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Urteil

Au 6 K 22.1954

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Visum zum Familiennachzug) für einen im Ausland lebenden Ausländer ist die deutsche Auslandsvertretung nach § 71 Abs. 2 S. 1 AufenthG örtlich und sachlich zuständig; richtige Beklagte wäre die Bundesrepublik nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Einreise mit einem türkischen Spezial-/Dienst-/Diplomatenpass ins Bundesgebiet befreit den Ausländer nicht von der Pflicht zum Besitz des erforderlichen Visums für den tatsächlichen Aufenthaltszweck. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Visum zum Familiennachzug) für einen im Ausland lebenden Ausländer ist die deutsche Auslandsvertretung nach § 71 Abs. 2 S. 1 AufenthG örtlich und sachlich zuständig; richtige Beklagte wäre die Bundesrepublik nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Einreise mit einem türkischen Spezial-/Dienst-/Diplomatenpass ins Bundesgebiet befreit den Ausländer nicht von der Pflicht zum Besitz des erforderlichen Visums für den tatsächlichen Aufenthaltszweck. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über welche auf Grund des allseitigen Verzichts der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis noch auf Neuverbescheidung gegen den Beklagten hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AufenthG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verpflichtungsklage ist jener der gerichtlichen Entscheidung. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegen den Beklagten. Der Anspruch scheitert erstens an der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten und zweitens an den fehlenden sachlichen Voraussetzungen. Soweit die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mittels dieser Klage gegen den Beklagten begehrt wird, ist dieser hierfür nicht nach § 71 Abs. 1 AufenthG örtlich und sachlich zuständig und insoweit nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch der falsche Beklagte. Da die Klägerin nach den mit der Klage übermittelten Informationen am 9. September 2022 ausgereist ist und keine seitherige Einreise mitgeteilt wurde, befindet sie sich im Ausland, sodass die deutsche Auslandsvertretung – mutmaßlich in der Türkei – nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG örtlich und sachlich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Visum zum Familiennachzug) an die Klägerin zuständig und die Bundesrepublik nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die richtige Beklagte wäre. Der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung scheitert darüber hinaus an der fehlenden Ermessensreduzierung auf Null mit Blick auf die Ermessensvorschrift des § 36 Abs. 2 AufenthG sowie auch den hilfsweise geltend gemachten § 22 AufenthG. Eine Ermessenentscheidung der Behörde reicht für einen Anspruch nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 – 1 C-37/07 – BVerwGE 132, 382 juris Rn. 21). Eine Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ist der Klägerin auch nicht über § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV möglich, da sie allenfalls zu einem Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen und nur für einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten visumbefreit wäre (vgl. oben). Ebenso scheitert die Anwendung von § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, da sie nicht nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806, sondern allenfalls nach Anlage B Nr. 1 zur nationalen Aufenthaltsverordnung visumbefreit wäre. Die Klägerin ist daher auf ein Visumverfahren aus der Türkei heraus zu verweisen. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, denn die Versagung im Bescheid des Beklagten vom 12. September 2022 ist nicht rechtswidrig. Der Anspruch scheitert erstens an der o.g. fehlenden Zuständigkeit des Beklagten und zweitens an der fehlenden Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG, wovon abzusehen ebenfalls im Ermessen des Beklagten steht und wozu eine Ermessensreduzierung auf Null weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht der Auffassung, dass die Klägerin allein zu Familienbesuchen visumfrei einreisen und dann aus dem Bundesgebiet heraus direkt eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen kann. Insbesondere führt auch eine Einreise mit einem türkischen Spezial-/Dienst-/Diplomatenpass ins Bundesgebiet nicht dazu, dass sie von der Pflicht zum Besitz des erforderlichen Visums für den tatsächlichen Aufenthaltszweck befreit wäre: Für eine Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich die Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG vorgesehen, außer es besteht ein Anspruch auf Erteilung oder seine Nachholung ist unzumutbar. Da hier eine Aufenthaltserlaubnis auf längere Zeit nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begehrt wird, um die aufenthaltsrechtlichen Lücken zwischen vermeintlich visumfreien Kurzaufenthalten von bis zu 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen zu überbrücken, besteht grundsätzlich eine Visumpflicht und auf der anderen Seite nach § 36 Abs. 2 AufenthG kein Erteilungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 – 1 C-37/07 – BVerwGE 132, 382 juris Rn. 21). Die vermeintlich visumfreie Einreise mit dem o.g. Reisepass ersetzt das erforderliche Visum nicht (vgl. nur VG Düsseldorf, B.v. 23.12.2016 -7 L 3292/16 – juris Rn. 15). Der Zweck der Visumpflichtbefreiung einerseits und der mit der Einreise tatsächlich verfolgte Einreisezweck stimmen gerade nicht überein. Abgesehen davon ist auch fraglich, ob die Klägerin überhaupt zur visumfreien Einreise befugt ist: Nach § 19 AufenthV sind Staatsangehörige der in Anlage B zur Aufenthaltsverordnung aufgeführten Staaten für die Einreise und Kurzaufenthalte vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Anlage B schränkt dies aber auf Inhaber dienstlicher Pässe für in amtlicher Funktion oder in amtlichem Auftrag Reisende ein. Da die Klägerin seit dem Jahr 2011 Rentnerin ist, erscheint eine Einreise in amtlicher Funktion oder in amtlichem Auftrag unter Befreiung vom Visumerfordernis fernliegend. Es kommt nicht auf ihre subjektive Einreiseabsicht an, die kaum überprüfbar wäre (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 23.12.2016 -7 L 3292/16 – juris Rn. 14), sondern auf den objektiven Umstand, dass bei ihr als Rentenbezieherin eine Einreise in amtlicher Funktion oder in amtlichem Auftrag ausgeschlossen ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.