Urteil
Au 2 K 22.979, Au 2 K 22.2266
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art. 19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Art. 19 Abs. 7 S. 4 KAG sind neben der in Art. 19a Abs. 7 S. 1 KAG geregelten und vom Kläger erfüllten persönlichen Antragsbefugnis drei weitere, sachlich radizierte Voraussetzungen für das Bestehen der Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Härteausgleich kumulativ geregelt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Antragsbefugnis iSd Art. 19a Abs. 7 S. 4 KAG bestehen muss, bevor das Vorliegen einer Härteausgleichs iSd Art. 19a Abs. 9 S. 1 und S. 2 KAG geprüft werden kann. Bei einem zwischenzeitlichen Eigentumsübergang von dem Adressaten des Straßenausbaubeitragsbescheids auf einen Dritten hat er keine solche Antragsbefugnis angenommen, gleichgültig ob dieser entgeltlich, unentgeltlich oder unter sonstigen Bedingungen erfolgt ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Art. 19 Abs. 7 S. 4 KAG sind neben der in Art. 19a Abs. 7 S. 1 KAG geregelten und vom Kläger erfüllten persönlichen Antragsbefugnis drei weitere, sachlich radizierte Voraussetzungen für das Bestehen der Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Härteausgleich kumulativ geregelt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Antragsbefugnis iSd Art. 19a Abs. 7 S. 4 KAG bestehen muss, bevor das Vorliegen einer Härteausgleichs iSd Art. 19a Abs. 9 S. 1 und S. 2 KAG geprüft werden kann. Bei einem zwischenzeitlichen Eigentumsübergang von dem Adressaten des Straßenausbaubeitragsbescheids auf einen Dritten hat er keine solche Antragsbefugnis angenommen, gleichgültig ob dieser entgeltlich, unentgeltlich oder unter sonstigen Bedingungen erfolgt ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klagen haben keinen Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die von der Härtefallkommission mit Schreiben vom 13. Januar 2021 nach Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG gesetzte Frist bis 17. Februar 2021 und Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Härtefallkommission vom 17. November 2022 gerichtete Klage Au 2 K 22.2266 ist nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Diese Vorschrift bestimmt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Ein solcher Fall liegt hier unabhängig davon vor, dass der Ablehnungsbescheid der Härtefallkommission mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 32 Rn. 63; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 10). Dies gilt insbesondere auch für nachträgliche förmliche (Ablehnungs-)Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 32 Rn. 127). Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da der Kläger in der Sache keinen Wiedereinsetzungsanspruch im Sinn von Art. 32 BayVwVfG geltend machen kann. Der Antrag auf Härteausgleich ist vom Beklagten – auch wenn die Begründung insoweit etwas missverständlich formuliert ist – nicht wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger aufgrund des nicht fristgerechten Vorlegens eines notwendigen Nachweises abgelehnt worden, sondern wegen des Fehlens der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs. Daher könnte selbst die Gewährung einer Wiedereinsetzung gemäß Art. 32 BayVwVfG in die von der Härtefallkommission gemäß Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG gesetzte und damit behördliche Frist auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nicht dazu führen, dass der Kläger die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Härteausgleich durch die nachträgliche Vorlage weiterer oder anderer Nachweise zu erfüllen in der Lage wäre. Die Zubilligung einer Wiedereinsetzung würde daher „ins Leere gehen“ und könnte die Rechtsposition des Klägers unter keinem Gesichtspunkt verbessern. Die unter dem Aktenzeichen Au 2 K 22.979 anhängige Klage auf Gewährung von Härteausgleich bzw. Neuverbescheidung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat mangels Antragsbefugnis keinen Anspruch auf die Gewährung des begehrten Härteausgleichs oder auf die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Verbescheidung seines entsprechenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid der Regierung von Unterfranken – Härtefallkommission – vom 21. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit dem Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266/278) ist durch Art. 19a KAG eine Härtefallregelung als freiwillige Leistung des Freistaats Bayern für eine Übergangszeit geschaffen worden. Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, hat der Freistaat Bayern den mit einem Kapital von 50 Mio. EUR ausgestatteten Härtefallfonds errichtet (Art. 19a Abs. 1 KAG, vgl. hierzu allgemein Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Dezember 2022, Rn. 2210; Bauer, Der Härteausgleich Straßenausbaubeitrag, KommP BY 2019, 290). Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gestützt auf Art. 19a Abs. 11 KAG hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Bestimmungen zu Kommission, Geschäftsstelle und das Antragsverfahren im Verordnungswege erlassen (Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag – BayHärteV – vom 5.6.2019, GVBl S. 327). Über die Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine fachlich unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Kommission (Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge) durch Verwaltungsakt entscheiden (Art. 19a Abs. 2 KAG). Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die bei der Regierung von Unterfranken angesiedelt ist. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln (§ 2 BayHärteV). Art. 19a Abs. 5 und 7 KAG regeln die Voraussetzungen für den Antrag auf Härteausgleich. Nur wenn diese erfüllt sind, ist der Antrag zulässig. Anträge auf Härteausgleich konnten wirksam nur im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bei der Geschäftsstelle der Kommission unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsformulars oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden (§ 3 BayHärteV). War der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kosten einer Straßenausbaumaßnahme entstanden ist, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, waren die Adressaten bzw. die Vertragsparteien nach Art. 19a Abs. 5 Satz 2 KAG verpflichtet, den Antrag auf Härteausgleich gemeinschaftlich zu stellen. Antragsbefugt war u.a. gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nur, gegen wen nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Daraus folgt, dass für alle Beitragspflichtigen eine einheitliche Eigenbelastung von 2.000 EUR als zumutbar erachtet worden war. Lag der festgesetzte Beitrag unter 2.000 EUR, fehlte es an der Antragsbefugnis, lag er darüber, waren 2.000 EUR als selbst zu tragende Belastung abzuziehen (Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG). Antragsbefugt war nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG ferner nur, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht. Dem Kläger fehlt hier die für die Bewilligung eines Härteausgleichs notwendige Antragsbefugnis. In Art. 19 Abs. 7 Satz 4 KAG sind neben der in Art. 19a Abs. 7 Satz 1 KAG geregelten und vom Kläger erfüllten persönlichen Antragsbefugnis drei weitere, sachlich radizierte Voraussetzungen für das Bestehen der Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Härteausgleich kumulativ geregelt (vgl. VG Regensburg, U. v. 16.1.2023 – RO 11 K 22.1236 – unveröffentlicht). Nach Art. 19 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ist antragsbefugt nur, gegen wen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, Vorauszahlungen hierauf oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2. 000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG verlangt für das Bestehen der Antragsbefugnis zusätzlich, dass der Antragsteller bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht. Als drittes, für die Antragsbefugnis zwingend notwendiges Kriterium legt Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG fest, dass der Antragsteller im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 EUR verfügte. Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger weder die in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG verlangte Voraussetzung einer ihm gegenüber durch Bescheid festgesetzten Beitragsbelastung, noch war er bei Antragstellung am 17. Juli 2019 Eigentümer oder beitragsrechtlich dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung, auf das die Belastung durch die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags bzw. einer Vorauszahlung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 KAG a.F. zurückgeht (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG). Die Gemeinde ... hat den Vater des Klägers,, als seinerzeitigen Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau, §§ 1415 BGB ff.; s. hierzu VG Ansbach, U.v. 12.2.2019 – AN 1 K 18.01267 – juris Rn. 87), mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 zu einem endgütigen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 23.444,83 EUR veranlagt und den noch zu zahlenden Betrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung von 16.411,20 EUR auf 7.033,63 EUR festgesetzt. Damit wurde der die – ggf. zu einer auszugleichenden Härte führende – Belastung auslösende Straßenausbaubeitrag in Höhe von 23.444,83 EUR im Bescheid der Gemeinde ... vom 9. Oktober 2015 nicht gegen den Kläger, sondern auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG a.F. zu Recht gegen seinen Vater als einen der damaligen Miteigentümer und Gesamtschuldner gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG a.F. festgesetzt. Dass der Kläger im Vorgriff auf die beabsichtigte Hofübergabe und die damit verbundene Übertragung des Eigentums an dem beitragspflichtigen Grundstück auf ihn wirtschaftlich die Beitragsbelastung getragen und die Beitragssumme durch Banküberweisungen am 31. Juli 2014, 4. Dezember 2014 und 24. November 2015 (Bl. 33 der Gerichtsakte) beglichen hat, vermag ihm nicht die in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG verlangte Festsetzungsbetroffenheit als Adressat des belastenden Bescheids zu vermitteln, da der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass auch derjenige antragsbefugt sein soll, der die auf den maßgeblichen – nicht an ihn gerichteten – Bescheid zurückgehende Beitragsbelastung – aus welchen Gründen auch immer – übernommen und wirtschaftlich getragen hat, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der ratio legis der Bestimmung nicht zulässt (s. hierzu auch die Gesetzesmaterialien in LT-Drs.18/1552 S. 4 vorletzter Absatz). Darüber hinaus mangelt es dem Kläger auch an der in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG normierten Voraussetzung für das Bestehen der Antragsbefugnis, da er bei Antragstellung am 17. Juli 2019 (noch) nicht Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... war, auf das die Belastung mit einem Straßenausbaubeitrag zurückgeht. Der durch notariellen (Hofübergabe-)Vertrag mit seinen Eltern vom 27. Juni 2019 durch Auflassung vereinbarte Eigentumsübergang auf den Kläger wurde erst am 4. Dezember 2019 durch die Eintragung des Klägers als neuer Eigentümer grundbuchrechtlich vollzogen (Bl. 47 bis 51 der Gerichtsakte). Maßgeblich für die Stellung als rechtlicher (Voll-)Eigentümer eines Grundstücks ist nach § 873, § 892 BGB die Eintragung in das Grundbuch, nicht bereits allein die notarvertraglich bewilligte Auflassung (BayVGH, B.v. 17.10.2000 – 23 ZS 00.2435 – BayVBl 2001, 568 juris Rn. 6 f.; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 6.8.2015 – 4 K 159/15.W – juris Rn. 21; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 24 Rn. 3). Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen aus dem Härtefallfonds war damit mangels Antragsbefugnis durch den Beklagten inhaltlich nicht weiter zu prüfen (vgl. auch LT-Drs. 18/1552, S. 4). Der Ablehnungsbescheid der Härtefallkommission vom 21. März 2022 steht daher – unabhängig von der isolierten Anfechtbarkeit und formellen Ordnungsgemäßheit der mit Bescheid vom 17. November 2022 erfolgten Versagung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die nach Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG gesetzte behördliche Frist zur Vorlage von Nachweisen – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und erweist sich als rechtmäßig. Dem steht weder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch die Eltern des Klägers auf diesen mittels notariellen Vertrags vom 27. Juni 2019 und dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 4. Dezember 2019, also noch vor Ablauf der in Art. 19a Abs. 5 Satz 1 KAG geregelten Antragsfrist, noch der Umstand, dass letztlich der Kläger den gegenüber seinem Vater festgesetzten Straßenausbaubaubeitrag als präsumtiver Hofnachfolger wirtschaftlich getragen hat, entgegen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG bestehen muss, bevor das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn von Art. 19a Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 KAG geprüft werden kann. Bei einem zwischenzeitlichen Eigentumsübergang von dem Adressaten des Straßenausbaubeitragsbescheids auf einen Dritten hat er keine solche Antragsbefugnis angenommen, gleichgültig ob dieser entgeltlich, unentgeltlich oder unter sonstigen Bedingungen erfolgt ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.2.2023 – Au 2 K 22.892 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen Rn. 31). Gleiches kommt in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG beim Auseinanderfallen der Stellung als Adressat des Beitragsbescheids und als tatsächlich materiell Beitragsbelasteter zum Ausdruck. Da der Kläger bereits keine – für die Eröffnung der inhaltlichen Prüfung erforderliche – Antragsbefugnis besitzt, kann auch der der Härtefallkommission in Art. 19a Abs. 9 Satz 2 KAG vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum bei der inhaltlichen Prüfung des Vorliegens einer ausgleichsfähigen Härte keine Bedeutung zukommen. Der nur in diesem Entscheidungsstadium bestehende Beurteilungsspielraum, der es nach der Gesetzesbegründung der Härtefallkommission ermöglichen soll, „bei der Einzelfallbetrachtung auch weitere Umstände des individuellen Falls in die Gesamtschau einzubeziehen“ (LT-Drs 18/1552 S. 5), besteht aber nach den gesetzlichen Regelungen hierzu bei der Beurteilung der Antragsbefugnis im Sinn von Ar. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG gerade nicht und lässt sich auch im Wege der Auslegung abweichend vom Wortlaut und der im Aufbau des Art. 19a KAG schlüssig zum Ausdruck kommenden Systematik nicht hierauf übertragen. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des in Art. 19a KAG normierten Härteausgleichs Straßenausbaubeitrag bestehen nicht (s. hierzu auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Dezember 2022, Rn. 2210 m.w.N.). Der Gesetzgeber durfte ein legitimes Ziel für die Schaffung des Härtefallfonds als gegeben annehmen. Mit ihm sollen individuell nicht zumutbare finanzielle Belastungen, die auf Grund der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018 in dem Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 entstanden sind und über die als Eigenbelastung zu tragende Grenze von 2.000 EUR hinausgehen, kompensiert werden. Die stichtagsgebundene Abschaffung des Straßenausbaubeitrags hat zur Folge, dass bei Beitragspflichtigen, denen gegenüber vor dem Stichtag eine Beitragsfestsetzung erfolgt ist, weiterhin ein Beitrag zum Ausgleich für den ihnen durch den Straßenausbau geschaffenen Vorteil erhoben werden kann, wohingegen Grundstückseigentümer, denen ein Beitragsbescheid nicht mehr vor dem Stichtag bekanntgegeben wurde, nicht mehr finanziell belastet werden. Es ist dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte einen Stichtag einzuführen. Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, Differenzierungsmerkmale auszuwählen. In diesem Rahmen lässt es der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum zu, mit unvermeidlichen Härten verbundene Stichtagsregelungen einzuführen, wenn dies – wie hier – als sachlich vertretbar angesehen werden kann (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl. z.B. BVerfG, U.v. 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 – NJW 2000, 413; B.v. 12.5.2009 – 2 BvL 1/00 – juris Rn. 44; BVerwG, B.v. 10.4.2017 – 2 B 37.16 – juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).