Urteil
Au 2 K 22.892
VG Augsburg, Entscheidung vom
6mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe oder Gesamtschuldner begründet keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs iSv Art. 19a BayKAG handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Antragsbefugt auf Gewährung eines Härteausgleichs iSv Art. 19a BayKAG war nur, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht. Allein aus dem Umstand, dass ein dingliches Recht nach § 1093 BGB eingeräumt worden war, lässt sich dies nicht ableiten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Härteausgleichs gemäß Art. 19a BayKAG. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe oder Gesamtschuldner begründet keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs iSv Art. 19a BayKAG handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Antragsbefugt auf Gewährung eines Härteausgleichs iSv Art. 19a BayKAG war nur, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht. Allein aus dem Umstand, dass ein dingliches Recht nach § 1093 BGB eingeräumt worden war, lässt sich dies nicht ableiten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Härteausgleichs gemäß Art. 19a BayKAG. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die nur zum Teil zulässige Klage ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet. 1. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist die Klage unzulässig, da sie nicht klagebefugt ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein; eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 2 muss demnach zumindest möglich erscheinen. Daran fehlt es vorliegend. Adressat des ablehnenden Bescheids der Regierung von ... war nur der Kläger zu 1 als Antragsteller im Sinn von Art. 19a Abs. 5 KAG. Der Umstand, dass die Kläger in Gütergemeinschaft leben und bezüglich der Straßenausbaubeiträge Gesamtschuldner waren, wirkt sich lediglich auf das Innenverhältnis aus. Eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe oder Gesamtschuldner begründet keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, U.v. 31.1.1975 – 4 C 55.72 – NJW 1975, 1715; B.v. 13.03.1995 – 8 B 5.95 – BayVBl 1995, 764 = NVwZ 1995, 1207; BayVGH, B.v. 14.1.2008 – 6 CS 04.3182 – juris Rn. 2; VG Augsburg, U.v. 22.12.2011 – Au 2 K 10.1430 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 18.4.2019 – 19 A 1143/19 – juris Rn. 3; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 24 Rn. 14). 2. Die im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Regierung von ... – ... – vom 21. März 2022 bezüglich des Grundstücks Fl. Nr. X (B Straße ...) Gemarkung D ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten. Dieser hat weder einen Anspruch auf die Gewährung eines Härteausgleichs noch auf die erneute Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, weil die Voraussetzungen des Art. 19a KAG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Das Gericht folgt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids und weist ergänzend noch auf Folgendes hin: Mit dem Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 24. Mai 2019 (GVBl 2019 S. 266/278) ist durch Art. 19a KAG eine Härtefallregelung als freiwillige Leistung des Freistaats Bayern für eine Übergangszeit geschaffen worden. Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, wurde durch den Freistaat Bayern ein mit (einmalig) 50 Mio. EUR ausgestatteter Härtefallfonds errichtet (Art. 19a Abs. 1 KAG, vgl. näher Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Juli 2022, Rn. 2210; Bauer, Der Härteausgleich Straßenausbaubeitrag, KommP BY 2019, 290). Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gestützt auf Art. 19a Abs. 11 KAG hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Bestimmungen zu Kommission, Geschäftsstelle und das Antragsverfahren im Verordnungswege erlassen (Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag – BayHärteV – vom 5.6.2019). Über die Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission (Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge) durch Verwaltungsakt entscheiden (Art. 19a Abs. 2 KAG). Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die bei der Regierung von ... angesiedelt ist. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln (§ 2 BayHärteV). Art. 19a Abs. 5 und 7 KAG regeln die Voraussetzungen für den Antrag auf Härteausgleich. Nur wenn diese erfüllt sind, ist der Antrag zulässig. Anträge auf Härteausgleich konnten nur vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bei der Geschäftsstelle der Kommission gestellt werden. Der Antrag konnte nur wirksam mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden (§ 3 BayHärteV). War der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungspflicht in Bezug auf eine Straßenbaumaßnahme geschaffen wird, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, konnten die Adressaten oder die Parteien nach Art. 19a Abs. 5 KAG einen Antrag nur gemeinschaftlich stellen. Antragsbefugt war u.a. gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nur, gegen wen nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Daraus folgt, dass für alle Beitragspflichtigen eine gleichmäßige Eigenbelastung bis zu 2.000 EUR als zumutbar erachtet worden war. Lag der festgesetzte Beitrag unter 2.000 EUR, fehlte es an der Antragsbefugnis, lag er darüber, waren 2.000 EUR als Eigenbelastung abzuziehen. Antragsbefugt war nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG ferner nur, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht. Dem Kläger zu 1 fehlt es hier an der notwendigen Antragsbefugnis. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 4. November 2019 war er unstreitig nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, weil dieses mit notariellem Überlassungsvertrag vom 15. Mai 2017 an seinen Sohn übertragen und dieser am 5. Juli 2017 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden war. Er war auch nicht beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter im Sinn des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG. Aus dem Umstand, dass den Klägern ein dingliches Recht nach § 1093 BGB für das Erdgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. X eingeräumt worden war, lässt sich dies nicht ableiten. Das Ergebnis wird auch gestützt durch die Systematik des Gesetzes. Nach der abschließenden Regelung des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist (so auch VG Regensburg, U.v. 21.12.2022 – RO 11 K 22.1228 – unveröffentlicht). Die Gesetzessystematik gebietet zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts und der darauf Bezug nehmenden Rechtsvorschriften eine einheitliche und enge Handhabung des Begriffs der subjektiven Beitragspflichtigkeit in allen Vorschriften, somit in Art. 5 und 19a KAG gleichermaßen. Für eine enge Auslegung des Begriffs des dinglich Nutzungsberechtigten spricht ferner im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts die bundesrechtliche Vorschrift des § 134 Abs. 1 BauGB. Dieser geht davon aus, dass nur Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sowie die Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken gemäß den §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juli 1975 persönlich beitragspflichtig sein können, andere Rechteinhaber kommen als Beitragsschuldner nicht in Betracht (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 24 Rn. 7). Somit werden – um das Auseinanderfallen von Beitragspflicht und Härteausgleichsberechtigung zu vermeiden – Inhaber von Wohnrechten gerade nicht vom Anwendungsbereich des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG erfasst. Auch § 4 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung) der Gemeinde C vom 14. März 2011, der die Beitragsschuldnereigenschaft in Bezug auf den durch Bescheid vom 29. September 2016 festgesetzten Straßenausbaubeitrag explizit regelt, sieht als beitragspflichtig nur an, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter war. Beim Kläger zu 1 tritt hinzu, dass er und die Klägerin zu 2 nur hinsichtlich des Erdgeschosses des Wohnhauses B Straße ... dinglich berechtigt sind. Würde man unter dem Gesichtspunkt der Beitragspflichtigkeit auch die Wohnungs- und Mitbenützungsrechte berücksichtigen, würde dies wie vorliegend zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, da sich diese Rechte nicht auf das gesamte Grundstück beziehen müssen. Die im notariellen Überlassungsvertrag unter Ziff. 5. eingeräumten schuldrechtlichen Verbindlichkeiten wirken sich zudem (s. oben) nicht auf die gesetzlich bzw. satzungsrechtlich geregelte Beitragspflicht aus. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen aus dem Härtefallfonds war damit unzulässig und durch den Beklagten nicht weiter zu prüfen. Insoweit wird auf die Begründung des Gesetzes Bezug genommen (vgl. LT-Drs. 18/1552, S. 4): „Art. 19a Abs. 7 KAG regelt die Antragsbefugnis für einen Härteausgleichsantrag. Er macht diesen von gewissen Zugangskriterien abhängig. Nur wenn diese vorliegen, ist ein zulässiger Antrag gegeben, sodass die Gewährung einer Leistung aus dem Härtefallfonds geprüft wird. Antragsteller müssen zu den einzelnen Kriterien vortragen und diese auf Anforderung auch nachweisen. Erfolgt dies nicht, ist ein Härteausgleich zu versagen.“ Dem steht auch die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Sohn der Kläger durch notariellen Vertrag vom 15. Mai 2017 nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 Satz 1 KAG vorliegen muss, bevor die von ihm angenommene besondere Härte geprüft wird. Bei einem zwischenzeitlichen Eigentumsübergang von dem Adressaten des Straßenausbaubeitragsbescheids auf einen Dritten hat er keine solche Antragsbefugnis angenommen, gleichgültig ob dieser entgeltlich, unentgeltlich oder unter sonstigen Bedingungen erfolgt ist. 3. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Härteausgleichs gemäß Art. 19a KAG bestehen nicht (siehe hierzu Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Juli 2022, Rn. 2210 m.w.Nw.). Der Gesetzgeber durfte ein legitimes Ziel für die Schaffung des Härtefallfonds als gegeben annehmen. Mit ihm sollen Belastungen, die auf Grund der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018 in dem Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 entstanden sind, ausgeglichen werden. Die stichtagsgebundene Abschaffung des Straßenausbaubeitrags hat zur Folge, dass bei Beitragspflichtigen, denen gegenüber vor dem Stichtag eine Beitragsfestsetzung erfolgt ist, weiterhin ein Beitrag zum Ausgleich für den ihnen durch den Straßenausbau geschaffenen Vorteil erhoben werden kann, wohingegen Grundstückseigentümer, denen ein Beitragsbescheid nicht mehr vor dem Stichtag bekanntgegeben wurde, nicht mehr finanziell belastet werden (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2009 – 2 BvL 1.00 – juris). 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124, § 124a VwGO), liegen nicht vor.