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Urteil

Au 4 K 20.2554

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft kann sich grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-)Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wären. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, das auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO begründet eine Obliegenheit des Bauherrn, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, zB durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ggf. auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche, auf die Geruchsemissionen der benachbarten Landwirtschaftsbetriebe Rücksicht zu nehmen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 4. Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft kann sich grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-)Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wären. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, das auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO begründet eine Obliegenheit des Bauherrn, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, zB durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ggf. auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche, auf die Geruchsemissionen der benachbarten Landwirtschaftsbetriebe Rücksicht zu nehmen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 4. Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit acht Wohneinheiten mit Tiefgarage gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung und wird deshalb durch deren Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Erteilung der Baugenehmigung steht entgegen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach §§ 29 bis 38 BauGB. Vorliegend steht allein ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben im Streit. 1. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Liegt ein Fall von § 34 Abs. 2 BauGB vor, ist maßgeblich, ob das Vorhaben nach den Regelungen zum jeweiligen Baugebiet gemäß §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig ist und die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 15 BauNVO erfüllt sind (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 34 Rn. 80). Vorliegend kommt – was zwischen den Parteien unstreitig ist – § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, weil das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht werden soll und die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO entspricht. Das geplante Wohnbauvorhaben ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO der Art nach im Dorfgebiet zulässig. Es erfüllt jedoch nicht die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen ausgesetzt werden. Die Vorschrift findet auch auf unbeplante Gebiete Anwendung, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 16 f.). § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt daher gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris Rn. 25 m.w.N.). Von daher kann sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-) Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wären. Ob dies im jeweiligen Einzelfall anzunehmen ist, hängt bei Geruchsimmissionen maßgeblich davon ab, welche Tierart und welche Tieranzahl bzw. Großvieheinheit (GV) für den bestehenden Tierhaltungsbetrieb anzusetzen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris Rn. 26 m.w.N.). Ist die Schwelle der Zumutbarkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltung kann als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden (BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; zu diversen sachverständigen Orientierungshilfen, insbesondere zu Abstandstabellen unterschiedlicher Provenienz sowie zur Beurteilung anhand von Geruchsstundenhäufigkeiten am Maßstab der Geruchsimmissionsrichtlinie – GIRL – zusammenfassend BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24 m.w.N.). aa) Zunächst ist für das Vorhaben der Klägerin insoweit unverändert die von der Beklagten und im klägerischen Gutachten zugrunde gelegte Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL a.F.) maßgeblich. Während des Verwaltungsgerichtsverfahrens ist zwar eine Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) in Kraft getreten, die in Nr. 4.3.2 eine Regelung zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen trifft und darin auf Anhang 7 verweist, der eine teilweise neu gefasste GIRL enthält. Das Verfahren der Klägerin ist aber nach alter Rechtslage zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris Rn. 12), denn nach der Übergangsregelung in Nr. 8 der TA Luft 2021 sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Die weit gefasste Übergangsregelung ist ungeachtet der Frage, für welche Fälle die TA Luft unmittelbar Geltung beansprucht, auf den Bauantrag der Klägerin von September 2019 nach Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden. Das folgt jedenfalls aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Pflichten aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen. Der Schutz vor Immissionen ist im Bauplanungsrecht kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Anforderungen der TA Luft an den emittierenden Betrieb bestimmen daher zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und die – gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 19). bb) Für die GIRL a.F. ist anerkannt, dass sie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2011 – 4 C 12.10 – juris Rn. 22; U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn.12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 87). Erforderlich ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls; zu betrachten sind vor allem die Ortsüblichkeit der Immissionen und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (vgl. OVG NW, U.v. 21.9.2018 – 2 A 669/17 – juris Rn. 93). cc) Die GIRL sieht bei grundsätzlich konservativer Ausrichtung zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung – differenziert nach Nutzungsgebieten – unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) für die höchstzulässige Geruchsimmission vor. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar. Die Anwendung der GIRL gewährleistet mithin eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24). dd) Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10% Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15% Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Bei gebotener Einstufung des Baugrundstücks mit seiner näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet (s.o.) ist es grundsätzlich sachgerecht, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung an dem gem. Nr. 3.1 der GIRL für Dorfgebiete angesetzten Immissionswert von 15% Jahresgeruchsstunden ausgerichtet hat. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 ein Immissionswert von 0,20 überschritten werden (Nr. 5 GIRL). Die GIRL enthält keine Regelungen für bestimmte Immissionsorte – wie z.B. in einer Rasterfläche vorhandene oder nicht vorhandene Fenster oder Türen –, an oder vor denen als zwingend vorgegebenen Fixpunkten die Geruchsbelastung zu messen bzw. zu prognostizieren ist. Bei der Beurteilung sind gem. Nr. 4.4.6 GIRL nur solche Immissionswerte einer Gesamtbelastung für die Entscheidung relevant, die sich auf Gebiete beziehen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Zu beurteilen sind damit vorliegend insbesondere die Wohn- bzw. Aufenthaltsräume des geplanten Gebäudes einschließlich relevanter, regelmäßig (d.h. nicht nur vorübergehend) genutzter und daher schützenswerter Freiflächen wie insbesondere Terrassen, Balkone und Eingangsbereiche (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 89; VGH BW, B.v. 25.4.2016 – 3 S 1784/15 – juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 20.12.2017 – 8 A 2660/15 – juris Rn. 7 ff.; NdsOVG, B.v. 6.8.2013 – 1 KN 217/11 – juris Rn. 80). b) Gemessen an diesen Grundsätzen führt das Vorhaben der Klägerin zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das von ihr vorgelegte Geruchsgutachten vom 24. Januar 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass durch den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb im Umfeld Geruchswahrnehmungen auftreten. An der geplanten Wohnbebauung liegen diese an der Süd- und Westfassade zum Teil deutlich über dem zulässigen Immissionswert der GIRL für Dorfgebiete. Aufgrund der geplanten Lage der Wohnbebauung und des geringen Abstands zum landwirtschaftlichen Betriebsgebäude mit Tierhaltung werden in diesem Bereich Überschreitungshäufigkeiten von bis zu 21% der Jahresstunden prognostiziert. Im übrigen Bereich könne der Immissionswert eingehalten werden. Soweit eine Überschreitung der Immissionswerte prognostiziert wird, soll dem durch bauliche Vorkehrungen wie nicht öffenbare Fenster und Zwangsentlüftung Rechnung getragen werden. In den fachlichen Stellungnahmen des Immissionsschutzes vom 11. Oktober 2019 und 13. Februar 2020 ist hierzu zwar ausgeführt, dass die Aussagen des Gutachters zur Einwirkung plausibel und nachvollziehbar seien, sofern die in der Prognose zugrunde gelegten Tierzahlen der baurechtlichen Genehmigung entsprächen. Allerdings enthielten die Baupläne keine Aussagen zur konkreten Ausführung der Lüftung und Filter bzw. dies sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es sei unklar, inwiefern eine ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten unter Berücksichtigung vorhandener Geruchsimmissionen bewerkstelligt werden soll. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründet eine Obliegenheit des Bauherrn, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, z.B. durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche auf die Geruchsemissionen der benachbarten Landwirtschaftsbetriebe Rücksicht zu nehmen. Insoweit begründet die zeitliche Priorität des Landwirtschaftsbetriebs eine besondere Pflichtigkeit eines später heranrückenden Wohnbauvorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314/323; B.v. 20.8.2015 – 5 B 14.15 – juris Rn. 10). Lässt das Vorhaben es daran fehlen, so ist es unzulässig. aa) Zweifelhaft ist insofern allerdings schon, ob die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe hier noch ein Mindestmaß an Wohnkomfort wahren (siehe hierzu BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris Rn. 34), da nach den vorgelegten Planunterlagen eine geschlossene Fensterverglasung auch bei den schutzwürdigen Räumen (Schlafräume und Wohnraum-Westseite) vorgesehen ist. Weiter befindet sich laut den Eingabeplänen – Grundriss Erdgeschoss – im westlichen Bereich ein Spielplatz; zu der Nutzung der übrigen Freifläche v.a. im westlichen Bereich des Grundstücks, insbesondere ob dort andere schützenswerte Freiflächen angelegt sind, verhält sich der Plan indes nicht. Als weiter problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang, dass im Bauantrag die relevanten Informationen, wie die ausreichende Be- und Entlüftung bewerkstelligt werden soll, nicht enthalten sind. Hierauf wurde seitens des fachlichen Immissionsschutzes wiederholt hingewiesen. bb) Ungeachtet dessen kann vorliegend die Geruchsimmissionsbelastung auch deswegen nicht verlässlich beurteilt werden, weil die in der Prognose zugrunde gelegten Tierzahlen der baurechtlichen Genehmigung des Landwirtschaftsbetriebs entsprechen müssten. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab; diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. zur TA Lärm BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 20). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs hinsichtlich seiner Größe und seiner Zusammensetzung gewissen Schwankungen unterliegt und sich deshalb eine statische Betrachtungsweise (z.B. auf den momentanen Ist-Zustand) verbietet, richtet sich das Spektrum potentieller Nutzungsvarianten und damit die Beantwortung der Frage, von welcher bestandsgeschützten Tierhaltungsmöglichkeit für einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist, nicht danach, welche Nutzungsweise dem benachbarten Landwirt nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint, sondern danach, welche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete hinzunehmen hat. Im Rahmen der Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist daher unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes das Emissionspotenzial solcher Tierhaltungen auf Seiten des Landwirts anzusetzen, was nach Maßgabe der Variationsbreite der für seinen Betrieb erteilten Baugenehmigungen ausgeschöpft werden darf. Grenzen sind immissionsrelevanten Nutzungen des Landwirts mithin insoweit gesetzt, als sie auf den genehmigten Baubestand beschränkt und an den genehmigten Nutzungszweck gebunden sind. Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen deshalb unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht (BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris Rn. 26). cc) Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Geruchsgutachten vom 24. Januar 2020 nicht gerecht. Es geht für die Landwirtschaft auf den Grundstücken Fl.Nrn. * und * („Stall 2“) mit einem Tierbesatz von 7 Mastrindern, 5 Jungrindern und 10 Kälbern von 12 GVE nach VDI 3984 Blatt 1 aus (Seite 4 des Gutachtens; Bl. 125 R der Behördenakte). Allerdings enthalten die im Verfahren vorgelegten Baugenehmigungen für den landwirtschaftlichen Betrieb auf Fl.Nrn., * vom 4. Dezember 1958, 13. Dezember 1982 und 10. Juni 1986 keine Festlegung des Tierbestands in GVE oder Tieranzahl. Den genehmigt gestempelten Planunterlagen ist lediglich eine Innenraumaufteilung mit Maßen der einzelnen Buchten und Zuordnung zur jeweiligen Nutzungsart („Kälber“, „Jungvieh“, „Rinder“ und „Bullen“) zu entnehmen. Nach der vom Landwirt im Parallelverfahren Au 4 K 21.2298 vorgelegten (überarbeiteten) Stellungnahme des BBV LandSiedlung vom 3. Februar 2023 könne der Stall mit maximal 26,28 GVE belegt werden. Nach der (überarbeiteten) fachlichen Stellungnahme des Veterinärdiensts vom 2. März 2023 ist unter Berücksichtigung der im Juli 2022 veröffentlichten Bayerischen Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen ein Tierbesatz von bis zu 35 Tieren (23 GVE) möglich. Im Rahmen einer worst-case Betrachtung ist von einem maximalen Viehbesatz auszugehen, d.h. hier von mindestens 23 GVE. Hiervon weicht aber das von der Klägerin eingereichte Gutachten um knapp die Hälfte ab. Folglich ist aufgrund des deutlich höheren Viehbesatzes von einer noch höheren Überschreitung der für Dorfgebiete vorgesehenen Jahresstunden auszugehen, so dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens – v.a. im Freiflächenbereich sowie an den zum Westen ausgerichteten Wohn- und Schlafräumen – unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen anzunehmen sind und gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt werden können. dd) Das Geruchsgutachten legt schließlich auch nicht dar, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Vorbelastungen trotz der für ein Dorfgebiet maßgeblichen Richtwert überschreitenden Geruchsbelastung zulässig sein könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris Ls). In der näheren Umgebung befindet sich keine Wohnnutzung, deren Immissionsbelastung das Ausmaß der Immissionsbelastung am geplanten Vorhabenstandort erreicht. Nach Abbildungen 4 bis 8 des Geruchsgutachtens beträgt die Geruchsbelastung bei dem nächstgelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. * maximal 15 bis 17%, beim Altbestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück werden ebenfalls keine 21% erreicht, weil es dort weiter im Norden lag und sich der Wohnbereich zudem auf der vom landwirtschaftlichen Betrieb abgewandten Seite befand. Demzufolge würde durch das Vorhaben der Klägerin erstmalig ein Nutzungskonflikt zwischen nicht landwirtschaftsbezogener Dauerwohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung begründet bzw. die vorhandenen Konflikte verschärft. Ihr Vorhaben verstößt damit gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO. Denn die den für ein Dorfgebiet maßgeblichen Richtwert deutlich überschreitende Geruchsbelastung ist auch angesichts der Vorbelastungen in der Umgebung unzumutbar. ee) Dieses Ergebnis folgt auch bei Heranziehung anderweitiger Orientierungshilfen wie bspw. „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ (Kap. 3.3.2 – Stand 03/2016) der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“. Danach ist bereits mit dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Gerüche zu rechnen und damit ein Vorhaben i.d.R. nicht genehmigungsfähig, wenn zur Vorbelastung an einem maßgeblichen Immissionsort ausschließlich Rinderhaltungsbetriebe beitragen, deren jeweiliger Mindestabstand nach Bild 4 (Dorfgebiet) unterhalb der roten Abstandskurve liegt (schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten). So liegt der Fall hier, weil vorliegend der erforderliche Mindestabstand mit Entfernungen von unter 10 m (hier: 8,81 m [6,31 + 2,5 m] bzw. 9,74 m [7,24 + 2,5 m] in den zurückversetzten Seitenbereichen) unterschritten wird. Nach Darstellung des technischen Immissionsschutzes in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Tierbesatz von 19 GVE ein Abstand von 23,8 m und bei einem Tierbesatz von 26 GVE ein Abstand von 25,2 m erforderlich, um schädliche Umwelteinwirkungen auch ohne Einzelfallprüfung auszuschließen (grüne Abstandskurve). Etwas Anderes würde sich auch nicht aus den Ergebnissen der Untersuchungen der Berichte der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan über „Geruchsemissionen aus Rinderställen“ (Gelbes Heft 52 /2/) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ (Gelbes Heft 63 /3/) ergeben. Denn danach liegen die durchschnittlichen Geruchsschwellenentfernungen für die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“ in einer Größenordnung von 30 m und teilweise darunter, während für die Klassierung „Stallgeruch deutlich wahrnehmbar“ durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von unter 10 m festgestellt wurden. Letztgenannter Mindestabstand wird, wie oben dargelegt, hier unterschritten. Das geplante Vorhaben erweist sich daher als unzulässig, weil es unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt werden würde und daher das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. 2. Die Klage auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.