Urteil
5 K 551/22 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2023:0530.5K551.22GE.00
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Leitsätze
1. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Zuwendungszweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien seinen Ausdruck gefunden hat. (Rn.99)
2. Zum Erfordernis der Glaubhaftmachung des Corona-bedingten Umsatzrückgang im streitgegenständlichen Förderzeitraum durch Vorlage geeigneter Nachweise.(Rn.119)
3. Die Anknüpfung eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare oder mittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemiesituation begegnet keinen Bedenken.(Rn.144)
4. Ein Vergleich mit der Zuwendungspraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG nicht anzustellen.(Rn.162)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Zuwendungszweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien seinen Ausdruck gefunden hat. (Rn.99) 2. Zum Erfordernis der Glaubhaftmachung des Corona-bedingten Umsatzrückgang im streitgegenständlichen Förderzeitraum durch Vorlage geeigneter Nachweise.(Rn.119) 3. Die Anknüpfung eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare oder mittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemiesituation begegnet keinen Bedenken.(Rn.144) 4. Ein Vergleich mit der Zuwendungspraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG nicht anzustellen.(Rn.162) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag (vgl. nachfolgend A.) als auch mit dem Hilfsantrag (vgl. nachfolgend B.) zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist mit dem erstmals mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 gestellten Verpflichtungsantrag gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 1.101.030,82 Euro im Hauptantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Übergang vom bisher gestellten Bescheidungsantrag zum Verpflichtungsantrag handelt es sich nicht um eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO (vgl. zu § 142 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 1 C 23/03 –, juris Rn. 10). Der Übergang von der bloßen Bescheidungsklage zum Verpflichtungsantrag, wie ihn die Klägerin vorgenommen hat, stellt eine ohne weiteres zulässige Erweiterung des bisherigen Klageantrags gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 4 S 2659/98 –, juris Rn. 11; vgl. zur Zulässigkeit des Übergangs von der bloßen Bescheidungsklage zum Verpflichtungsantrag: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2021, § 91 Rn. 14) Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus mit Bescheid vom 28. April 2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 1.101.030,82 € (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung des Gerichts ist dabei, anders als sonst bei Verpflichtungsklagen, nicht der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, sondern der letzten behördlichen Entscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht und der Ausgestaltung des Zuwendungsverfahrens als Billigkeits- und damit als Ermessensleistung (vgl. VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 – 5 K 978/18 Ge, Seite 17 des Urteilsabdrucks; so bereits: BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 -, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris Rn. 15). Da das Gericht in solchen Fällen die ergangene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), kann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides durch den Beklagten am 28. April 2022. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der begehrten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr handelt es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art um freiwillige Leistungen des Beklagten im Rahmen des Förderprogrammes Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen. Insoweit stellt Ziffer 1. (a) der Überbrückungshilfe-Richtlinie ausdrücklich klar, dass die Überbrückungshilfe III Plus als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. § 23, 24 Thüringer Landeshaushaltsgesetzes - ThürLHO -) gewährt wird und eine freiwillige Zahlung darstellt. Ermächtigungsgrundlage für die Bereitstellung der Überbrückungshilfe Plus durch den Bund an die Bundesländer bildet zunächst das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 3. Juni 2021 (BGBl. 2021 Teil I Nr. 29 vom 9. Juni 2021). Die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ergeben sich aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Thüringen über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 31. März 2020 sowie der ergänzenden Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe “, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ Diese stellen Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des Art. 104b Abs. 2 GG dar und sollen eine im Bundessinne einheitliche, gesamtwirtschaftlich effiziente Förderung gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/11131, Seite 11; vgl. auch Kube, in BeckOK, GG, Stand: 15. Februar 2023, Art. 104b Rn. 21). Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die bereitgestellten Mittel der Klägerin zu gewähren sind, ergeben sich weiter aus Verwaltungsvorschriften (zur ausreichenden Rechtsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris Rn. 18), namentlich aus der Überbrückungshilfe-Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft, aus den durch diese in Bezug genommenen und auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern verabredeten Vollzugshinweisen des Bundes (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugs-hinweise.html) sowie den zwischen dem Bund und den Bundesländern abgestimmten FAQ des Bundes (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html). Dabei sind die Vollzugshinweise sowie die FAQ dazu bestimmt, Maßstäbe für eine gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistungen aus dem Bundesprogramm in allen Bundesländern zu schaffen. Die zuständige Bewilligungsbehörde darf dabei unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Billigkeitsleistungen ihr Ermessen durch eine Verwaltungspraxis gleichmäßig binden (so auch VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN -, juris Rn. 19). II. Die Überprüfung der Anwendung der vorgenannten Verwaltungsvorschriften durch die Kammer hat sich am Maßstab des § 114 VwGO zu orientieren. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf), im Einklang mit §§ 23 und 44 ThürLHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Zuwendungszweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 -, juris Rn. 24). Maßgebend für die Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist - insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut - die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit. Darauf, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinien beruft oder diesen ihrerseits interpretiert hat, kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris Rn. 21). Die Richtlinien setzen die Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung der Bewilligungsbehörde. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt daher nur im Rahmen des § 114 VwGO ohne eine eigene gerichtliche Zweckmäßigkeitsprüfung. Das Gericht hat daher nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Richtlinie überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris Rn. 24). Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Zuwendungsrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Bewilligungsbehörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. II. Diese Grundsätze als Maßstab zugrunde gelegt, muss die Klage erfolglos bleiben. Die Klägerin erfüllt nicht die von der Überbrückungshilfe-Richtlinie aufgestellten Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. nachfolgend unter Ziffer 1.). Eine gleichheitswidrige oder gar willkürliche Handhabung der im Übrigen gerichtlich nicht zu beanstandenden Zuwendungsgrundsätze und Zuwendungspraxis des Beklagten hat die darlegungsbelastete Klägerin für ihren Fall nicht aufgezeigt (vgl. nachfolgend unter Ziffer 2.). Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der eine abweichende Beurteilung gebieten würde (vgl. nachfolgend unter Ziffer 3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Überbrückungshilfe III Plus, weil es ihr an der Antragsberechtigung nach der Zuwendungspraxis des Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Verwaltungsvorschriften fehlt. Die Klägerin trifft als Zuwendungsempfängerin im Zuwendungsverfahren eine substantiierte Darlegungslast. Sie ist gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben bereits vollumfänglich im Verwaltungsverfahren vorzutragen und glaubhaft zu machen. Hierfür hat sie alle förderungsrelevanten Unterlagen einzureichen, da sie allein aufgrund der Sachnähe die umfassende Kenntnis der für die Bewilligung relevanten Informationen besitzt. Dies bedeutet zugleich, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 – 5 K 978/18 Ge - n. v.; VG Weimar, Urteil vom 29. Januar 2021 – 8 K 795/20 We –, juris Rn. 31 m. w. N). Unter Berücksichtigung dieser Darlegungslast ist die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe III Plus mangels nachgewiesener Antragsberechtigung zu versagen, rechtmäßig. Ein Anspruch auf Förderung besteht nämlich im Einzelfall nur dann, wenn die in der maßgeblichen Förderrichtlinie dargelegten Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Zuwendungspraxis des Beklagten auch positiv beschieden worden sind. Hieran fehlt es. Gemäß Ziffer 1. (a) Abs. 4 der Überbrückungshilfe-Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus. Die Entscheidung des Beklagten ergeht vielmehr aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Gewährung einer Überbrückungshilfe finden gemäß Ziffer 2. Satz 1 Überbrückungshilfe-Richtlinie die Vollzugshinweise des Bundes Anwendung. Nach Satz 3 sind für die Auslegung der Vollzugshinweise die FAQ des Bundes zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ maßgeblich. Die Vollzugshinweise des Bundes zur Überbrückungshilfe III Plus bestimmen dabei unter Buchstabe H. Ziffer 3. Abs. 1 zur Antragsberechtigung auszugsweise: „Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2022 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige im Sinne von Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 3a und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn […] c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe H Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist.“ Buchstabe H. Ziffer 2. Abs. 7a Vollzugshinweise bestimmt unter anderem: „[…]. Der Nachweis eines Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. [Näheres erläutern die FAQ]. Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht Corona-bedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht Corona-bedingt. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.“ Ausgehend von diesen Vorgaben hat die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Aufbaubank einen Corona-bedingten Umsatzrückgang für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 nicht substantiiert und auf ihr Unternehmen bezogen dargelegt. Hierzu im Einzelnen: 1.1 Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus nicht begründet darauf stützen, dass ein Corona-bedingter Umsatzrückgang nach den Vollzugshinweisen und den FAQ des Bundes bereits dann angenommen werden kann, wenn dieser mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum beträgt. Der Begriff „Corona-bedingter Umsatzrückgang“ wird weder durch die Überbrückungshilfe-Richtlinie noch die Vollzugshinweise und FAQ näher definiert und bedarf daher der Auslegung. Diese erfolgt aber nicht nach den Methoden der Gesetzesauslegung, sondern anhand der tatsächlichen Zuwendungspraxis des Beklagten. Es kommt weder auf die Auslegung dieser Verwaltungsvorschriften durch die Klägerin noch darauf an, welche Bedeutung die in den Verwaltungsvorschriften verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerin haben. Maßgeblich ist allein, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Verwaltungsvorschriften dem Verständnis und der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten entspricht (so ausdrücklich Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m. w. N.). Der Beklagte hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderung eines Mindestumsatzrückgangs von 30 Prozent nur eine Voraussetzung für die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus darstellt. Diese Vorgehensweise entspricht dabei der gerichtsbekannten ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten. Dass die Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum einen Umsatzrückgang von über 30 Prozent nachweisen kann, begründet daher für sich genommen noch keine individuelle Corona-bedingte Betroffenheit im Sinne der Überbrückungshilfe-Richtlinie. 1.2 Die Klägerin hat einen Corona-bedingten Umsatzrückgang im streitgegenständlichen Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 nicht durch Vorlage geeigneter Nachweise im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht. a. Es ist zunächst sachlich vertretbar, dass der Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein Corona-bedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht und auch nachgewiesen wird. Das Kriterium der Corona-Bedingtheit dient der Umsetzung und Sicherstellung der Zielsetzung der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe III Plus ist nach der durch den Richtliniengeber erfolgten Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Ziffer 1 (a) Abs. 3 Satz 1 Überbrückungshilfe-Richtlinie). In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits positiv vor allem die unmittelbare Betroffenheit von Schließungsanordnungen. Andererseits sind die Auswirkung wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art, insbesondere saisonale oder mit dem Geschäftsmodell verbundene Schwankungen förderungsschädlich und stehen einer Antragsberechtigung entgegen (vgl. Buchstabe H. Ziffer. 2 Abs. 7a UAbs. 2 und 3 Vollzugshinweise). Der Maßstab für die Glaubhaftmachung eines Corona-bedingten Umsatzrückganges richtet sich dabei nicht, wie die Klägerin meint, nach § 294 ZPO, sondern ausschließlich nach der Zuwendungspraxis des Beklagten. Von Unternehmen, die wie die Klägerin nicht unmittelbar von staatlichen Schließungsanordnungen oder Einschränkungen betroffen sind bzw. waren, verlangt der Beklagte nach seiner gerichtsbekannten Zuwendungspraxis zur Glaubhaftung, dass der in Ansatz gebrachte Umsatzrückgang Corona-bedingt ist, konkrete und individuelle Nachweise im Rahmen der Antragsprüfung. Der geltend gemachte Umsatzrückgang muss danach, jedenfalls mittelbar, auf eine staatliche Maßnahme zurückzuführen sein. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass ein solcher Nachweis beispielsweise anhand von Schriftverkehr mit Geschäftskunden oder durch Vorlage behördlicher Quarantäneanordnungen, die zu Einschränkungen im Geschäftsbetrieb des Antragstellers geführt haben, erbracht werden kann. Dabei lässt der Beklagte nach seiner Zuwendungspraxis wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, die Einfluss auf den Umsatz eines Unternehmens gehabt haben können, generell nicht als individuellen Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückganges im Sinne der Überbrückungshilfe-Richtlinie gelten. Diese Zuwendungspraxis ist weder gleichheitswidrig noch willkürlich. Indem für die Frage der Corona-Bedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, wirtschaftliche Faktoren allgemeiner, saisonale Schwankungen oder Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung abgestellt wird, bewegt sich der Beklagte innerhalb der ihm offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Der Aufbaubank ist als Zuwendungsbehörde ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Vor allem ist sie im Bereich der Corona-Hilfen, die Züge eines Massenverfahrens annehmen können (vgl. zu den Zahlen der Corona-Hilfsprogramme des Bundes für den Freistaat Thüringen im Einzelnen: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag zu Corona-Hilfen des Bundes im Freistaat Thüringen, BT-Dr. 19/28136, abrufbar unter www.bundestag.de), berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihr vorliegenden Erfahrungen die förderungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf die Aufbaubank grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen in einem standardisierten Antragsverfahren treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten in Einzelfällen gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. etwa VG München, Urteil vom 6. Juli 2021 – M 31 K 20.6548 –, juris Rn. 38). Der Beklagte ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen. Er ist insbesondere nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (vgl. VG München, Urteil vom 17. Oktober 2022 – M 31 K 21.4328 –, juris Rn. 34). Der Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die betreffenden Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin, die sich angesichts ihrer Stellung im hier in Rede stehenden Zuwendungsverfahren erklären, auf eine schnelle Mittelgewährung unter Heranziehung ihrer Angaben zielt. Daneben bedingen es auch die Freiwilligkeit der Zuwendungen durch den Beklagten unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Ziele der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverteilung, dass es zunächst allein der Klägerin im Zuwendungsverfahren obliegt, schlüssige und vollständige Angaben zu machen, die eine Förderfähigkeit ihres Antrages begründen sollen. Die Klägerin treffen somit im Zuwendungsrecht weitgehende Mitwirkungspflichten, die den Umfang der Prüfung durch den Beklagten als mittelverwaltende Stelle und dessen Ermessen im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung maßgeblich mitprägen (vgl. etwa zum Zuwendungsverfahren im Bereich des KULAP-Programms des Freistaates Thüringen: Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 3 ZKO 278/16 –, juris Rn. 12). Zweifel darüber, ob der eingereichte Fördermittelantrag die Zuwendungsbedingungen erfüllt, gehen daher nach der Zuwendungspraxis des Beklagten grundsätzlich zulasten des jeweiligen Antragstellers. b. Bei Zugrundelegung dieser Zuwendungspraxis ist die Klägerin nicht antragsberechtigt. Die Klägerin vermochte den Nachweis einer konkreten und individuellen Corona-bedingten Betroffenheit nicht führen. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen lediglich pauschal ausgeführt, dass der Schweinemastpreis während der Corona-Krise und aufgrund der Afrikanischen Schweinepest stark gesunken sei. Zudem sei es zu Verzögerungen bei der Abnahme ihrer Ferkel gekommen. Der Schweinepreis sei abhängig von Vereinigungspreis, der nicht frei verhandelbar sei. Als Nachweis reichte die Klägerin eine Tabelle mit den wöchentlichen Ferkelpreisen der Jahre 2019 und 2021 ein (vgl. Blatt 739 f. der Behördenakte), wonach es im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 zu - teilweise erheblichen - Preissenkungen gekommen ist. Der Beklagte hat diesen Vortrag als Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückganges aber nicht genügen lassen, weil die vorgelegten Unterlagen weder eine Aussage über die Ursache des von der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Ansatz gebrachten Umsatzrückganges trifft noch ein Bezug zu einer staatlichen Maßnahme hergestellt wird. Die hierauf gestützte Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Eine konkrete und individuelle Corona-bedingte Betroffenheit, wie sie der Beklagte nach seiner Zuwendungspraxis fordert, wird hierdurch nicht nachgewiesen. Der Hinweis auf den gesunkenen Schweine- und Ferkelpreis während der Corona-Pandemie enthält lediglich eine pauschale Aussage über allgemeine wirtschaftliche Folgen der Pandemie, ohne einen konkreten Bezug zum Unternehmen der Klägerin herzustellen. Dies durfte der Beklagte zutreffend als nicht ausreichend werten. Auch aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der W. mbH vom 23. November 2021 ergibt sich kein Corona-bedingter Umsatzrückgang wie ihn der Beklagte nach seiner ständigen Verwaltungspraxis versteht. Der Beklagte sah hierin eine allgemeine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation der Branche der schweinehaltenden Unternehmer, ohne dass, wie von ihm gefordert, auch hierbei ein konkreter Bezug zu dem Umsatzrückgang der Klägerin in den einzelnen Fördermonaten aufgrund einer staatlichen Maßnahme hergestellt wird. Diese Argumentation ist ebenfalls sachlich vertretbar. Denn das eingereichte Schreiben enthält keine Aussage darüber, wie viele Ferkel die W. mbH der Klägerin vertraglich hätte abnehmen müssen, wie viele Ferkel sie im Förderzeitraum tatsächlich abgenommen und wie sich dies konkret auf den Umsatz der Klägerin im Förderzeitraum ausgewirkt hat. Eine vertragliche Vereinbarung, aus der sich diese Angaben ergeben, reichte sie ebenfalls nicht ein. Aus dem Schreiben geht auch nicht hervor, dass ihr Unternehmen oder die W. mbH von staatlichen Schließungsanordnungen oder anderen Corona-bedingten Maßnahmen betroffen gewesen ist. Vielmehr bezieht sich der Inhalt des Schreibens maßgeblich auf die Folgen des sogenannten Schweinestaus. Dieser war aber, auch nach dem Vorbringen der Klägerin, bereits seit Ende Februar 2021 aufgelöst, sodass der Schweinepreis in der Folge kontinuierlich bis auf 57,43 € je Ferkel (22. Kalenderwoche 2021) angestiegen ist. Bereits aus diesem Grund ist das Schreiben der W. mbH für sich genommen nicht geeignet, einen Corona-bedingten Umsatzrückgang, wie es der Beklagte fordert, für den hier maßgeblichen Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 nachzuweisen. Andere geeignete Unterlagen oder Nachweise, aus denen sich eine konkrete und individuelle Corona-Bedingte Betroffenheit der Klägerin ergibt, hat sie im Verwaltungsverfahren, trotz Aufforderung durch den Beklagten, nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin meint, die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bilanzen und Betriebswirtschaftlichen Abrechnungen (vgl. Blätter 29 bis 734 der Behördenakte) seien als Nachweis des von ihr geltend gemachten Corona-bedingten Umsatzrückgangs ausreichend, kann dem nicht gefolgt werden. Diesen Unterlagen lassen sich ebenfalls keine Aussagen darüber entnehmen, ob und in welchem Umfang der Umsatzrückgang Corona-bedingt im Sinne der Zuwendungspraxis des Beklagten ist. Sie ermöglichen es dem Beklagten nicht, eine konkrete Prüfung der individuellen Antragsberechtigung der Klägerin vorzunehmen. Darauf, dass die eingereichten Unterlagen und Angaben nicht ausreichend waren, eine Corona-bedingte Betroffenheit nachzuweisen, hat der Beklagte die Steuerberaterin der Klägerin im Verwaltungsverfahren auch mehrfach hingewiesen. Dennoch hat diese keine weitergehenden, aussagekräftigen Unterlagen mit einem konkreten Bezug zu dem Unternehmen der Klägerin vorgelegt. Dies geht zu ihren Lasten. Versäumnisse ihrer Steuerberaterin muss sich die Klägerin im Zuwendungsverfahren zurechnen lassen. Insoweit hat sie gegen ihre Obliegenheit zur Mitwirkung verstoßen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 24 Rn. 12a - 12 c). Da der Klägerin als Zuwendungsempfängerin im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 ThürVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben treffen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16), gehen die verbleibende Ungewissheiten über die anspruchsbegründenden Tatsachen zu ihren Lasten (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2022, VwVfG § 24 Rn. 55). Der Beklagte war demnach nicht gehalten, den förderungsrelevanten Sachverhalt weiter aufzuklären Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ihren Umsatzrückgang mit Einschränkungen der Gastronomie aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen während der 3. und 4. Corona-Welle im Jahr 2021 begründet, führt dies ebenfalls zu keiner für sie günstigeren Entscheidung. Zum einen ist dieser Vortrag - wie bereits ausgeführt - förderungsrechtlich verspätet (vgl. VG Weimar, Urteil vom 29. Januar 2021 – 8 K 795/20 We –, juris Rn. 31 m. w. N). Zum anderen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach seiner Zuwendungspraxis einen Rückgang des Umsatzes, der ohne Geltung von Schließungsanordnungen oder sonstige die Klägerin oder ihre Geschäftspartner betreffenden Corona-Maßnahmen eintritt, nicht als Corona-bedingt im Sinne seiner Zuwendungspraxis einordnet. Hierzu hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die allgemeine Vorsicht bzw. Zurückhaltung der Verbraucher aufgrund von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen (beispielsweise aufgrund von 3G-Regeln, später 2G- oder 2G-Plus-Regeln) auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ein allgemeines Geschäftsrisiko darstellt und derartige Umstände lediglich allgemeine wirtschaftliche Faktoren im Sinne der Vollzugshinweise seien. Diese sollen aber nach den Vollzugshinweisen und in ständiger Zuwendungspraxis des Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen werden. Es begegnet in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, wenn der Beklagte für eine Antragsberechtigung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus damit in der Sache auf die formale, direkte oder indirekte Betroffenheit durch entsprechenden Schließungsanordnungen oder sonstige staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie abstellt, nicht aber auf möglicherweise tatsächlich bestehende geschäftliche Einbußen aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Folgen der Pandemie. 1.3 Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2023 gestellten Beweisanträge waren durch die Kammer abzulehnen. Hierzu im Einzelnen: Soweit die Klägerin beantragt hat, durch Vernehmung von sachverständigen Zeugen bzw. Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Tatsachen zu erheben, dass die Afrikanische Schweinepest im maßgeblichen Zeitpunkt von Juli bis Dezember 2021 wieder abgeklungen, der bis November 2021 auf die Afrikanische Schweinepest direkt zurückzuführende Wertverlust sich auf lediglich fünf Prozent belaufen habe und der VEZG-Vereinigungspreis in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 den Mittelwert der europäischen Vergleichsnotierungen lediglich um vier Prozent unterschritt (Beweisantrag 3a), kann das Beweisthema zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden. Der Antrag war folglich entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 der Strafprozessordnung (StPO) abzulehnen. Dies führt aber, wie ausgeführt, nicht dazu, dass die Klägerin hierdurch den konkreten Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückganges im Sinne der Überbrückungshilfe-Richtlinie erbracht hätte. Mit dieser Begründung war auch der Beweisantrag 4c, durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Tatsache zu erheben, dass der Ausbau des chinesischen Sauenbestandes erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 begann und daher für Preissenkungen im hier maßgeblichen Zeitraum Juli bis Dezember 2019 nicht ursächlich gewesen sei, entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abzulehnen. Denn auch bei Wahrunterstellung des Beweisthemas kann die Klägerin den Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückganges hierdurch nicht erbringen. Insofern zielen die Beweisanträge 3a und 4c im Ergebnis darauf, den Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückganges zu führen. Dieser Nachweis kann durch die Klägerin im gerichtlichen Verfahren aber nicht mehr erbracht werden. Denn alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde und für den Beklagten auch nicht ohne weiteres erkennbar war, musste er in seinen Ermessenserwägungen nicht berücksichtigen. Grundsätzlich liegt es nämlich gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren sind daher irrelevant. Insoweit stellen sich die zum Beweis gestellten Tatsachen nicht als entscheidungserheblich dar, weil sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können, selbst wenn sie sich beweisen lassen würden. Die Beweisanträge waren daher zugleich auch gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog abzulehnen. Auch der Beweisantrag 3d der Klägerin, durch Vernehmung sachverständiger Zeugen bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Tatsache zu erheben, dass die Verminderung der Notierung von Mastschweinen und Ferkel in Deutschland nahezu ausschließlich Corona-bedingt im maßgeblichen Fördereitraum von Juli bis Dezember 2021 ist, ist auf den Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückganges gerichtet und somit im gerichtlichen Verfahren förderungsrechtlich verspätet. Auch er war daher mangels Entscheidungserheblichkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog abzulehnen. Gleiches gilt auch für den Beweisantrag 5. Mit ihm sollte durch Vernehmung von sachverständigen Zeugen bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Tatsache erhoben werden, dass die Umsatzrückgänge der Klägerin in den Monaten Juli bis Dezember 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2019 nicht auf allgemeine Faktoren wie saisonale oder andere dem Geschäftsmodell der Klägerin inhärenter Schwankungen, Liefer-, Material- oder Personalengpässe, Betriebsferien oder ähnliche Faktoren zurückzuführen sind. Auch dieses Beweisthema dient dem Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzsatzrückganges, der durch die Klägerin aber im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geführt werden kann. Der Beweisantrag war daher ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog abzulehnen. Soweit die Klägerin schließlich beantragt hat, insbesondere durch Einholung von amtlichen Auskünften Beweis über die Tatsache zu erheben, dass die Schweinehalter in Thüringen im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus den Nachweis zu erbringen hatten, dass ihr Umsatzrückgang ausschließlich und nachweislich, das heißt zu 100 Prozent auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (letzter Beweisantrag, vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Blatt 472 der Gerichtsakte), konnte dem Beweisantrag ebenfalls nicht entsprochen werden. Es kann zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte einen solchen Nachweis nach seiner ständigen Verwaltungspraxis fordert. Hieraus folgt aber keine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass er verlangt, dass der in Ansatz gebrachte und zur Förderung gestellte Umsatzrückgang ausschließlich und nachweislich Corona-bedingt sein muss. Dies entspricht auch der gerichtsbekannten Zuwendungspraxis. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin, wie dargelegt, aber gerade nicht erbringen können. Der Beweisantrag war daher entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StOP abzulehnen. 2. Den eingeklagten Zuwendungsanspruch kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf in Verbindung mit der Überbrückungshilfe-Richtlinie herleiten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ihre unmittelbare, einen Zuwendungsanspruch begründende Einbeziehung in den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen nach der Überbrückungshilfe-Richtlinie. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, juris Rn. 72 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt für die richtliniensetzende Exekutive entsprechend. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 32). Dem Richtliniengeber steht es dabei frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Zuwendung und dem weiten Ermessen des Zuwendungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien und der darauf gründenden Verwaltungspraxis nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Zuwendungsempfänger eröffnet. Die Willkürgrenze wird dabei selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Zuwendungspraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere oder gar vernünftigere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.2023 –, Rn. 13, juris). Das ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Sowohl die Überbrückungshilfe-Richtlinie als auch die Zuwendungspraxis des Beklagten stehen mit dem allgemeinen Gleichbehandlungssatz im Einklang. 2.1 Die maßgebliche Anknüpfung eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare oder mittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemiesituation, wie sie sich aus den oben genannten Kriterien ergibt, begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht. Es wird auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch Corona-bedingte Einschränkungen abgestellt (vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 22 ZB 22.212 –, juris Rn. 24). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung bei Unternehmen, die nicht unmittelbar von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind, ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürLHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht als gleichheitswidrig oder gar willkürlich zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG. Daher oblag der Klägerin schon im Verwaltungsverfahren eine substanziierte Darlegungslast, unabhängig von der eigenständigen Prüfungspflicht des prüfenden Dritten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 22 ZB 21.2777 –, juris Rn. 16 und 21). Dabei sind insbesondere die in den angeforderten Unterlagen zu erwartenden Informationen über etwaige Umsatzeinbrüche wesentlicher Bestandteil des Prüfungsumfangs. Dabei knüpft die Antragsberechtigung mit Blick auf das Ziel der Überbrückungshilfe, die wirtschaftliche Existenz solcher Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern, die Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben (vgl. Nr. 1 (a) Abs. 2 und 3 Überbrückungshilfe-Richtlinie), sachgerecht an den Nachweis entsprechender Umsatzrückgänge an. Dabei liegt die fehlende Willkür in Gestalt der Verhütung von Missbrauch auf der Hand. Insoweit führt auch der Einwand der Klägerin, nach den Vollzugshinweisen genüge es für die Erbringung des Nachweises eines Corona-bedingten Umsatzrückganges, dass der prüfende Dritte einen solchen bestätigt, nicht weiter. Zwar kann der Beklagte auf die Angaben des prüfenden Dritten vertrauen, wenn es keine Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt (vgl. Ziffer 3. (a) Abs. 1 Überbrückungshilfe-Richtlinie). Die Richtlinie selbst hält sich dabei aber bereits Auskunfts- und Prüfungsrechte der Aufbaubank vor (vgl. Ziffer 3. (b) Abs. 1 Überbrückungshilfe-Richtlinie). Auch nach den Vollzugshinweisen des Bundes hat die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern, insbesondere kann sie stichprobenartig die Angaben zur Antragsberechtigung abgleichen (vgl. Buchstabe H. Ziffer 8. Abs. 1 Vollzugshinweise). Es ist auch nicht willkürlich, wenn der Beklagte die Überbrückungshilfe III Plus im Rahmen eines stark formalisierten Verfahrens gewährt. Hierfür sind sachliche Gründe gegeben. In Massenverfahren, wie es die Corona-Hilfen-Verfahren sind, kann der Zuwendungsgeber insbesondere unter Beschleunigungs- und Effektivitätsgesichtspunkten das Verfahren so ausgestalten, dass die Entscheidungsfindung über den Antrag nur nach bestimmten standardisierten und formalisierten Abläufen erfolgt. Dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (§ 10 Satz 2 ThürVwVfG) kommt bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Antragsaufkommens im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen besondere Bedeutung zu. Dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Anträge und damit über die (Nicht-)Gewährung der beantragten Hilfe geben zu können (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, juris Rn. 43). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Entscheidung über das (Nicht-)Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen allein auf die Angaben im Antrag und die erbrachten Nachweise im Verwaltungsverfahren stützt. In der Folge und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, Missbrauch zu vermeiden, begegnet die Vorgehensweise des Beklagten, die schuldhafte Nichtbeibringung von für die Antragsberechtigung wesentlichen Dokumenten im Anschluss an ein dreimaliges Nachfragen als Ablehnungsgrund heranzuziehen, ebenso wenig Bedenken. 2.2 Auch die Umsetzung dieser Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Es entspricht der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten, die prüfenden Dritten mehrmals über das elektronische Antragsportal zur Mitwirkung aufzufordern, wenn aus Sicht der Bewilligungsstelle noch Unklarheiten zum Förderantrag insbesondere der Antragsberechtigung bestehen und erst nach mehrmals vergeblicher Aufforderung Anträge auf Bewilligung von Überbrückungshilfe abzulehnen. Der Beklagte hat so auch im Fall der Klägerin verfahren und sich demnach an seine Zuwendungspraxis gehalten. Insoweit ist ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip aller Antragsteller weder offenkundig, noch durch die Klägerin substantiiert aufgezeigt worden. Die Zuwendungspraxis in Bezug auf das Anfordern geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Antragsberechtigung spiegelt sich auch in Ziffer 3.13 Sätze 1 und 2 der FAQ („Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen.“) wider. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen), wobei (wie ausgeführt) ohnehin die tatsächliche Zuwendungspraxis maßgeblich ist, zu der nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eben auch eine eingehende Prüfung der Antragsberechtigung bei nicht unmittelbar von staatlichen Schließungsanordnungen betroffenen Antragstellern gehören. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Überbrückungshilfe-Richtlinie und der darauf aufbauenden Zuwendungspraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragsteller, die ebenfalls mangels Nachweises einer Corona-bedingten Betroffenheit nicht gefördert wurden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ihren geltend gemachten Zuwendungsanspruch darauf stützt, der Beklagte habe schweinehaltenden Unternehmen in der Vergangenheit Überbrückungshilfen bewilligt, so verhilft dies der Klage ebenso wenig zum Erfolg. Der Vortrag ist bereits zu unsubstantiiert, insbesondere hat die Klägerin die einschlägigen Bescheide nicht vorgelegt. Der Kammer ist daher eine Prüfung unter den Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht möglich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Billigkeitsleistung aber gerade in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2022 – Au 6 K 22.1008 –, juris Rn. 50). Überdies ist aufgrund der bei der Kammer anhängigen Verfahren gerichtsbekannt, dass der Beklagte auch anderen schweinehaltenden Betrieben die beantragte Überbrückungshilfe III Plus mangels Nachweises eines Corona-bedingten Umsatzrückganges versagt hat. Sofern die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe anderen Unternehmen Abschlagszahlungen bewilligt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte diese lediglich vorläufig unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung eines Antrags erlässt. Dies betrifft sowohl den Anspruch dem Grund als auch der Höhe nach. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Klägerin kann hierin demnach nicht gesehen werden. Deshalb scheidet auch eine weitere Sachaufklärung einschließlich Einholung amtlicher Auskünfte der Thüringer Aufbaubank, des Thüringer Finanzministeriums sowie die Vernehmung von (sachverständigen) Zeugen aus. Der hierauf gerichtete Beweisantrag 8 war als unzulässiger Ausforschungsantrag zu betrachten. Die Kammer hatte keine Veranlassung Beweis über die Tatsache zu erheben, dass der Beklagte Anträge von Antragstellern, bei denen es sich nicht um schweinehaltende Unternehmen handelt, ohne weitere Prüfung der Antragsberechtigung positiv beschieden hat. Es fehlt nach dem bisherigen Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine gewisse oder zumindest hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte gleichheitswidrig und somit rechtswidrig gehandelt hat. Letztlich ist der Beweisantrag damit als „ins Blaue hinein“ gestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 – VI ZR 309/88 -, Rn. 12, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 86 Rn. 18a), weil hier einerseits der Beklage nachvollziehbare und widerspruchsfreie Erklärungen im gerichtlichen Verfahren abgegeben hat und andererseits keine Anhaltspunkte für unrichtige Angaben seinerseits ersichtlich sind. Es liegt hier auch kein Fall einer sogenannten Beweisnot vor. Es geht vorliegend nicht um die vollständige Aufklärung eines Sachverhaltes, der bisher unklar geblieben ist. Vielmehr möchte die Klägerin überhaupt erst das Material für ihre weitere Argumentation sammeln. Das Gericht hat sich aber auch ohne Einholung von amtlichen Auskünften oder Vernehmung von Zeugen in dem durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesteckten Rahmen eine ausreichende Überzeugung verschafft. Diese Überzeugung geht dahin, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an seine Zuwendungspraxis gehalten - wie bereits dargestellt - und die Klägerin nicht willkürlich ausgeschlossen hat. Zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen besteht nach dem Dargelegten für die Kammer kein Anlass. Da die Zuwendungsvoraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Überbrückungshilfe III Plus mangels Nachweises eines Corona-bedingten Umsatzrückganges nicht gegeben sind, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob das sogenannte Konzeptpapier des BMWK vom 4. März 2022 so verstanden werden muss, dass schweinehaltende Unternehmen nachweisen müssen, dass ihr Umsatzrückgang „ausschließlich und nachweislich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist“. Der hierauf gerichtete Beweisantrag 9 ist daher nicht entscheidungserheblich und war demzufolge entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abzulehnen. 2.3 Sowohl die Überbrückungshilfe-Richtlinie als auch die Zuwendungspraxis des Beklagten stehen im Einklang mit der gesetzlichen Zweckbestimmung. Die Kammer hat nur zu überprüfen, ob der Beklagte die konkreten Umstände im Einzelfall unter die von ihm in ständiger Praxis zugrunde gelegte Definition, insbesondere des „Corona-bedingten Umsatzrückgangs“ ermessensfehlerfrei subsumiert hat und die dann daraus folgende zwingende Ablehnungsfolge nach den von ihm selbst geschaffenen inhaltlichen Kriterien in Ansehung der gesetzlichen Zweckbestimmung gerechtfertigt ist. Die Grenzen der Interpretation oder Ergänzung von Richtlinien vorliegender Art durch die im Einzelfall zur Entscheidung berufene Behörde werden - jedenfalls im Verhältnis zu dem Zuwendungsbewerber - hier insbesondere durch den im Haushaltsplan und der Verwaltungsvereinbarung umrissenen Zuwendungszweck bestimmt. Nach diesen Vorschriften dienen die Zuwendungen der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die Mittel sind als Billigkeitsleistungen nach § 53 ThürLHO zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Finanzierung von fortlaufenden betrieblichen Fixkosten der Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe vorgesehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 (e) Verwaltungsvereinbarung, Buchstabe H. Ziffer 1. Abs. 1 Vollzugshinweise). Zudem darf der Zuwendungs- und Richtliniengeber auch bei Coronahilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe III Plus, nicht daran gehindert sein, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Gemessen an diesen Maßstäben hält sich die Überbrückungshilfe-Richtlinie als auch die Verwaltungspraxis des Beklagten in dem Rahmen, der ihm durch die gesetzliche Zweckbestimmung unter Beachtung der haushaltswirtschaftlichen Grundsätze gemäß §§ 23, 44 ThürLHO gezogen wurde. Der in der Überbrückungshilfe-Richtlinie verkörperte Zuwendungszweck zwingt zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Dass der Beklagte an die Voraussetzungen der Förderfähigkeit von nur mittelbar von Corona-Maßnahmen betroffene Unternehmen weitergehende Anforderungen stellt als an Unternehmen, die unmittelbar von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen waren, entspricht dem Zweck der Überbrückungshilfen. Es ist mit dem Zuwendungszweck vereinbar, nach der Art und Weise sowie Intensität der Betroffenheit zu unterscheiden und konkrete Nachweise einer individuellen Corona-bedingten Betroffenheit zu fordern. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass demgegenüber allgemeine wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie nicht gefördert werden sollen. Aus dem Zuwendungszweck ist nämlich eine vollständige Kompensation aller möglichen Corona-bedingten Umsatzrückgänge nicht geboten. Dies lässt sich weder der Zweckbestimmung nach der Verwaltungsvereinbarung noch den übrigen Verwaltungsvorschriften mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen. 2.4 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass Gericht müsse zur Sicherung eines bundeseinheitlichen Maßstabes die Vollzugshinweise und FAQ wie unbestimmte Rechtsbegriffe bundeseinheitlich auslegen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb nicht, weil damit der allgemein anerkannte verwaltungsrechtliche Grundsatz, dass es sich bei Förderrichtlinien nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind, in sein Gegenteil verkehrt würde. Nicht Förderrichtlinien oder gar FAQ oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke sind Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 -, juris Rn. 23). Demzufolge würde nach dieser gefestigten Rechtsprechung eine in ständiger Übung praktizierte Abweichung von der Überbrückungshilfe-Richtlinie, den Vollzugshinweisen oder FAQ die Ermessensausübung nicht rechtswidrig machen (vgl. zuletzt OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 4 A 3042/19 -, juris Rn. 11 m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 3. März 2023 – 3 A 1515/22 SN –, juris Rn. 26). 2.5 Ein Vergleich mit der Zuwendungspraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen. Maßgeblich ist allein die Verwaltungspraxis in Thüringen ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern (so für Sachsen: Sächsisches OVG, Urteil vom 24. November 2021 – 6 A 540/19 –, juris Rn. 24). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Zuwendungsvoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Zuwendungspraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich die Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Zuwendungspraxis im Einzelfall (vgl. zur Überbrückungshilfe III: VG Würzburg, Urteile vom 24. Oktober 2022 – W 8 K 21.1263 –, Rn. 109, juris m. w. N., und vom 21. Juni 2021 – W 8 K 20.1302 -, juris Rn. 48 m. w. N. sowie Aschke, in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 53. Ed. Stand 1. Oktober 2021, § 40 Rn. 69). Abgesehen davon, dass die Klägerin danach aus den von ihr genannten Beispielsfällen aus anderen Bundesländern für sich im Gebiet des Beklagten rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe gerade kein formelles oder materielles Bundesgesetz zugrunde liegt, die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten soll, auch wenn die in Bezug genommenen Vollzugshinweise und FAQ bundesweit einheitlich sind. Denn maßgeblich bleibt auch bei der Gewährung der Überbrückungshilfen die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich des Beklagten für den Freistaat Thüringen (vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – W 8 K 21.1263 –, Rn. 111, juris) 2.6 Eine mögliche Ungleichbehandlung zu der Zuwendungspraxis in anderen Bundesländern ist auch nicht aufgrund des Umstandes, dass es sich um den Vollzug eines Förderprogramms des Bundes handelt, gegeben. Bei den in Rede stehenden Überbrückungshilfen handelt es sich zwar um Mittel des Bundes, die auf der Grundlage der zwischen dem Bund und den Bundesländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Dies führt jedoch zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG kann der Bund, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Bundesländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich sind. Hierzu bestimmt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG, dass das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder - wie hier - aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird. Die Formulierung dieser Bestimmung zeigt auf, dass insofern allein an eine nähere Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Bundesländern gedacht ist. Eine darüberhinausgehende Einflussnahme des Bundes auf die Aufgabenerfüllung durch die Bundesländer lässt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11. -, juris Rn. 22). Die Bundesländer werden entsprechend durch die Festlegung der Arten der zu fördernden Investitionen nicht gehindert, ihre eigenen strukturpolitischen Vorstellungen zu entwickeln. Ihnen ist die Entscheidung überlassen, wo die ihnen zugewiesenen Bundesmittel im Einzelfall ihrer Zweckbindung entsprechend eingesetzt werden. Die Bundesländer bleiben damit in ihren Investitionsentscheidungen frei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 – 2 BvF 1/72 –, juris, Rn. 44). Erst durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2347) hat der Gesetzgeber durch die Ergänzung in Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG dem Bund die bis dahin nicht bestehende Möglichkeit eröffnet, über die Arten der zu fördernden Investitionen hinaus auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (BT-Drucks. 18/11131 I, Seite 17; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2018 – 7 A 11603/17 –, juris Rn. 36). Eine solche Einvernahme wurde im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Bundesländern sowie der als Anlage hinzu geführten Vollzugshinweise zum Hilfsprogramm der Überbrückungshilfe hergestellt. Die Verwaltungsvereinbarung enthält Beschreibungen der Förderprogramme des Bundes, Bestimmungen zur Bereitstellung der Mittel durch den Bund und regeln, dass die Bundesländer beim Vollzug die Vorgaben des Bundes zu beachten haben. In Artikel 2 Abs. 2 heißt es: „Die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen ergeben sich aus der Anlage „Vollzugshinweise“. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab.“ Weder aus dem Inhalt der Verwaltungsvereinbarung oder Vollzugshinweisen noch aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Blick auf die Regelung in Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG, wonach die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern erfolgt, ergibt sich, dass dem jeweiligen Zuwendungsgeber kein eigener Interpretationsspielraum verbleiben soll. Dies umfasst auch die Frage der Ausgestaltung des Zuwendungsverfahrens. Die Entscheidung über die Bewilligung obliegt vielmehr den einzelnen Bundesländern und begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 2.7 Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht begründet auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue stützen. Der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten, also zur Bundestreue, wird aus der Bundesstaatlichkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 1952 – 1 BvF 2/51 -, juris Rn. 44). Es betrifft sowohl das Verhältnis der Länder zum Bund als auch das des Bundes zu den Ländern. Stets wird eine gegenseitige Rücksichtnahme verlangt. Durch diesen Grundsatz wird dem Bund und den Ländern in erster Linie eine Schranke beim Gebrauchmachen ihrer Zuständigkeiten gezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 – 2 BvG 1/54 -, juris Rn. 72). Derselbe Grundsatz begründet aber auch Hilfs- und Mitwirkungspflichten des Bundes oder der Bundesländer, die als Schranke ihrer Freiheit innerhalb ihrer Zuständigkeiten begriffen werden können. Überschneiden sich die jeweiligen Angelegenheiten, ist eine nähere Abstimmung erforderlich. Bedeutung entfaltet der Grundsatz der Bundestreue vor allem in finanziellen Fragen. Bei gemeinsamen Förderprogrammen des Bundes und der Bundesländer ist damit eine Koordination und Kooperation zwischen Bund und Bundesländern notwendig, wobei abgestimmte Zuwendungskriterien zu Grunde zu legen sind. Dazu gehört zum einen eine gemeinsame Verständigung auch über die Zuwendungsvoraussetzungen. Zum anderen hat die Vergabe der Mittel jeweils diskriminierungsfrei zu erfolgen. Insoweit haben die Bundesländer die Interessen des Bundes an einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel zu beachten. Aus der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten heraus sind die Bundesländer verpflichtet, eine der Zielsetzung eines Zuwendungsprogramms gemäße Steuerung des Mittelzuflusses nach besten Kräften sicherzustellen. Dazu gehört auch für den von einer unmittelbaren Einflussnahme auf das Zuwendungsverfahren grundgesetzlich ausgeschlossenen Bund die zweckgemäße Verwendung der Mittel und den Rückfluss nicht entsprechend genutzter Zuwendungen sicherzustellen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 2 K 379/03 –, Rn. 72, juris m. w. N.). In diesem Zusammenhang konkretisieren die Verwaltungsvereinbarung, die Vollzugshinweise und die FAQ die Pflichten der Bundesländer und folglich auch des Beklagten zum bundesfreundlichen Verhalten. Sie stellen sich dabei aber nicht als bindende Weisung im Zuge der Bundesaufsicht dar. Dennoch können sich auf ihre Verletzung der Bund oder die Bundesländer berufen, nicht jedoch außenstehende Dritte. 2.8 Auch aus dem angeführten Ausspruch der Bundesregierung, dass allen schweinehaltenden Unternehmen in ausreichendem Maße unbürokratisch geholfen werden soll, kann nicht abgeleitet werden, dass jedes Unternehmen, welches irgendwie durch staatliche Maßnahmen betroffen war, die gleiche Förderung beanspruchen kann. Die auf der Überbrückungshilfe-Richtlinie basierende Zuwendungspraxis des Beklagten ist gerade Ausdruck des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Die Zuwendungspraxis kann durch die Kammer auch nicht anhand vorausgehender Aussagen des Zuwendungsgebers oder sonstiger Stellen zum Zweck der Zuwendungen ausgelegt werden. 3. Schließlich ist auch kein atypischer Ausnahmefall zugunsten der Klägerin gegeben, der es geboten hätte, mit einer Ablehnungsentscheidung weiter zuzuwarten oder die Zuwendungspraxis anderweitig ausnahmsweise auf den Einzelfall anzupassen. Wann ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Der konkrete Sachverhalt muss aber außergewöhnliche Umstände aufweisen, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Zuwendungspraxis nicht erfasst werden. Diese müssen von solchem Gewicht sein, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 -, juris). Hierfür ist nichts aufgezeigt oder sonst für die Kammer ersichtlich. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus mangels Nachweises einer individuellen Corona-bedingten Betroffenheit ist gerade keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Nach alledem durfte der Beklagte den Zuwendungsantrag der Klägerin ablehnen. Das ihm eingeräumte Ermessen durfte er an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung ausrichten, da schon die Antragsberechtigung der Klägerin nicht nachgewiesen war. Sonstige Ermessensfehler im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hat die Klägerin nicht aufgezeigt. B. Die Klägerin hat mangels Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen aufgrund fehlender Antragsberechtigung keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), sodass auch dem Hilfsantrag der Erfolg verwehrt bleiben muss. C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung eines Ober- oder Bundesgerichts ab. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.101.030,82 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), weil das Klagebegehren eine konkret bezifferte Geldleistung in Form einer Zuwendung zum Gegenstand hat. Der Streitwert war deshalb in Höhe der begehrten Zuwendung von 1.101.030,82 € festzusetzen. Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, Nr. 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Gewährung einer Billigkeitsleistung für kleine und mittelständische Unternehmen im Rahmen der Vierten Phase der Überbrückungshilfe (sogenannte Überbrückungshilfe III Plus). Sie betreibt in Thüringen eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Erzeugung und Aufzucht von Mastschweinen (Läufern). Diese veräußert die Klägerin, nachdem sie ein Gewicht von mindestens 25 kg erreicht haben, an Schweineschlachtbetriebe. Mit elektronischen Antrag vom 8. Februar 2022 beantragte die Klägerin bei der Thüringer Aufbaubank (Aufbaubank) durch ihre Steuerberaterin die Gewährung einer Billigkeitsleistung aus dem Zuwendungsprogramm Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III Plus) in Höhe von 1.101.030,82 € nach der vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft erlassenen Richtlinie des Freistaats Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleinere und mittelständische Unternehmen“ (dritte und vierte Phase) einschließlich der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus vom 17. Dezember 2021 (ThürStAnz Nr. 9/2022, Seite 322 f.; im Folgenden: Überbrückungshilfe-Richtlinie). Frau Steuerberaterin M. bestätigte als sogenannte prüfende Dritte mit dem Antrag, dass der Umsatzrückgang der Klägerin „Corona-bedingt“ sei. Ferner sei die Klägerin als Unternehmen mit der T. GmbH verbunden. Im Einzelnen ent- hielt der Antrag folgende Angaben zu den Umsätzen der Klägerin im Vergleichs- und Förderzeitraum: „Fördermonat Vergleichszeitraum Betrag Vergleichszeitraum Betrag Förderzeitraum Umsatzrückgang (EUR) (EUR) Juli 2021 Juli 2019 579.939,60 400.408,00 30,96% Aug. 2021 Aug. 2019 509.382,60 440.877,00 13,45% Sept. 2021 Sept. 2019 504.893,60 293.218,00 41.92 % Okt. 2021 Okt. 2019 673.210,00 201.233,00 70,11 % Nov. 2021 Nov. 2019 579.939,60 330.812,00 42,96 % Dez. 2021 Dez. 2019 673.210,00 253.163,42 62,39 %“ Im Rahmen der Antragsprüfung forderte die Aufbaubank die prüfende Dritte am 23. Februar 2022 über das elektronische Antragsportal unter anderem auf: „Des Weiteren würden wir Sie bitten uns die individuelle Corona Bedingtheit des Umsatzrückgangs des Antragstellers darzustellen? Bitte beachten Sie, dass wir in der Antragsberechtigung nur weiterverfahren können, wenn wir eindeutige (dokumentierte) Nachweise für die individuelle Bedingtheit/Betroffenheit vorliegen haben. Diese Nachweise können Schriftverkehr mit Behörden (z.B. Gesundheitsamt) oder Kunden und Lieferanten (z. B., wenn Geschäfte nicht so laufen wie geplant, da Corona eine nachweisbare/dokumentierte Unterbrechung erzwingt) sein als auch z. B. vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich bestimmte Regelungen ergeben. Gründe könnten aber auch im Unternehmen liegen (Corona-Fälle (Erkrankungen oder Quarantäne von Mitarbeitern etc.). Diese individuellen Unterlagen des Antragstellers sollten für diesen sprechen und somit die Antragsberechtigung und/oder die Förderfähigkeit der angegebenen Fixkosten sowie den Corona-bedingten Umsatzrückgang begründen. Hinweise auf die allgemeine Situation am Markt (wie Lieferengpässe, Preiserhöhungen, Chipkrise etc.) sind hier zumeist auf Grund der sehr unterschiedlichen, individuellen Sachverhalte der Marktteilnehmer selten als Nachweis geeignet bzw. ungeeignet.“ In Beantwortung dieser Anfrage legte die prüfende Dritte zahlreiche Unterlagen vor, insbesondere Betriebswirtschaftliche Abrechnungen und Kontennachweise. Für die Einzelheiten wird auf die Blätter 29 bis 734 der Behördenakte verwiesen. Zur Frage der individuellen Corona-bedingten Betroffenheit der Klägerin gab die prüfende Dritte an: „Wie Ihnen bekannt ist leidet die Schweinezucht- und mast unter existenzgefährdenden Umsatzeinbrüchen. Die Preise am Schlachtschweinmarkt sind während der Coronakrise und gleichzeitig aufgrund der Auswirkungen durch die Afrikanische Schweinepest derart gesunken, dass die Fixkosten nicht gedeckt werden können. Ferner kommt es zu Verzögerungen bei der Abnahme von Schlachtschweinen.“ Mit weiterer Nachfrage über das elektronische Antragsportal wies die Aufbaubank am 4. März 2022 auf Folgendes hin: „Wir werden die von Ihnen übersandten Unterlagen durchgehen, in der Zwischenzeit würden wir Sie bitten uns Nachweise über die individuelle Betroffenheit des Unternehmens vorzulegen. Ihre Ausführungen bezüglich der Betroffenheit sehen wir nur als eine allgemeine Beschreibung der gesamten Branche, wir benötigen aber eindeutige individuelle Nachweise. War der Schlachtbetrieb geschlossen oder nur in einer geringeren Kapazität handlungsfähig (Corona-bedingt -> Dazu benötigen wir Unterlagen, mit Datumsangaben vom Unternehmen). Gab es im Unternehmen Corona-Fälle (Erkrankungen -> Unterlagen vom Amt mit Quarantäne-Anordnung)? Bitte beachten Sie, dass wir in der Antragsberechtigung nur weiterverfahren können, wenn wir eindeutige (dokumentierte) Nachweise für die individuelle Bedingtheit/Betroffenheit vorliegen haben. Diese Nachweise können Schriftverkehr mit Behörden (z.B. Gesundheitsamt) oder Kunden und Lieferanten (z.B., wenn Geschäfte nicht so laufen wie geplant, da Corona eine nachweisbare/dokumentierte Unterbrechung erzwingt) sein als auch z. B. vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich bestimmte Regelungen ergeben. Gründe könnten aber auch im Unternehmen liegen (Corona-Fälle (Erkrankungen oder Quarantäne) von Mitarbeitern etc.). Diese individuellen Unterlagen des Antragstellers sollten für diesen sprechen und somit die Antragsberechtigung und/oder die Förderfähigkeit der angegebenen Fixkosten sowie den Corona-bedingten Umsatzrückgang begründen. Hinweise auf die allgemeine Situation am Markt (wie Lieferengpässe, Preiserhöhungen, Chipkrise etc.) sind hier zumeist auf Grund der sehr unterschiedlichen, individuellen Sachverhalte der Marktteilnehmer selten als Nachweis geeignet bzw. ungeeignet.“ In der Folge teilte die prüfende Dritte der Aufbaubank mit: „Die Betriebe unserer Mandantin waren zu keiner Zeit aufgrund Corona geschlossen. […]. Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu Situation am Schweinemarkt und ergänzende Anlagen. - der Ferkel- und Schweinepreis ist kein frei verhandelbarer Markt und bestimmt in hohem Maße den Umsatz der Betriebe. - Der realisierbare Preis für die Tiere wird durch die allgemeine Absatzlage auf dem deutschen Markt bestimmt, nicht durch Einzelverhandlungen. - Ferkelerzeuger haben keinen Spielraum, wesentlich andere Preise als die jeweils geltenden VEGZ-Vereinigungspreise der aktuellen Woche zu realisieren. - Ähnliches gilt für Mäster, für deren Schlachtschweine ebenso die Preisempfehlungen der Vereinigung der Erzeugergemeinschaften (VEZG) sowie die aktuellen Preise des ISN-Marktplatzes und der Internet-Schweinebörse die realisierbaren Auszahlungspreise bestimmen, z. T. zahlen die Schlachtbetriebe auch Hauspreise, die noch unter den Preisempfehlungen liegen. - Da es sich um wachsende Tiere handelt, verschlechtere sich mit jedem zusätzlichen Haltungstag z. B. bei einem Schlachtschweinestau der spezifische Schweinepreis So lag der mittlere Schweinepreis im Wirtschaftsjahr 2021 mit 1,37 €/kg Schlachtgewicht um mehr als 20 % unter dem vom Jahr 2019 (Mittel 1,75 €/kg). In den Monaten September bis Dezember 2021 lagen die Schweinepreise in jedem Fall mehr als 30 % unter dem Vergleichszeitraum von 2019. Der Preis für ein 28 kg-Ferkel lag mit 43 € im Mittel des Jahres 2021 um 33 % unter dem des Jahres 2019 (im Mittel 65 €), ab August bis Dezember 2021 betrug der Abstand für ostdeutscher Ferkel zum Vergleichszeitraum 2019 zwischen 40 bis 62 %. Aufstellung der wöchentlichen Ferkelpreise für 2019 und 2020, aufgelistet für Deutschland insgesamt und Ostdeutschland, die nach der amtlichen Berichterstattung über die Marktsituation informieren, sind beigefügt. Daneben reichte die prüfende Dritte ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der W. mbH aus Münster vom 23. November 2021 ein, in dem es heißt: „Im Verlauf der Corona-Pandemie sind in den letzten 12 Monaten auch Betriebe der Lebensmittel und Fleischindustrie unter Druck geraten, da durch Corona-Vorsichtsmaßnahmen und einzelbetriebliche Infektionsgeschehen Personal- und Schlachtkapazitäten eingeschränkt wurden. Diese Situation war in der allgemeinen wie in der Fachpresse als „Schweinestau“, auch in der Öffentlichkeit bekannt. Aufgrund der arbeitsteiligen Haltung von Schweinen in, einerseits Mastbetrieben, welche an den Schlachtbetrieb liefern, und Ferkelerzeugern, welche wiederum an die Mastbetriebe liefern, hat sich diese Kapazitätsminderung in allen Stufen der Lebensmittelkette Fleisch durchgetragen. Somit war eine zeitgerechte Abnahme in der kritischen Vermarktungsphase unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht immer umsetzbar. Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir aufgrund dessen, angedachte Abnahmetermine für Ihre Tiere im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 nicht halten konnten und es zu Verzögerungen in der Abnahme kam.“ In einer weiteren E-Mail der Aufbaubank vom 6. April 2022 an die prüfende Dritte hieß es: „[…] aufgrund restriktiver Vorgaben durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dürfen Schweinehalter in der Überbrückungshilfe III plus nur noch gefördert werden, wenn ihr Umsatzrückgang im Förderzeitraum ausschließlich und nachweislich, das heißt zu 100 Prozent, auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Jeder der dieses erhöhte Anforderungsprofil erfülle und zweifelsfrei nachweisen kann, dass der im Antrag dargestellte Umsatzrückgang ausschließlich coronabedingt ist, kann in der Überbrückungshilfe III plus gefördert werden. Für alle anderen ist dies nicht möglich. Da der Schweinepreis in Deutschland stark gesunken ist und dies auch der Afrikanischen Schweinepest bzw. den Anstrengungen Chinas zuzuschreiben ist, kontinuierlich inländische Schweine- und Sauenbestände aufzubauen und sich dadurch die Schweinemenge auf dem Weltmarkt signifikant erhöhte, gehen wir davon aus, dass ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch bei Schweinehaltern unwahrscheinlich ist. Wir möchten Ihnen dennoch gern die Gelegenheit geben, sich zum dargestellten Sachverhalt zu äußern. Sollten Sie nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass Ihr Umsatzeinbruch ausschließlich coronabedingt ist, müssen wir Ihren Antrag leider ablehnen.“ Hierauf erwiderte die prüfende Dritte über das elektronische Antragsportal auszugsweise: „[…]. Wir haben die Umsatzzahlen unserer Mandantin deklariert. Die Daten können anhand von geeigneten Nachweisen (Konten, Rechnungen etc.) belegt werden. Ferner kann der durchaus existenzbedrohende Preisverfall am Schweinemarkt anhand der offiziellen Preise nachvollzogen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzstruktur eines jeden Betriebes unterschiedlich ist. Dennoch wird festgestellt, dass der Umsatzrückgang zu 100 % coronabedingt sein muss. […]. Wie soll ausgeschlossen werden, dass globale Einflüsse wie die Afrikanische Schweinepest oder Auswirkungen durch die Entwicklungen in China etc. den Preis beeinflussen. […]. Wir bitten um erneute Prüfung unseres Antrages und Freigabe des Erstattungsanspruchs.“ Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. April 2022 lehnte die Aufbaubank den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ab. In den Gründen führt der Bescheid aus, dass die Antragsberechtigung der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei. Aufgrund restriktiver Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz könnten Schweinehalter nur dann Überbrückungshilfen erhalten, wenn ihr Umsatzrückgang im Förderzeitraum ausschließlich und nachweislich, das heiße zu 100 Prozent auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden könne. Der Schweinepreis in Deutschland sei zwar stark gesunken. Dies könne aber auch auf andere Ursachen wie die Afrikanische Schweinepest bzw. den Anstrengungen Chinas, einen inländischen Schweine- und Sauenbestand aufzubauen, zurückgeführt werden. Daher sei es unwahrscheinlich, dass die geltend gemachten Umsatzeinbußen ausschließlich Corona-bedingt seien. Die lediglich pauschale Aussage, die Klägerin habe Corona-bedingt Umsatzeinbußen erlitten, sei demnach nicht korrekt und halte einer Prüfung nicht stand. Die Klägerin habe keinen Nachweis einer individuellen Betroffenheit vorgelegt. Der Antrag sei daher mangels Nachweises der Corona-bedingten Betroffenheit abzulehnen gewesen. Am 25. Mai 2022 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 Corona-bedingt im Sinne der Vollzugshinweise des Bundes sei. Diesen Nachweis habe sie bereits im Verwaltungsverfahren erbracht. Zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO genüge nach den Vollzugshinweisen die Bestätigung des prüfenden Dritten. Eine solche Bestätigung habe ihre Steuerberaterin eingereicht. Darüberhinausgehende Anforderungen an die Glaubhaftmachung sehen weder die Überbrückungshilfe-Richtlinie noch die Vollzugshinweise vor. Der geltend gemachte Umsatzrückgang könne auch nicht auf andere Faktoren wie saisonale oder ihrem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen, auf Liefer-, Material- oder Personalengpässe, Betriebsferien oder ähnliche Faktoren zurückgeführt werden. Vielmehr habe der Umsatzrückgang seine Ursache im gesunkenen Schweinepreis in Deutschland. Dieser Preisrückgang sei eine direkte Auswirkung der Corona-Pandemie und damit weder Folge der Afrikanischen Schweinepest noch der Bemühungen Chinas beim Ausbau eigener Sauenbestände. Der Ferkelpreis und somit der zu erzielende Umsatz bestimme sich maßgeblich nach dem von der V. e. V. (VEZG) wöchentlich fest- gelegten Vereinigungspreis. Dieser habe vor dem Lockdown im März 2020 (11. Kalenderwoche) noch bei 83,00 € je Ferkel gelegen. Seinen Tiefstand habe er im Jahr 2020 in der 49. Kalenderwoche mit ca. 22,00 € je Ferkel erreicht. Mitursächlich für den Preisverfall sei die Corona-bedingte Schließung der beiden größten Schlachthöfe Deutschlands in Coesfeld und Rheda-Wiedenbrück gewesen. Hierdurch sei es zu einem Überangebot an Mastschweinen gekommen (sogenannter Schweinestau). In der Folge sei der Schweinepreis stark gesunken. Zwar habe sich der „Schweinestau“ im Februar 2021 aufgelöst. Die Preise seien dennoch nicht wieder auf das vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie bestehende Preisniveau angestiegen. Vielmehr sei der Ferkelpreis ab der 27. Kalenderwoche 2021 wieder gesunken und habe im August 2021 (36. Kalenderwoche) ein Preisniveau von unter 30,00 € erreicht. Dies decke aber nur knapp die Herstellungskosten für das abgesetzte Ferkel. Derartige Ferkelpreise seien in den letzten zehn Jahren auch weder in der Höhe vorgekommen noch von einer solchen Dauer gewesen. Im Mittel des Jahres 2021 habe der Preis für ein 28-kg-Ferkel in Ostdeutschland etwa 33 Prozent unter dem des Jahres 2019 mit einem durchschnittlichen Preis von 65,00 € je Ferkel gelegen. Der Umsatzeinbruch in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 sei auf die erneut gestiegenen Corona-Inzidenzen infolge der 3. Covid-19-Welle (VOC Delta: 31. bis 51. Kalenderwoche) und der 4. Covid-19-Welle (VOC Omikron: ab 52. Kalenderwoche) sowie auf die nachfolgenden Infektionsschutzmaßnahmen (3-G-Regeln in öffentlich zugänglichen Innenräumen ab dem 28. August 2021, später 2-G- oder 2-G-Plus-Regeln) zurückzuführen. Insoweit verkenne der Beklagte bei seiner Entscheidung, dass Verbraucher Schweinefleisch in einem erheblichen Maße bei Veranstaltungen, Feiern und in der Gastronomie konsumierten. Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass die Afrikanische Schweinepest keinen relevanten und somit förderschädlichen Einfluss auf ihren Umsatzrückgang gehabt habe. Die Auswirkungen der Afrikanischen Schweinepest seien im maßgeblichen Förderzeitraum bereits wieder abgeklungen. Das Verhältnis des Vereinigungspreises zu den entsprechenden Notierungen anderer EU-Mitgliedstaaten habe sich nahezu vollständig normalisiert. In der zweiten Hälfte des Jahres 2021 habe die deutsche Notierung den Mittelwert der europäischen Vergleichsnotierungen lediglich um vier Prozent unterschritten. Bis November 2021 habe der direkt auf die Afrikanische Schweinepest zurückzuführende Wertverlust damit lediglich etwa fünf Prozent betragen. Dies bestätige auch ein Gutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Auch der chinesische Ausbau des Sauenbestandes sei, so die Klägerin, nicht relevant für den Umsatzrückgang gewesen. China sei primär ein Exportmarkt für die Körperteile der geschlachteten Mastschweine, die in Deutschland nicht verwertet werden könnten. Dieser Exportanteil betrage etwa 35 Prozent. Nach den ersten Fällen der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2019 habe China bereits den Import aus Deutschland eingestellt und sich entschlossen, die eigenen Anlagen zu modernisieren und die eigenen Bestände auszubauen. Der Ausbau habe aber erst im Jahr 2020 begonnen, weshalb Preissenkungen im Vergleich zum Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 nicht durch Veränderungen in China hervorgerufen worden sein könnten. Soweit sich der Beklagte für seine Entscheidung auf eine Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass es dort auch heiße: „Wir sehen uns darüber hinaus aber auch nicht in der Lage, die von den Antragstellern vorgetragenen Argumente zu widerlegen“. Auch das Ministerium habe letztlich bestätigt, dass lediglich etwa fünf Prozent des Umsatzrückganges im Zeitraum November 2020 bis März 2021 auf die Auswirkungen der Afrikanischen Schweinepest zurückzuführen sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum dies auf den hier streitgegenständlichen Förderzeitraum nicht zutreffen solle. Zwar sei laut der vom Beklagten angeführten Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 7. Februar 2022 der Anteil der gewerblichen Schlachtungen von Schweinen im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 um etwa fünf Prozent gesunken. Ein Zusammenhang mit dem Umsatz der Klägerin werde hieraus aber nicht ersichtlich. Vielmehr würde die Statistik die allgemeine Marktentwicklung widerspiegeln, welche sich höchst unterschiedlich auf die einzelnen Betriebe ausgewirkt habe. Selbst wenn ein direkter Einfluss dieser Entwicklung auf den Umsatz der Klägerin unterstellt werden könne, werde der erforderliche Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für die Antragsberechtigung überschritten. Die Klägerin rügt weiter, dass der Beklagte von der Verwaltungspraxis anderer Bundesländer abweiche. Diese hätten auch dann Überbrückungshilfen gewährt, wenn nicht sicher festgestellt habe werden können, dass der Umsatz der betroffenen Unternehmen ausschließlich auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden könne. Der Freistaat Bayern nehme aufgrund des möglichen Einflusses der Afrikanischen Schweinepest beispielsweise eine Kürzung der beantragten Überbrückungshilfe um fünf Prozent vor. Da es sich bei dieser um ein Bundesprogramm handele, sei der Beklagte an die auf bundesstaatlicher Ebene herausgebildete Verwaltungspraxis gebunden. Es gebiete das Prinzip der Bundestreue, dass die Überbrückungshilfe in den Bundesländern stets unter denselben Voraussetzungen gewährt werde. Der Beklagte behandele Unternehmen der Schweinebranche, so die Klägerin weiter, zudem anders als Unternehmen anderer Branchen. Diese hätten selbst dann eine Überbrückungshilfe bewilligt bekommen, wenn neben der Corona-Pandemie weitere Ursachen kausal für den Umsatzrückgang gewesen seien. Dies betreffe beispielsweise die Gastronomie und die Reisebranche. Bei diesen Branchen werde nicht verlangt, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang ausschließlich und nachweislich zu 100 Prozent Corona-bedingt sei. Der Begriff des „Corona-bedingten“ Umsatzrückganges dürfe auch nicht im Sinne einer 100 prozentigen Ursächlichkeit der Pandemie verstanden werden. Ein solcher Nachweis könnte von keinem Unternehmen geführt werden. Die vom Beklagten aufgestellten Anforderungen würden daher nicht im Einklang mit dem durch den Richtliniengeber verfolgten Förderzweck der Überbrückungshilfe stehen, mit der ein Beitrag zur Existenzsicherung für die von der Pandemie erheblich betroffenen Unternehmen geleistet werden solle. Die Verwaltungspraxis enge den Kreis der Antragsberechtigten derart ein, dass außer den unmittelbar von staatlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen nahezu niemand antragsberechtigt wäre. Die Aufbaubank müsse sich ferner an den Vorgaben der vom Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft erlassenen Überbrückungshilfe-Richtlinie und an die Vollzugshinweise des Bundes festhalten lassen. Dies gebieten die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Seien Verwaltungsvorschriften veröffentlicht, so trete auf dieser Grundlage eine Selbstbindung der Verwaltung zugunsten des Adressaten ein. Im Übrigen habe der Beklagte in anderen Fällen bereits Abschlagszahlungen und damit Überbrückungshilfen dem Grund nach gewährt. Dabei habe er nicht gefordert, dass die Corona-Pandemie zu 100 Prozent ursächlich für den Umsatzrückgang gewesen ist. Insoweit habe der Beklagte bei schweinehaltenden Betrieben sein Ermessen dahingehend gebunden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Überbrückungshilfe dem Grunde nach gegeben seien. Hierdurch entstehe auch zu ihren Gunsten eine den Beklagten bindende Verwaltungspraxis. Auch aus dem sogenannten Konzeptpapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ergäbe sich keine anderslautende Vorgabe. Dieses Papier sei nicht veröffentlicht worden. Auch spreche das Konzeptpapier nicht für eine ausdrückliche Änderung der Verwaltungspraxis. Denn nach seiner Überschrift handele es sich lediglich um ein „Konzept“, das zudem nur in Stichpunkten verfasst sei. Es fehle an einer Regelung, ab welchem Zeitpunkt die in dem Konzept aufgeführten Punkte die Grundlage für den Vollzug durch die Bundesländer bilden sollen. Das Konzeptpapier enthalte auch keine Vorgaben, wann von einem ausschließlich Corona-bedingten Umsatzrückgang auszugehen sei. Im Übrigen habe die Bundesregierung den in Existenznot geratenen Schweinehaltern eine schnelle und unbürokratische Unterstützung zugesichert. Auch nach der zwischen dem Bund und dem Beklagten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung sei nicht gefordert, dass der Umsatzrückgang vollständig und unmittelbar auf konkrete Betriebsschließungen oder -einschränkungen zurückgeführt werden müsste. Der Vereinbarung könne vielmehr entnommen werden, dass auch solche Umsatzrückgänge Corona-bedingt im Sinne der maßgeblichen Vollzugshinweise und FAQ sein können, die nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar auf staatlichen Schließungsanordnungen beruhten. Zudem müssten nach der Verwaltungsvereinbarung grundlegende Fragen, die für die Durchführung der Überbrückungshilfen relevant seien, an den Bund herangetragen werden, der diese verbindlich für alle Bundesländer zu beantworten habe. Auf Grundlage dieser – im Grundsatz der Bundestreue wurzelnden – Vorgaben hätte der Beklagte nicht von den Maßgaben der Vollzugshinweise abweichen dürfen. Er wäre zunächst verpflichtet gewesen, eine Klärung des Begriffs des Corona-bedingten Umsatzrückganges herbeizuführen. Hieran fehle es. Dem Beklagten sei es demnach verwehrt, eine von der Verwaltungspraxis in anderen Bundesländer abweichende Verwaltungspraxis zu etablieren. Eine Änderung der Verwaltungspraxis sei, so die Klägerseite weiter, zudem nur aus sachlichen Gründen möglich. Es seien aber keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum bei der Überbrückungshilfe III Plus gegenüber den zuvor ausgezahlten Hilfen nunmehr der Umsatzrückgang zu 100 Prozent auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden müsse. Sie, die Klägerin, genieße zudem Vertrauensschutz. Sie habe auf die (untergesetzlich) in der Überbrückungshilfe-Richtlinie und den Vollzugshinweisen niedergelegten Fördervoraussetzungen sowie die Verwaltungspraxis des Beklagten vertrauen dürfen. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass in anderen Bundesländern bereits zahlreiche Anträge schweinehaltender Unternehmen auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt worden seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren förderrechtlich auch nicht verspätet. Sie habe bereits im Verwaltungsverfahren alle Anforderungen an die Nachweisführung eines Corona-bedingten Umsatzrückganges erfüllt und die Corona-Bedingtheit ihres Umsatzrückganges glaubhaft gemacht. Es sei weder erforderlich noch möglich gewesen, darüber hinaus einen Zusammenhang zwischen der Umsatzentwicklung und einzelnen pandemiebedingten Betriebseinschränkungen herzustellen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben, sodass die Klägerin auch einen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfen in Höhe von 1.101.030,82 € habe. Die Ermessensreduzierung ergebe sich insbesondere aus dem Prinzip der Bundestreue. Da bereits mehrere Bundesländer Überbrückungshilfen in vergleichbaren Fällen an Schweinemast- und Schweinezuchtbetriebe ausgezahlt hätten, habe sich eine im föderalen Kontext verstetigte Praxis gebildet. An diese auf bundesstaatlicher Ebene herausgebildete Verwaltungspraxis sei auch der Beklagte gebunden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2022 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 8. Februar 2022 eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe 1.101.030,82 € zu gewähren. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2022 zu verpflichten, ihren Antrag vom 8. Februar 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Zur Begründung trägt er vor, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die begehrten Billigkeitsleistungen bestehe. Es handele sich um eine freiwillige Leistung, deren Gewährung in seinem Ermessen stünde. Dabei sei entscheidend, wie die Überbrückungshilfe-Richtlinie durch die zuständige Bewilligungsstelle, hier durch die Aufbaubank, ausgelegt und angewandt werde. Bei Antragstellern, die wie die Klägerin nicht direkt von Corona-bedingten Betriebsschließungen oder -einschränkungen betroffen seien, verlange diese konkrete Nachweise oder entsprechende Stellungnahmen zur individuellen Betroffenheit im Rahmen der Antragsprüfung. Dies entspreche ständiger Verwaltungspraxis. Daher habe die Steuerberaterin der Klägerin als prüfende Dritte über das Antragsportal aufgefordert werden dürfen, aussagekräftige Nachweise zur Corona-bedingten Betroffenheit vorzulegen. Die Klägerin gehe unzutreffend davon aus, dass die Bewilligungspraxis in Thüringen von der in anderen Bundesländern abweiche. Auch andere Bundesländer würden keine Überbrückungshilfe III Plus an schweinehaltende Unternehmen auszahlen. Vielmehr seien diese Anträge in die jeweiligen Härtefallhilfen der Bundesländer überführt worden. Hierbei handele es sich aber um freiwillige länderspezifische Förderprogramme. Er, der Beklagte, habe sich demgegenüber dafür entschieden, die Anträge von Schweinehaltern nicht in die Härtefallhilfen zu übertragen. Der Beklagte führt weiter aus, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz seine Vorgaben für die Förderung von schweinehaltenden Unternehmen mit Schreiben vom 4. März 2022 im sogenannten Konzeptpapier konkretisiert habe. Danach dürften schweinehaltende Unternehmen in der Überbrückungshilfe III Plus nur dann gefördert werden, wenn der geltend gemachte Umsatzrückgang im Förderzeitraum nachweislich und ausschließlich auf Corona-bedingte Beschränkungen zurückgeführt werden könne und dies mittels individueller Nachweise zweifelsfrei im Antragsverfahren dargelegt werde. An diese Festlegung halte er sich. Es sei beihilferechtlich auch eindeutig geregelt, dass die Überbrückungshilfe III Plus nur bei Corona-bedingten Schäden gewährt werden dürfe. Der festgelegte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent bilde dabei lediglich eine Voraussetzung für die Antragsberechtigung, nicht jedoch die Freigabe für die Abrechnung der gesamten Umsatzeinbußen im Förderzeitraum. Zwar dürfe er sich im Rahmen der Antragsprüfung auf die Plausibilisierung durch den prüfenden Dritten verlassen. Er sei aber auch gehalten, die getätigten Angaben zu überprüfen, um Rückforderungen in immenser Höhe zu vermeiden. Da ihm in Bezug auf die Branche der Schweinehaltung bekannt gewesen sei, dass diese mit weiteren widrigen Umständen, wie der Afrikanischen Schweinepest zu kämpfen hatte, sei ein individueller Nachweis der Corona-bedingten Betroffenheit und eine Prüfung der Antragsberechtigung bereits im Antragsverfahren unumgänglich gewesen. Die von der Klägerin bzw. der prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend gewesen, um der Nachweispflicht zu genügen. Dies sei auch mitgeteilt worden. Die Darstellung der geänderten Marktbedingungen bzw. des geänderten Käufer- und Verkäuferverhaltens würde keine Corona-bedingte Betroffenheit begründen. Vielmehr betreffe dies alle Unternehmen der Branche gleichermaßen. Ein eindeutiger Bezug zu einer Corona-bedingten Schließung oder Beschränkung sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Im Übrigen sei die Fleischproduktion von Schweinefleisch bereits seit 2017 rückläufig, wie dies einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 7. Februar 2022 entnommen werden könne. Die Gewohnheiten der Konsumenten hätten sich demnach bereits vor Beginn der Pandemie geändert. Überbrückungshilfen würden aber regelmäßig nicht in solchen Fällen gewährt, in denen der Umsatzrückgang auf verändertes Verhalten der Verbraucher zurückzuführen sei. Soweit die Klägerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend mache, die Afrikanische Schweinepest habe keinen relevanten Einfluss auf den Schweinepreis, sei der Vortrag förderrechtlich verspätet. Unabhängig davon gehe aus einem Interview mit ... T. hervor, dass infolge der Afrikanischen Schweinepest ein wichtiger Absatzmarkt weggebrochen sei. Die Klägerin sei, wenngleich sie auch kein relevantes Exportgeschäft betreibe, über den Vereinigungspreis daher ebenfalls von den Auswirkungen der Afrikanischen Schweinepest betroffen. Anders als die Klägerin meine, binde ihn die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer nicht. Es könne zwar gute Gründe für eine solche geben. Hierfür gebe es aber keine Zustimmung des Bundes. Die vom Bund beschlossene und im Konzeptpapier vom 4. März 2022 dargestellte Lösung sehe eine Bewilligung der Überbrückungshilfe III Plus nur vor, wenn Antragsteller ihre individuelle Corona-bedingte Betroffenheit nachweisen könnten. Hieran halte sich seine Verwaltungspraxis. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insgesamt sieben Beweisanträge gestellt, die die Kammer abgelehnt hat. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) sowie den beigezogenen elektronischen Behördenvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer gewesen sind.