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Urteil

2 K 1724/25

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:1114.2K1724.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00. 00.1964 geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand eintreten wird. Die Klägerin absolvierte in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten, nachdem sie bereits zuvor seit dem 00.00.1993 als Justizvollzugsangestellte bei der Jugendarrestanstalt R. tätig gewesen war. Seit dem 00. 00.1998 steht sie als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Sie verrichtete zunächst bei der Justizvollzugsanstalt F. Dienst. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. U./Gesundheitsamt des I./Amtsärztlicher Dienst stellte nach längerer Dienstunfähigkeit der Klägerin im amtsärztlichen Gutachten vom 00. 00.2019 fest, dass diese aufgrund eines Überlastungssyndroms mit mittelschwerer depressiver Episode, mitbedingt durch berufliche Belastung mit anhaltenden Schlafstörungen, Kniegelenksverschleiß links mit belastungsabhängigen Schmerzen, Übergewicht, Rückenschmerzen bei bekanntem M. Scheuermann sowie Migräne nicht in der Lage ist, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate sei nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich. Begründet wurde dies damit, dass die Dienstfähigkeit durch traumatische Erlebnisse mit Inhaftierten und Probleme bei der letzten Tätigkeit im Besuchsbereich eingeschränkt sei. Die Klägerin werde auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Es bestehe gegenüber der letzten Arbeitsstelle/Tätigkeit eine sehr deutliche Aversion, sodass eine Wiederaufnahme der letzten Tätigkeit mutmaßlich erneut Krankheitssymptome hervorrufen werde. Die Umsetzung in einen anderen Bereich werde erforderlich. Ein Kontakt mit Inhaftierten solle ausgeschlossen werden. Eine reine Bürotätigkeit sei gut vorstellbar. Die Klägerin wurde sodann zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Schriftsatz vom 00.00.2019 angehört. Sie teilte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.2019 mit, dass sie durchaus in der Lage sei, in anderen Justizvollzugsanstalten in der Umgebung tätig zu werden. Eine landesweite Abfrage bei den Justizvollzugsanstalten ergab jedoch keine Einsatzmöglichkeit. Nach erneuter Anhörung zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Schriftsatz vom 00.00.2019 beantragte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.2020 eine erneute amtsärztliche Untersuchung, da sich ihr Gesundheitszustand etwas gebessert habe. Sie fühle sich auch in der Lage, die Tätigkeit als Besuchskoordinatorin in der Justizvollzugsanstalt F. wieder auszuüben, nachdem die Teammitglieder, mit denen es zu gewissen Reibereien gekommen sei, mittlerweile anderweitige Tätigkeiten ausübten. Die Stelle war jedoch bereits vergeben. Im amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.2020 kam Dr. med. U. im Kern zu keinem anderen Ergebnis als im amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.2019. Sie empfahl eine Bürotätigkeit außerhalb einer Justizvollzugsanstalt sowie zur Kompensation der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen keinen Kontakt zu Gefangenen und zur letzten Arbeitsstelle. Nachdem auch eine landesweite Abfrage bei anderen Justizbehörden und Jugendarrestanstalten keine Einsatzmöglichkeit ergab, wurden der ausgefüllte Personalbogen sowie die Personalakten der Klägerin im Mai 2020 an das Landesamt für Finanzen NRW/Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ übersandt. Eine Bewerbung der Klägerin im November 2020 auf eine Stelle „Justizvollzugs-amtsinspektorin/Justizvollzugsamtsinspektor (A9)“ bei der Justizvollzugsanstalt F. blieb erfolglos. In dem am 00.00.2021 bei der Justizvollzugsanstalt F. eingegangenen amtsärztlichen Gutachten hielt die Fachärztin für Innere Medizin und Öffentliches Gesundheitswesen/Ltd. Amtsärztin Dr. med. C./Gesundheitsamt des I. aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin diese für in der Lage, ihre Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt wieder aufzunehmen. Eine Versetzung werde für erforderlich gehalten. Grundsätzlich sei der Einsatz in den Bereichen Besuchsbereich, Verwaltung oder Außenpforte, ggf. auch in anderen Bereichen in einer Justizvollzugsanstalt unter Berücksichtigung der Einschränkungen mit Blick auf die Kniegelenkserkrankung möglich. Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen für das Kniegelenk sollten möglichst vermieden werden. Im Oktober 2021übersandte die Justizvollzugsanstalt F. die Personalakten an das Landesamt für Finanzen NRW/Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“, nachdem eine erneute landesweite Abfrage nach einer Möglichkeit der Verwendung der Klägerin bei den Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten erfolglos blieb, mit der Bitte um Prüfung, ob eine Aufnahme der Klägerin in das Projekt möglich sei und sie ggf. weitervermittelt werden könne. Die Klägerin hatte sich bereits im März 2021 bei der G. im Rahmen des Projektes „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ auf eine ausgeschriebene Stelle als Schulverwaltungsassistentin beworben. Im November 2021 stellte sich die Klägerin u.a. bei der S. -Schule in T. für eine Stelle im Bereich der Schulverwaltungsassistenz vor. Im Anschluss wurde sie vom Leiter der Justizvollzugsanstalt F. mit Verfügung vom 00. Dezember 2021 ab dem 1. Februar 2022 zunächst bis zum 31. Juli 2022 (im Rahmen der Erprobungsphase) an die G. abgeordnet und von dieser mit voller Stundenzahl der S.-Schule in T. zugewiesen. Mit Bescheid vom 00. Juni 2022 versetzte der Leiter der Justizvollzugsanstalt F. die Klägerin nach Erteilung ihrer Zustimmung per Mail vom 00. April 2022 an die G. Sie ist seitdem weiterhin an der S.-Schule T. tätig. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 00. Dezember 2024 sowie 00. Januar 2025 bat die Klägerin die G. um Bestätigung, dass sie – wie im Justizvollzugsdienst üblich – mit 62 Jahren in den Ruhestand eintreten werde. Ein Laufbahnwechsel sei nicht vollzogen worden. Daraufhin teilte die G. der Klägerin mit Schreiben vom 00. Januar 2025 mit: Sie habe sich erfolgreich auf die Stelle als Schulverwaltungsassistenz beworben. Gemäß § 117 Abs. 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) würden Beamtinnen und Beamte, allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugs-anstalten und des Vollzugsdienstes in den Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen mit Ende des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Da die Klägerin sich durch die Versetzung nicht mehr in einem Amt einer der in der Vorschrift genannten Laufbahnen befinde, finde die Regelung keine Anwendung mehr. Mithin sei auf § 31 LBG NRW zurückzugreifen. Danach würden Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichten. Die Altersgrenze werde in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Diese gelte auch für die Klägerin. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00. Februar 2025 machte die Klägerin sodann geltend: Es sei kein Laufbahnwechsel vollzogen worden. Sie sei an die G. abgeordnet und sodann versetzt worden, obwohl sie ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahr 2021 in der Lage gewesen sei, in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (Justizvollzug) Dienst zu verrichten. Es müssten lediglich Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen für das Kniegelenk vermieden werden, die gar nicht anfallen oder leicht ausgeschlossen werden könnten. Nur eine Wiederaufnahme des Dienstes in der Justizvollzugsanstalt F. sei ausgeschlossen worden. Eine Versetzung an eine andere Justizvollzugsanstalt sei empfohlen worden. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen, vielmehr sei sie in das Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ aufgenommen worden. Sie würde auch nach wie vor gerne im Justizvollzugsdienst arbeiten. Als Folge des nicht vollzogenen Laufbahnwechsels sei ihr auch ein berufliches Fortkommen verwehrt. Dienstliche Beurteilungen würden nicht erstellt. Es sei ihr auch nicht ermöglicht worden, Verwaltungslehrgänge zu besuchen, um sich beruflich weiterentwickeln zu können. Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben der G. vom 00.. März 2025 lehnte diese die beantragte Bestätigung unter Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 - 6 A 3382/20 - ab. § 117 Abs. 1 LBG NRW setze danach voraus, dass der Beamte zum einen der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes angehöre und zum anderen bei Erreichen der abgesenkten Altersgrenze in einer Justizvollzugsanstalt tätig sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin hat am 00. April 2025 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend ausführt: Dem Einladungsschreiben der Justizvollzugsanstalt F. zu einem Erstgespräch am 00. September 2020 im Rahmen des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ sei sie nur gefolgt, weil zu diesem Zeitpunkt ihre Dienstfähigkeit noch in Frage gestanden habe. In dieser Zeit habe sie auch die Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem Team „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ am 00. Dezember 2020 unterzeichnet. Entgegen ihrer Wünsche sei sie nach Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens aus Juli 2021 nicht wieder im Justizvollzugsdienst eingesetzt worden. Die G. habe im Verwaltungsverfahren auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 - 6 A 3382/20 - verwiesen, wonach § 117 Abs. 1 LBG NRW es nahe- lege, dass Beamte, die diesen Einrichtungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Betrachtung organisationsrechtlich und funktional nicht zugeordnet seien und die dementsprechend nicht laufbahnentsprechend verwendet würden, erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des § 31 LBG NRW in Ruhestand treten könnten. Der Zusatz in § 117 Abs. 1 LBG NRW „bei den Justizvollzugsanstalten“ beziehe sich jedoch nur auf Beamte des Werkdienstes und nicht zwingend auch auf Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes. Es könne auch nicht unerheblich sein, wie lange ein Beamter im allgemeinen Vollzugsdienst beschäftigt gewesen sei. Sie – die Klägerin – sei erst unmittelbar vor ihrem 58. Geburtstag zur G. versetzt worden. Verlange man, dass ein Beamter noch bei Erreichen der Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW laufbahnentsprechend verwendet werde, ermögliche dies theoretisch, Vollzugsbeamte, die kurz vor der vorgezogenen Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW länger dienstunfähig gewesen seien, noch einer anderen Verwendung zuzuführen, die sodann erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand führe. So könnten vorgezogene Altersgrenzen umgangen werden. In ihrem Fall bedeute dies jedenfalls eine unbillige Härte. Sie sei von der Amtsärztin für dienstfähig gehalten worden und ohne Verschulden gleichwohl nicht entsprechend eingesetzt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass sie gemäß § 117 Abs. 1 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und führt hierzu aus: Die Auffassung der Klägerin, der Zusatz „bei den Justizvollzugsanstalten“ in § 117 Abs. 1 LBG NRW beziehe sich lediglich auf Beamte des Werkdienstes, gehe fehl. Dafür finde sich schon im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Außerdem fuße die besondere Altersgrenze auch auf dem Gedanken, dass mit der konkreten Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt regelmäßig besondere Belastungen verbunden seien. Diese besonderen Belastungen (dauernder Umgang mit Strafgefangenen/Tätigkeit hinter Gittern/Gefahrenpotential durch das zu betreu-ende Klientel/Schicht- und Wochenenddienste usw.) träfen naturgemäß sämtliche Personen gleichermaßen, die mit dem Vollzug an sich betraut seien. Daher ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin trotz der amtsärztlichen Feststellung, sie sei dienstfähig, nicht mehr im Justizvollzug tätig sei, nichts anderes, da sie den besonderen Belastungen nicht mehr ausgesetzt sei. Es sei zwar zutreffend, dass sie erst kurz vor ihrem 58. Geburtstag versetzt worden sei, hieraus folge jedoch nichts für die Sach- und Rechtslage. Erst recht werde hierdurch keine unbillige Härte begründet. Sinn und Zweck der abgesenkten Altersgrenze in § 117 Abs. 1 LBG NRW sei nicht die Honorierung eines langjährigen Einsatzes in einer Justizvollzugsanstalt, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Beamte ab einem bestimmten Alter bei typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise den Anforderungen des Justizvollzugsdienstes nicht mehr gewachsen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 22. und 31. Oktober 2025) ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Klägerin mit Vollendung des 62. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes – rechtliches und auch wirtschaftliches – Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 1132/20 -, juris, Rn. 38. Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Insbesondere könnte die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren nicht mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO verfolgen. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Antrags des Beamten oder eines auf die Zurruhesetzung gerichteten Verwaltungsakts bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 6 A 1132/20 -, juris, Rn. 37. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Für sie gilt vielmehr die Regelaltersgrenze des § 31 LBG NRW. Nach § 31 Abs. 1 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen (Satz 1). Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist (Satz 2). Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten nach § 117 Abs. 1 LBG NRW mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand ein. . Bezüglich der Klägerin ist nach Aktenlage – wovon auch die Klägerin ausgeht – kein Laufbahnwechsel erfolgt. Die Klägerin ist vielmehr zur Verhinderung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamten-statusgesetz – BeamtStG) anderweitig im Bereich Schulverwaltungsassistenz an der S.-Schule in T. – und damit nicht mehr bei Justizvollzugsanstalten – eingesetzt worden. Zur Anwendbarkeit der besonderen, vorgezogenen Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW kommt es jedoch darauf an, ob der Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt des Ruhestandseintritts laufbahnentsprechend verwendet wird. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 - 6 A 3382/20 sowie 6 A 3649/20, 2023 -, jeweils juris, Rn. 28. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es nach Aktenlage an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt wieder als Beamtin des allgemeinen Vollzugsdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt tätig sein wird. Soweit die Klägerin sich gegen die Ablehnung einer Bestätigung, dass sie mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand eintritt, mit der Begründung wendet, der Zusatz in § 117 Abs. 1 LBG NRW „bei den Justizvollzugsanstalten“ beziehe sich nur auf Beamte des Werkdienstes und nicht zwingend auch auf Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, kann dem nicht gefolgt werden. Der Wortlaut bietet keinen Anhalt für eine derartige Auslegung; es wäre vielmehr sprachlich unüblich, bei der Aufzählung der Beamten mehrerer bei Justizvollzugsanstalten erforderlicher Dienste jeweils den Zusatz „bei den Justizvollzugsanstalten“ zu verwenden. Die Klägerin hat im Übrigen selbst keinen Grund dafür angeführt, warum im Hinblick auf die Altersgrenze eine Differenzierung zwischen den Beamten des Werkdienstes und des allgemeinen Vollzugsdienstes vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte. Dass auch die erstinstanzlichen Gerichte sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Wortlaut des § 117 Abs. 1 LBG NRW eindeutig so verstehen, dass die Anwendung der besonderen Altersgrenze nicht nur für Beamte des Werkdienstes, sondern auch für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes voraussetzt, dass diese im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts „bei den Justizvollzugs-anstalten“ laufbahnentsprechend verwendet werden, ergibt sich aus den zu dieser Problematik ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 - 6 A 3382/20 -, juris Rn. 12, und - 6 A 3649/20 -, juris, Rn. 10 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteile vom 18. November 2020 - 1 K 3996/18 -, juris, Rn. 37, sowie - 1 K 3549/18 -, n.v. Für diese Auslegung sprechen maßgeblich auch Sinn und Zweck der geregelten besonderen Altersgrenze. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in den Beschlüssen vom 27. Februar 2023 - 6 A 3382/20 und 6 A 3649/20 -, juris, jeweils Rn.18, dargelegt: „Auch die von dem Kläger zur Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck vorgebrachten Argumente vermögen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst, als der Kläger geltend macht, der weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Festlegung von Altersgrenzen zukomme, spreche gegen ein Verständnis, bei dem es (auch) auf die konkrete Tätigkeit des Beamten ankomme. Aus dem dem Gesetzgeber zukommenden Spielraum bei der Festlegung der Altersgrenze, vgl. hierzu nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 -, BVerfGK 13, 576 = juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C28.05 -, NVwZ 2007, 1192= juris Rn. 2, folgt aber nicht, dass dieser gezwungen wäre, eine Pauschalierung allein auf der Ebene der Laufbahnen vorzunehmen. Vielmehr steht es dem Gesetzgeber ebenso frei, sachlich begründete engere Abgrenzungen vorzunehmen. Vielmehr wird er regelmäßig die mit dem Verzicht des Dienstherrn auf einen Teil der Lebensdienstzeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2013 - 2 B 56.13 -, ZBR 2014, 133 = juris Rn. 10, und Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25 = juris, Rn. 15, eingehende Belastung der öffentlichen Haushalte auf den Umfang beschränken wollen, der vor dem Hintergrund der besonderen körperlichen Belastungen der jeweiligen Beamtengruppen naheliegend ist.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Derartige besondere Belastungen durch den täglichen Umgang mit Strafgefangenen bestehen bei Justizvollzugsbeamten im Fall einer Verwendung in Justizvollzugs-anstalten; dies zeigt sich im Übrigen auch im Fall der Klägerin, deren Dienstfähigkeit nach den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.2019 u.a. durch traumatische Erlebnisse mit Inhaftierten längerfristig eingeschränkt war. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie über einen nicht unerheblichen Zeitraum Dienst mit den damit verbundenen Belastungen bei der Justizvollzugsanstalt F. verrichtet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der vorgezogenen Altersgrenze ist – wie bereits dargelegt – allein der Zeitpunkt des § 117 Abs. 1 LBG NRW und damit das Ende des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres. Es hätte dem Gesetzgeber freigestanden, eine Regelung zu schaffen, nach der ein früherer Ruhestandseintritt etwa nach Ablauf einer gewissen Dienstzeit unabhängig vom weiteren Einsatz im Vollzugsdienst bestehen bleibt oder sich das Eintrittsalter stufenweise mit der Dauer der Dienstleistung verringert. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2020, juris, Rn. 53 ff. Soweit die Klägerin des Weiteren darauf hinweist, dass die Amtsärztin sie im Juli 2021 für dienstfähig gehalten habe, sie jedoch nicht wieder im Justizvollzugsdienst eingesetzt worden sei, bleibt darauf hinzuweisen, dass nach Aktenlage noch im Juli 2021 eine landesweite Abfrage nach einer Verwendungsmöglichkeit bei den anderen Justizvollzugsanstalten erfolgt ist, wonach sich jedoch keine Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin ergeben hat. Die Klägerin hat sich im Übrigen – in Kenntnis des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens aus Juli 2021 – im November 2021 für eine Stelle im Bereich der Schulverwaltungsassistenz bei der S.-Schule, T., vorgestellt. Gegen ihre Abordnung hat sie keine Einwände erhoben und sich nachfolgend ausdrücklich mit ihrer Versetzung an die G. per Mail vom 00. April 2022 einverstanden erklärt. Dass ihr dabei ggf. nicht bewusst war, dass die besondere Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW damit nicht mehr für sie gilt, ändert im vorliegenden Rechtsstreit nichts am Ergebnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. B.