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Urteil

Au 8 K 21.658

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Um beurteilen zu können, ob eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung besteht bzw. zu deren Ideologie, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei wird die Persönlichkeit des Klägers sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorhanden sein, die den Betroffenen der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zuordnen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hat ein Waffenbesitzer Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Klägers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten des Klägers nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Klägers, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine glaubhafte Distanzierung von der durch das bisherige Verhalten nach außen erkennbaren Einstellung der Ideologie der sogenannten Reichsbürgerbewegung erfordert nach außen erkennbare Umstände, die eine Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Betroffene auch eine Änderung der inneren Haltung vorgenommen hat. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Für eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung ist eine gewisse Gewaltbereitschaft keine Voraussetzung. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die der Reichsbürgerbewegung zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Um beurteilen zu können, ob eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung besteht bzw. zu deren Ideologie, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei wird die Persönlichkeit des Klägers sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorhanden sein, die den Betroffenen der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zuordnen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hat ein Waffenbesitzer Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Klägers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten des Klägers nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Klägers, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine glaubhafte Distanzierung von der durch das bisherige Verhalten nach außen erkennbaren Einstellung der Ideologie der sogenannten Reichsbürgerbewegung erfordert nach außen erkennbare Umstände, die eine Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Betroffene auch eine Änderung der inneren Haltung vorgenommen hat. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Für eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung ist eine gewisse Gewaltbereitschaft keine Voraussetzung. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen werden oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Widerrufs ist der des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 14). Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/693 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Eine negative Prognose ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko stützen, dass die betreffende Person auch in Zukunft Verhaltensweisen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfüllen, begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9). a) Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 20.12.2021 – 24 ZB 20.1386 – juris Rn. 15, stRspr.). Nach dem Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundes (S. 102) sind sog. Reichsbürger und Selbstverwalter personell, organisatorisch und ideologisch heterogene Gruppierungen und Einzelpersonen. Aus unterschiedlichen Motivlagen und Begründungen heraus werde „die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem“ abgelehnt (S. 102). Hierbei erfolge unter anderem eine Berufung auf das „historische Deutsche Reich oder ein selbst definiertes Naturrecht“ sowie eine Verwendung von „verschwörungstheoretische[n] Argumentationsmuster“ (S. 102). Staatlichen Institutionen und deren Repräsentanten werde die Legitimation abgesprochen sowie die Geltung der Rechtsordnung bestritten (Bayerisches Verfassungsschutzbericht 2022, S. 235). Aufgrund dessen bestehe die Gefahr, dass diese die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, in diesem Fall die Regelungen des Waffengesetzes, als für sich nicht verbindlich ansehen und aus diesem Grund die Regelungen nicht einhalten werden (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 17). Um beurteilen zu können, ob eine Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ besteht bzw. zu deren Ideologie, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19). Hierbei wird die Persönlichkeit des Klägers sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 4.10.2018 – 21 CS 18.264 – juris Rn. 12). Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorhanden sein, die den Betroffenen der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zuordnen (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19). Hat ein Waffenbesitzer Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Klägers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris Rn. 19). Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten des Klägers nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Klägers, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal der Kläger an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken hat, insbesondere, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des Klägers fallen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 16). Das erkennende Gericht hat, insbesondere auch durch einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, zu klären, inwieweit der Kläger einschlägige typische Verhaltensweisen erklären und entkräften kann. Insbesondere hat sich das Gericht einen Eindruck davon zu verschaffen, inwieweit diese Verhaltensweisen aufgeklärt oder eben auch verschleiert bzw. bagatellisiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 12.2.2021 – AN 16 K 17.02004 – juris). b) Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze liegen hinreichende Tatsachen vor, dass der Kläger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist, weshalb er als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und lit. c) WaffG einzustufen ist. Grundlage für die zu erstellende Prognose sind die festgestellten Tatsachen (VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 26). Die Tatsachen müssen darauf hinweisen, dass die betreffende Person Anhänger der „Reichsbürgerszene“ ist (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19). aa) Der Kläger konnte die durch die aufgefundenen Dokumente veranlasste Einstufung der KPI (Z) als der Reichsbürgerbewegung zugehörig, deren Ansicht der Beklagte nach eigener Prüfung gefolgt ist, weder durch seine in den Schriftsätzen vorgebrachten Einwände noch durch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung entkräften. Durch die im Widerrufsbescheid aufgeführten Dokumente, welche im Rahmen der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume aufgefunden worden waren, ist der Kläger nach außen hin als Reichsbürger in Erscheinung getreten. Aus der Zusammenschau der aufgefundenen Dokumente, von welchen sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend distanziert hat, ergibt sich aus Sicht der Kammer die Zuordnung des Klägers zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“. bb) Im konkreten Fall sprechen insbesondere der Ausweis der Verfassungsgebenden Versammlung, die unterzeichnete Lebenderklärung unter Eid, die Bezeichnung der Polizei als Firma und die E-Mail an den russischen Generalkonsul dafür, dass der Kläger der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie verbindlich zu eigen gemacht hat. Der Kläger ist nach außen hin im Rahmen einer E-Mail an den russischen Generalkonsul mit reichsbürgertypischem Sprachgebrauch in Erscheinung getreten. Im Zuge dessen hat sich der Kläger auf die von ihm ausgefüllte Lebenderklärung berufen und klargestellt, dass er „den obersten Rechtskreis (Universales Recht)“ betreten habe. Im Falle der Lebenderklärung unter Eid handelt es sich um ein reichsbürgertypisches Verhalten (BayVGH, U.v. 10.12.2021 – 16a D 19.1155 – juris Rn. 65; VG Cottbus, B.v. 9.11.2021 – 3 L 343/21 – juris Rn. 19). Auch der im Rahmen der Durchsuchung aufgefundene Ausweis der Verfassungsgebenden Versammlung ist der Reichsbürgerszene zuzuordnen. Die Verfassungsgebende Versammlung bestreitet die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, weshalb eine einberufene temporär bestehende Versammlung eine Verfassung und Gesetze schaffen solle (Bayerischer Verfassungsschutzbericht 2022, S. 254). Der Kläger gibt selbst an, dass er auf diese im Rahmen einer Recherche gestoßen sei. Nach Aussage des Klägers sei der Anstoß hierzu die Corona-Pandemie gewesen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der einen „Mitgliedsausweis“ besitzt, auch Kenntnis darüber hat, welche Ziele dieser Verein bzw. diese Versammlung verfolgt bzw. welches Gedankengut die Organisatoren der Versammlung verbreiten. Um den Ausweis der Verfassungsgebenden Versammlung zu finden, dürfte der Kläger darüber hinaus auch zwangsläufig auf die kritischen Berichte hierzu gestoßen sein (unter anderem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz über „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ aus dem Jahr 2018). Die übrigen nicht ausgefüllten Dokumente bzw. die aufgefundenen Aufzeichnungen stützen diese Annahme, dass sich der Kläger dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung zugehörig anhängt. Indessen macht der Kläger geltend, dass er sich im Rahmen der Ausübung der Meinungsfreiheit informiert habe. Insbesondere habe er sich Sorgen aufgrund der Einschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie gemacht. Auf Vorhalt des Gerichts zur Unterzeichnung der Lebenderklärung im Jahr 2018 erklärte der Kläger, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Vorstellung hatte, dass das Dokument in der Reichsbürgerszene eine Bedeutung habe. Er habe lediglich seinen Status als Mensch sichern wollen und verweist auf frühere Krankheitsbilder, wie die Schweinegrippe und SARS. Aus den aufgefundenen Dokumenten im Rahmen der Durchsuchung ergibt sich jedoch nicht lediglich ausgedrucktes „Informationsmaterial“, vielmehr wurde durch den Kläger zum einen ein Ausweis der Verfassungsgebenden Versammlung mit Lichtbild und Daten sowie eine Lebenderklärung ausgefüllt bzw. unterschrieben. Letzteres hat er auch notariell beurkunden lassen. Durch das Ausfüllen des Ausweises der Verfassungsgebenden Versammlung sowie der Lebenderklärung unter Eid hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühlt. cc) Zwar ließ sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend ein, dass er sich ausdrücklich von der Reichsbürgerbewegung distanziere und ihm jede Zuordnung zur Reichsbürgerszene „zuwider“ sei. Eine Distanzierung von der durch sein bisheriges Verhalten nach außen erkennbaren Einstellung erfordert jedoch wiederum nach außen erkennbare Umstände, die eine Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Betroffene auch eine Änderung der inneren Haltung vorgenommen hat (VG München, GB v. 31.1.2022 – M 7 K 19.5989 – juris Rn. 41 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des AufenthG aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung, BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 1 B 11/18 – juris Rn. 12). Den Einlassungen des Klägers kann aus Sicht der Kammer keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ entnommen werden. Vielmehr beließ es der Kläger bei der generellen Aussage, dass er sich selbst nicht als Reichsbürger sehe. Eine konkrete Auseinandersetzung und Distanzierung mit der durch die aufgefundenen Dokumente geäußerten Ideologie ist nicht erfolgt. Beginnend mit der Möglichkeit sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens von den aufgefundenen Dokumenten zu distanzieren, nahm der Kläger bereits diese Gelegenheit nicht wahr, sich von dem in den Schriftstücken enthaltenen Gedankengut, das den Reichsbürgern zuzuordnen ist, abzugrenzen. Vielmehr berief sich der Kläger lediglich auf seine Meinungsfreiheit und beabsichtigte nicht, sich zu den Vorwürfen des Beklagten zu äußern. Auch auf Frage der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Einstufung der Polizei als „Firma“, welche durch die aufgefundenen Dokumente sowie im Rahmen der Durchsuchung aufkam, ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass er sich nicht mehr erinnere, dass er diese Dokumente besitze, sie hätten sich im Keller befunden und vielleicht hätte er sie irgendwann auch geschreddert. Im schriftsätzlichen Vorbringen hat sich der Kläger zur Tatsache, dass er im Rahmen der Durchsuchung die Polizei als „Firma“ auf Nachfrage bestätigt habe, nicht geäußert. Es handelt sich hierbei um ein reichsbürgertypisches Argumentationsmuster. Eine Distanzierung von dem hierdurch gesetzten Anschein einer Ablehnung von Repräsentanten des Staates ist nicht erfolgt. Vielmehr hat sich der Kläger zur Frage der Bezeichnung der Polizei als „Firma“ nicht geäußert, sondern ist dem Anschein, den er hierdurch in der Außenwelt gesetzt hat, nicht entgegengetreten. Weder im schriftsätzlichen Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu erkennen geben, dass er sich von der Ansicht, dass es sich bei der Polizei um eine „Firma“ handle, distanziere. Aus den genannten Gründen sind darüber hinaus keine nach außen in Erscheinung getretenen Umstände feststellbar, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat. dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist für eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung eine gewisse Gewaltbereitschaft keine Voraussetzung. Vielmehr ist die Ideologie geeignet, Einzelpersonen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in welchem Staatsverdrossenheit sich zu Staatshass entwickeln kann, welches Grundlage für eine Radikalisierung sein kann (Verfassungsschutzbericht Bayern 2022, S. 236). Auch die von Seiten des Klägers vorgetragene Zuverlässigkeit im Hinblick auf seine zahnärztliche berufliche Tätigkeit lässt die entstandenen Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entfallen. Auch wer sich in sonstigen Zusammenhängen nichts zu Schulden kommen lässt, ist im Sinne des § 5 WaffG nicht zwingend als persönlich zuverlässig anzusehen, wenn der durch Tatsachen begründete hinreichende Verdacht auf die Nähe zur Ideologie der Reichsbürgerbewegung besteht (Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 9). 2. Aufgrund der Feststellungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers sowie der auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumten Zuordnung zur Reichsbürgerbewegung ist auch die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtmäßig ergangen. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfen, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Hiermit wird an die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG angeknüpft. Zudem kann die zuständige Behörde nach § 41 Abs. 2 WaffG jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Hierbei ist anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt sind, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, hiernach auch die Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG, nicht vorliegen (BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 23). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Dauerverwaltungsaktes war der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (vgl. VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 19). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, insbesondere wurde eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an dem Besitz von Waffen und Munition und das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit vorgenommen, wobei Letzteres zu Recht überwogen hat. Auch hier ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (oben zu 1.) verwiesen werden. Auch durch die Einlassungen des Klägers in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung ergibt sich keine andere Bewertung, da die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten. Insbesondere sollte aufgrund mit durch den Umgang mit Waffen und Munition einhergehenden Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11). 3. Der Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.