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Urteil

B 8 K 22.851

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Gewährung der finanziellen Zuwendung der Überbrückungshilfe IV handelt es sich um eine Subvention, bei welcher sich die Anspruchsprüfung durch die Gerichte darauf zu beschränken hat, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist und, soweit dies der Fall ist, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt und der Rahmen, der durch die Zweckbestimmung des Gesetzes und der Förderrichtlinie gezogen ist, missachtet wurde. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, können im Nachhinein keine Berücksichtigung mehr finden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV für eine Antragsberechtigung einen coronabedingten Umsatzrückgang verlangt. (Rn. 41 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung der finanziellen Zuwendung der Überbrückungshilfe IV handelt es sich um eine Subvention, bei welcher sich die Anspruchsprüfung durch die Gerichte darauf zu beschränken hat, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist und, soweit dies der Fall ist, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt und der Rahmen, der durch die Zweckbestimmung des Gesetzes und der Förderrichtlinie gezogen ist, missachtet wurde. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, können im Nachhinein keine Berücksichtigung mehr finden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV für eine Antragsberechtigung einen coronabedingten Umsatzrückgang verlangt. (Rn. 41 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässig und fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Bescheid vom 10.08.2022 ist dem Kläger trotz unüblicher Übermittlung per E-Mail auf elektronischem Weg am gleichen Tag wirksam bekanntgegeben worden (Art. 43, Art. 41 BayVwVfG), da eine besondere Form der Bekanntgabe – im Gegensatz zur besonderen Form der Antragstellung über das Online-Portal des Bundes (vgl. Ziffer 6 Richtlinie Überbrückungshilfe IV) – nicht vorgesehen ist. Die Klageerhebung am 07.09.2023 erfolgte damit fristgerecht. 2. Diese hat jedoch keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Förderung ist insbesondere aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung des Förderantrags ist deshalb nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche, die Förderung ablehnende Bescheid beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe IV samt FAQ Neustarthilfe 2022, Stand 02.08.2022 (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung wird im Wesentlichen zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. 2.1 Der streitgegenständliche Bescheid vom 10.08.2022 ist wirksam (Art. 43 BayVwVfG). Ungeachtet der Form der Bekanntgabe hat der Kläger als richtiger Adressat diesen Bescheid – ausweislich der Klageerhebung – offensichtlich erhalten, zur Kenntnis genommen und dagegen Klage erhoben. Die unübliche Form der Bekanntgabe beeinträchtigt die äußere Wirksamkeit des Bescheides jedenfalls nicht, da vorliegend keine besonderen Formvorschriften bestehen und der Bescheid mit dem Willen und Wollen der Beklagten in den Rechtsverkehr gelangt ist. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.08.2022 bestehen nicht. Es hat die gemäß der Ziffern 5 der o.g. Richtlinien Überbrückungshilfe IV in eigener Verantwortlichkeit handelnde und zuständige Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – IHK – (§ 47b Zuständigkeitsverordnung – ZustV –) gehandelt. Insbesondere liegt eine ausreichende Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) der Ermessensentscheidung, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung – die fehlende Antragsberechtigung – vor. Dieser Ablehnungsgrund war dem Kläger aus der Korrespondenz auch bekannt. Etwaige formelle Fehler würden im Übrigen keinen Förderanspruch begründen. 2.2 Der Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. 2.2.1 Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Bei der Gewährung einer finanziellen Zuwendung handelt es sich rechtlich um eine Subvention im Sinne der Definition in Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Danach dürfen Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Es handelt sich bei Subventionen, wie hier bei der Gewährung der beantragten Zuwendung um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben grundsätzlich ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, den Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten und Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung einer Förderung macht diese deshalb nicht rechtswidrig. Insbesondere für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung ist anerkannt, dass ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt (d.h. eine gesetzliche Regelung) nicht notwendig ist. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – NJW 1979, 2059; U.v. 27.03.1982 – 7 C 21/90 – BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Richtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg, U.v. 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31, juris). Allerdings entfalten diese Richtlinien in Form der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997, BVerwGE 104, 220/221). Der Antragsteller hat so (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 – Au 3 K 12.1382 – BeckRS 2013, 46525 Rn. 35, 36, beck-online). Hierbei hat sich die durch die Gerichte durchzuführende Überprüfung nur darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist und, soweit dies der Fall ist, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt und der Rahmen, der durch die Zweckbestimmung des Gesetzes und der Förderrichtlinie gezogen ist, missachtet wurde (BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – a.a.O.). Letztlich reduziert sich daher die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes auf die Frage, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten wurden. Dies zugrunde gelegt ist die Ablehnung des Förderantrags nicht zu beanstanden, weil dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung (siehe unten 2.2.2) mangels ausreichender Darlegung seiner Antragsberechtigung (siehe unten 2.2.3) kein Förderanspruch zusteht. Ein solcher lässt sich nicht aus der ständigen Förderpraxis der Beklagten auf Basis der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV sowie den von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Finanzen gemeinsam veröffentlichten Frequently Asked Questions (FAQ) im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) ableiten. Ermessensfehler oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind nicht ersichtlich (siehe unten 2.2.4). 2.2.2 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 08.02.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21), weil die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Halle, U.v. 25.04.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031- juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.01.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.). Zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt war der Beklagten das Vorliegen der Antragsberechtigung des Klägers nicht dargelegt. Ein Förderanspruch des Klägers war damit nicht gegeben. Aus diesem Grund ist die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Antragsberechtigt für die „Neustarthilfe“ im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind Soloselbständige, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden und der Umsatz coronabedingt während der Laufzeit im ersten Quartal Januar 2022 bis März 2022 bzw. im zweiten Quartal im Zeitraum April 2022 bis Juni 2022 im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60% zurückgegangen ist. a. Konkret ist der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV und den FAQ Neustarthilfe 2022, Stand 02.08.2022, zur Antragsbefugnis und Coronabedingtheit Folgendes zu entnehmen: Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV: Ziff. 1. Zweck der Überbrückungshilfe IV (…) „ 7 Diese Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8 Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.“ Ziff. 2.1 Antragsberechtigte Unternehmen „ 1 Antragsberechtigt im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, (…) e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014)11 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.“ Zum Umsatz ist auf Seite 35 der Richtlinie Überbrückungshilfe zu den Fußnoten Folgendes ergänzt: „10) Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2022 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2021 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Bei Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).“ „ 2 Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. (…) 4 Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5 Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind. (…) 8 Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. 9 Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.“ Ziff. 3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe IV (…) Ziff. 3.8 Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe 2022) „a) Antragsberechtigung Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der dreimonatigen Laufzeit Januar bis März 2022 (1. Quartal 2022) bzw. April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60% zurückgegangen ist. b) Höhe der Neustarthilfe 2022 1 Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils für das 1. und 2. Quartal 2022 einmalig 50% des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 2 Um den dreimonatigen Referenzumsatz für die Neustarthilfe 2022 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz).“ FAQ Neustarthilfe 2022 Ziff. 1 Was ist die Neustarthilfe 2022? Satz 1: „Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1. Januar bis 31. März 2022 (erstes Quartal 2022) und/oder 1. April bis 30. Juni 2022 (zweites Quartal 2022) coronabedingt eingeschränkt ist.“ (…) Ziff. 3.1 Wie wird die Neustarthilfe 2022 gewährt? Nr. 1: (…) Nr. 2: (…) Sätze 4 und 5: „Die Höhe der Rückzahlung hängt davon ab, wie stark das Geschäft im beantragten Quartal von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war. Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im beantragten Quartal unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe 2022 zurückgezahlt werden.“ Zusammenfassend ist zum Antragserfordernis „Coronabedingtheit“ in Ziff. 1 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV „Zweck der Überbrückungshilfe IV“ (s.o.) ausgeführt, dass die Zahlungen der Existenzsicherung von Unternehmen dienen sollen, die coronabedingt erhebliche Umsatzeinbußen erleiden. Diese Grundvoraussetzung einer Antragsberechtigung aufgrund einer Coronabedingtheit, die sich auch aus Ziff. 2.1 Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV (s.o.) ergibt, gilt nach der ausgeübten Behördenpraxis in gleicher Weise für Antragsteller von Neustarthilfen 2022 nach Ziff. 3.8 der Förderrichtlinie. Dort sind lediglich die besonderen Voraussetzungen nur für diese Finanzhilfe ergänzt, während die grundsätzlichen, allgemeinen Voraussetzungen, wie die Coronabedingtheit, in gleicher Weise auch für diese Art der Überbrückungshilfe Anwendung findet. Im Übrigen ergibt sich die Fördervoraussetzung „Coronabedingtheit“ auch aus Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 3.1 Nr. 2 Satz 4 und Satz 5, Ziff. 3.4 Satz 1 und Ziff. 3.10 Satz 1 der o.g. FAQ zur Neustarthilfe 2022. Die sich daran orientierende Behördenpraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn die rechnerischen Voraussetzungen des erforderlichen Umsatzrückganges gegeben sein mögen, hat der Kläger der Beklagten zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die notwendige Coronabedingtheit des Umsatzrückganges nicht ausreichend dargelegt. b. Mit seinen Argumenten vermag der Kläger nicht durchzudringen. - Soweit er zur Begründung der Coronabedingtheit im behördlichen Verfahren insbesondere die noch fehlende Rückkehr von Gästen in geschlossene Räume in der Gastronomie anführt, so ist dieses Verhalten jedenfalls nicht direkt mehr durch behördliche Anordnungen verursacht. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer glaubhaft dargelegten Förderpraxis die Aufhebung der staatlichen Maßnahmen als maßgebliches Kriterium für eine nunmehr ablehnende Förderentscheidung heranzieht, ist nicht zu beanstanden, da dies ein sachliches Kriterium darstellt und nicht willkürlich ist. Da mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 16.02.2022 schrittweise bis zum 20.03.2022 noch bestehende weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen und durch Basisschutzmaßnahmen wie das Tragen medizinischer Masken ersetzt worden sind (vgl. Ziffer 1 des Bund-Länder-Beschlusses vom 16.02.2022) und in Bayern auf der Grundlage der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 01.04.2022 (16. BayIfSMV) seit dem 03.04.2022 lediglich allgemeine Verhaltensempfehlungen (§ 1 der 16. BayIfSMV), eine Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 2 der 16. BayIfSMV) sowie eine einrichtungsbezogene Testpflicht für den Zugang zu Krankenhäusern und Pflegeheimen (§ 3 der 16. BayIfSMV) galten, bestand im hier maßgeblichen 2. Quartal kein direkter Zusammenhang mit staatlichen Anordnungen mehr. Jedenfalls ab April 2022 war damit auch das Geschäft des Klägers mit Kunden der Gastronomiebranche nicht (mehr) von maßgeblichen, staatlich angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt. Diese Änderung der Sachlage gegenüber den vorhergehenden Quartalen lässt die – entgegen den vorangehenden Quartalen – nunmehr nicht mehr gewährte Förderung keinesfalls willkürlich erscheinen. Vielmehr orientiert sich diese geänderte Förderpraxis nachvollziehbar an sachlichen Kriterien, wie dem Wegfall der beschränkenden Coronamaßnahmen. Zudem ist ein noch im April 2022 erkennbarer Umsatzeinbruch vorliegend gerade nicht mehr denknotwendig und zweifelsfrei auf Corona-Maßnahmen zurückzuführen, sondern kann auch auf anderen Effekte, wie z.B. geändertem Konsumentenverhalten, beruhen. Es ist auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die finanziellen Hilfen für Gaststättenbetreiber ab dem Wegfall der maßgeblichen Corona-Beschränkungen nur auf konkret von staatlichen Maßnahmen betroffene Unternehmen beschränkte. Solche lagen ab dem 01.04.2022 hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers nicht mehr vor. Insbesondere ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. auch VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 30; U.v. 15.09.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.07.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). - Gleiches gilt hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers als Automatenbefüller. Zudem ist er in dieser Tätigkeit allenfalls indirekt über die Gaststätten oder als Großhändler für Hygienebedarf an andere Automatenaufsteller indirekt über Dritte betroffen. Eine bloß über den Kundenstamm vermittelte „mittelbare“ Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen ist hingegen nach der plausibel dargelegten Behördenpraxis nicht als unternehmensindividuelle Auswirkung der Hygienebeschränkungen auf den Antragsteller anzusehen und reicht deshalb für die Annahme einer Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht aus (vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 18.01.2023 – Au 6 K 22.2096 – juris). Eine anderweitige Förderpraxis ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht angeführt. - Das vom Kläger angeführte Nichtrauchergesetz kann zwar durchaus das Konsumentenverhalten beeinflussen, es hat allerdings keinerlei Bezug zu pandemiebedingten Maßnahmen und hat deshalb keinen Einfluss auf die Frage der Coronabedingtheit. - Der vom Kläger angeführte Schaden wegen der Entsorgung von Waren aufgrund Ablauf des Haltbarkeitsdatums ist kein Umsatzeinbruch i.S.v. Nr. 3.8 „Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe 2022)“ Buchstabe a) „Antragsberechtigung“ der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV, selbst wenn der Schaden möglicherweise indirekt auf hoheitliche Corona-Anordnungen zurückzuführen sein könnte. - Soweit der Kläger erstmalig im gerichtlichen Verfahren auf seine Umsatzeinbußen bezüglich der in seiner eigenen Kneipe veranstalteten Kulturevents hinweist, so ist dieses Vorbringen nach den oben ausgeführten Entscheidungsmaßstäben (s.o. Nr. 2.2.2, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt) nicht mehr berücksichtigungsfähig und deshalb nicht entscheidungserheblich. Inwieweit solche Umsätze den weit überwiegenden Teil seiner Einnahmen ausgemacht haben, kann deshalb dahinstehen, zumal er dies ebenfalls erstmalig im gerichtlichen Verfahren erklärt hat. Denn seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge hatte der Kläger der Beklagten von seinen Umsätzen aus den Kulturveranstaltungen auch in den früheren Verfahren nichts mitgeteilt. - Gleiches gilt für den erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umsatzeinbruch aufgrund verweigerter Automatenaufstellung in modernisierten Sanitärbereichen wegen „optischer Verunstaltung“. Darüber hinaus wäre dieses Argument – selbst bei rechtzeitigem Vorbringen – ohne Erfolg geblieben, denn ein kausaler Zusammenhang mit einer Schließungsanordnung ist nicht erkennbar. Vielmehr war eine Schließungsanordnung – wie der Kläger selbst ausführt – lediglich eine Gelegenheit für die Sanierung nicht jedoch deren Ursache. - Auch die vom Kläger thematisierte Abwanderung des Personals hätte ihm – selbst wenn es rechtzeitig vorgebracht worden wäre – nicht zum Erfolg verholfen, denn nach der Behördenpraxis, die sich an Ziffer 2.1 Satz 5 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV orientiert, gelten Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, ausdrücklich nicht als Coronabedingt. 2.2.4 Ermessensfehler der Beklagten sind aus den oben ausgeführten Gründen nicht ersichtlich. Die Überbrückungshilfe wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Die Bezugnahme der Beklagten auf (fehlende) Schließungsanordnungen ist nicht zu beanstanden, da dies ein sachliches Kriterium darstellt und nicht willkürlich ist (s.o.). Insbesondere liegen Ermessensfehler auch nicht etwa deswegen vor, weil der Kläger schriftsätzlich erklärt hat, bereits mehrmals Anträge bei der Beklagten gestellt zu haben, weshalb deshalb seine persönlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien; diese seien jedoch nicht gewürdigt worden. Da der Kläger der Beklagten insbesondere von seinen Umsätzen aus den Kulturveranstaltungen auch in den früheren Verfahren (eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge) nichts mitgeteilt hatte, war es ihr schlichtweg nicht möglich, diesen Sachverhalt in ihre Ermessensentscheidung einzustellen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles, der aufgrund seiner Abweichungen von Regelfall besonders zu würdigen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Auch der Bescheid vom 20.06.2022 bietet hierfür keinen Anlass. Daraus kann der Kläger keinen Vertrauensschutz auf eine spätere Bewilligung von Fördergeldern ableiten. Einem dahingehenden Vertrauensschutz stehen die ausdrücklichen Hinweise im Bescheid vom 20.06.2022 entgegen. 1. … Satz 5: „Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal endgültig zu erhalten.“ und 2. „Die vorliegende vorläufige Bewilligung der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal dem Grunde nach steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährung von Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal.“ 2.2.5 Soweit der Bescheid vom 10.08.2022 den Bescheid vom 20.06.2022 ersetzt, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob es angesichts der erkennbar vorläufigen Entscheidungen („steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung“) einer formellen Rücknahme des Bescheides vom 20.06.2022 bedurft hätte (vgl. BVerwG, U.v. vom 14.04.1983, BVerwGE 67, 99/103; VGH München, B.v. 11.07.2006 – 14 B 04.1060 – BeckRS 2009, 38564, beck-online; VG Bayreuth, U.v. 29.09.2022 – B 8 K 21.1024 –; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19 Aufl. 2018, § 35 RNr. 180, § 36 RNr. 20. und § 48 RNr. 63); die Voraussetzungen für die Aufhebung dieses Bescheides gemäß Art. 48 BayVwVfG lägen gemäß den obigen Ausführungen vor. Aus den gleichen Gründen bestünde auch kein Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG. 2.3 Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.