Urteil
Au 6 K 17.34233
Verwaltungsgericht Augsburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Klage hin wird der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2017 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Verfahren insoweit wiederaufzugreifen und unter Abänderung ihres Bescheids vom 11. September 2013 festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans befristet vorliegt, bis der Freistaat Bayern oder der Landkreis ... dem Klägerbevollmächtigten und der Beklagten eine schriftliche Zusicherung darüber zugestellt hat, die auf den Kläger im Fall seiner Rückkehr in Aserbaidschan entfallenden Behandlungs- und Medikamentenkosten sowie einen ausreichenden Beitrag zum Lebensunterhalt nach näheren Maßgaben zu erstatten. II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt im Wege des inhaltlich beschränkten Folgeantrags die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans. Der Kläger ist nach heutigem Stand aserbaidschanischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit, nicht – wie im Asylerstverfahren angegeben und erst nach Jahren auf Nachdruck der Ausländerbehörde unter Vorhalt der mehrfach erfolglosen Identifizierung als falsch eingeräumten Identitätsangaben (Landratsamt, Aktenvermerk vom 2.11.2016, BAMF-Akte Bl. 46) – ein angeblich iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Den gerichtlichen Feststellungen im Klageverfahren gegen die Ablehnung seines und seiner Familie Asylerstantrags mit Bescheid vom 11. September 2013 als offensichtlich unbegründet ist zu entnehmen (VG Augsburg, U.v. 19.11.2013 – Au 6 K 13.30323): Der Kläger hatte sich als iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit ausgegeben und u.a. angegeben, er sei wegen seiner aserbaidschanischen Volkszugehörigkeit im Iran unterdrückt und vor Gericht gestellt worden, wo ihm ein Richter eine lebenslange Haftstrafe angedroht habe. Außerdem habe er Probleme mit dem Herzen. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. August 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 11. September 2013 als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Aserbaidschan wurde angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Berufung auf das Asylgrundrecht sei gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen, weil die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht erweislich sei. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet folge aus der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe offensichtlich kein Anspruch. Aus der vom Kläger vorgelegten Heiratsurkunde ergebe sich eindeutig, dass er aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei. Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des aserbaidschanischen Staates seien jedoch weder vorgetragen noch zu erwarten. Im Übrigen seien auch die vom Kläger behaupteten Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des iranischen Staates unglaubhaft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Ein aktuelles aussagefähiges Attest über seinen Gesundheitszustand habe der Kläger trotz Aufforderung bis heute nicht vorgelegt. Seine hiergegen gerichtete Klage begründete der Kläger mit einem ärztlichen Attest eines Kardiologen vom 30. Oktober 2012, wonach bei ihm ein angeborener Herzfehler vorliege, der abklärungsbedürftig sei. In einem weiteren Attest vom 18. September 2013 wurde ausgeführt, dass eine Abklärung bislang an sprachlichen Hindernissen gescheitert sei, da die Durchführung eines Kardio-MRT ohne eine entsprechende Aufklärung nicht möglich sei. Nachdem in der mündlichen Verhandlung für den Kläger auch niemand erschienen war, wies das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet ab (VG Augsburg, U.v. 19.11.2013 – Au 6 K 13.30323). Es führte zur Begründung u.a. aus, die zulässige Klage sei offensichtlich unbegründet, weil unter keinen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Feststellung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, sei zutreffend. Das Gericht folgte den Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 11. September 2013 in vollem Umfang (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Als Prüfungsmaßstab sei auf Aserbaidschan abzustellen, weil der Heimatstaat des Asylsuchenden sich grundsätzlich nach dessen Staatsangehörigkeit und nicht nach dessen Aufenthaltsort bestimme (BVerwG, U.v. 2.7.1985 – 9 C 58/84 – juris Rn. 10) und die Heiratsurkunde jedenfalls auf eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des Klägers deute, auch wenn er dies bestreite. Soweit sich der Kläger auf eine angeborene Herzerkrankung berufe, sei eine alsbaldige und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht zu erwarten. Zwar leide der Kläger nach einem Attest eines Kardiologen vom 30. Oktober 2012 an zwei angeborenen Herzfehlern, einem Situs inversus im Abdomenbereich und vermutlich an einer kongenital korrigierten Transposition der großen Arterie. Dass diese Erkrankung jedoch alsbald bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ohne ärztliche Behandlung zu einem lebensbedrohlichen Zustand für den Kläger führen würde, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es handele sich um angeborene Herzfehler. In dem ärztlichen Attest vom 30. Oktober 2012 werde eine Abklärung der Fehlbildungen empfohlen, aber akuter Handlungsbedarf nicht ersichtlich. Auch habe der Kläger trotz Aufforderung durch das Bundesamt kein weiteres Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, wie er behandelt werde, welche Medikamente er einnehme und wie sich sein Gesundheitszustand im Falle einer eventuellen Rückkehr entwickeln würde. Im Übrigen sei das Gesundheitssystem in Aserbaidschan zwar in einem relativ schlechten Zustand, zumindest in Baku gebe es jedoch auch spezielle Herzkliniken (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 12.3.2013, Stand: Dezember 2012, S. 19). Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht zumindest das Existenzminimum für sich, seine Ehefrau und das im Jahr 2013 geborene gemeinsame Kind sichern könnte, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nach wie vor familiäre Beziehungen in seine Heimatstadt .... Dort lebten die Mutter des Klägers sowie die Schwiegereltern. Er habe vor seiner Ausreise als Händler gearbeitet, eine Tätigkeit, die er auch ohne Ausbildung jederzeit wieder aufnehmen könne. Damit habe der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. April 2014 und unter Vollmachtsvorlage beantragte der Kläger, das Asylerstverfahren wieder aufzunehmen und den Bescheid des Bundesamtes vom 11. September 2013 dahin abzuändern, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt werden. Er hielt zunächst an seiner Falschangabe einer iranischen Staatsangehörigkeit fest und verwies auf neuere Diagnosen seines angeborenen Herzfehlers (das Herz sitze auf der rechten Seite, er wisse das seit 13 Jahren und leide seit Jahren unter der Symptomatik). Er müsse operiert werden und nehme Medikamente ein; weder im Iran noch in Aserbaidschan könne er adäquat behandelt werden. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 legte der Antragsteller noch eine nicht übersetzte Geburtsurkunde vor; er sei eindeutig iranischer Staatsangehöriger. Zusätzlich zum bisherigen Bevollmächtigten bestellte sich der Bevollmächtigte aus dem Parallelverfahren (Au 6 K 17.34365) Dieser wies mit Schriftsätzen vom 27. Juli 2016 und vom 22. November 2016 unter Vollmachtsvorlage auch gegenüber dem Bundesamt darauf hin, der hier vertretende Kollege werde sein Mandat niederlegen. Der Kläger sei aserbaidschanischer und nicht iranischer Staatsangehöriger, leide an Herz- und mittlerweile auch an psychischen Problemen und ihm sei eine adäquate Behandlung in Aserbaidschan nicht erreichbar sowie die Sicherung des Lebensunterhalts dort nicht möglich. Versuche der Ausländerbehörde, die Staatsangehörigkeit des Klägers zu klären, verliefen zunächst erfolglos; insbesondere die Republik Iran teilte mit, die vorgelegte Heiratsurkunde sei kein offizielles Dokument sondern belege nur eine Eheschließung in einer Moschee; zudem seien die dort genannten Personen wieder geschieden. Auch Anfragen an Aserbaidschan verliefen erfolglos; der Kläger und seine Familie seien dort nicht registriert. Erst auf Vorhalt durch die Ausländerbehörde räumte der Kläger seine bisherigen Identitätsangaben als falsch ein (Landratsamt, Aktenvermerk vom 2.11.2016, BAMF-Akte Bl. 46) und deckte mit Dokumenten seine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit auf. Er habe die Abschiebung verhindern wollen. Ein Ausweisungsverfahren wegen Aufenthaltserschleichung ist noch offen. Im Verlauf des Asylfolgeantragsverfahrens wurden folgende ärztliche Stellungnahmen vorgelegt: – Dr. ..., Attest vom 18.2.2014, BAMF-Akte Bl. 8 ff.: Diagnose Kongenital korrigierte Transposition der großen Arterien [verkehrte Lage der großen Arterien am Herzen], Situs inversus totalis [verkehrte Lage hier des Herzens], höhergradige Trikusspidalklappeninsuffizienz [Herzklappenfehler der Trikusspidalklappe mit Schlussunfähigkeit], deutlich eingeschränkte Funktion des rechten Systemventrikels, Mitralklappeninsuffizienz Grad II [Herzklappenfehler der Mitralklappe mit Schlussunfähigkeit]. Der Kläger sei wegen Brustscherzen eingeliefert und nach stationärer Behandlung in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine operative Korrektur der Trikusspidalklappe sei indiziert; an Medikamenten würden Ramipril 2,5 mg, Torasemid 20 mg, Spironothiazid 50 mg und Bisoprolol 5 mg sowie Kalinor BT 1 verordnet. - ..., Bescheid vom 22.7.2014, BAMF-Akte Bl. 16: Feststellung eines Grades der Behinderung von 50% wegen Herzleistungsminderung und seelischer Störung, keine Feststellung der Merkzeichen G, dG, B, Bi, H, RF usw. – Dr. ..., Neurologe und Psychologe, Fachärztliches Attest vom 25.1.2016, BAMF-Akte Bl. 25: Diagnose Rezidivierende depressive Störung aktuell mittelgradiger Episode mit Somatisierungsneigung, Rezidivierende Schulter-Nackenschmerzen, Chronische Spannungskopfschmerzen. An früheren Diagnosen habe sich bis auf eine diskrete Verschlechterung der Depression nichts geändert, die physio-psychische Belastbarkeit sei weiterhin deutlich reduziert. Eine Zuweisung einer Wohnung unter Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft sei wünschenswert. – Assistenzärztin ..., Klinikverbund ..., Attest vom 27.9.2016, BAMF-Akte Bl. 38 ff.: Diagnose kardiale Dekompensation bei hochgradig eingeschränkter Pumpfunktion des rechten Systemventrikels, hochgradige Trikusspidalklappeninsuffizienz, kongenital korrigierte Transposition der großen Arterien, Situs inversus, v.a. beginnendes kardiorenales Syndrom [Nierenfunktionsstörung in Folge der Herzinsuffizienz]. Der Kläger sei wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt und eine operative Korrektur der Trikusspidalklappe für den 19. Januar 2017 im ... vereinbart worden. Eine engmaschige kardiologische Kontrolle sei indiziert; an Medikamenten würden Spironolacton 50 mg, Bisoprolol 5 mg, Omeprazol 40 mg, Ramipril 2,5 mg, Ivabradin 5 mg, Xipamid 20 mg und Lasix 40 mg sowie Kalinor BT verordnet [Entlassmedikation ggü. Aufnahmemedikation um Ivabradin 5 mg, Xipamid 20 mg und Lasix 40 mg erweitert]. Das Bundesamt lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Juli 2017 den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. September 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei vorliegend nicht gegeben, jedenfalls der Kläger an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Herzerkrankung durch Vorlage ärztlicher Atteste im Asylerstverfahren nicht gehindert gewesen. Darauf komme es jedoch nicht an, denn auf Grund seiner Erkrankung habe der Kläger ohnehin einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 49 VwVfG. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Abänderung des Bescheids rechtfertigten, lägen jedoch nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, denn der Kläger könne in Aserbaidschan seinen Lebensunterhalt im etwas wirtschaftlich erholten Land sichern. Das offizielle Existenzminimum liege bei 155 AZN (derzeit ca. 80 Euro) pro Person; das durchschnittliche Einkommen für Angestellte bei 462 AZN (ca. 271 Euro). Die Grundversorgung sei gesichert; einkommensschwache Familien erhielten Sozialleistungen von durchschnittlich 152,60 AZN (ca. 74 Euro) monatlich. Zudem verfügten der Kläger und seine Ehefrau in Aserbaidschan über einen Familienverband. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 ff. AufenthG liege nicht vor, denn der Kläger habe den medizinisch indizierten Operationstermin nicht wahrgenommen, der Herzfehler habe schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat vorgelegen. Die Konsultation eines Arztes sei in Aserbaidschan kostenlos; auch die Behandlung in staatlichen Einrichtungen; bei stationärer Behandlung seien auch Medikamente kostenlos, bei ambulanter Behandlung habe der Patient die Kosten zu tragen. Herzoperationen könnten dort in Baku vorgenommen werden; die Medikamente Furosemid, Spironolacton und Omeprazol seien in Aserbaidschan kostenlos erhältlich. Bisoprolol 5 mg (= Korentel 30 Stück 2 Manat), Ramipril 5 mg (= Amprilan 30 Stück 5 Manat), und Ivabradin 5 mg (= Koraksan 56 Stück 43 Manat), seien kostenpflichtig erhältlich; wirkungsähnliche Medikamente seien günstiger oder ganz kostenfrei. Xipamid sei nicht erhältlich, der Wirkstoff Hydrochlorothiazid habe jedoch die gleiche Wirkungsweise und sei als Hipotiazid 25 mg (20 Stück 4 Manat) erhältlich. Zudem gebe es Kombinationspräparate mit Bisoprolol, Ramipril, Furosemid und Spironolacton. Addiert ergebe dies Medikamentenkosten von 37 Manat monatlich, ca. 19 Euro. Auch Kaliumpräparate seien erhältlich. Selbst unter Berücksichtigung informeller Zahlungen sei die Behandlung für den Kläger auch finanzierbar. Der Bescheid wurde an den Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren am 3. August 2017 zur Post gegeben. Der Kläger ließ hiergegen am 10. August 2017 Klage erheben und – neben der Gewährung von Prozesskostenhilfe – beantragen, Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Juli 2017 in Abänderung des Bescheides vom 11. September 2013 verpflichtet, im Fall des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach wie vor schwer erkrankt und nicht arbeitsfähig. Im Verlauf des Klageverfahrens wurden folgende ärztliche Stellungnahmen vorgelegt: – Dr. ..., Kliniken ..., Ärztlicher Entlassungsbericht vom 31.8.2017, VG-Akte Bl. 23 f.: Diagnose Trikusspidalklappeninsuffizienz, Transposition der großen Arterien, zwei Mitralclips am 14. Juli 2017 gesetzt, postoperative Hypokalämie. Der Kläger sei nach komplikationslosem Verlauf arbeitsunfähig entlassen worden; Empfehlung Wiedervorstellung im .... - ..., Attest vom 8.9.2017, VG-Akte Bl. 26 ff.: Diagnose Kongenital korrigierte Transposition der großen Arterien, Mitralklappeninsuffizienz Grad II, Trikusspidalklappeninsuffizienz durch Implantation von zwei Mitralclips von Grad IV auf Grad II reduziert, daneben Migräne mit Aura und Leukozytose [Zunahme weißer Blutkörper]. Eine Setzung eines ICD sei indiziert; gegenüber körperlichen Belastungen werde Zurückhaltung empfohlen, an Medikamenten würden Acetylsalicylsäure 100 mg (z.B. ASS), Clopidogrel 75 mg (bis Oktober 2017), Bisoprolol 5 mg, Ramipril 2,5 mg, Furosemid 40 mg, Spironolacton 50 mg, Xipamid 20 mg, Ivabradin 5 mg, Pantoprazol 40 mg, Kalinor Kapseln bei Bedarf genommen. – Dr. ..., Facharzt für Innere Medizin, Attest vom 20.10.2017 [auf gerichtliche Anfrage an den Klägerbevollmächtigten vom 29.9.2017], VG-Akte Bl. 42: Beim Kläger liege von Geburt an eine nicht korrigierte Transposition der großen Arterien vor, die – werde sie nicht im Kleinkindalter chirurgisch behandelt – zu einer schweren Herzschwäche im Erwachsenenalter führe. Beim Kläger sei die Herzschwäche so weit fortgeschritten, dass ein notwendiger herzchirurgischer Eingriff wegen der zu hohen operativen bzw. postoperativen Sterblichkeit nicht mehr vorgenommen werden könne. Zum Schutz vor einem plötzlichen Herztod seien der Mitralclip implantiert worden und werde ein Defibrillator implantiert. Auch die Medikamentengabe erfolge in „palliativer“ Absicht, um die kurze Lebenserwartung des Klägers zu verlängern. Er nehme acht Medikamente und bedürfe einer ständigen ambulanten kardiologischen Überwachung. - ..., Attest vom 22.12.2017, VG-Akte Bl. 66 ff.: Diagnose Kongenital korrigierte Transposition der großen Arterien, Situs inversis totalis, Trikusspidalklappeninsuffizienz höhergradig, deutlich eingeschränkte Funktion des rechten Systemventrikels, Mitralklappeninsuffizienz Grad II, kardiale Dekompensation. Nebendiagnosen: Nikotinabusus, Migräne mit Aura und Leukozytose [Zunahme weißer Blutkörper], Zahnsanierung am 30. März 2017. Der Patient berichte nun über eine stabile kardiale Situation, seine körperliche Leistungsfähigkeit habe sich verbessert, er schaffe nun ein Stockwerk ohne Pause. Medikation: ASS 100 mg, Bisoprolol 5 mg, Ramipril 2,5 mg, Furosemid 40 mg, Spironolacton 50 mg, Xipamid 20 mg, Ivabradin 5 mg, Pantoprazol 40 mg. Therapieempfehlung: Weiterführung Medikation, Anpassung der Medikation im Verlauf, erneute kardiologische Kontrolle in sechs Monaten. Der weitere Bevollmächtigte des Klägers erhob Klage im Parallelverfahren (Au 6 K 17.34365) und äußerte sich zur gerichtlichen Anfrage im hiesigen Verfahren (der hiesige Bevollmächtigte machte sich diesen Vortrag schließlich zu eigen): Der Kläger leide an den bekannten Herzerkrankungen und einer seelischen Störung; am 31. Juli 2017 sei ein Defibrillator implantiert worden. Das Medikament Acetylsalicylsäure (z.B. ASS 100) koste 2,49 Euro, 100 Tabletten Clopidogrel 47,25 Euro, 30 Tabletten Xipamid 12,55 Euro, 20 Tabletten Spironolacton 13,07 Euro, 100 Tabletten Bisoprolol 13,30 Euro, 50 Tabletten Furosemid 12,48 Euro, 98 Tabletten Ivabradin 124,20 Euro, 98 Tabletten Valsartan 21,73 Euro. Die täglichen Medikamentenkosten des Klägers beliefen sich somit auf 3,37 Euro täglich bzw. 101,25 Euro monatlich, also 202,123 Manat monatlich. Dies könne der nicht arbeitsfähige Kläger aus Sozialhilfeleistungen (monatlich 50 bis 90 Manat) nicht bezahlen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser holte mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes ein, das mitteilte (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku, Auskunft vom 18.5.2018, VG-Akte Bl. 72): Die festgestellten Erkrankungen des Klägers seien in Aserbaidschan hinreichend behandelbar. Kardiologische Verlaufskontrollen könnten im seit einem Jahr bestehenden Herzzentrum problemlos durchgeführt werden. Die Kosten variierten und betrügen zwischen 40 AZN und 80 AZN (ca. 20– 40 Euro). Ob zusätzliche inoffizielle Zahlungen erforderlich seien, sei der Botschaft nicht bekannt. Die Behandlungskosten müssten vom Patienten vollumfänglich selbst bezahlt werden. Die verabreichten Medikamente seien mit Ausnahme von Kalinor und Xipamid verfügbar; Kalinor könne über das türkische Apothekennetzwerk bestellt werden, Kalium Oronat sei eine weitere nicht ganz gleichwertige Alternativmedikation. Für Xipamid gebe es keinen gleichwertigen Ersatz, Hipoziatid aber gehöre zur gleichen Medikamentengruppe. Für die einzelnen Medikamente fielen vom Patienten vollumfänglich selbst zu bezahlende Kosten an von: Acetylsalicylsäure 100 mg (z.B. ASS), 28 Tab. 4,09 AZN; Clopidogrel 75 mg 28 Tab. 9,97 AZN; Bisoprolol 5 mg 30 Tab. 3,08 AZN; Ramipril 2,5 mg 28 Tab. 3,31 AZN; Furosemid 40 mg 50 Tab. 0,60 AZN; Spironolacton 50 mg 30 Tab. 11,20 AZN; Xipamid 20 mg nicht verfügbar (s.o.); Ivabradin 5 mg 56 Tab. 42,88 AZN; Pantoprazol 40 mg 28 Tab. 7,44 AZN; Hipotiazid 20 Tab. 3,80 AZN; Kalinor nicht verfügbar (s.o.) Das offizielle Existenzminimum in Aserbaidschan betrage 144 AZN (ca. 70 Euro). Eventuelle monatliche Sozialleistungen hingen vom vorherigen Beruf der Person ab und betrügen 50 AZN bis 90 AZN (25 –45 Euro). Der Landkreis ... kündigte schriftlich an, dem Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts und Sicherung seiner Versorgung mit Medikamenten in Aserbaidschan monatlich eine Geldleistung auszubezahlen von – nach überschlägiger Berechnung – 110,00 Euro. Der Betrag könne nach Rücksprache auch erhöht werden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger ließ durch seinen hiesigen Bevollmächtigten darauf hinweisen, die vom Landkreis ... angekündigte Zusicherung der Übernahme der Medikamenten- und Behandlungssowie Lebensunterhaltskosten im Umfang von zunächst 110 Euro monatlich werde nicht ausreichen, dem Kläger die erforderliche Behandlung in Aserbaidschan unter Berücksichtigung der Korruption und informeller Zahlungen dort zu ermöglichen. Er sei nicht erwerbsfähig und mit der alleinigen Betreuung der beiden Kinder seiner Lebensgefährtin überfordert, so dass auch sie in Aserbaidschan nicht erwerbstätig sein könne. Die Sozialhilfe dort sei nicht ausreichend. Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 gewährte der Einzelrichter beschränkt Prozesskostenhilfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die am 17. August 2017 vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Gründe Die zulässige Klage ist derzeit noch befristet begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 11. September 2013 bzgl. der befristeten Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO), so dass der hierzu ergangene Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 daher rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Entscheidung der Beklagten für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, ob nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist nicht Streitgegenstand, weil die Beklagte hierüber eine Ermessensentscheidung getroffen hat (dazu sogleich unter 2.). 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, da diese Norm im Fall – wie hier ausschließlich – geltend gemachter krankheitsbedingter Gefahren durch § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG gesperrt ist und die Sicherung des Existenzminimums des Klägers im vorliegenden Einzelfall dort indirekt berücksichtigt wird (vgl. unten). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK findet nach deutscher Rechtslage nicht auf die besonderen Ausnahmefälle krankheitsbedingter Gefahren (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 175 f.) Anwendung, da der Bundesgesetzgeber solche Fälle in § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG als lex specialis geregelt hat. Dies ist konventions-, unions- und bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 ff. Rn. 16 f.), dessen Feststellung zu einer identischen Schutzberechtigung für den Betroffenen führt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei liegt die Ausgestaltung eines nationalen Abschiebungsverbots allein in der Gestaltungshoheit des nationalen Gesetzgebers, solange er auf der Rechtsfolgenseite keinen mit dem subsidiären Schutz konkurrierenden Schutzstatus einführt (EuGH, U.v. 18.12.2014 – C-542/13 – juris Rn. 42 f.). 3. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall des Klägers derzeit noch befristet bis zur u.g. Zusicherung vor. a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – juris Rn. 9). b) Diese Anforderungen sind auch mit Art. 3 EMRK vereinbar: Krankheitsbedingte Gefahren können ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllen. Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183). Solche Gesundheitsgefahren muss der Ausländer allerdings mit ernst zu nehmenden Gründen geltend machen und daraufhin der Konventionsstaat sie in einem angemessenen Verfahren sorgfältig prüfen, wobei die Behörden und Gerichte des Konventionsstaats die vorhersehbaren Folgen für den Betroffenen im Zielstaat, die dortige allgemeine Situation und seine besondere Lage berücksichtigen müssen, ggf. unter Heranziehung allgemeiner Quellen wie von Berichten der Weltgesundheitsorganisation oder angesehener Nichtregierungsorganisationen sowie ärztlicher Bescheinigungen über den Ausländer (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 186 f. m.w.N.). Dies mündet in eine Vergleichsbetrachtung der Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in das Bestimmungsland haben würde. Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188f . m.w.N.). Die erforderliche Prüfung umfasst auch, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zu der Behandlung und den Gesundheitseinrichtungen im Zielstaat hat, wobei die Kosten für Medikamente und Behandlung berücksichtigt werden müssen, ob ein soziales und familiäres Netz besteht und wie weit der Weg zur erforderlichen Behandlung ist (ebenda Rn. 190 m.w.N.). Wenn nach dieser Prüfung ernsthafte Zweifel bleiben, ist Voraussetzung für die Abschiebung, dass der abschiebende Staat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaats erhält, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein wird, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät (ebenda Rn. 191). c) Bei dem Kläger ist nach derzeitigem Verfahrensstand unter Berücksichtigung der vorgelegten (fach-)ärztlichen Atteste von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bei Abbruch der laufenden Behandlung auszugehen. Gemäß dem fachärztlichen Attest (Dr., Facharzt für Innere Medizin, Attest vom 20.10.2017, VG-Akte Bl. 42) liegt beim Kläger von Geburt an eine nicht korrigierte Transposition der großen Arterien vor, die zu einer schweren Herzschwäche im Erwachsenenalter geführt habe. Beim Kläger sei die Herzschwäche so weit fortgeschritten, dass ein notwendiger herzchirurgischer Eingriff wegen der zu hohen operativen bzw. postoperativen Sterblichkeit nicht mehr vorgenommen werden könne. Zum Schutz vor einem plötzlichen Herztod seien der Mitralclip implantiert worden und werde ein Defibrillator implantiert. Auch die Medikamentengabe erfolge in „palliativer“ Absicht, um die kurze Lebenserwartung des Klägers zu verlängern. Er nehme acht Medikamente und bedürfe einer ständigen ambulanten kardiologischen Überwachung. Damit ist eine weitere medizinische Behandlung indiziert, dazu gehöre eine medikamentöse Behandlung mit den im Beweisbeschluss vom 5. Dezember 2017 aufgeführten Medikamenten sowie regelmäßige Verlaufskontrollen. d) Im vorliegenden Einzelfall ist zur Überzeugung des Einzelrichters davon auszugehen, dass dem Kläger die hierfür notwendige Behandlung in Aserbaidschan tatsächlich zugänglich ist. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku, Auskunft vom 18.5.2018, VG-Akte Bl. 72) sind sowohl die festgestellten Erkrankungen des Klägers in Aserbaidschan hinreichend behandelbar, als auch die meisten Medikamente erhältlich. Kardiologische Verlaufskontrollen könnten im seit einem Jahr bestehenden Herzzentrum problemlos durchgeführt werden. Die Kosten variierten und betrügen zwischen 40 AZN und 80 AZN (ca. 20– 40 Euro). Ob zusätzliche inoffizielle Zahlungen erforderlich seien, sei der Botschaft nicht bekannt. Die Behandlungskosten müssten vom Patienten vollumfänglich selbst bezahlt werden. Die verabreichten Medikamente seien mit Ausnahme von Kalinor und Xipamid verfügbar; Kalinor könne über das türkische Apothekennetzwerk bestellt werden, Kalium Oronat sei eine weitere nicht ganz gleichwertige Alternativmedikation. Für Xipamid gebe es keinen gleichwertigen Ersatz, Hipoziatid aber gehöre zur gleichen Medikamentengruppe. Damit sind die Medikamente bzw. Ersatzmedikamente grundsätzlich verfügbar. Einen Anspruch, exakt dieselbe Behandlung wie in Deutschland zu erhalten, hat der Kläger nicht, so dass er auf verfügbare Ersatzmedikamente zu verweisen ist, wenn diese – wie hier vom Kläger nicht substantiiert bestritten und aus den Attesten auch nicht gegenteilig ersichtlich – ausreichend sind (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188f . m.w.N.). e) Im vorliegenden Einzelfall ist zur Überzeugung des Einzelrichters aber nicht davon auszugehen, dass dem Kläger die hierfür notwendige Behandlung in Aserbaidschan finanziell zugänglich ist. Gemäß der Auskunftslage ist eine Behandlung solcher Erkrankungen in Aserbaidschan zwar grundsätzlich möglich (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku, Auskunft vom 18.5.2018, VG-Akte Bl. 72). Aber sowohl die Kosten für die (derzeit halbjährlich medizinisch indizierten) kardiologischen Verlaufskontrollen von 40 AZN und 80 AZN (ca. 20 –40 Euro) als auch die Kosten für Medikamente (summiert über 80 AZN monatlich) müssen vom Patienten vollumfänglich selbst bezahlt werden (ebenda). Da der Kläger aber körperlich kaum belastbar und nicht arbeitsfähig ist (vgl., Bescheid vom 22.7.2014, BAMF-Akte Bl. 16: Feststellung eines Grades der Behinderung von 50% wegen Herzleistungsminderung und seelischer Störung), auch wenn es Hinweise auf tatsächlich ausgeübte illegale Beschäftigung trotz der behaupteten Erwerbsunfähigkeit gibt, wird er in Aserbaidschan zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf familiäre Zuwendungen und Sozialhilfe angewiesen sein. Da das offizielle Existenzminimum in Aserbaidschan 144 AZN (ca. 70 Euro) beträgt, die monatlichen Sozialleistungen aber nur 50 AZN bis 90 AZN (25–45 Euro) betrügen, wäre der Kläger außer Stande, durch Sozialleistungen sein Existenzminimum zu sichern, geschweige denn, die zusätzlichen Medikamenten- und Behandlungskosten aufzubringen. Daher ist im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte zu Gunsten des Klägers festzustellen. f) Im vorliegenden Einzelfall ist zur Überzeugung des Einzelrichters aber auch davon auszugehen, dass ein Abschiebungsverbot nur solange besteht, bis einer der im Tenor dieses Urteils genannten Hoheitsträger dem Kläger die hierfür notwendige und in Aserbaidschan tatsächlich verfügbare Behandlung zuzüglich Aufstockung der Sozialhilfe durch entsprechende verbindliche Zusicherung finanziell zugänglich macht. Hierzu sind der Freistaat Bayern oder der Landkreis ... bereit. Ausgehend von den genannten Kosten für (derzeit halbjährlich medizinisch indizierte) kardiologische Verlaufskontrollen von zweimalig 80 AZN (oberer Wert), den Kosten für Medikamente von monatlich summiert (letzte Medikation laut Attest vom 22.12.2017, VG-Akte Bl. 66; Preise laut Auskunft vom Auskunft vom 18.5.2018, VG-Akte Bl. 72) und der monatlichen Differenz zwischen dem offiziellen Existenzminimum in Aserbaidschan von 144 AZN und den monatlichen Sozialleistungen von mindestens 50 AZN (unterer Wert; Differenz = 94 AZN) sowie einem Sicherheitszuschlag für etwaige Ersatzmedikamente oder sonstige Mehrbedarfe sowie offizielle und inoffizielle Zuzahlungen ergibt sich folgende Berechnung: Medikamenten-bedarf Tagesbedarf pro Monat (zu 30 Tage) Faktor zu Packungsgröße Einzelkosten in AZN in AZN ASS 100 30 30/28 4,09 4,38 Bisoprolol 30 30/30 3,08 3,08 Clopidrogel (nur bis 10/2017 verordnet) 30 30/28 9,97 10,68 Ramipril 60 60/28 3,31 7,09 Furosemid 30 30/50 0,60 0,36 Spironolacton 30 30/30 11,20 11,20 Xipamid 30 nicht erhältlich 0,00 0,00 Ivabradin 60 60/56 42,88 45,94 Pantoprazol 30 30/28 7,44 7,97 Kalinor bei Bedarf nicht erhältlich 0,00 0,00 Hipotiazid (als Ersatz für Xipamid) 30 30/20 3,80 5,70 Summe 96,40 Jahresbedarf Einzelkosten in AZN Faktor in AZN in Euro Verlaufskontrollen 80,00 2 160,00 Medikamente 96,40 12 1.156,80 Sozialhilfediff. 94,00 12 1.128,00 Sicherheitszuschlag 150,00 Endsumme 2594,80 Monatsbetrag 1/12 216,23 108,11 Soweit ein einzelnes Medikament in Aserbaidschan nicht verfügbar sein sollte, dient der Sicherheitszuschlag dazu, etwaige Mehrkosten bei Bezug aus dem Ausland abzudecken. Clopidrogel wurde vorsorglich noch aufgenommen, obwohl nicht mehr verordnet; Kalinor ist dafür nicht bezifferbar. Daher ist im vorliegenden Fall das grundsätzlich bestehende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur befristet bis zur Vorlage einer entsprechenden Zusicherung zu Gunsten des Klägers festzustellen. Die Zusicherung ist personenbezogen auf den Kläger zu beschränken. Es handelt sich um einen höchstpersönlichen, nicht übertragbaren Anspruch. Die Zusicherung ist räumlich und zeitlich zu beschränken auf den Aufenthalt des Klägers in seinem Herkunftsstaat Aserbaidschan, beginnend mit seinem Eintreffen dort in Folge seiner freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr und begrenzt auf seinen tatsächlichen Aufenthalt dort. Die Zusicherung ist sachlich zu beschränken auf den im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung (arg. ex § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden ungedeckten Bedarf des Klägers an in Aserbaidschan entfallende Behandlungs- und Medikamentenkosten sowie an einem ausreichenden Beitrag zum Lebensunterhalt. Künftige Änderungen oder Erweiterungen des Bedarfs oder dgl. ändern die Zusicherung betragsmäßig nicht. Die Zusicherung ist finanziell zu leisten in Höhe eines dem o.g. errechneten Betrag heute wertmäßig entsprechenden Betrags in in- oder ausländischer Währung entweder unter Vermittlung einer deutschen Auslandsvertretung in Aserbaidschan oder durch eine Direktzahlung auf eine Bankverbindung des Klägers in Aserbaidschan, wobei der Kläger seinen dortigen Aufenthalt durch eine Anmeldebestätigung nachzuweisen hat. Alternativ kann der Zusichernde auch die Medikamentenversorgung des Klägers teilweise durch Sachleistung sicherstellen, indem er – ggf. mit Unterstützung einer deutschen Auslandsvertretung in Aserbaidschan – dem Kläger die derzeit oder dann dort verordneten Medikamente z.B. über eine dortige Apotheke zukommen lässt und der Zusichernde dieser oder der deutschen Auslandsvertretung die Kosten hierfür erstattet. Lediglich die betragsmäßig auf die monatliche Differenz zwischen dem offiziellen Existenzminimum und den monatlichen Sozialleistungen, die Verlaufskontrollen und den Sicherheitszuschlag entfallenden Anteil des zugesicherten Betrags braucht er dann monetär zur Verfügung stellen. Die Zusicherung ist zu Nachweiszwecken dem Klägerbevollmächtigten bzw. – sollte dieser im Zeitpunkt der Zusicherung nicht mehr bevollmächtigt sein – dem Kläger persönlich sowie der Beklagten förmlich zuzustellen und letzterer durch Übersendung einer Kopie der Zustellungsnachweise auch mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der zeitlich letzten Zustellung entfällt ein von der Beklagten bis dahin befristet ausgesprochenes Abschiebungsverbot und kann die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 11. September 2013 vollstreckt werden. Ein Sozialhilfebedarf seiner Familienangehörigen ist nicht Streitgegenstand des einzelpersonenbezogenen Abschiebungsverbots für den Kläger – für seine Angehörigen besteht kein Abschiebungsverbot sondern eine Abschiebungsandrohung. Zudem können die Kindesmutter und die Kinder ggf. in Aserbaidschan Sozialhilfe nach dortigen Maßgaben beziehen. g) Inlandsbezogene Abschiebungs- bzw. Vollstreckungshindernisse sind nicht Streitgegenstand. Unerheblich ist eine behauptete etwaige Überforderung des Klägers durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder im Fall einer Erwerbstätigkeit der Kindesmutter in Aserbaidschan. Der Betreuungsbedarf der Kinder ist erstens nicht zielstaatsbezogen, da er auch in Deutschland besteht. Zweitens können die Kindesmutter und die Kinder ggf. in Aserbaidschan öffentliche oder private Betreuungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der in Deutschland bestehenden Betreuungsangebote besteht nicht. Sie sind nicht besser zu stellen als die Bevölkerung in Aserbaidschan. Drittens haben der Kläger und die Kindesmutter nach klägerseitig nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (VG Augsburg, U.v. 19.11.2013 – Au 6 K 13.30323) bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nach wie vor familiäre Beziehungen in seine Heimatstadt, wo die Mutter des Klägers sowie die Schwiegereltern lebten. Soweit klägerseitig seine fehlende Reisefähigkeit behauptet wird, betrifft die Reisefähigkeit kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sondern allenfalls ein – hier nicht verfahrensgegenständliches (arg. ex § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) und daher nicht zu prüfendes – inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das allein in der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde liegt, daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist und einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch nicht entgegensteht. Im Übrigen handelt es sich bei dem Schreiben des ... vom 11. Juni 2018, wonach beim Kläger ein eher seltenes Implantat eingesetzt sei, nicht um ein ärztliches Attest, sondern um eine Einladung zur Teilnahme an einer Studie zur Untersuchung der Wechselwirkung von Körperscannern und Schrittmachern und dgl. (VG-Akte Bl. 99). Soweit erforderlich, könnte wohl auf eine Körperscanner-Untersuchung beim Kläger an einem Flughafen ausnahmsweise verzichtet werden, wenn er durch Atteste nachweist, dass er einen Schrittmacher/Defibrillator trägt. So führt z.B. der Flughafen München in seinen allgemein zugänglichen Passagierhinweisen hierzu aus: „Herzschrittmacher – Die Personenkontrolle vor dem Abflug erfolgt für Träger von Herzschrittmachern auf Wunsch ohne Sonden. Bitte wenden Sie sich an das Personal vor Ort“ (Flughafen München, Barrierefrei unterwegs am Flughafen München, Informationen für Passagiere, www.munich-airport.de/_b/ 0000000000000000108526bb5809d5bf/Barrierefrei_160331.pdf). Der Wunsch nach Aufrechterhaltung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet unter Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK führt ebenso allenfalls zur Prüfung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wobei seine Kinder und die Kindesmutter nach Aktenlage ebenfalls keinen gesicherten legalen Aufenthalt in Deutschland haben, sondern seit Jahren bestandskräftig ausreisepflichtig sind (vgl. oben). 3. Die befristete Gewährung von Abschiebungsschutz hat zur Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid derzeit aufzuheben und von der Beklagten ein befristetes Abschiebungsverbot auszusprechen ist. 4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).