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Urteil

3 K 84/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0318.3K84.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger betreibt in Rheda-Wiedenbrück einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Putenmast. Infolge der pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Wirtschaftslebens gewährte das beklagte Land als Bewilligungsbehörde für den Bund in verschiedenen Phasen sogenannte Überbrückungshilfen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grundlage von § 53 LHO NRW, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen. Der Kläger stellte unter dem 27.10.2021 über einen prüfenden Dritten beim beklagten Land einen Antrag auf Überbrückungshilfe für die Monate Januar, Februar und April 2021. Dabei gab er einen förderfähigen Fixkostenbetrag aufgrund coronabedingten Umsatzrückgangs i. H. v. 315.631,12 € an. Im Antrag wurde unter anderem angegeben, dass das verbundene Unternehmen nicht von einer Schließungsanordnung betroffen sei, außergewöhnliche betriebliche Umstände i. S. d. Ziffer 5.5 FAQ nicht vorlägen und der prüfende Dritte u.a. die Plausibilität der Angaben des Unternehmens zu Fixkosten und Umsatzprognosen sowie dessen Antragsberechtigung bestätige. Der prüfende Dritte kreuzte auch das Formularfeld an: „Hiermit erklärt der Antragsteller, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche Corona-bedingt sind.“ Im Verwaltungsverfahren bat der Beklagte zunächst insbesondere um Vorlage von Umsatznachweisen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 und um nähere Darlegung zu bestimmten Kosten. Später forderte er den prüfenden Dritten auf, die gesamten Umsätze für die Jahre 2019 und 2020 mitzuteilen und zu bestätigen, dass die geltend gemachten Umsatzeinbrüche tatsächlich coronabedingt und nicht durch andere Entwicklungen in der Landwirtschaft (z. B. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest) verursacht seien. Er wies dazu insbesondere auf Ziffer 1.2 FAQ hin. Der prüfende Dritte erklärte, die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt, entsprechende Nachweise würden ihm vorliegen. Auf nochmalige Nachfrage des Beklagten teilte er die Gesamtumsätze des Unternehmensverbundes für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2021 mit. Mit Bescheid vom 10.12.2021 lehnte der Beklagte den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, der Umsatz des – nicht von direkten Corona-Schließungsmaßnahmen betroffenen – Klägers sei nach dessen Angaben im Jahr 2020 nicht niedriger ausgefallen als im Jahr 2019. Außerdem lägen auch die Umsätze im Förderzeitraum 2021 über den entsprechenden Monaten des Vergleichszeitraums 2019. Auf der Grundlage der vorgelegten Geschäftszahlen für die Jahre 2019 bis 2021 sei daher nicht ersichtlich, dass es sich um einen coronabedingten Umsatzrückgang handele. Der Kläger hat dagegen am 05.01.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er nehme als Putenmäster Jungputen in genau getakteten Zeitplänen vertraglich bindend von den brütenden Betrieben ab und verkaufe sie über die vermarktende Erzeugergemeinschaft Nordwest an jeweils vertragliche gebundene Schlachthöfe. Diese Handelskette sei durch Corona erheblich gestört worden. Mit Beginn der Corona-Pandemie 2020 sei der Absatzmarkt eingebrochen, was zu einem drastischen Preisverfall geführt habe. Einzelne Schließungen von Schlachthöfen hätten zu Verzögerungen und Verschiebungen der Handelskette geführt. Im weiteren Jahresverlauf habe sich die Krise ausgeweitet und die Branche sei auch von einem drastischen Rückgang der Nachfrage betroffen gewesen, insbesondere hätten die behördlichen Anordnungen den Außer-Haus-Verzehr/-Verkauf verhindert. Vor diesem Hintergrund sei der geltend gemachte Umsatzrückgang eindeutig coronabedingt. Dies entspreche dem von dem Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis geforderten stichhaltigen Nachweis. Die Ablehnung seines Antrags sei nicht nachvollziehbar, da in allen anderen ihm bekannten Fällen nach schlichter Abgabe der hier von der Beklagten erbetenen Bestätigung der Corona-Bedingtheit ein Bewilligungsbescheid erlassen worden sei. Bespielhaft gibt der Kläger hierzu zwei Vorgangsnummern an. Es sei rechtswidrig, dass der Beklagte ihn vor Bescheiderlass nicht eindeutig auf die aus dessen Sicht fehlende Antragsberechtigung hingewiesen habe. Die Nachrichten im Verwaltungsverfahren genügten in diesem Zusammenhang nicht, der Beklagte habe insofern die ihm obliegende Beratungs- und Hinweispflicht verletzt. Insbesondere sei der prüfende Dritte – wie sich Ziffer 1.2 FAQ eindeutig entnehmen lasse – lediglich auf konkrete Nachfrage verpflichtet, ihm vorliegende Angaben zur Antragsberechtigung bei dem Beklagten einzureichen. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2021 die begehrte Überbrückungshilfe zu bewilligen, 2. das beklagte Land zur Zahlung von Prozesszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die zu gewährende Überbrückungshilfe ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, 3. hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Bescheid vom 10.12.2021 aufzuheben und seinen Antrag vom 27.10.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die im Verwaltungsverfahren pauschal für den Umsatzeinbruch genannten Gründe genügten nicht den Maßstäben, die er in ständiger Verwaltungspraxis für einen stichhaltigen Nachweis fordere. Der darauf bezogene neue Vortrag im Klageverfahren könne nach ständiger Verwaltungspraxis nicht mehr berücksichtigt werden, da die genannten Umstände bis zum Erlass des Bescheides nicht erwähnt worden seien. Ein diesbezügliches Verschulden des prüfenden Dritten sei nach der Verwaltungspraxis dem Kläger zuzurechnen. Diesem habe sich – ungeachtet der eher unglücklich formulierten Nachfrage – im Verwaltungsverfahren aufdrängen müssen, dass er stichhaltige Nachweise für die Antragsberechtigung zu liefern habe und lediglich eine nochmalige Behauptung der Corona-Bedingtheit, die bereits im Antrag erfolgt sei, nicht genügen könne. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch mit Blick auf die Geschäftszahlen auch objektiv nicht zu erkennen sei, da die kumulierten Umsätze im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021) über 500.000 € über den Gesamtumsätzen des Vergleichszeitraums lägen. Die zwei vom Kläger benannten anders beschiedenen Fälle seien nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Es habe dort jeweils einen Umsatzrückgang im Förderzeitraum gegeben, während vorliegend eine Umsatzsteigerung im Förderzeitraum erfolgt sei. Konkret weise der Fall mit dem Aktenzeichen UBH3R-797528 einen Umsatzrückgang von mehr als 200.000 € im Förderzeitraum auf, der Fall UBH3R-851019 einen Umsatzrückgang von etwa 150.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit dem Antrag zu 1. zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 22.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO – dazu nachfolgend unter 1.). Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig (dazu unter 2.). Dem Kläger steht ferner nicht der unter 3. hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung zu (dazu ebenfalls unter 1.). Auch der in der mündlichen Verhandlung äußerst hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Klage gestellte Beweisantrag hat keinen Erfolg (dazu unter 3.). 1. Einen Anspruch im Sinne einer gebundenen Verwaltungsentscheidung kann der die Zuwendung begehrende Beteiligte nicht aus § 53 LHO NRW i. V. m. den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10.02.2021 (im Folgenden: Förderrichtlinie) für sich herleiten. Die Billigkeitsleistung wird nur im Rahmen bereiter Haushaltsmittel als freiwillige Zahlung gewährt. Auf sie besteht daher bereits dem Grunde nach kein Rechtsanspruch. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.12.2023 – 4 B 455/23 –, juris, Rn. 9, und vom 14.09.2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 9. Der Zuwendungsbewerber hat daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderantrag. Das Ermessen der Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung über Förderanträge ist dabei durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Behörde hat also über entsprechende Förderanträge im Einklang mit ihrer allgemeinen Förder-, also ihrer Bewilligungs- bzw. Versagungspraxis zu entscheiden. Damit kommt dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zugleich anspruchsbegründende als auch anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis kann zunächst die Förderrichtlinie herangezogen werden. Verfährt eine Subventionsbehörde – wie hier – nach den Vorgaben einer einschlägigen Förderrichtlinie, kommt deren Inhalt insoweit Bedeutung zu, als dass diese Ausdruck der einschlägigen Förderpraxis ist. Maßgeblich ist dabei allerdings allein die behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie. Nur insoweit wird die Subventionsbehörde durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 19.01.2024 – 16 K 6921/20 –, juris, Rn. 32 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.2023 – 19 K 751/22 –, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Deshalb bewirken Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.12.2023 – 4 B 455/23 –, juris, Rn. 10 f., und vom 14.09.2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber dabei, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Der Staat darf lediglich seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, mithin nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie rechtlich nicht beanstandet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Köln, Urteil vom 19.01.2024 – 16 K 6921/20 –, juris, Rn. 36. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung über die Bewilligung von Überbrückungshilfe ist nach ständiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer aus ihren zutreffenden Erwägungen anschließt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde zu legen hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2023 – 4 A 3042/19 –, juris, Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 27.02. 2023 – 6 B 305/22 –, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 19.01.2024 – 16 K 6921/20 –, juris, Rn. 38; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.2023 – 19 K 751/22 –, juris, Rn. 27; VG Saarlouis, Urteil vom 06.12.2023 – 1 K 467/23 –, juris, Rn. 71. An allem Vorstehenden gemessen hält die behördliche Versagungsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Das beklagte Land hat den Förderantrag aus den nachfolgenden Gründen nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich abgelehnt, so dass der Kläger weder den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der begehrten Leistung noch den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Anspruch auf Neubescheidung hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die plausiblen Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 28.10.2022 (Bl. 29 ff. d. A.) Bezug genommen, hinsichtlich derer das Gericht nach der insoweit gebotenen Überprüfung keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder gar Willkür erkennen kann. Demnach prüft das beklagte Land in ständiger Verwaltungspraxis, wie dem Gericht auch aus anderen vergleichbaren Fällen bekannt, maßgeblich im Rahmen der Antragsberechtigung, ob die Gesamtumsätze für die Jahre 2019 bis 2020 und auch noch im Förderzeitraum einen pandemiebedingten Umsatzeinbruch erkennen lassen. Im Einklang mit Ziffer 1.2 FAQ wird vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten ein stichhaltiger Nachweis im verwaltungsverfahren – bis zum Erlass des Bescheides – verlangt, sofern – wie hier der Fall – die Umsätze 2020 diejenigen aus dem Jahr 2019 übersteigen. Maßgeblich für die Ablehnung des Antrags ist hier insofern, dass der Beklagte hier angesichts deutlicher Umsatzsteigerungen im Förderzeitraum keine Antragsberechtigung erkennen konnte und der prüfende Dritte keinen stichhaltigen Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme bis zum Erlass des Bescheides dargelegt hat. Der Ablehnungsbescheid lässt insoweit hinreichend erkennen, dass der Beklagte den vorliegenden Einzelfall nach der ständigen Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung von Ziffer 1.2 FAQ überprüft hat, indem darin ausgeführt wird, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang auf der Grundklage der – also offenbar geprüften – Umsätze 2019 bis 2021 nicht ersichtlich sei. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nach den Umständen des vorliegenden Falls auch keiner nochmaligen konkreten Nachfrage im Verwaltungsverfahren in Bezug auf seine individuelle Corona-Betroffenheit, da der prüfende Dritte nach der maßgeblichen und nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis insoweit von sich aus zur entsprechenden Darlegung verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang erachtet es das Gericht jedenfalls als ausreichend zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze, dass der – nach nicht zu beanstandender Verwaltungspraxis als hinreichend kundig angesehene und zur entsprechenden Sorgfalt verpflichtete – prüfende Dritte im Verwaltungsverfahren ausdrücklich konkret auf Ziffer 1.2 FAQ hingewiesen worden ist, dem diese Darlegungsverpflichtung in Abs. 3 deutlich entnommen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus Abs. 6 dieser Ziffer. Danach prüft der prüfende Dritte bei allen Anträgen die Angaben der Antragsstellenden zur Begründung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellenden der Bewilligungsstelle vor. Eine hinreichend konkrete Nachfrage in diesem Sinne lässt sich allerdings im vorliegenden Fall – unter Würdigung des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens – der Bestätigungsaufforderung zur Coronabedingtheit mit Hinweis auf Ziffer 1.2 FAQ entnehmen. Auch diesbezüglich folgt das Gericht den plausiblen Ausführungen des Beklagten, dass es sich dem prüfenden Dritten im vorliegenden Verwaltungsverfahren angesichts dessen hätte aufdrängen müssen, sich nicht auf eine bloße entsprechende Bestätigung dieser wesentlichen Voraussetzung für die Antragsberechtigung beschränken zu können, die bereits im Antrag lediglich behauptet worden war. Eine gesteigerte Hinweispflicht des Beklagten kann auch nicht mit der Begründung hergeleitet werden, dass der Antrag bereits bei oberflächlicher Betrachtung unplausibel in der Hinsicht sei, dass besondere Umstände verneint wurden, aber höhere Umsätze 2020 als 2019 angegeben worden sind, und es sich daher der Bewilligungsbehörde habe aufdrängen müssen, konkret nach Umständen für diesen unplausiblen Antrag nachzufragen. Es ist aus anderen Verfahren dieser Art gerichtsbekannt, dass Anträge auch ohne Hinweis auf das Bestehen außergewöhnlicher Umstände i. S. d. Förderrichtlinien gestellt werden, sich allerdings – wie auch hier – im Antrag oder auf Nachfrage ergibt, dass der Umsatz des Jahres 2020 den des Jahres 2019 übersteigt und dennoch vom prüfenden Dritten keine Zweifel an der Antragsberechtigung für den Förderzeitraum gesehen werden. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich in dieser Hinsicht kein erhöhter genereller Aufklärungsbedarf für den Beklagten im Verwaltungsverfahren. Auch in dieser Hinsicht ist nichts ersichtlich dafür, dass der vorliegende Fall nicht nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten gehandhabt worden sein sollte. Soweit der Kläger auf zwei seiner Auffassung nach abweichend gehandhabte Fälle hingewiesen hat, ist der Beklagte dem überzeugend entgegengetreten und hat näher dargelegt, dass diese Fälle übereinstimmend mit der Verwaltungspraxis deswegen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, weil dort jeweils – im Unterschied zu vorliegenden Verfahren – ein deutlicher Umsatzrückgang im Förderzeitraum vorgelegen habe. Auch diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. 2. Der Klageantrag zu 2. auf Zahlung von Prozesszinsen ist bereits unzulässig. Ein Anspruch auf Prozesszinsen i. S. d. auch im Verwaltungsprozess anwendbaren § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt in jedem Fall voraus, dass der Umfang der geltend gemachten Geldschuld eindeutig bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2022 – 11 A 1583/21 –, juris Rn. 41, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 5 C 1.13 D –, juris Rn. 46; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 27.03.2023 – Au 9 K 22.2143 –, juris Rn. 15. Daran fehlt es hier, da die Höhe der begehrten Überbrückungshilfe, auf deren Erhalt nach der oben genannten Rechtsprechung kein Rechtsanspruch besteht, von dem Beklagten noch nicht geprüft worden und eine konkrete Bezifferung des dem Kläger nach seinem Begehren zustehenden Betrages dem Gericht insoweit nicht möglich ist. Jedenfalls wäre der Anspruch auf Prozesszinsen in der Sache nach Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens unbegründet. 3. Der in der mündlichen Verhandlung für den nach alledem vorliegenden Fall der Unbegründetheit der Klage gestellte Hilfsbeweisantrag, Beweis zu erheben durch Beiziehung der Antragsverfahrens-Unterlagen der Verfahren aus der Aufstellung des Steuerberaters am 15.03.2024 (17 Verfahren von Landwirten im Bereich der Bezirksregierung X., mit Ausnahme des letztgenannten Verfahrens bei der Bezirksregierung E.),dass das beklagte Land in jedem Antragsverfahren, in dem ein Antragsteller aus der Landwirtschaft kam bzw. einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, eine zusätzliche Bestätigung/Bekräftigung des prüfenden Dritten hinsichtlich der „Corona-Bedingtheit“ der Umsatzeinbrüche sowie dass ihm dahingehende Nachweise vorliegen, eingeholt hat und erst nach Erhalt einer solchen Bestätigung eine Nachfrage oder Aufforderung zum Einreichen der Nachweise zur eigenen Prüfung durch die Behörde erfolgt ist oder eine Bewilligung erfolgte, hat keinen Erfolg. Die damit in Rede stehenden Tatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). Nach den obigen Ausführungen wertet das Gericht im vorliegenden Einzelfall spätestens den konkreten Hinweis auf Ziffer 1.2 FAQ in der vom Kläger so aufgefassten Bestätigungsanfrage als hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sich dem prüfenden Dritten die Notwendigkeit der Erbringung eines stichhaltigen Nachweises für die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.