Urteil
Au 9 K 22.2090
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Da den Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamts, das nach Art. 63 Abs. 3 BayWG als wasserwirtschaftliche Fachbehörde tätig ist, besondere Bedeutung zukommt, kann deren Richtigkeit nicht durch laienhafte Erwägungen und Behauptungen in Zweifel gezogen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Regel ergibt sich bei Gefahren für die menschliche Gesundheit, zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für wichtige Rechtsgüter oder zum unumgänglichen Schutz des Einzelnen gegen wesentliche Nachteile eine Pflicht zum Einschreiten nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da den Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamts, das nach Art. 63 Abs. 3 BayWG als wasserwirtschaftliche Fachbehörde tätig ist, besondere Bedeutung zukommt, kann deren Richtigkeit nicht durch laienhafte Erwägungen und Behauptungen in Zweifel gezogen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Regel ergibt sich bei Gefahren für die menschliche Gesundheit, zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für wichtige Rechtsgüter oder zum unumgänglichen Schutz des Einzelnen gegen wesentliche Nachteile eine Pflicht zum Einschreiten nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom 3. Oktober 2022 ist rechtmäßig und nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Ob die Kläger mit ihrem Klagevortrag im Schriftsatz ihres weiteren Bevollmächtigten vom 11. April 2023 nach § 6 UmwRG bezüglich des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 3. Oktober 2022 präkludiert waren oder ob nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Präklusionswirkungen nicht eingetreten sind, muss nicht abschließend beurteilt werden, da der angegriffene Bescheid auch im Hinblick auf den klägerischen Vortrag rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Der Anwendungsbereich des UmwRG ist vorliegend eröffnet, da ein Verwaltungsakt über eine Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 UmwRG inmitten steht. Der zur Begründung der am 27. Oktober 2022 erhobenen Klage eingereichte Schriftsatz des weiteren Bevollmächtigten vom 11. April 2023 liegt außerhalb der 10-Wochen-Frist des § 6 UmwRG. Allerdings tritt nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Ob dies im vorliegend zu entscheidenden Fall zutrifft, muss nicht abschließend entschieden werden, da die Klage auch unter Berücksichtigung des Klagevortrags ohne Erfolg bleibt. 2. Rechtsgrundlage für die unter I. des Bescheids vom 3. Oktober 2022 getroffene Anordnung, mit der die Kläger verpflichtet werden, beide Stautafeln an der von ihnen mitbetriebenen Stauanlage so lange geöffnet zu halten, bis die Funktionsfähigkeit der Wehranlage vollständig wiederhergestellt wurde, ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Satz 2 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). a) Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Der auf den 3. Oktober 2022 datierte, nach Aktenlage allerdings wohl erst am 6. Oktober 2022 ausgefertigte Bescheid ist die Verschriftlichung der am 3. Oktober 2022 mündlich angeordneten Untersagung der Stauhaltung. Eine Anhörung war wegen der vorliegenden konkreten Gefahrenlage nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich. Im Übrigen wurde die Anhörung der Kläger durch Schreiben vom 5. Oktober 2022 nachgeholt. Der Bescheid wurde auch ausreichend begründet. Die Behörde hat die wesentlichen Gesichtspunkte für ihre Entscheidung dargelegt. b) Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Gewässeraufsicht lagen vor. Die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ermächtigt die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts anzuordnen oder die Erfüllung der in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Pflichten sicherzustellen. Bei § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG handelt es sich um eine Regelung zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung, so dass ergänzend auf die allgemeinen und besonderen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen zurückzugreifen ist. Durch die schadhaften Schützentafeln des streitgegenständlichen Stauwehrs liegt ein Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 WHG normierten Betreiberpflichten vor. Nach § 36 Abs. 2 WHG sind Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Zur Unterhaltung zählen Maßnahmen wie Wartung, Betriebskontrollen, Instandhaltung oder Instandsetzung (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 36 Rn. 9). Die Pflichten des Anlagenbetreibers bestehen unmittelbar von Gesetzes wegen und sind nicht erst von einer konstitutiven Anordnung durch die Wasserbehörde abhängig. Der dauerhafte Betrieb einer nicht funktionsfähigen Benutzungsanlage rechtfertigt bereits als solches ein Einschreiten auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG. Bereits am 6. Februar 2020 hatte die Technische Gewässeraufsicht festgestellt, dass die automatisch gesteuerte (linke) Schützentafel defekt ist. Sie war einseitig aus der Führung gesprungen und nur notdürftig mit einem Flaschenzug befestigt. Da in der Folgezeit keine Instandsetzung vorgenommen wurde, wurden die Kläger mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 18. November 2021 zur Instandsetzung verpflichtet, die bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. Oktober 2022 nicht erfolgte. Da die Kläger somit gegen die ihnen nach § 36 Abs. 2 WHG obliegenden Betreiberpflichten (Instandsetzung der von ihnen betriebenen Wehranlage) nachhaltig verstoßen haben, lagen die Voraussetzungen für ein gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG vor. c) Als (Mit-)Betreiber der defekten Anlage sind die Kläger richtige Adressaten der Anordnung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Verantwortlichkeit weiterer Personen bezüglich der Überschwemmung in dem nahegelegenen Wohngebiet ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da Anlass des gewässeraufsichtlichen Einschreitens die von den Klägern (mit-)betriebene defekte Stauanlage ist. Angesichts der vom Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger festgestellten Mängel der Anlage und des tatsächlichen Geschehensablaufs ist die Behauptung der Kläger, sie hätten weder einen mittelbaren noch einen unmittelbaren Verursachungsbeitrag geleistet, nicht nachvollziehbar. Da den Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamts, das nach Art. 63 Abs. 3 BayWG als wasserwirtschaftliche Fachbehörde tätig ist, nach ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung zukommt, kann deren Richtigkeit nicht durch laienhafte Erwägungen und Behauptungen in Zweifel gezogen werden (Drost, Das neue Wasserrecht, Stand: März 2023, Art. 63 BayWG, Rn. 30 m.w.N.). d) Rechtsfolge des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist die Befugnis der zuständigen Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Wiederherstellung eines wasserrechtskonformen Zustands erforderlich sind. Die Zulässigkeit der Maßnahmen ergibt sich dabei aus der Rückbindung der Eingriffsnorm an die spezifischen wasserrechtlichen, von den Betreibern einzuhaltenden Regelungen. Das von der Behörde auszuübende Ermessen ist dabei an den Zielen der Gewässeraufsicht orientiert und steht unter der Berücksichtigung des Grundsatzes des Übermaßverbots. Im Wasserrecht als besonderes Ordnungsrecht gilt, wie im allgemeinen Ordnungsrecht, das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, die Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einschreitet (Entschließungsermessen) und welche konkrete Anordnung sie trifft (Auswahlermessen). Die Behörde hat sich dabei von dem Bestreben leiten zu lassen, die Gefahr schnell und wirksam zu bekämpfen. In der Regel ergibt sich bei Gefahren für die menschliche Gesundheit, zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für wichtige Rechtsgüter oder zum unumgänglichen Schutz des Einzelnen gegen wesentliche Nachteile eine Pflicht zum Einschreiten (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme § 100 Rn. 95; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 48). Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 10 C 08.2872 – juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien unterliegt die Anordnung der Untersagung der Stauhaltung bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Stauanlage keinen Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwGO. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Unzutreffend ist die Annahme der Kläger, die Formulierung des Beklagten, er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als die drohenden Gefahren durch die Anordnung eines völligen Abstaus abzuwenden, sei Beleg für einen Ermessensausfall. Der von der Klägerseite zitierte Satz fasst lediglich das Ergebnis der Ermessenserwägungen zusammen, die im Bescheid anschließend näher erläutert werden. Die angeordnete Untersagung der Stauhaltung ist auch geeignet, der von dem Defekt der Anlage ausgehenden Gefahrenlage, insbesondere für die Bewohner des nahegelegenen Wohngebiets, zu begegnen. Angesichts der Tatsache, dass die Kläger es seit Jahren – der Bevollmächtigte der Kläger gibt im Schriftsatz vom 18. November 2022 selbst an, dass die Stautafel seit dem Jahr 2018 defekt ist – unterlassen haben, die Schützentafel zu reparieren und auch durch eine für sofort vollziehbar erklärte gewässeraufsichtliche Anordnung zur Instandsetzung nicht veranlasst werden konnten, war die Untersagung der Stauhaltung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der Anlage ordnungsrechtlich erforderlich. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der defekten Wehranlage latent und dauerhaft ausgehende Gefahr, die sich durch die Überschwemmung eines angrenzenden Wohngebiets am 2./3. Oktober 2022 bereits verwirklicht hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Stauanlage nach der Bewertung des Wasserwirtschaftsamts der Kategorie 1, der höchsten Gefahreneinstufung bei Stauanlagen, unterfällt und es sich somit um eine Anlage mit hohem Schadenspotential handelt. Die Anordnung ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einbußen für die Kläger verhältnismäßig. Die Ereignisse vom 2./3. Oktober 2022 belegen, welches Gefahrenpotential von einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Stauanlage ausgehen können. Das Gericht hält es nach den sach- und fachkundigen Ermittlungen des Wasserwirtschaftsamts, dessen Beurteilungen aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen infolge einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (stRspr. des BayVGH, vgl. B.v. 30.4.2014 – 8 ZB 12.1118 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 ff. – juris Rn. 39), für erwiesen, dass die Überschwemmung des Wohngebiets auf den von den Klägern und ihren Mitbetreibern zu verantwortenden Zustand der Wehranlage zurückzuführen ist. Bei der Ortseinsicht aufgrund des Schadensereignisses stellte das Wasserwirtschaftsamt am 3. Oktober 2022 fest, dass an der Stauanlage der Kläger die rechte Schützentafel unzureichend geöffnet war, so dass es zu einem Überströmen der Wehranlage kam. Die zweite (linke) Schützentafel sei geschlossen gewesen und habe erst durch die Feuerwehr geöffnet werden müssen. Die defekte Hebeeinrichtung der linken Schützentafel des von den Klägern betriebenen Stauwehrs habe nur unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln (Hebezug) und von mehreren Personen hochgezogen werden können. Unter dem Eindruck der Schäden und künftiger Risiken sei es aus fachlicher Sicht notwendig, dass die Staueinrichtung (beide Schützentafeln) geöffnet bleiben müssen, bis die Anlage saniert ist. Die Behauptung der Kläger, es habe keine Fehlbedienung vorgelegen, wird durch diese fachliche Einschätzung widerlegt. Angesichts der von dem Stauwehr ausgehenden Gefahrenlage, der jahrelangen Untätigkeit der Kläger und der Ereignisse vom 2./3. Oktober 2022 kommt als mildere Maßnahme eine Anordnung zur vollständigen Öffnung der Stautafeln lediglich bei einer bestimmten Pegelhöhe zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass es die Kläger selbst in der Hand haben, durch eine zügige Instandsetzung die wirtschaftlichen Einbußen zu reduzieren. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit. Die Kläger haben die Möglichkeit, die Funktionsfähigkeit der Wehranlage durch die erforderliche Instandsetzung herbeizuführen und die Rechtswirkungen der Untersagung des Aufstaus zu beenden. Es bestehen weiterhin keine Bedenken, dass die Wiederaufnahme der Stauhaltung einer Beurteilung der Funktionsfähigkeit durch das Wasserwirtschaftsamt ... und einer schriftlichen Freigabe durch das Landratsamt bedarf. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Stauwehr den technischen Anforderungen entspricht und die von dem Stauwehr ausgehende Gefahrenlage gering gehalten wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verbot der Stauhaltung trotz der von den Klägern behaupteten Instandsetzung der Schützentafeln mangels Abnahme und Freigabe weiterhin aufrechterhalten bleibt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Kläger, dass sie davon Abstand genommen haben, zumindest eine (Teil-)Abnahme der Instand gesetzten Schützentafeln herbeizuführen. Ob die Wiederaufnahme der Stauhaltung noch von weiteren Anforderungen abhängig gemacht werden kann, wie mit Bescheid vom 8. März 2023 geschehen, ist für die Rechtmäßigkeit des hier zu beurteilenden Bescheids vom 3. Oktober 2022 nicht entscheidungserheblich. e) Die Anordnung begegnet auch im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verwaltungsakt ist bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten unzweideutig erkennbar ist. Hierbei ist nicht nur der Tenor, sondern auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen. Ein Verwaltungsakt ist dann unbestimmt, wenn nicht eindeutig bestimmt werden kann, was der Betroffene zu leisten hat. Aus der Begründung des Bescheids und den diesem zugrundeliegenden Ereignissen ist für die Kläger eindeutig erkennbar, dass Grundlage der verfügten Anordnung der Defekt der linken Schützentafel war. Im Übrigen gehört die ordnungsgemäße Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung einer Stauanlage zu den allgemeinen, nach § 36 Abs. 2 WHG kraft Gesetzes bestehenden Betreiberpflichten, die von den Klägern einzuhalten sind. 3. Die Zwangsgeldandrohung unter II. des Bescheids vom 3. Oktober 2022 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. a) Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds sind die Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Mit der nach Ziffer III. für sofort vollziehbar erklärten Handlungspflicht unter Ziffer I. des Bescheids liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zwangsgeldandrohung auch hinreichend bestimmt. Inhalt der Androhung ist die Verpflichtung, beide Stautafeln so lange offen zu halten, bis die Funktionsfähigkeit der Anlage durch das Wasserwirtschaftsamt festgestellt und die Wiederaufnahme der Nutzung durch das Landratsamt gestattet wurde. Es handelt sich somit lediglich um eine einzige Handlungspflicht, nämlich das Unterlassen der Gewässerbenutzung in der Form eines Aufstaus (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die geforderte Öffnung der Stautafeln stellt nur das hierfür technisch notwendige Mittel dar. b) Schließlich begegnen weder die Höhe der Zwangsgelder, welche in dem durch Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffnetem Rahmen liegt, noch die Auswahl der Vollstreckungsschuldner rechtlichen Bedenken. Das Zwangsgeld richtet sich gegen jeden der unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgelisteten Bescheidsadressaten als jeweilige Betreiber der Stauanlage. Da jeder Kraftwerksbetreiber verpflichtet ist, den Aufstau zu unterlassen, ist die Entscheidung, gegenüber jedem Betreiber ein Zwangsgeld zu verhängen, nicht zu beanstanden. 4. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).