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Urteil

Au 9 K 22.725

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung kann sich aus einem zweigeteilten System der Abfallentsorgung ergeben. So kann die Klageerweiterung als sinnvoll und für die endgültige Streitbeilegung förderlich angesehen werden, wenn für die Bereitstellung des Standorts der Wertstoffsammelstelle und für das Aufstellen der Container unterschiedliche Stellen zuständig sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wertstoffcontainer sind grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass die Sammelsysteme, die in der Bevölkerung große Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Festlegung der Standorte für Wertstoffcontainer handelt es sich um eine abfallrechtliche Konzeption einer Behörde mit planerischen Elementen, bei der dieser ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Eine solche Entscheidung ist daher nur dann fehlerhaft, wenn ein Standort nicht berücksichtigt wurde, der sich im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems vergleichbar eignet und in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung wirkt. Die Zumutbarkeitsschwelle wäre somit nur überschritten, wenn sich bei der Prüfung, wie viele Wertstoffinseln im Gemeindegebiet benötigt werden und wo diese zu platzieren sind, ein schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (ebenso VGH Kassel BeckRS 2009, 22355). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung kann sich aus einem zweigeteilten System der Abfallentsorgung ergeben. So kann die Klageerweiterung als sinnvoll und für die endgültige Streitbeilegung förderlich angesehen werden, wenn für die Bereitstellung des Standorts der Wertstoffsammelstelle und für das Aufstellen der Container unterschiedliche Stellen zuständig sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wertstoffcontainer sind grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass die Sammelsysteme, die in der Bevölkerung große Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Festlegung der Standorte für Wertstoffcontainer handelt es sich um eine abfallrechtliche Konzeption einer Behörde mit planerischen Elementen, bei der dieser ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Eine solche Entscheidung ist daher nur dann fehlerhaft, wenn ein Standort nicht berücksichtigt wurde, der sich im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems vergleichbar eignet und in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung wirkt. Die Zumutbarkeitsschwelle wäre somit nur überschritten, wenn sich bei der Prüfung, wie viele Wertstoffinseln im Gemeindegebiet benötigt werden und wo diese zu platzieren sind, ein schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (ebenso VGH Kassel BeckRS 2009, 22355). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg, da die Kläger weder gegen die Beklagte zu 1 noch gegen den Beklagten zu 2 Ansprüche wegen unzumutbarer Lärmimmissionen geltend machen können. A. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, insbesondere war die Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2 und die Umstellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung möglich. Bei den zuletzt gestellten Anträgen handelt es sich jeweils um eine Klageänderung, die gem. § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Zustimmung der Beklagten bedarf, falls das Gericht keine Sachdienlichkeit annimmt. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die geänderte Klage die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 91 Rn. 61b). Die Sachdienlichkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem zweigeteilten System der Abfallentsorgung, die sich aus dem BayAbfG herleiten lässt. Nachdem die Beklagte zu 1 gem. Art. 5 Abs. 2 BayAbfG lediglich für die Bereitstellung des Standorts der Wertstoffsammelstelle und der Beklagte zu 2 gem. Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BayAbfG als öffentlicher Entsorgungsträger für das Aufstellen der Container zuständig ist, betrachtet es das Gericht als sinnvoll und für die endgültige Streitbeilegung förderlich, sowohl den Beitritt des Beklagten zu 2, als auch die Anpassung der Anträge an diese Gegebenheiten zuzulassen. Hierdurch ist eine endgültige Beilegung der Streitfrage, ob ein Aufstellen der Wertstoffcontainer zu unterlassen ist und die bereits dort stehenden Container entfernt werden müssen, möglich. Die Beantwortung dieser Frage hängt nämlich davon ab, ob die Beklagte zu 1 bereits den Standort nicht mehr zur Verfügung stellen darf. In der Sache bleibt der Streitstoff bleibt dabei derselbe. B. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger werden durch den Betrieb der Wertstoffsammelstelle nicht in eigenen Rechten verletzt, weshalb ihnen kein Abwehranspruch in Form eines allgemein öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs aus §§ 906, 1004 BGB analog zusteht. I. Hinsichtlich der Nr. 1 der geltend gemachten Ansprüche ist die Beklagte zu 1 passivlegitimiert. Durch die Festlegung des Standortes der Wertstoffcontainer werden die auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräuschimmissionen wesentlich beeinflusst. Insbesondere der Abstand zur nächsten Wohnbebauung spielt dabei eine zentrale Rolle. Damit ist die Beklagte zu 1 neben dem Beklagten zu 2 als Betreiber (siehe sogleich) als Störerin in Bezug auf die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen anzusehen (vgl. HessVGH, U.v. 24.8.1999 – 2 UE 2287/96 – juris Rn. 41). Die Beklagte zu 1 besitzt auch die Möglichkeit zur Abhilfe der auftretenden Störungen, was Voraussetzung für die Störereigenschaft im Rahmen der §§ 1004, 906 BGB ist (vgl. Raff in MüKoBGB, 9. Aufl., § 1004 Rn. 181). Als Eigentümerin der Stellfläche ist sie in der Lage, die Gestattung des Betriebs der Anlage auf dem Grundstück, die für die auftretenden Lärmimmissionen (mit-)verantwortlich ist, künftig zu unterlassen und damit weitere Störungen in Gestalt der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlage zu unterbinden. Hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4 der klägerischen Anträge ist der Landkreis und somit der Beklagte zu 2 richtiger Beklagter, da dieser als entsorgungspflichtige Körperschaft gem. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG mit der Aufgabe nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG, Systeme zur stofflichen Verwertung einzuführen, als Betreiber der Wertstoffinsel anzusehen ist. Die Möglichkeit der Abhilfe besteht in der Entfernung der Container vom streitgegenständlichen Standort. II. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch auf Unterlassen des zur Verfügungstellens des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks für die Aufstellung von Wertstoffcontainern zu. Zwar kann ein Betroffener grundsätzlich analog dem bürgerlich-rechtlichen Abwehranspruch aus §§ 906, 1004 BGB fordern, dass eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch öffentlich-rechtlich ausgelöste Lärmimmissionen unterbleibt, soweit sie materiell rechtswidrig sind und er diese Beeinträchtigungen nicht zu dulden hat (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1995 – 20 B 95.436 – juris). Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, da die durch die Benutzung der Wertstoffcontainer entstehenden Geräuschimmissionen nicht als für die Kläger unzumutbar und damit als rechtswidrig zu bewerten sind. Die Immissionen überschreiten nicht das Maß dessen, was die Kläger als zumutbar hinzunehmen haben. 1. Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Zwar handelt sich es bei den Wertstoffcontainern um Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Diese sind jedoch nicht genehmigungsbedürftig im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) i.V.m. Anlage 1 4.BImSchV. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Analgen so zu errichten oder zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. a) Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht allein anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden, vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen Würdigung durch das Gericht. Dabei sind auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Erforderlich ist somit eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinne einer Güterabwägung (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1992 – 7 C 25.91 – juris Rn. 11). Unter dem Begriff der sozialen Adäquanz sind dabei Verhaltensweisen und Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und sich für den Einzelnen möglicherweise nachteilig auswirken, von der Bevölkerung insgesamt aber hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen halten (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1996 – 4 B 50/96 – juris Rn. 5). b) Legt man diesen Maßstab zu Grunde, so sind Wertstoffcontainer grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass die Sammelsysteme, die in der Bevölkerung große Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.20.1993 – 26 CE 92.2699 – juris Rn. 12). c) Da somit von der Sozialadäquanz eines eingerichteten Containerstandortes auszugehen ist, erweist sich der Sammelplatz nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung durch die Lärmbelästigung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1996 – 4 B 50.96 – juris Rn. 7). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Weder aus den ermittelten Schallleistungspegeln, der räumlichen Anordnung der Behälter noch der subjektiven Betroffenheit der Kläger lassen sich solche besonderen Umstände herleiten. Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung spricht bereits der Umstand, dass die bei den Klägern angelangenden Lärmimmissionen die Richtwerte der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) nicht erreichen. Zwar sind die in dem Regelwerk abstrakt festgelegten Richtwerte nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls als absolut verbindlich zu Grunde zu legen, sie sind jedoch bei der Ermittlung und Bewertung des von der Nutzung von Wertstoffcontainern ausgehenden Lärms heranzuziehen (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.1997 – 7 B 114.97 – juris Rn. 4). Nach Ziffer 6.1 e) der TA Lärm beträgt in allgemeinen Wohngebieten der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel bei Immissionsorten außerhalb von Gebäuden tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Den Messunterlagen des TÜV für den streitgegenständlichen Containertyp lässt sich ein Schalleistungspegel von 88 dB(A) entnehmen. Dies ist der Wert, der am Ort der Messung, also direkt am Container auftritt. Den glaubwürdigen und in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläuterten Berechnungen der hinzugezogenen Vertreterin des Technischen Umweltschutzes des Landratsamts ... zufolge, lässt sich der am Wohnhaus der Kläger ergebende Immissionswert bei einem Abstand von 45 Metern durch einen Abzug von 41 dB(A) ermitteln, was einen Wert von 47 dB(A) ergibt. Dieser liegt 14 dB(A) unter dem zu Tagzeiten (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; Nr. 6.4 TA Lärm) einzuhaltenden Richtwert. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen überzeugenden Aussagen der im Verfahren hinzugezogenen sachverständigen Vertreterin des Technischen Immissionsschutzes am Landratsamt ... bedurfte es auch keiner weitergehenden Beweiserhebung seitens des Gerichts. Eine solche drängt sich nach den erläuterten Berechnungen nicht auf; auch wurden förmliche Beweisanträge seitens der Kläger nicht gestellt. Auch aus der Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den Wertstoffcontainern ergeben sich keine besonderen Umstände. Die Wertstoffcontainer befinden sich in einer Entfernung von circa 45 Metern zum Wohnhaus der Kläger. Nach den schalltechnischen Hinweisen für die Aufstellung von Wertstoffcontainern des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von Januar 1993 wird bei Containern mit einem Schallleistungspegel von 102 dB(A) ein Mindestabstand von 35 Metern empfohlen. Vorliegend handelt es sich um Container, bei denen ein emittierender Schallleistungspegel von 88 dB(A) erreicht wird. Auch unter Berücksichtigung dieser fachlichen Hinweise ist bei den streitgegenständlichen Containern der Abstand von 45 Metern zum Immissionsort ausreichend, um schädliche Umwelteinwirkungen sicher auszuschließen. Zwar mag das durch den Einwurf von Glas erzeugte Geräusch für die Kläger als extrem störend wahrgenommen werden und zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens führen. Dies wird durch die von den Klägern vorgelegten Atteste bestätigt. Jedoch ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht die subjektive Befindlichkeit maßgeblich, sondern die objektive Zumutbarkeit für die von den Immissionen Betroffenen (vgl. BVerwG U.v. 7.10.1983 – 7 C 44.81 – juris Rn. 18). Belastungen, die aus einer überdurchschnittlichen Sensitivität eines einzelnen Betroffenen resultieren, müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 3 Rn. 60). Daher kann auch nicht aus den subjektiven Wahrnehmung der Kläger eine außergewöhnliche Beeinträchtigung hergeleitet werden. 2. Die Kläger können sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Unterlassung auch nicht darauf berufen, dass sie durch die Standortentscheidung der Beklagten zu 1 in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Bei der Festlegung der Standorte für Wertstoffcontainer handelt es sich um eine abfallrechtliche Konzeption einer Behörde mit planerischen Elementen, bei der dieser ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Entscheidung der Beklagten zu 1 erweist sich deshalb nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der sich im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems vergleichbar eignet und in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung wirkt. Die Zumutbarkeitsschwelle wäre somit nur überschritten, wenn sich für die Beklagte zu 1 bei der Prüfung, wie viele Wertstoffinseln im Gemeindegebiet benötigt werden und wo diese zu platzieren sind, ein schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, U.v. 24.8.1999 – 2 UE 2287/96 – juris Rn. 62ff.). Die Beklagte zu 1 hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass in Betracht kommende Alternativstandorte gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet sind. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Beklagten zu 1 im Dezember 2021 ausgiebig mit alternativen Standorten befasst hat. Dort wurden mehrere Standorte diskutiert, jedoch am Ende der aktuelle Standort als am besten geeignet angesehen. Der Standort am Festplatz erweist sich als ungeeignet, da sich dort bereits Wertstoffcontainer befinden und eine Verlegung der streitgegenständlichen Container zu einer Auflösung der Wertstoffinsel führen würde. Dies wiederum würde zu einer Erhöhung der Standplatzdichte von 1310 Einwohner auf künftig 1747 Einwohner pro Wertstoffinsel führen. Auch der Standort „Am ...“, der vom Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu 2 empfohlen wurde, hat die Beklagte zu 1 aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Da die anderen bestehenden Wertstoffinseln sich im nördlichen und westlichen Bereich der Gemeinde befinden, wurde der streitgegenständliche Standort im südlichen Teil der Gemeinde als sinnvoller betrachtet, um das gesamte Gemeindegebiet abzudecken. Entgegen der Ansicht der Kläger hätte die Beklagte zu 1 auch nicht das in der Nähe liegende Gewerbegebiet als Alternativstandort in Betracht ziehen müssen. Dieses befindet sich in mindestens einem Kilometer Entfernung zum Gemeindegebiet, weshalb eine dort platzierte Wertstoffinsel hauptsächlich nur mit dem Auto erreicht werden könnte. 3. Soweit sich die Kläger auf die Nichteinhaltung der festgelegten Einwurfzeiten berufen, kann eine solche missbräuchliche Nutzung jedenfalls nicht die von den Klägern begehrte Beseitigung der Container rechtfertigen. Die Gefahr rechtswidrigen Verhaltens der Benutzer der Container, die jederzeit ungehindert zugänglich sind und keiner ständigen Aufsicht unterliegen, ist derartigen Anlagen immanent. Die Belästigungen, die mit dem Fehlverhalten der Benutzer verbunden sind, können die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen somit nur dann berühren, wenn die Ausgestaltung der Wertstoffinseln selbst einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet oder einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung nicht mit zumutbaren, angemessenen Maßnahmen entgegengetreten wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1995 – 20 B 95.436 – juris). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Standort Besonderheiten aufweisen würde, der eine missbräuchliche Nutzung in besonderer Weise nahelegt. Auf den Containern ist der Hinweis angebracht, dass sich die zulässigen Nutzungszeiten werktags auf 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr belaufen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) i.V.m. Nr. 22 des Anhangs zur 32. BImSchV ist ein Betrieb von Geräten und Maschinen, unter die auch Altglassammelbehälter fallen, in allgemeinen Wohngebieten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt. Der Vorbeugung von missbräuchlichen Nutzungen ist somit mit dem Hinweis auf die sogar eingeschränkten Nutzungszeiten um die Mittagszeit und der Verkürzung am Abend um eine Stunde ausreichend genüge getan. III. Da die bei der Benutzung der Wertstoffcontainer hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger führen und deshalb kein Anspruch auf Unterlassen des zur Verfügungstellens des Standorts für Wertstoffinseln besteht, können die Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Unterlassen des Aufstellens der Container (Ziffer 2 der Klageanträge) und Entfernen der momentan dort stehenden Container (Ziffer 3) geltend machen. Denn auch dieser Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch setzt eine unzumutbare Beeinträchtigung voraus, die wie bereits festgestellt nicht vorliegt. C. Da die Klage im Hauptantrag erfolglos geblieben ist, war aufgrund der insoweit eingetretenen innerprozessualen Bedingung über den in Ziffer 4 gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Die Klage bleibt jedoch auch im Hilfsantrag ohne Erfolg, da den Klägern kein Anspruch auf Durchführung der begehrten Maßnahmen zusteht. Die Kläger, die sich gegen hoheitliche Immissionen zur Wehr setzen, können lediglich beanspruchen, vor dem Eintritt schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt zu werden. Sie können somit nicht das Ergreifen bestimmter Maßnahmen verlangen, sondern lediglich, dass Belästigungen die objektiv zu bestimmende Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit und bloße Lästigkeiten abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen, wie das Aufstellen einer Schallschutzwand oder die Verwendung von Unterflurcontainern, möglich wären (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1995 – 4 B 50.96 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.6.1997 – 22 B 94.2065 – juris). Vorliegend ist die Schwelle der Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen nicht erreicht, sodass die Kläger keinen Anspruch auf Durchführung bestimmter Maßnahmen zum besseren Schutz geltend machen können. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten zu tragen. E. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).