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Gerichtsbescheid

M 7 K 19.5989

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erge hen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, sodass offen bleiben kann, ob dem Kläger im Hinblick auf seine Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins in Nr. 2 des Bescheides vom 21. November 2019 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheins zum 31. März 2021 nachträglich entfallen ist. Der Bescheid des Landratsamts vom 21. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35). Der in Nr. 1 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17). Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris). Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinstund Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ lassen sich dabei kaum unterscheiden. Sie alle bedienen sich meist nahezu identischer Argumentationsmuster: Während „Reichsbürger“ sich dabei auf die Fortexistenz eines wie auch immer gearteten „Deutschen Reiches“ fokussieren und deswegen die Bundesrepublik Deutschland ablehnen, verstehen sich „Selbstverwalter“ hingegen dem Staat als nicht zugehörig und erklären sich mitunter für unabhängig oder ausdrücklich ihren „Austritt“ aus der Bundesrepublik Deutschland. Oftmals berufen sie sich auf eine UN-Resolution, die es angeblich ermöglichen soll, sich zum „Selbstverwalter“ zu erklären. Gelegentlich markieren sie ihr Wohnanwesen durch „Grenzziehungen“, „Schilder“, „Wappen“ oder andere Kennzeichen, aus denen die „Selbstverwaltung“ hervorgehen soll. Mitunter wird der eigens erschaffene „Verwaltungsraum“ auch gewalttätig verteidigt. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23). Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, eine Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als „Selbstverwalter“ der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Der Kläger hat unstreitig auf seinem Freizeitgrundstück drei Schilder mit eindeutig reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischem Inhalt aufgestellt. Die Schilder weisen nach Farbgebung, Schriftbild und verwendetem Reichsadler einen unverkennbaren Bezug zum historischen Deutschen Reich auf. Ihrem Inhalt nach weisen die Schilder einen durch die Familie des Klägers bzw. den Kläger verwalteten „Selbstverwaltungsbereich“ aus. Dies wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass alle drei Schilder in Nähe der Umfriedung des Freizeitgrundstücks des Klägers aufgestellt sind, mithin durch den Kläger auch in den konkreten Kontext einer Grenzmarkierung gesetzt wurden. Insbesondere Schild 1 („Achtung Grenze“) steht erkennbar vor einem Stacheldrahtzaun und soll seinem Erklärungsgehalt nach die Grenze zwischen staatlichem Hoheitsgebiet und dem „Gebiet der territorialen Selbstverwaltung“ markieren. Unabhängig davon, ob die Schilder von außen einsehbar sind oder zur unmittelbaren Wahrnehmung ein Betreten des Grundstücks erforderlich ist, hat der Kläger die Schilder jedenfalls in der Nähe des Grundstückszugangs erkennbar im Kontext einer Grenz- bzw. Zugangsmarkierung platziert. Damit nimmt er in Kauf, dass die Inhalte Dritten - wie etwa bei der Ortsbesichtigung mit Mitarbeitern des Bauamts am 16. Juli 2018, die das Grundstück unstreitig mit Zustimmung und in Begleitung des Klägers betreten haben - zur Kenntnis gelangen und bei diesen den Eindruck einer exterritorialen Selbstverwaltungszone erwecken. Durch das Aufstellen der Schilder hat der Kläger seine innere Einstellung - insbesondere die Billigung der auf den Schildern getroffenen Aussagen - offen zur Schau gestellt. Dass es sich hierbei um eine gefestigte innere Einstellung und nicht bloß um eine Art einmaliges „Momentversagen“ handelt, verdeutlicht auch die Tatsache, dass der Kläger überhaupt über mehrere derartig personalisierte Schilder verfügt. Allein schon in der kumulierten Verwendung einer Mehrzahl von Schildern mit reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischem Inhalt gerade im Eingangsbereich eines flächenmäßig großen Wald- und Freizeitgrundstücks zeigt sich deutlich, dass der Kläger den Schildern selbst eine besondere Bedeutung beimisst, diese im Kontext ihres abgrenzenden Inhaltes verstanden wissen will und es aufgrund der eindeutigen Gestaltung der Schilder in Kauf nimmt, von außen als Vertreter der Ideologie der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ wahrgenommen zu werden. Anders als die zitierten sog. Fun-Schilder, die in vielfacher Ausführung auch in herkömmlichen Schilder- oder Scherzartikelläden erhältlich sind, handelt es sich bei den drei reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischen Schildern um individuell für den Kläger angefertigte Produkte, deren konkrete Gestaltung der Kläger entweder selbst in Auftrag gegeben hat oder die von einem Dritten eigens für den Kläger - wie angeführt etwa als Gastgeschenk - angefertigt wurden. Indem der Kläger sich bewusst dazu entschlossen hat, diese Schilder - in der beschriebenen Weise - auf seinem Grundstück aufzustellen, hat er sich deren Inhalt und die durch die Gestaltung vermittelten Bezüge zur Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zu eigen gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Lichtbilder in der Behördenakte ein Verwer tungsverbot vorliegen könnte, bestehen nicht. So wurde seitens des Veterinäramts im gefertigten Aktenvermerk explizit angegeben, dass bei der unangemeldeten Vor-OrtKontrolle am 8. November 2018, bei der die in der Behördenakte befindlichen und mit Datumsstempel vom 8. November 2018 versehenen Lichtbilder gefertigt wurden, die drei Schilder ohne Betreten des Grundstücks direkt einsehbar gewesen seien. Die vielen weiteren auf dem Weg angelegten Schilder hätten hingegen nicht gesichtet werden können, weil hierfür ein Betreten des Grundstücks notwendig gewesen wäre. Ungeachtet dessen, ob daraus vorliegend ein Verwertungsverbot überhaupt folgen könnte, sind belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Lichtbilder entgegen dieser Angaben unter Betreten des Grundstücks gefertigt wurden und die Schilder am 8. November 2018 unter keinen Umständen von außen einsehbar waren, weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, sein Grundstücksnachbar sei möglicherweise illegal in das Grundstück des Klägers eingedrungen und habe die Fotos von den Schildern gefertigt, entbehrt insoweit jeglicher Grundlage. Die Einlassungen des Klägers sowohl im Verwaltungs- als auch Gerichtsverfahren, vermögen vor diesem Hintergrund an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Der Kläger konnte nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, wieso er trotz der eben erläuterten, von ihm geschaffenen und nach außen getragenen Tatsachen nicht als „Selbstverwalter“ der Anhängerschaft der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. deren Ideologie zuzuordnen sein sollte. So konnte der Kläger etwa nicht plausibel erklären, warum er überhaupt über solche reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischen Schilder verfügt, weshalb er sie auf seinem Grundstück an exponierter Stelle aufgestellt hat und warum gleichwohl die darauf getroffenen Aussagen nicht seine innere Einstellung widerspiegeln sollten. Insbesondere ergibt sich vorliegend kein anderes Bild vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf seinem Grundstück auch zahlreiche andere Schilder aufgestellt hat. Denn die drei reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischen Schilder sind/waren - anders als die weiteren Schilder - an exponierter Stelle im Eingangsbereich des Grundstücks aufgestellt, sodass sie - sei es von außen, sei es unmittelbar nach Betreten des Grundstücks, als erstes und im Zusammenhang auffallen. So wurde - wie bereits ausgeführt - seitens des Veterinäramts angegeben, dass bei der unangemeldeten Vor-Ort-Kontrolle am 8. November 2018 die drei Schilder ohne Betreten des Grundstücks direkt einsehbar gewesen seien. Die vielen weiteren auf dem Weg angelegten Schilder hätten hingegen nicht gesichtet werden können, weil hierfür ein Betreten des Grundstücks notwendig gewesen wäre. Der Kläger hat die drei Schilder zudem kontextspezifisch als „Grenzmarkierung“ angebracht und nicht etwa bloß kontext- und zusammenhangslos zwischen anderweitigen sog. Fun-Schildern aufgestellt. Auch die Tatsache, dass der Kläger vorträgt, u.a. ein Schild des mit Freistaat Bayern umschriebenen Bayerischen Staatswappens auf seinem Grundstück aufgestellt zu haben, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Weder ist dieses Schild in ähnlicher Weise wie die drei reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischen Schilder personalisiert noch ist es an einer ähnlich hervorgehobenen Stelle konkret in Kontext gesetzt. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass mit Aufstellung dieses einzelnen Schildes inmitten zahlreicher anderer sog. Fun-Schilder eine besondere innere Einstellung des Klägers zur Schau gestellt werden soll. Schließlich ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass dieses Schild, das erstmals im Schriftsatz vom 3. November 2020 Erwähnung fand, bereits bei Bescheidserlass auf dem Grundstück aufgestellt war. Soweit der Kläger geltend macht, er besitze einen Personalausweis und zeige ansonsten keinerlei reichsbürgertypisches Verhalten, kooperiere stets mit den Behörden und sei beruflich wie ehrenamtlich für die Gesellschaft engagiert, ergibt sich daraus nichts Anderes. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17). Dies aber hat der Kläger - wie ausgeführt - durch die konkrete Aufstellung der drei reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischen Schilder getan. Ebenso wenig ist eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Fall des Klägers festzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht, jedenfalls aber nicht bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine in der konkreten Aufstellung reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypischer Schilder zutage getretene innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar, zumal der Kläger nach wie vor bestreitet, jemals der Ideologie nahegestanden bzw. diese als für sich verbindlich angesehen zu haben. Insoweit wurde beharrlich vorgetragen, eine Zuordnung des Klägers zur Reichsbürgerbewegung sei völlig abwegig. Auch soweit der Kläger nach Bescheidserlass dem Landratsamt angeboten hat, die drei Schilder vorerst in seinen Keller zu verbringen oder ggf. auch zu vernichten, ist darin keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung zu sehen. Vielmehr erscheint dieses Vorgehen des Klägers verfahrenstaktisch motiviert, um einen Verlust seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu verhindern. Da der Kläger somit vorliegend bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist, kann es dahinstehen, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers darüber hinaus ergänzend auch auf die beklagtenseits vorgebrachten Straf- und Ermittlungsverfahren stützen ließe. Die in Nr. 2 des Bescheids vom 21. November 2019 angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist ebenfalls rechtmäßig. Denn nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i.S.d. §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Entsprechend den obigen Ausführungen verfügt der Kläger jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit. Schließlich bestehen auch gegen die mit dem Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. 3 (Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisdokumente im Original), Nr. 4 (Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition), Nr. 5 (Zwangsgeldandrohung) und Nr. 6 (Androhung der Sicherstellung von Waffen und Munition) des Bescheids vom 21. November 2019 keine rechtlichen Bedenken. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheins und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Landratsamt dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die in Nrn. 3 und 4 jeweils eingeräumte Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids als angemessen. Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.