OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 4 K 21.2298

VG Augsburg, Entscheidung vom

1mal zitiert
15Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Vorbescheid muss der Inhalt der vorgezogenen Zulässigkeitsprüfung vollständig, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn ein Bauvorbescheid und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist der Bauvorbescheid insoweit als nachbarrechtswidrig aufzuheben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Vorbescheid muss der Inhalt der vorgezogenen Zulässigkeitsprüfung vollständig, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn ein Bauvorbescheid und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist der Bauvorbescheid insoweit als nachbarrechtswidrig aufzuheben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Vorbescheid vom 7. Oktober 2021, Az. ..., in Ziffer 1 aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (bezogen auf Ziff. 2 und 3 des Vorbescheids), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Der Vorbescheid vom 7. Oktober 2021 ist in dessen Ziffer 1 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Erteilung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden, der während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren entfaltet. In der Baugenehmigung ist nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 29 bis 38 BauGB zu entscheiden. Der Nachbar kann den Vorbescheid mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn er rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr. zur Baugenehmigung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß nur gegen solche Vorschriften in Betracht kommt, zu denen der Vorbescheid rechtliche Aussagen bzw. Feststellungen trifft, weil nur insoweit eine Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren eintritt (vgl. Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 71 Rn. 17). Diese bestimmt letztlich der Bauherr durch die seinem Vorbescheidsantrag zugrunde gelegte Fragestellung. a) Wegen dieser Bindungswirkung ist der Vorbescheid ein Verwaltungsakt und muss als solcher inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 – juris). Bei einem Vorbescheid muss der Inhalt der vorgezogenen Zulässigkeitsprüfung vollständig, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.8.2018 – AN 3 K 17.02090 – juris Rn. 71 m.w.N.). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt allerdings nur vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. zur Baugenehmigung BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 2.9.2011 – 2 Bs 136/11 – juris). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris). b) Gemessen hieran erweist sich der Vorbescheid in den Ziffern 1 mit 2 als unbestimmt, denn er weist im Tenor Widersprüche in Bezug auf das von der Beklagten angewandte Prüfprogram und den Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren auf. Ziffer 1 besagt, dass das Vorhaben der Beigeladenen „planungsrechtlich zulässig“ ist. Nach Ziffer 2 ist indes im „Rahmen eines Bauantrags“ ein „Geruchsgutachten vorzulegen“. Betrachtet man den Tenor (Ziff. 1) insoweit für sich alleine, geht daraus hervor, dass sich das Vorhaben einfügt im Sinne des § 34 BauGB und damit die erforderliche Rücksicht auf die Umgebungsbebauung nimmt. Die Frage nach der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB bezieht sich dabei auf das jeweils abgefragte Kriterium des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB und umfasst regelmäßig auch das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar ist umstritten, ob aus der Frage, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, die Beachtung des Rücksichtnahmegebots ausgeklammert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2021 – 15 B 20.2075 – juris Rn. 64 m.w.N.; B.v. 18.2.2020 – 9 ZB 17.1284 – juris Rn. 7; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1625 – juris Rn. 14 f.; OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris Rn. 23 m.w.N.). Gegen die Annahme, dass mit dem Vorbescheidsantrag auch die Frage der Rücksichtnahme geklärt werden sollte, spricht zwar, dass die von der Beigeladenen gestellten Fragen beschränkt sind auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der dort im Einzelnen gestellten Fragen betreffend die „Dichte der Bebauung (GRZ und GFZ)“, „Geschossigkeit“, „Art der Bebauung“ im Hinblick auf die (Haupt) Erschließung über die...straße, den Grenzabstand zur K.-straße und die Bauform des Daches. Insofern gehen allerdings der Tenor in Ziffern 1 und 2 sowie die Hinweise bzw. die Begründung hierzu über die Fragestellung hinaus und stellen insgesamt positiv die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest. So wird in den Gründen ausgeführt, dass das Rücksichtnahmegebot eingehalten werde. An anderer Stelle wird dargelegt, dass die bauplanungsrechtlichen Kriterien erfüllt seien und damit das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung gegeben sei. Auch der Nachbar unterliege dem Rücksichtnahmegebot und eine Bebauung auf dem Vorhabengrundstück könne nicht komplett eingeschränkt werden. Der streitgegenständliche Vorbescheid stellt in Ziffer 1 die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ohne inhaltliche Zusatzregelung bzw. Nebenbestimmung fest, so dass demzufolge die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot (auch in Bezug auf die Geruchsbelastung) vollumfänglich mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren feststehen könnte. Eine entsprechende Einschränkung im vorgenannten Sinne könnte aus Ziffer 2 abzuleiten sein, denn danach soll im Baugenehmigungsverfahren das vom fachlichen Immissionsschutz angeforderte Geruchsgutachten vorgelegt werden. Allerdings könnte sich die bloße Vorlagepflicht als zu offen bzw. ungeeignet erweisen, um der Beigeladenen im späteren Genehmigungsverfahren die Berufung auf die Bindungswirkung des Vorbescheids in Bezug auf die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit abzuschneiden. Entsprechendes gilt auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheid enthaltenen Hinweise, wonach „weitere Hinweise, Bedingungen und Auflagen“, sofern sie sonstige baurechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften betreffen, „ausdrücklich vorbehalten“ bleiben. Andererseits wird einleitend ausgeführt, dass sich die Prüfung des Vorbescheids auf die beantworteten Fragen „sowie auf die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit“ erstrecke. c) Bei einer Überprüfung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids anhand von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt sich aber, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Planunterlagen in Bezug auf das nachbarliche Rücksichtnahmegebot unvollständig sind. Sie lassen nicht erkennen, ob der Kläger im Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme enthält dabei ein dem § 15 Abs. 1 BauNVO entsprechendes Prüfprogramm (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 34 Rn. 48). Eine heranrückende Bebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 30.901 – juris Rn. 27; B.v. 17.8.2022 – 2 CS 22.1585 – Rn. 4 n.v.). Eine Beurteilung, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Zur Beurteilung dieser Frage wäre ein Geruchsgutachten erforderlich gewesen, aus dem die Geruchsbelastung vom emittierenden landwirtschaftlichen Viehhaltungsbetrieb für das geplante Wohnhaus hervorgeht. Ein solches liegt jedoch nicht vor. Ungeachtet dessen, dass das im Verfahren Au 4 K 20.2554 vorgelegte Geruchsgutachten nicht Bestandteil des vorliegenden Bauvorbescheids ist, befasst sich dieses mit einem anderen Vorhaben (Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage), das zudem auf dem Baugrundstück auch anders situiert ist als die hier zur Rede stehende Planung. Damit erweist sich der Vorbescheid insoweit als unbestimmt. Wenn der Bauvorbescheid und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist der Bauvorbescheid insoweit als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris; OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 -1 A 11021/12 – juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind die Kosten von ihm zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und nach § 154 Abs. 3 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.