Urteil
Au 8 K 21.582, Au 8 K 22.695
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Tätigkeit als Webdesigner handelt es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Kriterien für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Tätigkeit als Webdesigner handelt es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Kriterien für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren Au 8 K 21.582 und Au 8 K 22.695 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die den inhaltlich gleichen Streitgegenstand betreffenden beiden Verfahren konnten gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Die zulässig erhobenen beiden Klagen bleiben erfolglos. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer finanziellen Hilfe nach den Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe). 1. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Hilfen gebunden, wie ihn der Geber der Hilfen versteht. Für die gerichtliche Prüfung der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall somit über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (VG Würzburg, GB. v. 24.3.2021 – W 8 K 21.112 – juris Rn. 20 sowie zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris; VG Würzburg, GB.v. 24.3.2021 – W 8 K 21.112 – juris Rn. 22). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 57 ff.; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; VG Würzburg, GB.v. 24.3.2021 – W 8 K 21.112 – juris Rn. 26). 2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Kläger weder für das Jahr 2020 (Au 8 K 21.582) noch für das Jahr 2021 (Au 8 K 22.695) einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfen nach dem Soloselbstständigenprogramm geltend machen. Gemäß Nr. 2 Satz 1 der Richtlinien für die Gewährung finanzieller Hilfen nach dem Soloselbstständigenprogramm (Bek. v. 11.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 195, geändert mit Bek. v. 17.6.2021, BayMBl. 2021 Nr. 460; im Folgenden: Richtlinien) sind antragsberechtigt Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern, die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien ist hierfür Voraussetzung, dass der Antragsteller nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist (1. Spiegelstrich) oder den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreitet (2. Spiegelstrich) oder den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen – die beispielhaft benannt werden – bestreitet (3. Spiegelstrich). Gemäß Nr. 2 Satz 5 der Richtlinien ist Antragsvoraussetzung ferner, dass die durchschnittlichen bzw. die zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30% zurückgegangen sind (erheblicher Umsatzrückgang). Weiter enthält Nr. 5 der Richtlinien für die Antragstellung Regelungen zur Vorlage geeigneter Nachweise, aus denen sich Antragsberechtigung und Umsatzrückgang ergeben. Diese Nachweise sind nach Nr. 9.1 Satz 4 der Richtlinien der Bewilligungsstelle auf Verlangen vorzulegen. a) Der Kläger ist als Selbstständiger, der eine (auch) künstlerische Tätigkeit ausübt, antragsberechtigt. Der Kläger hat in seinem elektronischen Antrag vom 4. Februar 2021 unter der Rubrik „Angaben zur Tätigkeit“ in der Antragsmaske aus den dort hinterlegten Tätigkeitsbezeichnungen den Begriff „Fachmann f. Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung“ ausgewählt. Diese Bezeichnung hat offensichtlich die Antragsmaske vorgegeben, um so die in Nr. 2 Satz 2, 2. Spiegelstrich bezeichnete „Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse“ wiederzugeben. Erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat sich durch die Nachfragen der Regierung und die ausführlicheren Erläuterungen des Klägers die Tätigkeit als „Webdesigner“ konkretisiert. Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ist auch der Beklagte nunmehr der Auffassung, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Webdesigner als künstlerische Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 2, 2. und. 3. Spiegelstrich der Richtlinien einzuordnen ist (Schriftsatz des Beklagten vom 14.7.2022, Bl. 30 der Gerichtsakte im Verfahren Au 8 K 22.695). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich der Beklagte insoweit zu Eigen gemacht hat, ist die Künstlereigenschaft von Webdesignern im Ergebnis nicht (mehr) streitig. Denn bei der Tätigkeit als Webdesigner handelt es sich auch um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Kriterien für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), wie das Bundessozialgericht dies im Einzelnen dargelegt hat (BSG, U.v. 7.7.2005 – B 3 KR 37/04 R – juris Rn. 12 ff.). b) Neben der Antragsberechtigung durch die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit ist weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs, dass der Kläger – der unstreitig nicht nach dem KSVG versichert ist – seinen Lebensunterhalt überwiegend aus der künstlerischen Tätigkeit deckt (Nr. 2 Satz 2, 2. und 3. Spiegelstrich der Richtlinien). Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Regierung als Bewilligungsstelle ist es zum Nachweis des Vorliegens dieser Anspruchsvoraussetzung notwendig, dass der Antragsteller nachvollziehbare Belege über die Art und die Höhe der Einkünfte, die in Ausübung der künstlerischen Tätigkeit erzielt werden, vorlegt (vgl. Nr. 9.1 Satz 4 der Richtlinien). Der Kläger geht vorliegend neben seiner Tätigkeit als Webdesigner auch einer abhängigen Beschäftigung bei einem Autohaus nach. Gleichzeitig ergeben sich aus den im Antragsverfahren vom Kläger vorgelegten Rechnungen auch Einnahmen aus Tätigkeiten, die keinen künstlerischen Bezug aufweisen. So weist etwa die Rechnung vom 30. September 2020 (Bl. 7 der Behördenakte im Verfahren Au 8 K 21.582) auch Einnahmen für „Aktualisierung Tracking und Erfolgsauswertung“ aus. Aufgrund dieser Angaben hat der Beklagte die Vorlage (weiterer) nachvollziehbarer Belege zur Höhe der durch die künstlerische Tätigkeit erzielten Einnahmen verlangt, um so das „Überwiegen“ der Sicherung des Lebensunterhalts durch die künstlerische Tätigkeit zu klären. Die vom Kläger in den Antragsverfahren wie in den gerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen bzw. Aufstellungen lassen ein derartiges Überwiegen der Sicherung des Lebensunterhalts durch die künstlerische Tätigkeit nicht erkennen. Aus den Rechnungen ergeben sich keine quantifizierbaren Anteile für die künstlerische Tätigkeit. Die Websiten-Auswertung etc. als Bestandteil, der keinen künstlerischen Bezug aufweist, ist weder dem Umfang noch der Höhe nach aus den Rechnungsbeträgen herausgerechnet oder abscheidbar. Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Einnahmen aus der unselbständigen Beschäftigung erzielt, so dass bereits auch ein Überwiegen der künstlerischen Tätigkeit an den Gesamteinnahmen nicht dargelegt ist. Soweit der Kläger in den beiden Klageverfahren jeweils eine Übersicht für seine Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit – ohne eine Differenzierung für den Anteil, der keiner Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit zuzuordnen ist (vgl. soeben) – für das Referenzjahr 2019 und die Einnahmen für die Antragszeiträume Oktober bis Dezember 2020 (Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 28.6.2021; Bl. 21 der Gerichtsakte im Verfahren Au 8 K 21.582) bzw. Juli bis Dezember 2021 (Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 15.3.2022; Bl. 8 der Gerichtsakte im Verfahren Au 8 K 22.695) vorlegt, ist auch daraus kein Überwiegen der Sicherung des Lebensunterhalts durch erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit abzuleiten. Denn insoweit ergeben sich bereits für das Referenzjahr 2019 überwiegende Zeitanteile, für die der Kläger keine Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit angibt. So ist aus den monatlichen Beträgen ein zeitlicher Anteil von etwa 10 bis zu maximal 50 Stunden pro Monat erkennbar. Eine Plausiblisierung, ob der Kläger in den restlichen Zeiten weitere Einnahmen erzielt hat bzw. ob mit diesen Einnahmen der überwiegende Anteil an der Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt wurde, ist nicht erfolgt. Mangels nachvollziehbarer Belege zur überwiegenden erwerbsmäßigen künstlerischen Tätigkeit (Nr. 2 Satz 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinien) bzw. der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers durch erwerbsmäßige Tätigkeit im kulturnahen Bereich (Nr. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Richtlinien) hat der Beklagte die Gewährung von finanziellen Hilfen nach dem Soloselbstständigenprogramm rechtmäßig abgelehnt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG ist darin nicht zu erkennen. Die einheitliche Anwendung der Richtlinie durch die Forderung nach der Vorlage nachvollziehbarer Belege ist in Anwendung des Haushaltsrechts (Art. 53, Art. 44 Abs. 1 BayHO) gedeckt. Ein atypischer Fall im o.g. Sinn ist schließlich auch nicht ersichtlich. 3. Auf die Frage, ob im Falle des Klägers bei der Anrechnung weiterer öffentlicher Mittel eine (unzulässige) Überkompensation vorliegt, kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich an. 4. Die Kostenentscheidung für die erfolglosen Klagen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.