Urteil
Au 4 K 22.11
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan als Sammelzuordnung ist nicht zu beanstanden, insbes. bedarf es keiner Aufzählung der einzelnen betroffenen Flurstücke (BayVGH BeckRS 2018, 6912). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gemeinde stehen bei der Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücke vier Verteilungsmaßstäbe zur Auswahl, die miteinander verbunden werden können, wobei der Gemeinde ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zusteht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan als Sammelzuordnung ist nicht zu beanstanden, insbes. bedarf es keiner Aufzählung der einzelnen betroffenen Flurstücke (BayVGH BeckRS 2018, 6912). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gemeinde stehen bei der Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücke vier Verteilungsmaßstäbe zur Auswahl, die miteinander verbunden werden können, wobei der Gemeinde ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zusteht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich eines Betrags von 245,38 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 erfolgten Teilaufhebung des Vorausleistungsbescheids in Höhe von 245,38 EUR übereinstimmend erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Juni 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Kostenerstattungsbetrages ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – c BauGB vom 23. März 2001 der Beklagten (im Folgenden: Satzung). Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. In der Satzung kann sie u.a. Vorauszahlungen vorsehen (§ 135c Nr. 5 BauGB). Nach § 5 der Satzung kann die Beklagte für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 2. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan 1/1 „… – 1. Änderung“ ist wirksam erfolgt. Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Die Zuordnung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen (OVG Saarl, U.v. 20.8.2008 – 1 A 453/07 – juris Rn. 49). Hier erfolgte die Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan als Sammelzuordnung, wobei unterschieden wurde zwischen den Gewerbegebietsflächen, den Straßenverkehrsflächen und den Wirtschaftswegen. Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere bedarf es keiner Aufzählung der einzelnen betroffenen Flurstücke (BayVGH, U.v. 12.3.2018 – 9 B 15.1679 – juris Rn. 24; OVG Saarl, U.v. 20.8.2008 – 1 A 453/07 – juris Rn. 47 ff.; VG Minden, U.v. 15.3.2005 – 1 K 2111/04 – juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2012 – 11 K 650/10 – juris Rn. 26). 3. Dem satzungsrechtlich gewählten Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche (vgl. § 4 Satz 1 der Satzung) stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Nach § 135b Satz 1 BauGB sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. In § 135b Satz 2 BauGB werden der Gemeinde vier Verteilungsmaßstäbe zur Auswahl vorgegeben, die gem. § 135b Satz 3 BauGB miteinander verbunden werden können. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes steht der Gemeinde ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu (OVG Saarl, U.v. 20.8.2008 – 1 A 453/07 – juris Rn. 64, 70). Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde die Verteilung der Kosten auch durch eine Satzung regeln. Dies hat die Beklagte hier getan. § 4 Satz 1 der Satzung regelt, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt werden. Der Kostenerstattungsbetrag nach § 135a bis § 135c BauGB basiert entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht auf dem Verursacherprinzip. Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Das Verursacherprinzip in den § 135a bis § 135c BauGB ist keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil, ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen (OVG Saarl, U.v. 20.8.2008 – 1 A 453/07 – juris Rn. 80 f.). Allerdings muss die Gemeinde im Rahmen der Planaufstellung Überlegungen u.a. zur Eingriffsproportionalität oder zur unterschiedlichen ökologischen Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke und damit ggf. eines differenzierten Ausgleichsbedarfs anstellen, um ihr Ermessen ordnungsgemäß auszuüben (BayVGH, U.v. 12.3.2018 – 9 B 15.1679 – juris Rn. 27). Auch diesen Anforderungen wird die Beklagte gerecht. Denn in der Begründung des Bebauungsplanes wird auf Seite 25 ausgeführt, dass die Zuordnung der Ausgleichsflächen für die gewerblichen Bauflächen auf Grund der relativ einheitlichen Bewertung des Ausgangszustandes in Verbindung mit der homogenen Ausweisung der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten erfolge. Damit würden alle Gewerbegrundstücke gleichmäßig an der Refinanzierung der durch die Eingriffe erforderlichen naturschutzrechtlichen Maßnahmen beteiligt. Die Sammelzuordnung in Verbindung mit dem Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche erfolgte somit nach Abwägung der Bestandssituation sowie der zukünftigen Nutzung und damit ordnungsgemäß. 4. Hinsichtlich der Höhe der Vorausleistung hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch für die Kammer bestehen diesbezüglich keine Bedenken, insbesondere wurden die Kosten für den Ausgleich der Erschließungsanlagen von den erstattungsfähigen Kosten abgezogen. Im Übrigen handelt es sich bei einer Vorausleistung zum Teil nur um prognostizierte Kosten, sodass die tatsächlichen Kosten erst in der endgültigen Abrechnung konkret und im Einzelnen nachgewiesen werden können (vgl. VG Köln, U.v. 3.5.2011 – 2 K 7341/09 – juris Rn. 35). 5. Die Klägerin wurde auch als richtige Schuldnerin zur Vorausleistung herangezogen, da sie zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragserhebung (unstreitig) Grundstückseigentümerin war. § 135a Abs. 2 BauGB regelt insofern den Kreis der Abgabeschuldner – Vorhabenträger und Eigentümer – ausdrücklich und abschließend (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2012 – 11 K 650/10 – juris Rn. 19). Dem Gesetz ist auch keine Rangfolge bei der Inanspruchnahme der beiden Abgabeschuldner zu entnehmen; der Wortlaut des § 135a Abs. 2 BauGB stellt den Vorhabenträger und den Eigentümer gleichrangig nebeneinander. Hiermit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er für den Fall, dass ein Vorhabenträger nach Durchführung des Vorhabens Grundstücke an Dritte weiterveräußert, diese gleichsam in die Verpflichtung des Vorhabenträgers eintreten sollen (VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2012 – 11 K 650/10 – juris Rn. 21). Die Vorschrift knüpft nach ihrem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an (OVG Saarl, U.v. 20.8.2008 – 1 A 453/07 – juris Rn. 87). 6. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Vorausleistungsbescheid auch nicht bereits (unmittelbar) nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes erlassen werden. Die Kosten können frühestmöglich geltend gemacht werden, wenn zum einen die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 135a Abs. 3 Satz 1 BauGB) und zum anderen die Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde zumindest bereits begonnen hat (§ 135a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten sehen hingehen einen Zeitpunkt vor, bis zu dem die Vorausleistung spätestens geltend gemacht werden muss. Dies führt zwar nicht dazu, eine völlige zeitliche Entkoppelung zwischen der Anforderung von Vorauszahlungen und der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen anzunehmen. Vorausleistungen dürfen jedoch nur dann erhoben werden, wenn die Entstehung der jeweiligen Kosten absehbar ist. Eine jahrelange Vorfinanzierung durch den Abgabeschuldner ohne Absehbarkeit der Aufwendung bzw. Verwendung der Geldbeträge ist vom Gesetz nicht gedeckt (VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2012 – 11 K 650/10 – juris Rn. 23). Aus der vorläufigen Kostenaufstellung vom 1. Juni 2021 (Bl. 16 der Behördenakte) geht hervor, dass die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen in mehreren Teilakten erfolgte, wobei zuletzt im April 2021 ein Teilbereich angepflanzt wurde. Demzufolge begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Vorausleistungsbescheid ca. zwei Monate nach der Anpflanzung des letzten Teilbereiches und knapp einen Monat nach Übermittlung einer Kostenaufstellung erlassen wurde. 7. Zuletzt hindert auch § 7 des Kaufvertrages vom 8. Oktober 2020 zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht die Heranziehung der Klägerin zur Vorauszahlung auf den Kostenerstattungsbetrag. Denn diese Regelung stellt eine rein zivilrechtliche Vereinbarung dar, die der Erhebung öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsbeträge nicht entgegensteht. Vielmehr wäre im Zivilrechtsweg zu klären, ob aufgrund der Regelung im Kaufvertrag ein privatrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht. Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob § 7 des Kaufvertrages die Vorausleistung nach § 135a BauGB betrifft, da dieser nur von „Rückständen an Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben“ spricht. Wie bereits ausgeführt, war die Forderung jedoch noch nicht zum Zeitpunkt des Kaufes entstanden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Hinsichtlich des Teilaufhebungsbescheides in Höhe von 245,38 EUR ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte hier nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.