Leitsatz: 1. Ein Dienstpass berechtigt unabhängig davon, ob der Reisende in amtlicher Funktion unterwegs ist, zur visumsfreien Einreise (§ 19 AufenthV i.V.m. Anlage B Nr. 1), weil die subjektive Einreiseabsicht an der Grenze kaum kontrollierbar ist. 2. Bei der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG (Visumserfordernis) kommt es auf den Aufenthaltszweck bei Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrags an. 3. Dem Visumserfordernis bei türkischen Staatsbürgern stehen die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote nicht entgegen. Insbesondere ist das nach Inkrafttreten des Art. 7 ARB 2/76 eingeführte Visumserfordernis durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses (effektive Zuwanderungskontrolle) gerechtfertigt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. September 2016 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11093/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. September 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässig, weil er sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt richtet, der trotz der zeitgleich eingegangenen Klage sofort vollziehbar ist. Die ablehnende Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde beendet das Fiktionsrecht des Antragstellers aus § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Hiernach gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und einen solchen Titel beantragt. So liegt der Fall hier, weil der Antragsteller am 8. Dezember 2015 mit einem Hizmet Passaportu - Service Passport (= Dienstpass) einreiste, der ihm gemäß § 19 AufenthV eine visumsfreie Einreise und einen Kurzaufenthalt ermöglichte; Kurzaufenthalte sind Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (§ 1 Abs. 2 AufenthV). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG erfolgte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 und damit jedenfalls innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des visumsfreien Aufenthalts des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung ist auch sofort vollziehbar, weil der Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und gemäß §§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, 112 S. 1 JustG NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der o.g. gesetzlichen Grundentscheidungen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG (Ehegattennachzug), weil es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG fehlt. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Der Antragsteller ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Er unterliegt als türkischer Staatsangehöriger gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1, nachfolgend: EG-VisaVO) grundsätzlich der Visumpflicht, da die Türkei zu den in Anhang I der EG-VisaVO aufgeführten Staaten gehört. Am 8. Dezember 2015 reiste er indes ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Besitz des Dienstpasses ändert an dem Visumserfordernis für den beabsichtigten Ehegattenzusammenzug nichts, weil er nicht zu dem angestrebten längerfristigen Aufenthaltstitel berechtigt. Der Antragsteller ist, wie bereits ausgeführt, im Besitz eines Hizmet Passaportu - Service Passport (= Dienstpass), der von einer türkischen Behörde am 26. November 2015 ausgestellt worden war und bis zum 25. Juni 2016 galt. Der Zweck der Einreise war nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten, seine in Deutschland lebende, schwer kranke Schwiegermutter zu besuchen. Nachdem die Schwiegermutter 15. Dezember 2015 verstorben war, beantragte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Er hatte am 23. Oktober 2014 in der Türkei die am 00.00.1982 geborene G. D. E. geheiratet, die in E1. wohnt, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und seit 2011 als Pflegehilfskraft in einem Seniorenwohnpark arbeitet (monatliches Nettoeinkommen – soweit belegt – zwischen 1.021 und 1.172 €). Der Dienstpass berechtigt den Antragsteller gemäß § 19 AufenthV i.V.m. der dortigen Anlage B Nr. 1 zu einer visumfreien Einreise und zu einem Kurzaufenthalt. Zwar beschränkt diese Vorschrift die Einreise- und Aufenthaltsbefugnisse auf die Inhaber von Dienstpässen „für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende“, wohingegen der Antragsteller nach eigenem Bekunden (zumindest auch deshalb) eingereist ist, um seine todkranke Schwiegermutter noch einmal zu sehen. Inwieweit er am 8. Dezember 2015 (auch) in amtlicher Funktion eingereist ist, ist nicht vorgetragen; die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Staatskrankenhauses C. vom 18. September 2015, wonach er sich seit einem Jahr in der dortigen Psychiatrieklinik befinde mit dem Befund „obsessive kompulsive Störung“ und mit Medikamenten behandelt werde, steht einer Einreise in amtlicher Funktion eher entgegen. Indes sprich Einiges dafür, dass es hierauf nicht ankommt. Wollte man neben dem Vorlegen eines Dienstpasses die subjektive Einreiseabsicht zur Voraussetzung für die Berechtigung zu einer visumfreien Einreise und zu einem Kurzaufenthalt machen, wäre die Einreiseberechtigung von den Grenzbehörden in der Praxis kaum überprüfbar. Das Gericht geht daher zu Gunsten des Antragstellers von einer Berechtigung zur visumfreien Einreise und zu einem Kurzaufenthalt aus. Gleichwohl wird hiervon der angestrebte längerfristige Aufenthalt nicht erfasst. Kurzaufenthalte sind nämlich gemäß § 1 Abs. 2 AufenthV nur Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Der – nunmehr – angestrebte Ehegattennachzug geht deutlich darüber hinaus. Für einen solchen längerfristigen Aufenthalt ist gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dass vor der Einreise erteilt wird. Dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden erst nach Einreise und nach dem Tod der Schwiegermutter den Entschluss gefasst hat, längerfristig zu seiner Ehefrau zu ziehen, ändert daran nichts. Die Erforderlichkeit eines Visums bestimmt sich nämlich nach dem Aufenthaltszweck des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber nach dem bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck. Entscheidend ist, ob der Ausländer bei der Einreise das Visum eingeholt hat, das den jetzigen Aufenthaltszweck abdeckt. Hierfür sprechen insbesondere die systematische Stellung des § 5 AufenthG bei den Erteilungsvoraussetzungen, ferner die Tatsache, dass die frühere, auf den jeweiligen Willen abstellende Vermutungsvorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG ersatzlos gestrichen worden ist. Hinzu kommt die Amtliche Begründung zu der die unerlaubte Einreise betreffenden Vorschrift des § 14 AufenthG (BT-Drucks. 15/420 (73) zu Abs. 1), wonach durch den Verweis auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) klargestellt werden sollte, dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels „nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst“. Auch die systematische Selbständigkeit des § 39 AufenthV mit ihrer eigenen differenzierten Regelung der Einholung eines Aufenthaltstitels erst im Bundesgebiet legt die Annahme nahe, dass es bei § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Frage der „Erforderlichkeit“ nicht auf den damaligen, sondern auf den nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck ankommt. Hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14. März 2006 - 11 S 1797/05 – und vom 30. März 2006 - 13 S 389/06 -, jeweils zitiert bei Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 / Ausnahmen 12/2016 Nr. 1; so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 12 TG 298/05 -, NVwZ 2006, 111; Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Somit kommt es auf den Aufenthaltszweck bei Stellung des Antrags vom 29. Dezember 2015 auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an, mithin um den Nachzug des Antragstellers zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau. Ein solcher längerfristiger Aufenthalt des Antragstellers war von seinem Dienstpass (Hizmet Passaportu - Service Passport) nicht erfasst. Das Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG ist hier auch anwendbar. Insbesondere stehen dem assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbote nicht entgegen. Die Möglichkeit zur visumfreien Einreise folgt nicht aus dem Verschlechterungsverbot des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung des Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80). Hiernach dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Es ist anerkannt, dass diese Regelung auch auf Vorschriften Anwendung findet, die eine Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen, weil sie sich negativ auf die Entscheidung eines türkischen Staatsagehörigen auswirken können, in einem Mitgliedstaat dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit kann sich auch ein enger Familienangehöriger, der selbst nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern den Familiennachzug erstrebt, im Grundsatz auf die Stillhalteklausel berufen vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 – 1 C 4.14 –, juris Rn. 14. Jedoch ist eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers, der die Stillhalteklausel entgegenwirken könnte, nicht festzustellen. Der Antragsteller wäre weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 13 ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 (vgl. Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80) noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt berechtigt gewesen, ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet einzureisen. Bereits nach der am 5. Oktober 1980 in Kraft getretenen Regelung des § 5 Abs. 2 AuslG 1965 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DV AuslG in der Fassung der 11. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl. I 1980, 782) galt das Erfordernis einer vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks einzuholenden Aufenthaltserlaubnis für einen geplanten Daueraufenthalt u.a. für die Staatsangehörigen eines Staates, der – wie die Türkei – in der Anlage zur Verordnung nicht aufgeführt war. Entsprechendes galt für die Anschlussregelung des § 3 Abs. 3 AuslG 1990 i.V.m. §§ 2, 9 f. DVAuslG vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 2983). Dass der Antragsteller beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist nicht vorgetragen. Doch selbst für diesen Fall folgt für ihn aus der Stillhalteklausel keine Befreiung von der Visumpflicht. Denn schon vor Inkrafttreten des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 6 ARB 1/80 bestand für den Aufenthaltszweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353 - AuslG 1965) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1965 (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976, BGBl. I S. 1717) das Erfordernis, vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urteil vom 10. April 2014 – 4 Bf 19/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 18 B 562/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, 1 C 8.09, BVerwGE 136, 231, juris Rn. 20. Auch steht Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei Nr. 2/76 über die Durchführung des Art. 12 des Abkommens von Ankara vom 20. Dezember 1976 (zitiert in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Auflage, nachfolgend: ARB 2/76) der Visumpflicht für den Antragsteller nicht entgegen. Die am 1. Dezember 1976 in Kraft getretene Vorschrift lautet: „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“ Diese Regelung gilt für türkische Arbeitnehmer neben Art. 13 ARB 1/80, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 11 S 1009/14 -, juris. Anders als Art. 13 ARB 1/80, der das Verschlechterungsverbot nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern ausdrücklich auch auf deren Familienangehörige erstreckt, sieht jedoch Art. 7 ARB 2/76 – jedenfalls dem Wortlaut nach – nur einen Schutz der Arbeitnehmer vor. Gleichwohl dürften Erschwerungen des Familiennachzugs ebenfalls als von der Stand-Still-Klausel des Art. 7 ARB 2/76 erfasst sein, weil es sich um einen integralen Bestandteil der Arbeitnehmerfreizügigkeit und um ein originäres Recht des Arbeitnehmers bzw. des Niedergelassenen handelt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2014, a.a.O. und Beschluss vom 16. September 2015 – 11 S 1711/15 –, juris. Ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 7 ARB 2/76 am 1. Dezember 1976 hat sich die Rechtsposition des Antragstellers auch verschlechtert. Die allgemeine Visumpflicht für türkische Staatsangehörige wurde nämlich durch die am 5. Oktober 1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782) eingeführt. Dieser Zeitpunkt lag vor Inkrafttreten des Art. 13 ARB 1/80 am 1. Dezember 1980. Die Einführung der bis zum 1. Dezember 1976 nicht bestehenden Visumpflicht für den Ehegattennachzug stellt auch eine relevante Beschränkung im Sinne des Art. 7 ARB 2/76 dar. Zu den Einzelheiten vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. Juli 2014 und vom 16. September 2015 jeweils m.w.N., a.a.O. Allerdings verstößt die Einführung des Visumerfordernisses zum Ehegattennachzug im Jahre 1980 deshalb nicht gegen Art. 7 ARB 2/76, weil sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein dürfte. So insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2014, a.a.O. Der Europäische Gerichtshof hat eine Einschränkung des Verschlechterungsverbotes und demzufolge Einschränkungen zu Lasten der Arbeitnehmer und Niedergelassenen zugelassen, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen, also verhältnismäßig sind. EuGH, Urteile vom 10. Juli 2014 –C-138/13 -, Dogan II -, InfAuslR 2014, 322, und vom 7. November 2013 –C-225/12, Demir -, InfAuslR 2014, 1. So liegt der Fall hier. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu in seinem Beschluss vom 21. Juli 2014 unter anderem aus, der am 5. Oktober 1980 eingeführte Visumzwang habe auf der Notwendigkeit beruht, im Interesse der Belange der Bundesrepublik Deutschland bei Staatsangehörigen bestimmter Staaten die Einreise im Vorfeld zu kontrollieren und zu steuern. Durch die von vornherein stattfindende Kontrolle der Einreise von Angehörigen bestimmter Staaten hätten allenfalls bei Befreiung vom Visumzwang schwerwiegende Belastungen für die Bundesrepublik vermieden werden sollen, insbesondere die Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel, um Ausländer, denen der Aufenthalt nicht erlaubt werde, wieder aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Es habe sich gezeigt, dass türkische Staatsangehörige zunehmend als „Touristen“ in der verdeckten Absicht der Arbeitsaufnahme eingereist seien und häufig in der Bundesrepublik Deutschland aussichtslose Asylverfahren betrieben hätten, um während der Dauer des Verfahrens hier leben und arbeiten zu können. Dem unvermindert hohen Einwanderungsdruck insbesondere aufgrund des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Deutschland und der Türkei habe wirksam vor allem mithilfe der Visumspflicht begegnet werden können. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Es folgt hingegen ausdrücklich nicht dem jüngeren Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16. September 2015 (a.a.O.), auf den sich die Antragstellerseite beruft. Dort hat der VGH seine vormalige Auffassung aufgegeben mit der Folge, dass er die Einholung eines nationalen Visums nicht für erforderlich hält. Der VGH hat seine Ansicht im Wesentlichen damit begründet, die Assoziation sei auf den Beitritt der Türkei, jedenfalls aber auf eine weitere und engere wirtschaftliche Verflechtung gerichtet und zur Erfüllung dieses Zwecks auf die Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Selbstständigen und Dienstleistungserbringer angelegt, so dass eine weitere Verschärfung des Einreiseregimes die Assoziation in ihrem Kern treffen und dem Geist der bisherigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes widersprechen würde. Dies erscheint jedoch nicht hinreichend überzeugend vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. November 2014, a.a.O. Es hatte dort im Fall der Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige eine effektive Zuwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt und weiter ausgeführt, erst sie schaffe die Voraussetzungen dafür, das hochrangige Gemeinwohlziel einer Steuerung der Zuwanderung unter Bedingungen sich quantitativ und qualitativ verändernder Migrationsbewegungen hinreichend effektiv verfolgen zu können. Die wirksame Steuerung der Migrationsströme sei ein unionsrechtlich legitimes Ziel und erweise sich als zwingendes Allgemeininteresse. Auch sei es geeignet, das angestrebte legitime Ziel zu erreichen, und gehe nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus. Ist mithin die Steuerung der Zuwanderung als zwingendes Allgemeininteresse anerkannt, spricht Überwiegendes dafür, dies auch im Fall der am 5. Oktober 1980 eingeführten Visumpflicht anzuerkennen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf die Entscheidung des EuGH im Urteil vom 12. April 2016 – C-561/14 - (www.eur-lex.europa.eu) ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch dort ging es um die Rechtfertigung einer Verschlechterung der Rechtslage durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Den Vorlagefragen folgend hat der EuGH festgestellt, dass das von der dänischen Regierung geltend gemachte Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration der Drittstaatsangehörigen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne (Rn. 56). Hieraus lässt sich indes nicht herleiten, allein eine erfolgreiche Integration könne einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen. Vielmehr sind hierunter auch andere Gesichtspunkte subsumierbar wie etwa das hochrangige Gemeinwohlziel einer Steuerung der Zuwanderung (s.o. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014). Die Visumpflicht entfällt schließlich auch nicht wegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation [BGBl. 1972 II S. 385] (nachfolgend: ZP). Nach dem am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1 ZP verpflichten sich die Vertragsparteien, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Die Regelung betrifft somit Selbständige, während hier die Ehefrau des Antragstellers Arbeitnehmerin ist und daher von dieser Stillhalteklausel nicht erfasst wird. Gleiches gilt für den Antragsteller selbst, der den Nachzug zu seiner Ehefrau anstrebt und weder vorgetragen hat, im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben noch als Selbständiger tätig werden zu wollen. Hierzu. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2012, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 B 47/12 -, juris Rn. 13. Nach alledem war der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet, das für den Ehegattennachzug erforderliche Visum bereits vor der Einreise einzuholen. Ein Fall des § 39 AufenthV, der es ihm gestattet hätte, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen, liegt nicht vor. Nr. 2 der Vorschrift (Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels) kommt trotz der visumfreien Einreise des Antragstellers infolge seines Dienstpasses deswegen nicht in Betracht, weil hiervon solche Befreiungen nicht erfasst sind, die auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt sind; demgegenüber ermöglicht der Dienstpass des Antragstellers nur Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, s.o. Auch die speziell die Antragstellung nach Eheschließung regelnde Vorschrift des § 39 Nr. 5 AufenthV ist nicht einschlägig, denn die Ehe des Antragstellers wurde nicht, wie dort vorausgesetzt, nach der Einreise im Bundesgebiet geschlossen, sondern vor der Einreise in der Türkei. Eine Ausnahme von dem Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht gemacht. Von der Einholung eines Visums vor der Einreise kann danach abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Erforderlich ist insoweit ein gesetzlicher Anspruch. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen. Das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 – m.w.N., juris. Einem solchermaßen strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG steht jedenfalls das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens nicht gesichert. Auf die der Antragserwiderung beigefügte Berechnung der Antragstellerin, die in nicht zu beanstandender Weise das Einkommen dem Bedarf gegenüberstellt, wird verwiesen. Hiernach besteht für die aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehende Bedarfsgemeinschaft ein Fehlbedarf von 47,55 €. Ob gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, etwa wegen der Geringfügigkeit des Fehlbedarfes, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solches Absehen im Ermessen der Antragsgegnerin stünde und daher kein Rechtsanspruch im oben genannten Sinne vorläge. Auch besondere Umstände des Einzelfalls, die die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass mit der Rückreise und Wartezeit auf ein Visum ein gewisser Aufwand verbunden ist, begründet eine derartige Unzumutbarkeit nicht. Dass die Erkrankung des Antragstellers (obsessive kompulsive Störung, s.o.) eine vorübergehende Ausreise unzumutbar macht, ist weder vorgetragen noch angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller in der Türkei in Abwesenheit seiner in Deutschland lebenden Ehefrau (erfolgreich?) behandelt wurde, naheliegend. Dass die Ehefrau zum jetzigen Zeitpunkt, mithin über ein Jahr nach dem Tod ihrer Mutter, psychisch immer noch derart angeschlagen ist, dass sie auf die ununterbrochene Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen ist, ist nicht dargetan, zumal der in einem Altenheim arbeitenden Ehefrau die Situation nach dem Tod eines Menschen jedenfalls aus der Sicht eines Außenstehenden durchaus vertraut sein dürfte. Die vorübergehende Trennung zum Zweck der Einholung eines Visums ist den Eheleuten schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie, etwa durch Art. 6 Abs. 1 GG, zumutbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1984, 1 B 99.84, BVerwGE 70, 54; Urteil vom 9. Dezember 1997, 1 C 20.97, NVwZ 1998, 748. Nach alledem ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Abschiebungsandrohung entspricht eindeutig den gesetzlichen Vorgaben. Diese Maßnahme findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisefrist liegt mit 30 Tagen im oberen Bereich des in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG gesetzlich Vorgesehenen. Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Eine Überprüfung der in Nr. 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG festgesetzten Frist von einem Jahr für den Fall, dass der Antragsteller abgeschoben wird, kommt im Eilverfahren nicht in Betracht, weil sich diese Fristsetzung auf die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung nicht auswirkt. Unabhängig davon ist gegen die Fristsetzung nichts zu erinnern. Insoweit wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG.