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Beschluss

2 B 56/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausgleich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Beamte kraft Gesetzes wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. • Auf einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (Antragsaltersgrenze) entfällt der Ausgleichsanspruch; Antragsaltersgrenzen sind keine besonderen Altersgrenzen im Sinne der Ausgleichsregelung. • Die gesetzliche Regelung ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar; der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Ausgleichs einen weiten Gestaltungsspielraum.
Entscheidungsgründe
Ausgleich nach § 48 Abs.1 BeamtVG nur bei gesetzlichem Eintritt in den Ruhestand • Der Ausgleich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass der Beamte kraft Gesetzes wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. • Auf einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (Antragsaltersgrenze) entfällt der Ausgleichsanspruch; Antragsaltersgrenzen sind keine besonderen Altersgrenzen im Sinne der Ausgleichsregelung. • Die gesetzliche Regelung ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar; der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Ausgleichs einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Kläger war Kriminalhauptkommissar und wurde auf seinen Antrag ein Jahr vor Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Er begehrte den Ausgleich nach § 48 Abs. 1 BeamtVG in Höhe von 4.091 €, weil er wegen der besonderen Altersgrenze früher aus dem Dienst schied. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab mit der Begründung, der Ausgleich sei nur zu gewähren, wenn der Ruhestand kraft Gesetzes durch Erreichen der besonderen Altersgrenze eintritt. Der Kläger rügte, der gesetzliche Begriff "in den Ruhestand treten" erfasse auch auf Antrag erfolgte vorzeitige Versetzungen und entspreche dem Zweck der Ausgleichszahlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und die grundsätzliche Bedeutung verneint. • Aus dem klaren Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergibt sich, dass der Anspruch voraussetzt, dass der Beamte "wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze" in den Ruhestand tritt; andere Eintrittsgründe sind nicht erfasst. • Die besonderen Altersgrenzen werden in den Beamtengesetzen einheitlich so bestimmt, dass die betroffenen Beamten kraft Gesetzes mit Erreichen dieses Alters in den Ruhestand treten; einer gesonderten Versetzung bedarf es nicht. • Die Antragsaltersgrenze unterscheidet sich rechtlich von der besonderen Altersgrenze: Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden; ohne Antrag bleibt sie ohne Wirkung. • Folglich entsteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn ein Beamter vor Erreichen der besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand geht oder aus anderen Gründen vorzeitig ausscheidet; solche Fälle werden vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. • Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt; die Auslegung lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten. • Eine Gleichheitsrechtsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; der Gesetzgeber darf die Voraussetzungen des Ausgleichs ausgestalten und ihn an das Verbleiben bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze knüpfen. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Ausgleich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht nur Beamten zu, die kraft Gesetzes wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten. Auf Antrag erfolgte vorzeitige Versetzungen wegen Erreichens einer Antragsaltersgrenze begründen keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Die gesetzliche Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und entfaltet keinen verfassungsrechtlichen Gleichheitsverstoß. Damit hatte der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von 4.091 €.