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Urteil

Au 6 K 22.2096

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs. 3 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage auf Neuverbescheidung gegen den ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 28. September 2022. 2. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf Neuverbescheidung nicht von vornherein auszuschließen ist. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, denn gegen den Bescheid vom 28. September 2022 hat der Kläger am 28. Oktober 2022 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 2. November 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben. II. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Verwaltungsakts nicht rechtswidrig ist, da kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ermessensentscheidung der Beklagten erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Urkunden sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.). 1. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs. 3 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29) Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“. b) Der Kläger hat nach diesen Maßstäben keinen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in Form der Neustarthilfe. Er ist zwar allgemein von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen, aber nicht in der für die hier begehrte Hilfe erforderlichen Weise. Grundlage für eine etwaige Förderfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen sind Ziffer 2.1 Satz 1 und Satz 3 bis Satz 5 sowie Ziffer 3.8 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV. Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind Soloselbständige, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz coronabedingt während der Laufzeit im ersten Quartal Januar 2022 bis März 2022 bzw. im zweiten Quartal im Zeitraum April 2022 bis Juni 2022 im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60% zurückgegangen ist. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte ermessensgerecht die Gewährung der Neustarthilfe versagt: Nach dem Vorbringen des Klägers war er seit April 2022 und damit ab Beginn des Förderzeitraums nicht von coronabedingten Schließungsanordnungen betroffen, sondern konnte sein Geschäft unbeschränkt öffnen und offenhalten. Er konnte sein Leistungsangebot in vollem Umfang anbieten. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, war er hingegen von Veränderungen der Nachfrage nach seinen Leistungen betroffen, da er nach eigenen Angaben unter dem Rückgang des Verkehrsaufkommens, der Verkehrsunfälle und damit auch der Unfallschäden an gebrauchten Kraftfahrzeugen sowie der verringerten Automobilproduktion in Folge gestörter internationaler Lieferketten litt (vgl. Protokoll v. 18.1.2023, S. 2). Dies sind gesamtwirtschaftliche Veränderungen, die nicht spezifisch ihn oder seine Branche allein trafen, sondern eine größere Zahl an Branchen. Diese Auswirkungen sind Fernwirkungen der Corona-Pandemie, aber nicht coronabedingt im Sinne einer unmittelbaren oder mittelbaren Verursachung durch staatliche Schließungsanordnungen in Deutschland und werden nach der von der Beklagten dargelegten Förderpraxis nicht mit der Neustarthilfe 2022 ausgeglichen. c) Die Beklagte hat zu ihrer Förderpraxis plausibel ausgeführt, dass mit Blick auf den Zweck des Förderverfahrens, eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, klare Abgrenzungskriterien erforderlich seien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen beziehungsweise die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe IV als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der staatlichen Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wie Schließungsanordnungen erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Umsatzausfälle ersetzt, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art wie Lieferengpässe zurückzuführen sind, mögen diese auch Fernwirkungen der Pandemie sein. Diese Gründe sind sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.