OffeneUrteileSuche
Urteil

2 UE 2287/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0824.2UE2287.96.0A
17mal zitiert
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet, die gegenüber dem Anwesen des Klägers befindliche gemeindeeigene Grünfläche nicht mehr für die Aufstellung von Altglascontainern zur Verfügung zu stellen. Allein dieses (Unterlassungs-) Begehren ist Gegenstand des vorliegenden von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens, denn nur insoweit -- und nicht auch hinsichtlich des dem Wortlaut des Klageantrags zu entnehmenden Beseitigungsbegehrens in Bezug auf die aufgestellten Container -- ist eine Verurteilung der Beklagten erfolgt; dieses Unterlassungsbegehren entspricht nach Auffassung des Senats auch dem erkennbaren Klageziel, das der Kläger mit seiner Klage verfolgt, und nur daran ist gemäß § 88 VwGO das Gericht bei der Auslegung des Klagebegehrens gebunden. Zwar ist das erstinstanzliche Gericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die erhobene Klage zulässig ist. Bei der vorliegenden Leistungs- (Unterlassungs-) Klage handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die Natur des von der Antragstellung und seiner Begründung bestimmten Sachverhaltes öffentlich-rechtlicher Art ist. Der Kläger leitet aus einem Verwaltungshandeln der Beklagten, nämlich der Bestimmung des Standortes für die Aufstellung der Container und der Gestattung des Betriebes der Anlage auf dem gemeindeeigenen Grundstück eine (Mit-) Verantwortlichkeit der Beklagten für die durch den Betrieb der Wertstoffsammelanlage entstehenden Immissionen her. Dieses Handeln der beklagten Gemeinde, aus dem der Unterlassungsanspruch abgeleitet wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur, denn die Beklagte kommt damit der von ihr gegenüber dem Wetteraukreis ausdrücklich erklärten Teilnahme am Dualen System nach; die Beklagte ist mit ihrer Zustimmungserklärung in die vom Wetteraukreis mit der Beigeladenen vertraglich vereinbarte sog. Abstimmungserklärung nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung einbezogen. In Erfüllung der mit ihrer Zustimmung zur Abstimmungserklärung einhergehenden öffentlich-rechtlichen, auf die Verpackungsverordnung von 1991 zurückgehenden Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit der Beigeladenen beim Aufbau des örtlichen Sammel- und Sortiersystems und zur Abstimmung der von der Beigeladenen zu errichtenden Anlagen mit den bereits vorhandenen kommunalen Entsorgungsanlagen ist die Beklagte hier tätig geworden, als sie in Absprache mit dem von der Beigeladenen beauftragten örtlichen Entsorgungsunternehmen den Standort für die Wertstoffsammelanlage bestimmt und eine gemeindeeigene Grünfläche für den Betrieb der Anlage zur Verfügung gestellt hat. Dieses der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des -- mit der Verpackungsverordnung induzierten -- Dualen Systems Rechnung tragende Tätigwerden der Beklagten ist damit als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu bewerten, also öffentlich-rechtlicher Natur. Der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Abwehranspruch ist somit dem öffentliche Recht zuzurechnen. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Abwehranspruch in Form des allgemeinen öffentlich-rechtlichen (Folgen-) Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs. Dieser Abwehranspruch ist vom Kläger zutreffend mit der allgemeinen Leistungs-(Unterlassungs-) Klage geltend gemacht worden. Da die Lärmbeeinträchtigungen auch in Zukunft zu erwarten sind, besteht für die erhoben Unterlassungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Anders als das Verwaltungsgericht ist der erkennende Senat aber der Auffassung, dass die Klage nicht begründet ist, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte es unterläßt, die gemeindeeigene Grünfläche gegenüber dem Grundstück des Klägers als Standplatz für die dort befindlichen Altglascontainer auch weiterhin zur Verfügung zu stellen. Das Begehren des Klägers scheitert nicht schon daran, dass die Beklagte für die mit dem Betrieb der Wertstoffsammelanlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht (mit-) verantwortlich wäre. Die (Mit-) Haftung der Beklagten neben dem (privaten) Betreiber der Anlage in Bezug auf die von den Altglascontainern ausgehenden Geräuschemissionen leitet sich nach Auffassung des erkennenden Senats daraus her, dass die Beklagte die Entscheidung, die zur Aufstellung der Container auf dem dem Anwesen des Klägers gegenüberliegenden gemeindeeigenen Grundstück geführt hat, zwar in Abstimmung mit dem privaten Entsorgungsunternehmen durch Gemeindevorstandsbeschluss getroffen hat, sie mit dieser Entscheidung jedoch eigenverantwortlich und mit Verbindlichkeit gegenüber dem Entsorger, der auf die Zurverfügungstellung gemeindeeigener Flächen zur Einrichtung und zum Betrieb des Dualen Systems angewiesen war, die Anzahl und den jeweiligen Standort der einzurichtenden Wertstoffsammelanlagen festgelegt hat. Mit dieser Entscheidung und der damit einhergehenden Gestattung des Betriebes der Anlage auf dem gemeindeeigenen Grundstück hat die Beklagte maßgeblichen Einfluss darauf genommen, dass der Kläger durch die von den Altglascontainern ausgehenden Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. Denn neben der nicht von der Beklagten, sondern vom Beigeladenen bzw. dem örtlichem Entsorger zu treffenden Entscheidung, welche -- nach ihrer Lärmintensität unterscheidbare -- Containerklasse am jeweiligen Standort zum Einsatz kommt, werden die auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräuschimmissionen wesentlich durch die Wahl des Standplatzes beeinflußt. Mit dieser Entscheidung wird ein maßgebliches Element für die Zumutbarkeit der auf die in der Nähe des Standplatzes befindliche Wohnbebauung einwirkenden Immissionen festgelegt, nämlich die jeweiligen örtlichen Bedingungen des ausgewählten Aufstellplatzes, insbesondere der Abstand der Container zur nächsten Wohnbebauung. Damit ist neben dem privaten Betreiber der Anlage auch die Beklagte als (mittelbare) Störerin in Bezug auf die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen zu betrachten. Die Beklagte besitzt auch die Möglichkeit, der auftretenden Störung abzuhelfen, -- ein Kriterium, das nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 1004, 906 BGB als Voraussetzung für die Störereigenschaft gilt (s. Münchner Kommentar, § 1004 BGB, Rdnr. 47) --, denn als Eigentümerin der Stellfläche ist sie in der Lage, ihre Handlung, die für die aufgetretenen Lärmbeeinträchtigungen (mit-) verantwortlich ist, nämlich die Gestattung des Betriebes der Anlage auf ihrem Grundstück, entweder rückgängig zu machen oder zumindest künftig zu unterlassen und damit weitere Störungen in Gestalt der Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlage zu unterbinden. Dem mit der Klage geltend gemachten Abwehranspruch steht indes entgegen, dass der abzuwehrende und der Beklagten nach oben Gesagtem auch zurechenbare Betrieb der Wertstoffsammelanlage, durch den die Geräuschimmissionen auf das Wohngrundstück des Klägers hervorgerufen werden, nicht als rechtswidrig zu bewerten ist, denn diese Immissionen überschreiten nicht das Maß dessen, was der Kläger als zumutbar hinzunehmen hat. Bei den streitgegenständlichen Altglascontainern handelt es sich um ortsfeste Einrichtungen i. S. v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und damit um Anlagen i. S. dieses Gesetzes, die allerdings keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV bedürfen (s. Koch, Rechtsgrundlagen für das Aufstellen und Betreiben von Altglascontainern, NuR 1996, 276, 277 m.w.N.). In welchem Maße die von diesen Containern ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und, soweit sie nicht vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 22 Abs. 1 BImSchG sind namentlich Geräuschimmissionen, die geeignet sind, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft herbeizuführen. Die damit beschriebene Schwelle unzulässiger Immissionen ist nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung von BVerwG und BGH identisch mit der in § 906 BGB für das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis gezogenen Grenze: Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als diese zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung führen. Geräuscheinwirkungen, die i. S. v. § 906 Abs. 1 BGB nicht wesentlich sind, sind auch nicht erheblich i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 22 Abs. 1 BImSchG (Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988, a.a.O., BGH, Urteil vom 23.03.1990 -- V ZR 58/59 -- BGHZ 111, 63 = NJW 1990, 2465). Wesentlich bzw. erheblich in diesem Sinne ist eine Störung, die nicht mehr zumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Geräuschimmissionen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab; sie kann nicht allein durch einen bestimmten Lärmwert oder durch einen bestimmten Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung erfaßt werden. Sie stellt eine Frage der Einzelbeurteilung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei insbesondere auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinn einer Güterabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zu der immissionsbetroffenen Nutzung in Beziehung setzt (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, NJW 1988, 2396 und Urteil vom 30. April 1992, DVBl. 1992, 1234). In Bezug auf den Betrieb von Wertstoffsammelanlagen ist in die genannte Abwägung einzustellen, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen -- oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist. Die Funktionsfähigkeit dieses Systems und damit die Erreichung des Ziels möglichst umfassender Abfallverwertung erfordert verbrauchernahe Standorte für die Wertstoffcontainer (s. Koch. a.a.O., S. 278). Von der Bevölkerung ist das mit der im August 1998 neu gefassten, aber in ihrer Grundkonzeption und Normstruktur aufrecht erhaltenen Verpackungsverordnung von 1991 induzierte und mit dem Dualen System umgesetzte Ziel der Abfalltrennung und der Förderung einer Wiederverwertung in einem solchen Maße akzeptiert worden, dass die der Verbrennung oder der Deponierung zuzuführenden Restabfälle in überproportionalem Maße abgenommen haben. Dieses gewachsene Bewußtsein hat innerhalb der Bevölkerung zu der allgemeinen Einschätzung geführt, dass in Siedlungsgebieten -- seien es auch reine oder allgemeine Wohngebiete -- die Erfassung wiederverwertbarer Stoffe geboten und die damit einhergehenden (vor allem Lärm-) Belästigungen hinzunehmen sind (vgl. Bay.VGH, Urt. vom 27. November 1995, Bay.VBl. 1996, 243). Die Rechtsprechung -- auch des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 3. Mai 1996 -- BVerwG 4 B 50.96, NVwZ 1996, 1001; Beschluss vom 10. Oktober 1997 -- 7 B 331.97, Jurisdokument) --, geht daher davon aus, dass Wertstoffsammelbehälter als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO als sozialadäquate Einrichtungen selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig sind, sofern sie nach Standort und Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe dienen. Wegen der Sozialadäquanz dieser Anlagen sind die von Wertstoffcontainern ausgehenden Immissionen deshalb nicht bereits dann unzumutbar, wenn sich ihre Benutzung auf die unmittelbare Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 3. Mai 1996, a.a.O.). In einem Wohngebiet sind sowohl die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalles nach der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse -- Splittern, Klirren, Dröhnen --, dem überraschenden impulsartigen Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn ebenso als wohngebietstypisch hinzunehmen wie auch die üblichen bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und bei der Entleerung der Behälter entstehenden Begleitgeräusche (s. OVG Münster, Urt. vom 18. Dezember 1996 -- 21 A 7534/95 --). Auch die außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten auftretenden Lärmbeeinträchtigungen sind Belastungen, die typischerweise mit deren Betrieb verbunden sind, denn die Gefahr solcher Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer sind solchen Anlagen, die wie hier ungehindert zugänglich sind, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Mißbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der konkreten Standortentscheidung (s. dazu auch Bay.VGH, Urt. vom 27. November 1995, Bay.VBl. 1996, 243). Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Wertstoffsammelanlage zu einer über das beschriebene Maß hinausgehenden Belastung für den als Nachbarn der Anlage betroffenen Kläger führt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei den hier in Rede stehenden Altglascontainern handelt es sich um Container, die der Geräuschklasse 1 im Sinne der vom Gericht angeforderten und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegebenen Empfehlungen des Umweltbundesamtes zuzurechnen sind; es ist deshalb davon auszugehen, dass durch die lärmdämmende Ausstattung dieser Anlage die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Geräuschemissionen verhindert werden (s. dazu auch Koch, a.a.O., S. 280). Ebenfalls wird von der betreffenden Anlage der vom Umweltbundesamt für alle Siedlungsgebiete empfohlene Mindestabstand von 12 Metern zur nächsten Wohnbebauung bei Verwendung eines Containers der Klasse 1 eingehalten; der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem diesem am nächsten stehenden Container beträgt 12, 6 Meter. Diese Empfehlung hat für die gerichtliche Zumutbarkeitsbewertung allerdings nur indizielle Bedeutung, denn ihr kommt eine (absolute) Verbindlichkeitswirkung nicht zu (s. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997, Buchholz, 406.25 zu § 22 BImSchG, Nr. 16). Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Standortentscheidung oder die konkrete Betriebsregelung einer mißbräuchlichen Nutzung der Anlage Vorschub geleistet wird. Die Beklagte ist einer mißbräuchlichen Nutzung gerade dadurch entgegengetreten, dass sie -- wie dies für Anlagen dieser Art inzwischen üblich und im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft auch geboten ist, -- dafür Sorge getragen hat, dass an den Containern auf die Einhaltung von Einwurfzeiten hingewiesen wird; damit wird in Orientierung an § 3 der hessischen Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16. Juni 1993 (Lärm-VO, GVBl. 1993, S. 257), der dem Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe dient, dem gesteigerten Ruhebedürfnis während dieser Zeit ausreichend Rechnung getragen. Des Weiteren ist hier in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Wohnsituation des Klägers in die Abwägung einzustellen, dass der Ortsteil ..., in dem der Kläger wohnt, dörflich strukturiert ist und speziell das am Ortsrand gelegene Grundstück des Klägers an eine Straße angrenzt, die als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Nutzflächen und auch zu drei Aussiedlerhöfen dient. Für ein Dorfgebiet sieht die TA Lärm 1998 als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel tagsüber 60 dB(A) vor, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürfen. Im Hinblick auf die Eigenart der durch die Benutzung der Altglascontainer hervorgerufenen Geräuschemissionen, die durch unregelmäßige und unterschiedliche Impulsschallpegel gekennzeichnet sind, können die genannten, abstrakt festgelegten Richtwerte nicht starr und schematisch angewendet werden, sondern haben ebenfalls allein indizielle Bedeutung im Rahmen einer Gesamtwertung aller Zumutbarkeitskriterien. Gemäß den oben bereits genannten Empfehlungen des Umweltbundesamtes kann davon ausgegangen werden, dass bei Verwendung von Containern der Klasse 1, deren Schallleistungspegel im leeren Zustand maximal 95 dB(A) und teilgefüllt maximal 92 dB(A) betragen, die für ein Dorfgebiet / Mischgebiet vorgesehenen Immissionsrichtwerte bei einem Abstand von mindestens 12 Metern zur Wohnbebauung eingehalten werden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch der Frage des Vorliegens eines Alternativstandortes nachgegangen. Dieser Prüfung steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Beschluss vom 13. Oktober 1998 -- 4 B 93.98 --, NVwZ 1999, 298) entgegen, wonach es für die Bewertung der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Wertstoffcontainern wegen Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) nicht darauf ankommen kann, ob in dem betreffenden Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt, weil die bebauungsrechtliche Prüfung -- im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht -- an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden ist. Anders als in der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung, die einen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Container zum Gegenstand hat, beschränkt sich in Fällen der vorliegenden Art die Standortwahl der beklagten Gemeinde nicht auf die Konkretisierung des Bauwunsches eines Bauherrn, an welchem Ort er eine bauliche Anlage errichten und betreiben will. Wie oben dargelegt hat die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit der Beigeladenen beim Aufbau des Dualen Systems durch Beschluss des Gemeindevorstands die Anzahl der im gesamten Gemeindegebiet aufzustellenden Wertstoffsammelanlagen und ihren jeweiligen Standort festgelegt. Damit hat sie in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung getroffen. Dabei steht der Beklagten ein weiter Gestaltungsspielraum zu; ihre Entscheidung muss sich aber an den materiellen Anforderungen messen lassen, die an planerische Entscheidungen im weitesten Sinne -- nicht nur an Planfeststellungsbeschlüsse -- zu stellen sind. Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen, hatte die Beklagte daher vorliegend zu prüfen, für wie viele Containerstandplätze in ihrem Gemeindegebiet ein Bedarf gegeben ist und ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt. Die von der Beklagten hier getroffene Entscheidung wird den genannten Kriterien gerecht. Zum Einen hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bei ihrer Prüfung des Bedarfs daran orientiert, dass nach den zwischen der Beigeladenen und dem Wetteraukreis in § 9 Abs. 2 Satz 2 der Abstimmungserklärung und auch in der sog. Systembeschreibung vereinbarten Bedingungen für höchstens 500 Einwohner ein Stellplatz vorzusehen ist, mindestens jedoch ein Stellplatz je Stadt-/ Ortsteil. Im Hinblick auf diese auch von der Beklagten mit ihrer Zustimmung zur Einführung des Dualen Systems akzeptierten Bedingungen ist es nicht zu beanstanden, dass in dem Ortsteil, in dem der Kläger wohnt, insgesamt vier Containerstandorte vorgesehen sind. Auch die von der Beklagten vorgenommene, an der Siedlungsstruktur des Ortsteils orientierte örtliche Verteilung der Standplätze ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, zumal bei einem Wegfall des streitigen Standortes eine erhebliche zusätzliche Belastung für die Nachbarschaft des Containerstandplatzes am Bürgerhaus zu erwarten wäre und eine Vielzahl der Nutzer des Standortes "..." längere Wege zurückzulegen hätten. Des Weiteren kann der Kläger nicht damit durchdringen, die Beklagte habe wegen der Verfügbarkeit eines geeigneteren, weniger belästigenden Alternativstandortes diesen auswählen müssen. Das erkennende Gericht geht wie auch das OVG Münster in der bereits zitierten Entscheidung vom 18. Dezember 1996 davon aus, dass allein ein Standort, der bei zumindest vergleichbarer Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis greifbar weniger belästigende Auswirkungen auf die (Wohn-) Nachbarschaft hat, als Alternativstandort in Betracht kommt. Beruft sich ein Kläger auf einen solchen, so muss er zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit substantiiert vortragen. Daran fehlt es in Bezug auf den vom Kläger zuletzt benannten möglichen Standplatz in der Nähe des neu errichteten Lebensmittelmarktes, denn aus seinem Vorschlag geht nicht hervor, ob überhaupt eine ausreichend groß bemessene gemeindeeigene Stellfläche dort zur Verfügung steht. Auch sind die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung diesem Vorschlag entgegengehaltenen Bedenken an der Geeignetheit dieses Aufstellplatzes für das Gericht nachvollziehbar, insbesondere sind sie nicht von sachfremden Erwägungen getragen. Im Hinblick auf die Lage dieses Alternativstandortes außerhalb des Wohngebietes, zu dessen Altglasentsorgung der streitgegenständliche Containerstandort in erster Linie dienen soll, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass diesem keine ausreichende Akzeptanz zukommen wird, zumal er sich nicht in angemessener, auch zu Fuß zu erreichender Entfernung zu dem nördlich der Bahnlinie gelegenen Wohngebiet befindet. Auch in Bezug auf die übrigen benannten möglichen Aufstellorte sind die Erwägungen der Beklagten, mit denen sie deren Geeignetheit in Abrede stellt, nachvollziehbar. So ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Fläche vor dem Lebensmittelgeschäft S. in der Straße "..." als nicht geeignet betrachtet, weil diese Fläche in der Vergangenheit nur der Aufstellung eines Containers diente, aber nicht für die im Rahmen des Duale Systems aufzustellenden drei Wertstoffbehälter ausreicht. Letztere würden die gesamte Front des (kleinen) Lebensmittelgeschäftes verdecken, so dass unter diesen Voraussetzungen auch nicht die erforderlichen Einwilligung des Eigentümers zu der dargestellten (erweiterten) Nutzung seines Privatgrundstückes zu erwarten war. An den Eigentumsverhältnissen scheitert letztlich auch die Geeignetheit der übrigen vom Kläger vorgeschlagenen Ausweichstandplätze. Bei der Fläche "..." handelt es sich schon nach dem Vorbringen des Klägers um einen im privaten Eigentum stehenden Ackerrandstreifen, auf dem die Aufstellung der Container von dem Eigentümer abgelehnt wird. Hinsichtlich des Standortes in Verlängerung des "..." auf dem Bundesbahngelände hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich dieser Platz außerhalb der Ortslage befinde, schlecht einsehbar sei und somit die Gefahr illegaler Müllablagerungen bestehe; zudem stehe auch diese Fläche nicht im Eigentum der Beklagten, sondern in dem der Deutschen Bahn AG, und eine Wendemöglichkeit für die Entsorgungsfahrzeuge sei ebenfalls nicht auf gemeindeeigenen Gelände, sondern nur über eine private Zuwegung gegeben. Diese Einwände gegen die Geeignetheit des betreffenden Standortes sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht weist aber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte gehalten ist, ihre Standortauswahl bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen, da es sich bei dem hier vom Kläger geltend gemachten Abwehranspruch um einen in die Zukunft gerichteten Anspruch handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... Mit seiner Klage wendet er sich gegen Lärmimmissionen, die von zwei auf einer gemeindeeigenen Grünfläche gegenüber seinem Grundstück aufgestellten Altglascontainern ausgehen. Nachdem der Gemeindevorstand der Beklagten im November 1992 der Systembeschreibung zur Einführung des von der Beigeladenen betriebenen privaten Entsorgungssystems für Verkaufsverpackungen "Der Grüne Punkt Duales System Deutschland" (im folgenden: Duales System) im ... kreis zugestimmt und gegenüber dem Kreisausschuss des ... kreises seine Teilnahme an diesem System erklärt hatte, veranlasste er im Jahr 1993 nach Absprache mit dem Ortsbeirat ... und in Abstimmung mit dem im Auftrag der Beigeladenen tätig werdenden örtlichen Entsorgungsunternehmen die Aufstellung von Altglas- und Weissblechcontainern an insgesamt vier Standorten in dem betreffenden Ortsteil. Dementsprechend wurden auch gegenüber dem klägerischen Grundstück an der Straßenecke .../... auf einer gemeindeeigenen Grünfläche zunächst zwei Altglascontainer aufgestellt; später kam noch ein weiterer Wertstoffcontainer zur Sammlung von Weißblechdosen dazu. Der Abstand der streitgegenständlichen Altglascontainer zum Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 12,6 Meter. Bei den aufgestellten Containern handelt es sich um solche der Klasse 1 (lärmgedämmte Container); deren Benutzung ist laut Aufschrift auf den Behältern von 7 -- 13 Uhr und von 15 -- 20 Uhr gestattet und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt. Erstmals trat der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 1993 an die Beklagte heran und bat um Entfernung der Container. Es komme zu erheblichen Lärmbelästigungen, zudem würden von den Altglas anliefernden Bürgern die Einwurfzeiten nicht eingehalten. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. August 1993 mitgeteilt hatte, dass die Aufstellung der Behälter in Absprache mit dem Ortsbeirat ... erfolgt sei und dass es ihrer Einschätzung nach in dem betreffenden Einzugsgebiet keinen Standort gebe, der hinsichtlich der Verkehrssituation und der Akzeptanz durch die Bürger besser geeignet sei als der ausgewählte, forderte der Kläger über seine Bevollmächtigte die Beklagte unter Androhung einer Beseitigungsklage nochmals zur Entfernung der Behälter auf. Die Beklagte teilte daraufhin mit einem weiteren Schreiben vom 12. Oktober 1993 mit, dass sie bemüht sei, die Beeinträchtigungen des Klägers soweit wie möglich zu reduzieren, indem sie zusätzliche Aufkleber auf den Containern anbringen werde, wonach das Einwerfen an Sonn- und Feiertagen verboten sei; auf diese Einwurfzeiten werde sie im gemeindlichen Nachrichtenblatt verstärkt hinweisen; des Weiteren seien die Bediensteten des Bauhofs angewiesen, die Stellplätze in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Am 26. November 1993 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend machte, er werde erheblich durch den bei Benutzung der Container verursachten Lärm belästigt. Der gewählte Standort befinde sich in einer Straße, in der kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die Altglas anliefernden Bürger müßten die sonst wenig befahrene Straße nutzen, um zu den Containern zu gelangen, wodurch ein regelrechter "Mülltourismus" entstehe. Die von der Beklagten inzwischen vorgenommene Ausschilderung der Einwurfzeiten auf den Containern beschränke die Nutzung jedoch nicht an Samstagen, sondern nur an Sonn- und Feiertagen. Da er wochentags um 5.00 Uhr aufstehen müsse, lege er größten Wert darauf, samstags ausschlafen zu können, dies sei ihm aber regelmäßig durch die Containerbenutzung in den frühen Morgenstunden nicht möglich. Darüber hinaus würden die Container regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen noch nach 21.00 Uhr bestückt und die Einhaltung der Einwurfzeiten sei nicht kontrollierbar. Die Aufstellung der Container habe darüber hinaus zur Folge, dass in deren Nähe eine Verschmutzung durch Glasscherben und dort abgestellten weiteren Abfall eintrete. Auch Gewerbebetriebe, die erheblichen Glasabfall hätten, würden ihren Müll zu den Containern vor seinem Haus bringen, so dass massive Lärmbelästigungen an der Tagesordnung seien. Des Weiteren wies der Kläger darauf hin, dass sich im Ortsteil ... ein weiterer Glascontainer befinde, der verkehrsmäßig weitaus günstiger gelegen sei und für die Aufnahme des Glasabfalls ausreiche. Im Übrigen biete sich ein Alternativstandort in etwa 70 Meter Entfernung auf dem Bundesbahngelände an, wo eine Belästigung direkter Anwohner nicht gegeben sei. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, zwei Altglascontainer im ... in Altenstadt an der Grenze zum Grundstück ..., ... zu entfernen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verwies darauf, dass mit der Auswahl der vier im Ortsteil ... erforderlichen Containerstandorte eine Streuung dergestalt vorgenommen worden sei, dass eine gleichmäßige Andienung ermöglicht werde. Für den streitgegenständlichen Aufstellplatz habe insbesondere die Nähe von Parkplätzen und die geringe Wohnbebauung -- Ortsrandlage -- gesprochen. Bis Mitte des Jahres 1993 habe sich an diesem Standort eine Gartenabfallsammelbox befunden, die über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren von der Bevölkerung des Ortsteils ... genutzt worden sei, ohne dass es zu Beschwerden seitens der Anwohner gekommen sei. Der vom Kläger angeführte Alternativstandort sei nicht geeignet, weil er außerhalb der Ortslage liege und schlecht einzusehen sei, was die Gefahr illegaler Ablagerungen hervorrufe. Darüber hinaus bestehe dort eine Wendemöglichkeit nur über eine private Zuwegung. Abgesehen davon sei die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert. Nicht sie, sondern die Beigeladene betreibe die streitgegenständliche Anlage. Deshalb könne die Beklagte wegen der von den Containern ausgehenden Lärmemissionen bzw. -immissionen nicht in Anspruch genommen werden. Zur näheren Begründung verwies sie dazu auf die Gründe einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.1994 -- 14 TG 2484/93 --). Durch Urteil vom 21. Februar 1996 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, die Grünfläche im "..." (...) an der Grenze zum Grundstück ... ... in ... für die zur Zeit dort aufgestellten beiden Altglascontainer nicht mehr zur Verfügung zu stellen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für den auf Entfernung der Container gerichteten Antrag die Leistungsklage die zulässige Klageart sei, da der Kläger von der Beklagten eine schlichthoheitliche Tätigkeit verlange. Der auf Entfernung der Container gerichtete Leistungsantrag habe allerdings nur insoweit Erfolg, als der Kläger begehren könne, dass die Beklagte den gemeindeeigenen Platz für die Container nicht mehr zur Verfügung stelle. Der weitergehende Antrag sei abzuweisen, denn die Beklagte sei für den Anspruch auf Entfernung der Behälter nicht passivlegitimiert. Insoweit könne sich der Kläger allenfalls an die Beigeladene bzw. ihre Subunternehmer halten, die die Container dort aufgestellt hätten und die über diese auch ausschließlich verfügungsberechtigt seien. Das im Leistungsantrag als "Minus" enthaltene Begehren, die gemeindeeigene Fläche zukünftig nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sei in vollem Umfang begründet. Die Voraussetzungen des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen (Folgen-) Beseitigungs- bzw. Abwehranspruchs seien vorliegend gegeben. Das Bereitstellen der konkreten Fläche für das Aufstellen der Container sei ein hoheitliches Handeln der Beklagten, das wegen der beim Einwerfen der Flaschen und Dosen entstehenden Lärmemissionen gravierend in Eigentumsrechte und das Recht des Klägers auf Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) eingreife. Zwar verursache die Beklagte den Lärm nicht direkt, da dieser auf den Benutzungsvorgang zurückzuführen sei. Sie müsse sich die Immissionen aber deswegen zurechnen lassen, weil sie den Zugang zu dieser Nutzungsmöglichkeit in Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge bereithalten wolle, daher die störende Einwirkung Dritter durch das Zurverfügungstellen der Containeraufstellfläche zumindest adäquat-kausal veranlaßt habe und die Immissionen durch die Wahl anderer Flächen hätte verhindert können. Entgegen der Ansicht der Beklagten gelte diese Zurechnung im Übrigen auch für den durch eine mißbräuchliche Nutzung außerhalb der von der Beklagten verfügten Einwurfzeiten auftretenden Lärm. Die genannten Auswirkungen der Wertstoffsammelcontainer beeinträchtigten die Rechte des Klägers in rechtswidriger Weise, denn die Beeinträchtigungen überschritten die Schwelle der Zumutbarkeit. So sei in die vorzunehmende Abwägung zunächst einzustellen, dass die Wertstoffcontainer dort, wo die Abfälle anfielen, flächendeckend aufgestellt werden sollten, so dass auch Bürger, die über kein Fahrzeug verfügten, ohne Schwierigkeiten Zugang hätten. Die mithin auch in Wohngebieten zulässigen Standorte müssten zudem akzeptiert und vom Publikum angenommen werden. Sie gehörten damit zu den auch in Wohngebieten grundsätzlich sozialadäquaten Anlagen, so daß die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstehenden Geräusche weitgehend hingenommen werden müssten, selbst wenn die Geräusche deutlich bemerkbar seien und subjektiv als Störung empfunden würden. Wie aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der von der Beigeladenen mit dem Wetteraukreis geschlossenen Vereinbarung hervorgehe, sei anzustreben, dass für etwa 500 Einwohner ein Containerstellplatz zur Verfügung stehe. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass sich das klägerische Grundstück in einem offensichtlich überwiegend dörflich geprägten Gebiet befinde und die Container in geringer Entfernung zur Grundstücksgrenze aufgestellt worden seien. Es stehe als gerichtsbekannt fest, dass die Einwurfgeräusche wegen ihres plötzlichen Auftretens und ihrer unangenehmen Schallfrequenz beim Zerspringen von Flaschen und Glas gravierend seien und es sich nicht ausschließen lasse, dass sich die Lärmwerte zum Teil im Bereich von 90 dB(A) bewegten. Aufgrund der Pegelabnahme mit zunehmender Entfernung sei bei einer Entfernung von 5,60 Meter ein Schallpegel von 85 dB(A) und bei einer Entfernung von ca. 15 Meter noch ein Schalldruckpegel von ca. 70 dB(A) festzustellen. Bereits diese Werte, die deutlich über den für Dorfgebiete geltenden übereinstimmenden Immissionsrichtwerten der TA-Lärm bzw. der VDI-Richtlinie 2058 von tagsüber 60 und nachts 45 dB(A) lägen und die indiziellen Charakter hätten, sprächen dafür, dass der Kläger die Geräusche der Container nicht hinnehmen müsse, wobei erfahrungsgemäß von einem ganztägigen Einwerfen der Gegenstände in die Container auszugehen sei, mit der Folge, dass sich der Dauerschallpegel den Impulswerten weitgehend annähere. Im Rahmen der die konkrete Situation berücksichtigenden Abwägung sei hier indessen von entscheidender Bedeutung, dass im Ortsteil des Klägers bereits eine genügende Anzahl von Containerstandplätzen zur Verfügung stehe. In der Regel werde die von der Beigeladenen angenommene Behälterdichte von 500 bis 700 Einwohner pro Stellplatz nicht zu beanstanden sein, da insoweit ein flächendeckendes Sammelsystem gewährleistet sein dürfte. Je kleiner indes die Ortschaften seien, desto weniger zwingend könne die von der Beigeladenen angenommene Relation allgemeine Geltung beanspruchen, da wegen des kleineren Hoheitsgebietes Sammelstellen nur an wenigen konzentrierten Stellen sinnvoll seien. Mit Blick auf die Einwohnerzahl im Ortsteil ... (1500 -- 1700 Personen) erscheine dem Gericht die Zahl von drei Containerstandplätzen ausreichend. Bedürfe es mithin nicht eines vierten Aufstellortes, ergebe die Abwägung der klägerischen Interessen mit denen der Beklagten, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch die Einwurfgeräusche als erheblich und als rechtswidrig anzusehen und folglich vom Kläger nicht zu dulden seien. Gegen das ihr am 13. Mai 1996 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 11. Juni 1996 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die auf eine Beseitigung der Wertstoffcontainer gerichtete Klage des anwaltlich vertretenen Klägers hätte vom Gericht abgewiesen werden müssen, da die Beklagte in Bezug auf dieses ausdrücklich erklärte Begehren nicht passivlegitimiert sei. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags, dass als "Minus" in dem Beseitigungsverlangen das Begehren auf Unterlassen der weiteren Zurverfügungstellung des Standortes für die Aufstellung der Wertstoffcontainer durch die Beklagte enthalten sei, stelle eine unzulässige Interpretation der erhobenen Leistungsklage dar, denn bei diesem Antrag handele es sich nicht um ein "Minus" sondern um ein "Aliud", da die angestrebte Beseitigung etwas völlig anderes sei als eine Untersagung. Aber auch einem solchen Unterlassungsantrag hätte nicht stattgegeben werden dürfen, da nicht die Beklagte sondern die Beigeladene Betreiberin der Anlage sei und nur dieser damit die Lärmimmissionen zurechenbar seien. Die Beklagte werde durch das Zurverfügungstellen des gemeindlichen Grundstücks nicht adäquat -- kausal verantwortlich für die auftretenden Geräusche. Die im Sinne einer adäquat -- kausalen (nämlich unmittelbaren) Verursachung relevante Bedingung für die Lärmbeeinträchtigungen liege in dem Einwerfen der Wertstoffe in die Container, darauf habe aber nicht die Beklagte, sondern ausschließlich die Betreiberin Einfluß; insbesondere gelte dies in Bezug auf die Festlegung der Betriebszeiten (Einwurfzeiten) für die Container. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht einmal festgestellt, ob die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen objektiv unzumutbar seien, denn ein die konkrete örtliche Situation berücksichtigendes (Lärm-) Gutachten sei nicht erstellt worden; diese konkrete Feststellung sei aber im Hinblick auf die vom Gericht angenommene Sozialadäquanz der Anlage in einem Wohngebiet erforderlich. Dass die Benutzung der Anlage vorliegend ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß angenommen habe, lasse sich aufgrund des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht treffen. Eine solche Schlussfolgerung könne auf die Einwurfgeräusche allein nicht gestützt werden. Des Weiteren sei auch in Bezug auf das vom Gericht in seine Abwägung maßgeblich eingestellte Kriterium, es stünden im Ortsteil ... bereits genügend Containerstandplätze zur Verfügung, nicht bedacht worden, dass mit einer Reduzierung der Standorte die Geräuschbelastung der an den verbleibenden Aufstellplätzen jeweils betroffenen Anlieger erhöht werde. Darüber hinaus sei nach der vom Verwaltungsgericht angewandten Berechnung in Bezug auf die Behälterdichte die für die Durchführung des Dualen Systems erforderliche Akzeptanz und der Gesichtspunkt einer minimierten Gesamtbelastung nicht berücksichtigt; allein die hier von der Beklagten vorgenommene Streuung der Aufstellplätze stelle eine optimale Standortauswahl dar. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Februar 1996 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens eine nicht zu beanstandende Interpretation des von ihm gestellten Antrags darstelle. Auch habe das Gericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte mit der Zurverfügungstellung des Grundstücks -- ähnlich wie bei einem Sport- oder Kinderspielplatz -- für den davon ausgehenden Lärm verantwortlich sei. Da die Nichteinhaltung der empfohlenen Einwurfzeiten praktisch nicht zu kontrollieren sei, könne nur dadurch eine dauerhafte Abhilfe der Lärmbeeinträchtigung geschaffen werden, dass die Beklagte das Grundstück nicht weiter als Containerstandort zur Verfügung stelle. Auf die vom Kläger vorgelegten veröffentlichten Lärmmessungen des Lärmkontors betreffend die verschiedenen Containerklassen habe das Verwaltungsgericht als gerichtsbekannte Tatsache zurückgreifen dürfen; auch seien vom Kläger beispielhaft seine konkreten Lärmbeeinträchtigungen an den Wochenenden und in den Abendstunden dargelegt worden. Des Weiteren sei auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht einen vierten Containerstandort im Ortsteil ... nicht für erforderlich erachtet habe. Nach dem Vorbringen der Beigeladenen seien durchschnittlich 500 bis 700 Einwohner als Nutzer eines Wertstoffcontainers vorgesehen. Unter Zugrundelegung einer Zahl von 1693 Einwohner in dem Ortsteil errechne sich eine durchschnittliche Nutzerzahl von 564 Einwohnern bei drei Containerstandplätzen, womit eine ausreichende Versorgung im Sinne der Vorgaben der Verpackungsverordnung gewährleistet sei. Diese drei Stellplätze seien im Übrigen so gewählt, dass sie sich nicht in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung befänden, so dass damit eine stärkere Belastung anderer Einwohner nicht eintrete. Im Übrigen habe sich zwischenzeitlich in ca. 300 Meter Entfernung von dem streitgegenständlichen Aufstellplatz ein Lebensmittelmarkt angesiedelt, so dass es sich anbiete, in unmittelbarer Nähe des Marktes die Container aufzustellen, damit die Käufer ihre leeren Flaschen und Dosen beim Einkaufen dort abliefern könnten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.