OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2111/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0315.1K2111.04.00
5mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 1695 Gemarkung X1. . Bei dem Grundstück handelt es sich um ein 1976 m2 großes so genanntes Hinterliegergrundstück. Es liegt im Geltungsbereich des mit Bekanntmachung vom 28.10.2000 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. W 208 "B. I.---weg ". In diesen Bebauungsplan wurde folgende textliche Festsetzung aufgenommen: "Die im Bebauungsplan Nr. W 203 mit ? bezeichnete Fläche des Flurstücks 1086, Flur 1, Gemarkung X1. , in einer Größe von ca. 4160 m2, sowie die darauf bereits ausgeführten Maßnahmen werden gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB den Wohnbauflächen des Bebauungsplans Nr. W 208 als Ausgleichsflächen zugeordnet". 3 Zum Ausgleich zu erwartender baulicher Eingriffe in Natur und Landschaft ist in dem am 03.03.2001 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. W 203 im Bereich "S. " eine Ausgleichsfläche von 4160 m2 festgesetzt worden. Dazu wurde in die textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans aufgenommen: "Die mit ? gekennzeichnete Fläche ist Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. W 208". Der Erwerb der Fläche sowie deren ökologische Aufwertung haben nach Angaben des Beklagten Gesamtkosten in Höhe von 18.180,05 EUR verursacht. 4 Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 17.02.2004 zur Kostenerstattung für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 2.763,03 EUR herangezogen. Dagegen erhob der Kläger am 24.02.2004 Widerspruch mit der Begründung, die Festsetzung einer Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft im Teilgebiet 2 des Bebauungsplans Nr. W 203 genüge nicht den Anforderungen des § 2 der Kostenerstattungssatzung der Stadt Paderborn, weil in dem Bebauungsplan W 203 nicht die Grundstücke, auf denen die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten seien, festgesetzt seien. Es fehle insoweit an einer Beziehung zwischen den Eingriffsflächen im Bebauungsplan Nr. W 208 und Nr. W 203. Zudem müssten die Flurstücke 1809 (Kirchengrundstück), 1946 (Pfarrgelände), 1990 und 1966 in die Kostenverteilung einbezogen werden mit der Folge, dass sich der Kostenbetrag mindere. Des Weiteren werde die Richtigkeit der Kompensationsberechnung bestritten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004, zugestellt am 17.05.2004, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dazu führte er aus, dass den Anforderungen in § 2 der Kostenerstattungssatzung der Stadt Q. mit der Sammelbezeichnung im Bebauungsplan Nr. W 203 genüge getan sei. Eine Aufführung der einzelnen Grundstücke verlange § 2 Abs. 1 der Satzung nicht. Für die Flurstücke 1809 und 1946 bestünde keine Ausgleichspflicht, weil sie bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. W 208 nach § 34 BauGB straßenseitig bebaubar gewesen seien. Auf dem Flurstück 1966 habe sich eine rückwärtige Bebauung nach § 34 BauGB eingefügt. Die erforderliche Kompensationsfläche sei auch korrekt berechnet worden. Zwar betrage die tatsächlich überbaubare Grundfläche im Plangebiet insgesamt nur 2.600 m2. Doch finde ein nach Begutachtung der ökologischen Wertigkeit der Flächen festgelegter Malusfaktor von 1,6 Anwendung. 6 Am 15.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, dass in einer pauschalierenden Betrachtungsweise auch Eingriffe auf solchen Flächen, die nicht in die Erstattungspflicht einbezogen seien, in den Ausgleichsumfang eingerechnet worden seien. Der Kläger müsse demnach auch für Eingriffe auf solchen Flächen mitbezahlen, die nicht der Kostenerstattungspflicht unterlägen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht geltend: Für die Ausgleichspflicht genüge es, dass die ausgleichspflichtig gewordenen Grundstücke anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ermittelbar seien. Bezüglich der Ermittlung des Malusfaktors sei eine exakte und parzellenscharfe Ermittlung der ökologischen Wertigkeit jedes einzelnen ausgleichspflichtigen Grundstücks weder tatsächlich noch rechtlich geboten. Es habe daher ein einheitlicher gebietstypischer Faktor repräsentativ für das gesamte Plangebiet ermittelt werden können. Dies unterliege dem gemeindlichen Ermessen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, für andere Grundstücke sei auch eine Ausgleichspflicht anzunehmen, habe eine solche Ausgleichspflicht jedenfalls keinen Einfluss auf den von ihm zu zahlenden Betrag. Im Rahmen der Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen werde kein Gesamtaufwand verteilt, sondern bei zusätzlichem Ausgleichsbedarf würden zusätzliche Kosten entstehen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Kostenerstattung nach §§ 135 a bis c BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt Q. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c BauGB vom 08.01.1999 liegen nicht vor. Zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft stehen der Gemeinde nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB drei Alternativen zur Wahl: der Ausgleich kann auf dem Eingriffsgrundstück, an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder an anderer Stelle im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans durchgeführt werden. Nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. Entsprechend sieht § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Q. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 08.01.1999 vor, dass die Kosten für die Durchführung aller Ausgleichsmaßnahmen erstattungsfähig sind, die nach § 9 Abs. 1a BauGB den ausgleichspflichtigen Grundstücken zugeordnet worden sind. 16 Der Beklagte hat sich bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. W 208 dazu entschieden, dass der Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft an anderer Stelle im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans erfolgt. Er hat die Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 203 vorgenommen. 17 Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB dieser Ausgleichsfläche zu den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. W 208, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB können die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Dazu bedarf es der Zuordnung der Ausgleichsfläche oder der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen betroffenen Grundstücken. 18 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem insofern gleich lautenden § 8 a BNatSchG a.F. entschieden, dass, selbst wenn ein Bebauungsplan eine Vielzahl von Bauvorhaben ermöglicht, eine Zuordnung zu den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe auf Grund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, dann nicht zwingend vorgeschrieben ist, wenn die Gemeinde davon absieht, von ihr festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst auf Kosten der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer durchzuführen. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.1999 - 4 BN 17.98 -, ZfBR 1999, 349 ff. = BauR 2000, 242 f. 20 Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass dann, wenn sich die Gemeinde dazu entschließt, die Ausgleichsmaßnahmen selbst durchzuführen, und sie die Kosten gegenüber den Vorhabenträger oder Grundstückseigentümern geltend macht, eine Zuordnung zu den einzelnen Grundstücksflächen zu erfolgen hat. 21 Dafür sprechen auch der systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 1a BauGB, der Sinn und Zweck einer solchen Zuordnung sowie der Grundsatz der Planbestimmtheit. Im dritten Abschnitt des BauGB finden sich die Regelungen über den Bebauungsplan. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist auch über den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft und die Erstattungsfähigkeit des Ausgleichsaufwands (anders als bei Erschließungsbeiträgen) zu entscheiden. 22 Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Augleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3 (6). 23 Die Ermittlung der Grundstücke, auf denen ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, und des Umfangs des vorzunehmenden Ausgleichs kann aus diesem Grund nicht späteren Entscheidungen außerhalb des Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplans überlassen bleiben. 24 Die Zuordnung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient mithin auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen für die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Zudem soll auch für diese erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. 25 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2004 - 4 K 3757/03 -; VG Dresden, Beschluss vom 08.08.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582 f; ähnlich: Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. I, Stand: September 2004, § 9 Rn. 240. 26 Eine solche Erkennbarkeit setzt des Weiteren der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und das Maß der Konkretisierung eines Bebauungsplans richten sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 BauGB erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 ff. = NVwZ 1998, 1179 f.; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 -, BauR 1988, 448 ff. = NVwZ 1989, 659 ff. 28 Zu den öffentlichen Belangen zählt der Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Die mögliche Kostenerstattungspflicht der Vorhabenträger und Grundstückseigentümer stellen private Belange dar. Sind Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorzunehmen, muss es sowohl für die Gemeinde als auch für die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. Die ausgleichspflichtigen Grundstücke lassen sich im Übrigen nicht ohne eine ausdrückliche Festsetzung zweifelsfrei ermitteln. Dazu bedarf es der (häufig schwierigen) Feststellung, ob die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren (§ 1 Abs. 3 Satz 4 BauGB), so dass ein Ausgleich nicht erforderlich wäre. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den einzelnen Grundstücken ist für den Bürger erkennbar, bei welchen Grundstücken die Gemeinde vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen ist. 29 Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht. 30 Vgl. Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rn. 404. 31 Der Beklagte hat eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken nicht vorgenommen. Aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 208 ergibt sich lediglich, dass eine bestimmte Fläche im Bebauungsplan Nr. W 203 gemäß § 9 Abs. 1a BauGB "den Wohnbauflächen" des Bebauungsplans Nr. W 208 als Ausgleichsfläche zugeordnet wird. Um welche Wohnbauflächen es sich im Einzelnen handelt, ist keinem der beiden Bebauungspläne zu entnehmen. Es wurde im Bebauungsplan oder seiner Begründung auch nicht auf einen Plan Bezug genommen, in dem die Eingriffsflächen gekennzeichnet sind. Ein Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer kann anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ohne weiteres erkennen, für welches Grundstück ein Ausgleich für Eingriffe und Natur und Landschaft erfolgt ist bzw. für welches nicht und für welches mit einer Kostenerstattungspflicht zu rechnen ist. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. 33