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Urteil

Au 6 K 22.1008

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die als interne Verwaltungsvorschrift zu charakterisierenden Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, entfalten jedoch als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 GG) Außenwirkung in der Ausprägung, die sie durch eine ständige und gefestigte Verwaltungspraxis erlangt haben. (Rn. 29 und 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde hat bei ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Anspruch auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe besteht nicht, vielmehr ist nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu gewährleisten. Eine gerichtliche Kontrolle erfolgt nach § 114 VwGO daraufhin, ob die Behörde ihr Ermessen konsequent zweckentsprechend und gleichheitsgerecht ausgeübt hat. (Rn. 30 – 31 und 53) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Relevant für die Verwaltungspraxis können auch öffentliche Bekanntmachungen übergeordneter Landes- oder Bundesbehörden sein. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nur solche Instandhaltungsmaßnahmen, die im sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Nicht gefördert werden pandemieunabhängige Renovierungen oder Investitionen, insbesondere bei Ersatz "alt gegen neu" mit dauerhafter Substanzverbesserung. (Rn. 43 – 47 und 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die als interne Verwaltungsvorschrift zu charakterisierenden Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, entfalten jedoch als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 GG) Außenwirkung in der Ausprägung, die sie durch eine ständige und gefestigte Verwaltungspraxis erlangt haben. (Rn. 29 und 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde hat bei ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Anspruch auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe besteht nicht, vielmehr ist nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu gewährleisten. Eine gerichtliche Kontrolle erfolgt nach § 114 VwGO daraufhin, ob die Behörde ihr Ermessen konsequent zweckentsprechend und gleichheitsgerecht ausgeübt hat. (Rn. 30 – 31 und 53) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Relevant für die Verwaltungspraxis können auch öffentliche Bekanntmachungen übergeordneter Landes- oder Bundesbehörden sein. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nur solche Instandhaltungsmaßnahmen, die im sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Nicht gefördert werden pandemieunabhängige Renovierungen oder Investitionen, insbesondere bei Ersatz "alt gegen neu" mit dauerhafter Substanzverbesserung. (Rn. 43 – 47 und 54) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Teil-Versagungsgegenklage gegen den teilablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 18. März 2022. 2. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Gewährung oder Verbescheidung nicht von vornherein auszuschließen ist. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, gegen den Bescheid vom 18. März 2022 hat die Klägerin am 21. April 2022 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 21. April 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Verwaltungsakts nicht rechtswidrig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO), da insoweit kein Anspruch auf willkürfreie Gewährung oder Verbescheidung besteht. 1. Die Rechtmäßigkeit der Teilablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29) Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (https://www. ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/ Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html). 2. Die Klägerin hat nach diesen Maßstäben keinen Anspruch auf die Billigkeitsleistung in Form der Corona-Überbrückungshilfe III. a) Grundlage für die Förderfähigkeit der Aufwendungen ist Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. f) der Richtlinie („Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV“). In Ziff. 2.4 der FAQ sind als enthaltene Aufwendungen angeführt: „Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).“ Zu den nicht enthaltenen Aufwendungen wird erläutert: „Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter). Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vergleiche Ziffer 14) Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.“ b) Die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Vorschrift zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden, nicht förderfähig seien. Diese Sichtweise ist mit Blick auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht zu beanstanden, weil eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung über eine vorläufige Überbrückung zur Existenzsicherung und damit über den Förderzweck – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – hinausgeht. Auch nach Anhang 4 der einschlägigen FAQ muss eine Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein, darf also nicht ohnehin unabhängig von der Pandemie angestanden haben. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie angefallen sind. Neuanschaffung oder ein Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, sind nicht förderfähig (siehe auch Nr. 2.4 Position 6 und 14 der FAQ). Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82). aa) Die Aufwendungen für den Austausch der Teppichböden gegen Holzböden (24.309,13 €) sind nach diesen Grundsätzen aufgrund der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Bei dem Austausch der Bodenbeläge von Teppichboden in Holzboden handelt es sich um eine (Ersatz-)Beschaffung „neu für alt“. Die Klägerin hat dazu selbst ausgeführt, dass sie seit einiger Zeit Holzböden verlege, wenn die Teppichböden wegen Schäden ausgetauscht werden müssten, insbesondere, wenn diese fleckig seien. Die Erneuerung hat daher primär keinen pandemiebedingten Bezug, sondern erfolgte aufgrund des Zustands der alten Böden. Diesbezüglich liegt eine gewöhnliche Abnutzung ohne konkreten Bezug zur Corona-Pandemie vor, zumal durch den geringeren Gebrauch in dieser Zeit auch eine geringere Abnutzung entsteht und daher naheliegt, dass die Notwendigkeit bereits vor der Pandemie bestanden hat (Beseitigung eines Investitionsstaus). Dass durch den Austausch eine Verbesserung der Reinigungsfähigkeit und Hygiene entsteht, ist vor dem Hintergrund der Pandemie begrüßenswert, aber insofern eher als „Begleiterscheinung“ bzw. freie unternehmerische Entscheidung einzuordnen. Es handelt sich um keine zwingende Vorgabe und damit keine (primär) coronabedingte und existenzsichernde Maßnahme, die nach dem Zweck der Förderung erfasst ist. Es kommt nicht bloß auf einen zeitlichen, sondern auch auf einen sachlichen Zusammenhang an. Eine solche innere Kausalität ist vorliegend aber nicht gegeben. bb) Die Erneuerung der Balkongeländer (33.688,56 €) stellt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls als nicht förderfähig heraus. Nach den Ausführungen der Klägerin wurde das Balkongeländer erneuert, weil Witterungsschäden vorgelegen hätten und eine Reparatur teurer gewesen wäre, als eine Neukonstruktion. Es liegen damit ebenfalls allgemeine Renovierungsmaßnahmen ohne Bezug zur Corona-Pandemie vor. Solche Maßnahmen werden nach der allein maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis nicht gefördert. Dies erschließt sich – ohne dass es darauf ankäme – auch insofern, als es zu einer unsachgemäßen Zufallsverteilung und einer hohen Missbrauchsgefahr führen würde, wären sämtliche Renovierungsmaßnahmen ohne Bezug zur Corona-Pandemie förderfähig, sofern sie nur in den Pandemie-Zeitraum fallen. Unbeachtlich ist insofern auch, dass in steuerlicher Hinsicht Erhaltungsaufwand vorliegt. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Förderfähigkeit nicht daran scheitert, dass diese nicht aufwandswirksam wären. Die Förderfähigkeit scheitert aber an einem anderen Punkt, nämlich – wie ausgeführt – an dem ursächlichen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. cc) Auf den sachlichen Zusammenhang zur Pandemie kommt es auch vor dem Hintergrund an, dass in älteren Fassungen des Frage-Antwort-Katalogs nicht explizit auf ein solches Erfordernis hingewiesen wurde. Zum einen ist die Förderpraxis der Beklagten allein entscheidungserheblich. Diese stellt sich dergestalt dar, dass von Anfang an (auch vor Änderung des Frage-Antwort-Katalogs) nicht pandemiebedingte Maßnahmen nicht gefördert wurden. Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden wären, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W 8 K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. (VG Halle (Saale), U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 – juris Rn. 28). Zum anderen handelt es sich bei einem Frage-Antwort-Katalog um eine Hilfestellung („erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung“; „als Hintergrundinformationen gedacht“), die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Vielmehr ist es gerade üblich, dass ein solcher Katalog mit zunehmender Zeit und Erfahrung wächst und sich für den Ersteller immer mehr herauskristallisiert, vor welchen Problemen Antragsteller häufig stehen und welche Fragen ggf. noch aufgenommen oder Antworten ergänzt werden müssen, um eine möglichst gute Übersicht bereit zu stellen. Die bisherigen Ausführungen, die bereits den Hinweis enthielten, dass Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten grundsätzlich nicht förderfähig seien, widersprachen nicht den neueren Ausführungen. Die Abgrenzung von förderfähigen zu nicht förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Instandhaltung und Renovierung wurde lediglich vertieft und um weitere Ausführungen ergänzt. c) Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 93 ff. m.w.N.). Bei der Verteilung der Corona-Beihilfen ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 98). Die Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden wären. Bei Anschaffungen betreffend eine unabhängig von der Pandemie vorzuhaltende Ausstattung könnten die Kosten mit der Überbrückungshilfe III nicht erstattet werden. Auch müssten die Aufwendungen einem Hygienekonzept entsprechen und der Existenzsicherung dienen. Diese Gründe sind sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.