstellerin auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. In der Hauptsache ist eine allgemeine Leistungsklage statthaft, da die begehrte Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 18. November 2025 mangels Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW einzustufen ist. Vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 4 BV 22.871 –, juris Rn. 21; VG München, Beschluss vom 29. August 2023 – M 7 S 23.1068 –, juris Rn. 25; allgemein Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 191; Windoffer, in: NK-VwVfG, 3. Auflage 2025 Rn. 124, jeweils m.w.N. Die Klage ist zutreffend gegen den Rat gerichtet. Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 29; VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 – 2 K 2865/21 –, juris Rn. 43 ff. Dies ist der Rat als dasjenige Organ, das durch Beschluss vom 18. November 2025 über die Zusammensetzung der Ausschüsse entschieden hat. Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch nicht der Grundsatz der Organtreue entgegen. Dieser begründet die Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Die rechtzeitige Rüge hat grundsätzlich gegenüber dem Organ selbst zu erfolgen. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr mit einem Rechtsbehelf mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände eines seiner Mitglieder zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. November 2024 – 15 A 1404/23 –, juris Rn. 132, und vom 12. Mai 2021 - 15 A 2079/19 -, juris Rn. 58 f. m.w.N.; Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2025 – 1 K 1109/24 –, juris Rn. 44 f. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Beratungen in der konstituierenden Sitzung des Rates am 18. November 2025 über die Anzahl der Ausschussmitglieder explizit geltend gemacht, die Bildung von 10er-Ausschüssen abzulehnen, weil sie das Kräfteverhältnis im Rat nicht ausreichend widerspiegeln würden. Damit hat die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gegenüber dem Rat gerügt und ihm dadurch noch vor Beschlussfassung die Möglichkeit eröffnet, sich mit dem Einwand auseinanderzusetzen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Auflösung und Neubildung der in der Antragsschrift aufgeführten Ratsausschüsse hat. Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der (gewählten) Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse; der Bürgermeister als Ratsmitglied kraft Gesetzes stimmt dabei nicht mit (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW). Dabei steht die Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse im Organisationsermessen der Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 62 f. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 – 2 K 2865/21 –, juris Rn. 50; VG Aachen, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 7 L 705/21 –, juris Rn. 14; VG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 K 2591/14 –, juris Rn. 31; zum jeweiligen Landesrecht: OVG Rh-Pf., Beschluss vom 15. Mai 2013 – 10 A 10229/13 –, juris Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 17. März 2004 – 4 BV 03.1159 –, juris Rn. 15; Dieses Ermessen hat sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 64 f. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 – 2 K 2865/21 –, juris Rn. 52; VG Aachen, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 7 L 705/21 –, juris Rn. 16; zum jeweiligen Landesrecht: Sächs.OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 17. März 2004 – 4 BV 03.1159 –, juris Rn. 15. Das Organisationsermessen wird u.a. durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit begrenzt. Diese Grenze ist hier überschritten. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überträgt die Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung. Deswegen muss grundsätzlich jeder Gemeindeausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums der Gemeindevertretung sein und in seiner Zusammensetzung deren Zusammensetzung widerspiegeln. Auch Gemeindeausschüsse dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mitentschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet. Da der Abgeordnete frei ist, sich in Fraktionen zu organisieren, sind die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln wie die gewählten Gemeindevertreter untereinander. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 8 C 18.08 -, juris Rn. 20, vom 09. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 18 ff. und vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 27. März 1992 - 7 C 20.91 -, juris Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, juris Rn. 113; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2022 – 15 B 306/22 –, juris Rn. 15; Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 62 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1308/16 -, juris Rn. 5; VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2025 – 12 K 2701/22 –, juris Rn. 386 f.; VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2025 – 2 K 2865/21 –, juris Rn. 55; VG Aachen, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 7 L 1456/19 -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.; Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 50 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anm. 6.7 (Stand: Dezember 2015); Rohde, in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 25 m.w.N. (Stand: 01. November 2025); Wellmann, in: Rehn/Cronauge/vLennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, § 50 Rn. 51 ff. (Stand: Januar 2022). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit trifft für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses. Je kleiner das Untergremium ausfällt, desto mehr gewählte Vertreter werden allerdings an der Wahrnehmung ihrer Statusrechte gehindert, und umso weniger ist insofern der Repräsentationsfunktion entsprochen. Daher steigen die Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung der Delegation von Entscheidungsbefugnissen mit der abnehmenden Größe eines Untergremiums. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris Rn. 97; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 70 f. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei der Übertragung der Verhältnisse des Plenums auf ein kleineres Gremium zur Über- oder Unterrepräsentation von Fraktionen kommen kann. Insbesondere werden bei jedem Berechnungsverfahren Fraktionen zwangsläufig teils über-, teils unterrepräsentiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 72 f. m.w.N.; Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, juris Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2025 – 12 K 2701/22 – , juris Rn. 418; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2016 - 1 L 2142/16 -, juris Rn. 4. Ein optimales oder ideales Abbild, bei dem jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Plenum hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinander stehen, ist in der Regel nicht möglich und rechtlich auch nicht zu fordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 15 B 152/21 –, juris Rn. 8, und Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 74 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2025 – 12 K 2701/22 –, juris Rn. 418; zum bayerischen Landesrecht BayVGH, Beschlüsse vom 08. Mai 2015 - 4 BV 15.201 -, juris Rn. 30, und vom 12. September 2006 - 4 ZB 06.535 -, juris Rn. 10; VG Regensburg, Urteil vom 25. Januar 2006 – RN 3 K 05.1239 –, juris Rn. 58. So kann es je nach Wahl der Ausschussgröße sogar dazu kommen, dass kleine Fraktionen gar nicht in einem Ausschuss vertreten sind, was für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 76 f. m.w.N.; Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, juris Rn. 17 ff.; zum jeweiligen Landesrecht: VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. April 2015 - OVG 12 S 57.14 -, juris Rn. 9; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris Rn. 3. Auch wenn demgemäß eine optimale Abbildung des Plenums in verkleinerter Form nicht geboten ist, dürfen gleichwohl die Stärkeverhältnisse im Ausschuss nicht ohne rechtfertigenden Grund von denen im Plenum wesentlich abweichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 15 B 152/21 –, juris Rn. 18; Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 79 f. m.w.N. Wesentliche Abweichungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz sind nur zulässig, wenn sie durch entsprechend gewichtiges kollidierendes Verfassungsrecht - etwa mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Gemeindegremien und die Effektivität der Gremienarbeit - gerechtfertigt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris Rn. 64 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1308/16 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 7 L 1456/19 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 04. Mai 2017 - 12 L 996/17 -, juris Rn. 11. Gemessen daran steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Auflösung und Neubildung der von ihr aufgeführten Ratsausschüsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Die 26 Sitze im Rat der Stadt Nideggen sind entsprechend dem Ergebnis der Kommunalwahl vom 14. September 2025 wie folgt verteilt: Fraktion Sitze CDU (incl. Einzelbewerber) 12 SPD 3 Bündnis90/Die Grünen 3 FDP 3 Menschen für Nideggen 3 Die Unabhängigen 2 Am 18. November 2025 hat der Rat mehrheitlich beschlossen, acht Ausschüsse zu bilden: Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Wahlausschuss Wahlprüfungsausschuss Stadtentwicklungs- und Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Schul- und Sozialausschuss Ehrenamts- und Denkmalausschuss. Mehrheitlich ist ferner beschlossen worden, die Anzahl der Ausschussmitglieder auf 10 festzulegen – mit Ausnahme des Wahlausschusses, bei dem die Anzahl der Ausschussmitglieder einstimmig auf 6 Mitglieder festgelegt worden ist. Die Sitze in den 10er-Ausschüssen sind wie folgt verteilt: Fraktion Sitze CDU (incl. Einzelbewerber) 5 SPD 1 Bündnis90/Die Grünen 1 FDP 1 Menschen für Nideggen 1 Die Unabhängigen 1 Diese Verteilung auf der Grundlage der gegenwärtigen Besetzung des Rates entspricht dem in § 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 GO NRW niedergelegten Verfahren nach Hare/Niemeyer. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 02. Februar 2011 - 4 K 915/10 -, juris Rn. 56; VG Bayreuth, Beschluss vom 15. September 2020 - B 9 E 20.668 -, juris Rn. 61; Wellmann, in: Rehn/Cronauge/v.Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, § 50 Anm. IV.4 (Stand: Januar 2021). Sie gibt die Zusammensetzung des Rates indes nicht in einer durch den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gebotenen Weise wider. Zwar verfügt die CDU-Fraktion in den 10er-Ausschüssen nicht über eine Mehrheit, die sie im Rat nicht hat: Im Rat entfallen auf die CDU einschließlich des Einzelbewerbers 12 Sitze, wohingegen die übrigen Fraktionen zusammen auf 14 Sitze kommen. In den Ausschüssen hat die CDU einschließlich des Einzelbewerbers jeweils 5 Sitze, die übrigen Fraktionen demgegenüber zusammen ebenfalls 5 Sitze. Das aber bedeutet, dass die CDU-Fraktion im Ausschuss - anders als im Plenum - über die Hälfte der Sitze verfügt und somit auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 2 GO NRW – ein Antrag gilt danach bei Stimmengleichheit als abgelehnt – "Blockademöglichkeiten" hat, die ihr im Plenum nicht zustehen. Vgl. zu dieser Konstellation OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 – juris Rn. 97 f. unter Berufung auf Bay.VerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-IVa-09 -, juris Rn. 55; VG Aachen, Beschluss vom 17. Januar 2020 – 7 L 1456/19 –, juris Rn. 29. Der Antragsgegner kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die konkreten Mehrheitsverhältnisse im Rat zu berücksichtigen seien, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen am 25. November 2025 eine Koalition gebildet haben. Gegenstand und Bezugspunkt der für den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit maßgeblichen Abbildung ist das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte, die sich zur Wahl der Gemeindevertretung gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden haben, nicht dagegen der politischen Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl in der Gemeindevertretung durch Koalitionsabreden gebildet haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 15 B 152/21 –, juris Rn. 6 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 8 C 17.08 – juris Rn. 22; VG Aachen, Beschluss vom 08. Dezember 2021 – 7 L 705/21 –, juris Rn. 97. Daraus folgt, dass nicht die Koalition von CDU und Bündnis90/Die Grünen in den Blick zu nehmen ist, sondern isoliert ihr jeweiliger Anteil an Ratssitzen. Die Bildung einer Koalition gibt – mit anderen Worten – keine Veranlassung, der CDU-Fraktion 50% der Sitze in den Ausschüssen zuzuschreiben. Soweit sich der Antragsgegner zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf die vorzitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 26. November 2009 stützt, folgt ihm die Kammer nicht. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht im Ausgangspunkt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wenn eine Fraktion in den Ausschüssen über „Blockademöglichkeiten“ verfügt, die sie im Plenum nicht hat. Vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-IVa-09 -, juris Rn. 55 in Bezug auf den Bayerischen Landtag. Der Erwägung, dass sich diese Konstellation wegen der Bildung einer Koalition in der „Verfassungswirklichkeit“ nicht auswirke, ist freilich mit dem zweiten Sondervotum entgegenzuhalten, dass gerade mit Blick auf eine Koalitionsbildung und das darauf basierende, mutmaßlich übereinstimmende Abstimmungsverhalten der Koalitionäre keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht, einer Fraktion unter Verletzung des Spiegelbildprinzips in den Ausschüssen ein überproportionales Gewicht einzuräumen. Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 – Vf. 32-IVa-09 –, Sondervotum 2, juris Rn. 77 ff. Ferner überzeugt der Einwand des Antragsgegners nicht, die Besetzung der Ausschüsse mit jeweils 16 Mitgliedern wäre mit Blick auf die auszuzahlenden Sitzungsgelder zu kostspielig. Aus der Entscheidung der Kammer, die Besetzung der Ausschüsse mit jeweils 10 Mitgliedern zu beanstanden, folgt nicht, dass allein eine Besetzung mit jeweils 16 Mitgliedern zulässig wäre. Hier dürfte vielmehr unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit eines „Kommunalparlaments“ genauer in Betracht zu nehmen sein, dass der Rat nur 26 Mitglieder hat und die Ausschüsse demgemäß jeweils mit „mehr als dem halben Rat“ besetzt wären. Die damit geforderte hohe personelle Beteiligung in allen sieben Ausschüssen dürfte in der kommunalen Wirklichkeit kaum zu leisten sein. Demgemäß dürfte der Antragsgegner zu erwägen haben, ob eine andere Besetzung der Ausschüsse näherliegend und über die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen auch, soweit notwendig, durch Losverfahren zu entscheiden ist. Vgl. hierzu – keine Bedenken äußernd – VG München, Beschluss vom 29. August 2023 – M 7 S 23.1068 –, juris Rn. 48. 2.) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In einem Kommunalverfassungsstreit ist im Hinblick auf den Anordnungsgrund zu berücksichtigen, dass es hier grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ankommt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft, der er angehört, objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. Ob eine solche Situation gegeben ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15 B 1308/16 –, juris Rn. 16 f. m.w.N. Ausgehend davon ist die zur Entscheidung gestellte Auflösung und Neubildung von Ratsausschüssen nach Lage der Dinge unabweisbar. Sie ist nach dem oben Gesagten zur Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes geboten. Das aus diesem abzuleitende Recht auf gleiche Repräsentation und gleichberechtigte Mitwirkung würde für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens vereitelt, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erginge. Eine derartige auch nur vorübergehende Verletzung demokratischer Grundprinzipien, die das Mitgliedschaftsrecht im Ausschuss als Ganzes und nicht nur dessen Ausgestaltung beträfe, kann insbesondere bei der Besetzung beschließender Ausschüsse nicht hingenommen werden. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, juris Rn. 22; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris Rn. 25 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.