Urteil
Au 9 K 23.516
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 100 WHG ist neben der Anordnungsbefugnis des § 36 Abs. 2 S. 2 WHG anwendbar. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird eine Stauanlage von drei Betreibergemeinschaften betrieben und unterhalten führt dies dazu, dass die Betreibergemeinschaft gegenüber der Behörde einheitlich auftritt und jeder Betreiber eine gegenüber den Mitbetreibern ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung gegen sich gelten lassen muss. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 100 WHG ist neben der Anordnungsbefugnis des § 36 Abs. 2 S. 2 WHG anwendbar. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird eine Stauanlage von drei Betreibergemeinschaften betrieben und unterhalten führt dies dazu, dass die Betreibergemeinschaft gegenüber der Behörde einheitlich auftritt und jeder Betreiber eine gegenüber den Mitbetreibern ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung gegen sich gelten lassen muss. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 8. März 2023 wird insoweit aufgehoben, als für eine ordnungsgemäße Stauhaltung sowohl die Benennung eines technischen Fachpersonals in ausreichender Zahl mit ganzjähriger 24/7 – Erreichbarkeit und -Anwesenheit vor Ort als auch der Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung wenigstens einer Schützentafel gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Gegenstand der Klage ist die mit Bescheid vom 8. März 2023 verfügte wasserrechtliche Anordnung über die Untersagung der Stauhaltung bis zusätzlich zur Funktionsfähigkeit der Wehranlage ihr ordnungsgemäßer, gefahrloser Betrieb sichergestellt ist. Die Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage wurde an die unter Buchstabe B des Bescheids im einzelnen aufgelisteten Kriterien geknüpft. Zuvor war bereits mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 (Gegenstand des Klageverfahrens Au 9 K 22.2090 der Mitbetreiber P.) gegenüber der Klägerin und den weiteren Mitbetreibern der Wehranlage die Stauhaltung bis zur vollständigen Herstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage untersagt worden. Während sich die Untersagung der Stauhaltung im Bescheid vom 3. Oktober 2022 auf die durch den Defekt einer Schützentafel hervorgerufene Gefahrenlage bezog und die Wiederaufnahme des Aufstaus an deren Instandsetzung geknüpft wurde, werden im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2023 – neben der Aufrechterhaltung der Anordnung des Bescheids vom 3. Oktober 2022 – darüberhinausgehende weiterreichende Regelungen getroffen. 2. Bezüglich der Fortschreibung der mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 getroffenen Regelungen zur Untersagung der Stauhaltung bis zur Instandsetzung der defekten Stautafel durch Bescheid vom 8. März 2023 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die im Bescheid vom 3. Oktober 2022 getroffene Regelung wurde der Klägerin gegenüber bestandskräftig. Da die Untersagung der Stauhaltung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, sind dessen rechtliche Wirkungen allerdings von der Behörde fortlaufend zu beobachten und zu begleiten. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids nicht mehr vorliegen, ist dieser aufzuheben. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der schriftlichen Freigabe durch das Landratsamt. Zuvor hat das zuständige Wasserwirtschaftsamt die Funktionsfähigkeit der Anlage festzustellen. Da jedoch noch keine Abnahme erfolgt ist und somit die Funktionsfähigkeit der Anlage noch nicht nachgewiesen ist, gilt die mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 erfolgte Untersagung des Aufstaus fort und konnte im streitgegenständlichen Bescheid fortgeschrieben werden. Es liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Betreiber, die Funktionsfähigkeit ihrer Anlage nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis scheidet ein Wiederaufstau schon allein aus diesem Grund aus, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Behörde den Aufstau noch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen kann. 3. Die im Bescheid vom 8. März 2023 ergänzend getroffenen und darüber hinaus gehenden Anordnungen können auf die Rechtsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) gestützt werden. Ergänzende Regelungen werden durch die Bestandskraft im Bescheid vom 3. Oktober 2022 nicht ausgeschlossen. Dieser hat keine abschließende Wirkung gegenüber der wasserrechtlichen Benutzung bzw. die vorliegende Stauhaltung. Soweit jedoch die Wiederaufnahme der Stauhaltung daran geknüpft wird, dass sowohl technisches Fachpersonal in redundante Anzahl mit ganzjähriger 24/7-Erreichbarkeit und -Anwesenheit vor Ort als auch der Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung wenigstens einer Schützentafel gefordert wird, ist der Bescheid rechtswidrig, da die kumulative Anforderung beider Voraussetzungen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids keine Bedenken, sodass die Klage insoweit abzuweisen war. a) Die unter A. I. des Bescheids vom 8. März 2023 getroffene Anordnung, mit der die Klägerin verpflichtet wird, beide Stautafeln an der von ihnen mitbetriebenen Stauanlage offenzuhalten, bis zusätzlich zur Funktionsfähigkeit der Wehranlage ihr ordnungsgemäßer, gefahrloser Betrieb unter Einhaltung der unter B. genannten Kriterien sichergestellt ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Satz 2 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). § 100 WHG ist neben der Anordnungsbefugnis des § 36 Abs. 2 Satz 2 WHG anwendbar. Entsprechen Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 WHG die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist anordnen. Darüber hinaus unterstehen die genannten Anlagen aber auch der allgemeinen Gewässeraufsicht, so dass die zuständige Behörde Defiziten bei der Einhaltung der maßgeblichen materiellen Anforderungen oder in der Durchführung der Selbstüberwachung mit Anordnungen nach § 100 WHG im einzelnen Fall entgegenwirken kann (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 36 Rn. 43). Das ist auch sachgerecht, denn gerade im Bereich der Gefahrenabwehr kann es – wie der hier vorliegende Fall zeigt – geboten sein, zur Beseitigung einer drohenden oder vorhandenen Gefahrenlage sofort entsprechende ordnungsrechtliche Maßnahmen zu erlassen, ohne zunächst die/den Betreiber unter der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 WHG erforderlichen Fristsetzung zur Beseitigung von Störungen oder zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Anforderungen an die Anlage aufzufordern. aa) Die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG gestützte Anordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere leidet der Bescheid an keinem Anhörungsmangel. Eine Anhörung im Sinn von Art. 28 VwVfG bedeutet, dass die Behörde den Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zu dem Verwaltungsverfahren und den von der Behörde angestellten Erwägungen innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen ernsthaft in Erwägung zieht. Nachdem der Bevollmächtigte der Mitbetreiber dem Landratsamt am 5. Dezember 2022 mitgeteilt hatte, dass die Anlage repariert sei, forderte das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der Terminabsprache zur Abnahme der Instandsetzung weitere Unterlagen, die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer vollständigen Funktionsfähigkeit der Anlage seien. Diese zusätzlichen Anforderungen wurden dem Bevollmächtigten mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 mitgeteilt, der mit E-Mail vom 20. Januar 2023 und Schreiben vom 2. Februar 2023 umfassend Stellung nahm. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 erläuterte das Landratsamt nochmals seine Sichtweise, auf das der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 13. Februar 2023 replizierte. Da eine Einigung über die Berechtigung, weitere Unterlagen zu fordern, nicht erzielt werden konnte, wurde der streitgegenständliche Bescheid erlassen. Zwar wurde die Klägerin als Mitbetreiberin nicht ausdrücklich zu den weiteren Forderungen des Beklagten mit Bescheid vom 8. März 2023 angehört, dies ist aber unschädlich, da sie sich die Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Mitbetreiberin der Anlage zurechnen lassen muss. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Stauanlage von drei Betreibergemeinschaften betrieben und unterhalten wird, führt dazu, dass eine die Anlage betreffende Regelung gegenüber allen Betreibern nur einheitlich ergehen kann. Die Betreibergemeinschaft tritt gegenüber der Behörde einheitlich auf und kann begriffsnotwendig nur einheitlich handeln. Deswegen muss jeder Betreiber eine gegenüber den Mitbetreibern ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung gegen sich gelten lassen. Fehlende interne Abstimmungen der Betreiber untereinander können bei dieser Sachlage und dem einheitlichen Betrieb der Stauhaltung nicht zu Lasten der Behörde gehen. Der Bescheid wurde auch ausreichend begründet. Die Behörde hat die wesentlichen Gesichtspunkte für ihre Entscheidung dargelegt. bb) Die Voraussetzungen für ein gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG lagen vor. Die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ermächtigt die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts anzuordnen oder die Erfüllung der in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Pflichten sicherzustellen. Bei § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG handelt es sich um eine Regelung zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung, so dass ergänzend auf die allgemeinen und besonderen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen zurückzugreifen ist. Infolge der unstrittig schadhaften Schützentafeln des streitgegenständlichen Stauwehrs liegt ein Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 WHG normierten Betreiberpflichten vor. Nach § 36 Abs. 2 WHG sind Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Zur Unterhaltung zählen Maßnahmen wie Wartung, Betriebskontrollen, Instandhaltung oder Instandsetzung (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 36 Rn. 9). Die Pflichten des Anlagenbetreibers bestehen unmittelbar von Gesetzes wegen und sind nicht erst von einer konstitutiven Anordnung durch die Wasserbehörde abhängig. Der dauerhafte Betrieb einer nicht funktionsfähigen Benutzungsanlage rechtfertigt bereits als solches ein Einschreiten auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG. cc) Als (Mit-)Betreiberin der defekten Stauanlage ist die Klägerin richtige Adressatin der Anordnung. Für den Bereich des Ordnungsrechts ist darauf abzustellen, wer die Gefahr durch sein Verhalten unmittelbar verursacht hat (Theorie der unmittelbaren Verursachung). So wird nur dasjenige Verhalten als polizeirechtlich relevante Ursache angesehen, das selbst die Gefahrengrenze überschreitet, d.h. selbst die unmittelbare Gefahr verursacht. Lediglich mittelbare oder entferntere Bedingungen werden ausgeschieden (VG Schleswig-Holstein, U.v. 14.6.2004 – 14 A 116/03 – juris Rn. 47 m.w.N.). Durch den (Weiter-)Betrieb der Wehranlage trotz defekter Stautafel hat die Klägerin als Mitbetreiberin die unmittelbare Ursache für die damit verbundene Gefahrenlage geschaffen. Da den Betreibern gemäß Bescheid vom 24. September 1971, Auflage Nr. 8 und 9 gemeinschaftlich die Unterhaltung und Bedienung der Wehranlage obliegt, konnte die Anordnung zur Instandsetzung der Anlage ermessensfehlerfrei auch ihr gegenüber erlassen werden. Die Auswahl der Klägerin als (Mit-)Betreiberin der Stauanlage ist daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 festgestellt, dass Überflutungen und Schäden ausschließlich im Einflussbereich der streitgegenständlichen Stauanlage festzustellen gewesen seien. Es sei von keinem fehlerhaften Betrieb anderer Stauanlagen auszugehen. Daher bestand für den Beklagten kein Anlass, auch Maßnahmen gegen andere Betreiber von Stauanlagen anzuordnen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Das Wasserwirtschaftsamt stellte weiterhin fest, dass angesichts des Schadensereignisses den Betriebsbeauftragten zum aktuellen Zeitpunkt die fachliche Eignung abgesprochen werden müsse. Den Betreibern seien die Mängel der Anlage bekannt gewesen, erforderlicher Sanierungsaufwand sei wissentlich missachtet worden. Die von der Mitbetreiberin aufgeworfene Frage der Verantwortlichkeit weiterer Personen bezüglich der Überschwemmung in dem nahegelegenen Wohngebiet ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da Anlass des gewässeraufsichtlichen Einschreitens die defekte und nicht ordnungsgemäß betriebene Stauanlage ist. Da die weiteren Mitbetreiber ebenfalls Adressaten des streitgegenständlichen Bescheids sind, kann dem Beklagten eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht entgegengehalten werden. Zudem wäre jeder Betreiber für den rechtmäßigen Zustand der Anlage verantwortlich. b) Rechtsfolge des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist die Befugnis der zuständigen Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Wiederherstellung eines wasserrechtskonformen Zustands erforderlich sind. Die Zulässigkeit der Maßnahmen ergibt sich dabei aus der Rückbindung der Eingriffsnorm an die spezifischen wasserrechtlichen, von den Betreibern einzuhaltenden Regelungen. Das von der Behörde auszuübende Ermessen ist dabei an den Zielen der Gewässeraufsicht orientiert und steht unter der Berücksichtigung des Grundsatzes des Übermaßverbots. Im Wasserrecht als besonderes Ordnungsrecht gilt, wie im allgemeinen Ordnungsrecht, das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, die Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einschreitet (Entschließungsermessen) und welche konkrete Anordnung sie trifft (Auswahlermessen). Die Behörde hat sich dabei von dem Bestreben leiten zu lassen, die Gefahr schnell und wirksam zu bekämpfen. In der Regel ergibt sich bei Gefahren für die menschliche Gesundheit, zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für wichtige Rechtsgüter oder zum unumgänglichen Schutz des Einzelnen gegen wesentliche Nachteile eine Pflicht zum Einschreiten (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme § 100 Rn. 95; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 48). Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 10 C 08.2872 – juris Rn. 12). aa) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien unterliegt die Anordnung keinen Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwGO. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Unzutreffend ist die Annahme der Klägerin, die Formulierung des Beklagten, er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als die drohenden Gefahren durch die Anordnung eines völligen Abstaus abzuwenden, sei Beleg für einen Ermessensausfall. Der von der Klägerseite zitierte Satz fasst lediglich das Ergebnis der im Bescheid anschließend näher erläuterten Ermessenserwägungen zusammen. Der Beklagte hat auch die Auswirkungen der gemeinschaftlichen Verantwortlichkeit der Betreiber gewürdigt und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass alle Betreiber gemeinsam für die Einhaltung der gesetz- und bescheidsmäßigen Vorgaben verantwortlich sind. Angesichts der im Vorfeld der Anordnung zur Instandsetzung der defekten Stautafeln zu Tage getretenen Uneinigkeit der Betreiber, die dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren bekannt ist, ist eine an alle Betreiber gerichtete Anordnung sachgerecht. bb) Angesichts der vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten gravierenden Mängel sowohl an der Stauanlage selbst als auch in der Betriebsweise der Anlage begegnet es unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien grundsätzlich keinen Bedenken, dass der Beklagte neben den bereits mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 getroffenen Regelungen, mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid die Aufnahme der Stauhaltung von weiteren, unter Buchstabe B aufgelisteten Voraussetzungen abhängig macht. Der Beklagte hat sich insbesondere durch den Erlass des vorangegangenen Bescheids nicht dahingehend gebunden, dass keine weiteren Anforderungen an einen zulässigen Anlagenbetrieb gestellt werden könnten. Stellt sich heraus, dass eine Anlage nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob und welche Anordnungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs zu treffen sind. Dies wird insbesondere durch die Regelung in § 36 Abs. 2 WHG deutlich, wonach Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach den allgemeinanerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind. Entsprechen die Anlagen nicht diesen Anforderungen, kann die Behörde jederzeit die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 WHG). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Anlage nach der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts der Anlagenkategorie 1 unterfällt, bei der es sich um die höchste Gefahrenstufe von Stauanlagen handelt. Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ist mit der Stauanlage das höchst mögliche Gefahrenpotenzial verbunden. Dies hat sich durch die Überschwemmung eines angrenzenden Wohngebiets am 2./3. Oktober 2022 gezeigt. cc) Die unter B. aufgelisteten Anforderungen und Nachweise sind mit Ausnahme der kumulativ angeordneten Forderung einer 24/7 – Erreichbarkeit und einer Automatisierung wenigstens einer Schützentafel geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um dem von der Stauanlage der Kläger konkret ausgehenden Gefahrenpotential zu begegnen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren, im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Betrieb der Stauanlage gravierende Mängel aufweist. In der Vergangenheit war es immer wieder zu Defekten an den Schützentafeln gekommen, so dass die Vorlage von Nachweisen über die fachgerechte Durchführung der Instandsetzungsarbeiten zur Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Staubetriebs gemacht werden kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Instandsetzung der Stauhaltungsdämme und die Vorlage von Nachweisen über die fachliche Qualifikation und die Einweisung von Fachpersonal. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts an, die im Katalog unter B aufgelisteten Anforderungen seien üblich und würden bei der Genehmigung neuer Anlagen als Mindeststandard festgelegt. Das Wasserwirtschaftsamt sei sich bewusst gewesen, dass es sich um eine alte Anlage handle und man habe bei der Auswahl der Forderungen auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geachtet. Das Wasserwirtschaftsamt habe festgestellt, dass sich das eingesetzte Personal der Anforderungen und der Bedeutung ihrer Tätigkeit nicht bewusst gewesen seien. Bezüglich der aktuell tätigen Wasserwarte lägen keine Arbeitsverträge und auch keine Einweisungsunterlagen vor. Zudem seien öfter Verstöße gegen die zulässige Stauhöhe festgestellt worden. Bei zwölf Kontrollen sei in elf Fällen die zulässige Stauhöhe überschritten worden. Angesichts des hohen Gefahrenpotentials der Anlage und des nachgewiesenermaßen defizitären Anlagenbetriebs sind die vom Beklagten zusätzlich angeordneten Maßnahmen für die Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebs der Wehranlage geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Etwas anderes gilt jedoch für die Anordnung, dass kumulativ zur Benennung technischen Fachpersonals in redundanter Anzahl mit ganzjähriger 24/7-Erreichbarkeit und -Anwesenheit vor Ort auch der Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung wenigstens einer Schützentafel gefordert wurde. Das Wasserwirtschaftsamt gab auf Nachfrage des Gerichts an, dass es sich möglicherweise missverständlich geäußert habe. Man habe eine Alternativregelung im Blick gehabt. Es sei entweder eine ganzjährige, redundante 24/7-Erreichbarkeit und -Anwesenheit technischen Fachpersonals vor Ort oder der Einbau einer automatisierten Steuerungsanlage zur Sicherstellung eines gefahrlosen Anlagenbetriebs erforderlich. Welche der beiden grundsätzlich möglichen Maßnahmen gewählt werde, unterliege der unternehmerischen Entscheidung. Empfohlen werde der Einbau einer automatisierten Steuerungsanlage. Die kumulative Anordnung beider Maßnahmen ist daher für den gefahrlosen Betrieb der Anlage nicht erforderlich. Da beide Maßnahmen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks gleich geeignet sind, sich in ihrer Umsetzung und in den Kosten jedoch wesentlich unterscheiden, ist aus Gründen der Gewaltenteilung ein gerichtlicher Ausspruch, welche Maßnahme zulässig angeordnet werden kann, nicht möglich. Der Bescheid war insoweit aufzuheben. Es bleibt dem Beklagten vorbehalten, eine entsprechende Neuregelung zu treffen. dd) Die Anordnung der unter Buchstabe B im einzelnen aufgeführten Maßnahmen ist auch im Hinblick auf das von der Klägerin in Anspruch genommene Altrecht (§ 20 WHG) zulässig. In § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die für Erlaubnisse und Bewilligungen nach heutigem Recht bestehende Möglichkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen für alte Rechte und Befugnisse entsprechend gilt. Stellt die Gewässeraufsicht fest, dass von einer auf einem Altrecht beruhenden Anlage eine Gefahrenlage ausgeht, hat sie zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebs die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Maßgeblich für die Frage, ob die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG gestützten Maßnahmen rechtmäßig sind, ist allein, ob die Anordnungen für einen gefahrlosen Weiterbetrieb der Anlage geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Nicht entscheidungserheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage genehmigt wurde. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist der Vortrag, mit der Untersagung der Stauhaltung werde in Bereiche eingegriffen, die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit der Anlage haben. Soweit die Klagepartei die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.14 für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftanlagen in den Blick nimmt, so ist diese Regelung für die Anordnung von Maßnahmen auf der Grundlage von § 100 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG nicht einschlägig. ee) Die Anordnung ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einbußen für die Klägerin verhältnismäßig. Die Ereignisse vom 2./3. Oktober 2022 belegen, welches Gefahrenpotential von einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Stauanlage ausgehen können. Das Gericht hält es nach den sach- und fachkundigen Ermittlungen des Wasserwirtschaftsamts, dessen Beurteilungen aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen infolge einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt, deren Richtigkeit nicht durch laienhafte Erwägungen und Behauptungen in Zweifel gezogen werden kann (stRspr. des BayVGH, vgl. B.v. 30.4.2014 – 8 ZB 12.1118 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 ff. – juris Rn. 39; Drost, Das neue Wasserrecht, Stand: März 2023, Art. 63 BayWG, Rn. 30 m.w.N.), für erwiesen, dass die Überschwemmung des Wohngebiets auf den von der Klägerin und ihren Mitbetreibern zu verantwortenden Zustand der Wehranlage und die unzureichende Organisation des Betriebsablaufs zurückzuführen ist. Neben der unzureichenden Öffnung der defekten Wehrtafel stellte das Wasserwirtschaftsamt anlässlich des Schadensereignisses am 3. Oktober 2022 fest, dass sich die Wasserwarte der Bedeutung ihrer Aufgaben nicht bewusst waren. Die fachliche Eignung wurde ihnen abgesprochen. Angesichts der vom Stauwehr ausgehenden Gefahrenlage, der jahrelangen Untätigkeit der Betreiber und der Ereignisse vom 2./3. Oktober 2022 kommt als mildere Maßnahme eine Anordnung zur vollständigen Öffnung der Stautafeln lediglich bei einer bestimmten Pegelhöhe zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass es die Betreiber selbst in der Hand haben, durch eine zügige Instandsetzung und Vorlage der geforderten Unterlagen die Rechtswirkungen der Untersagung des Aufstaus zu beenden und die wirtschaftlichen Einbußen zu reduzieren. ff) Es bestehen weiterhin keine Bedenken, dass die Wiederaufnahme der Stauhaltung einer Beurteilung der Funktionsfähigkeit durch das Wasserwirtschaftsamt ... und einer schriftlichen Freigabe durch das Landratsamt bedarf. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Stauwehr den technischen Anforderungen entspricht und die von dem Stauwehr ausgehende Gefahrenlage gering gehalten wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verbot der Stauhaltung trotz der behaupteten Instandsetzung der Schützentafeln mangels Abnahme und Freigabe weiterhin aufrechterhalten bleibt. Es liegt im Verantwortungsbereich der Betreiber, dass sie davon Abstand genommen haben, zumindest eine (Teil-)Abnahme der instand gesetzten Schützentafeln herbeizuführen. gg) Die Anordnung begegnet auch im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verwaltungsakt ist bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten unzweideutig erkennbar ist. Hierbei ist nicht nur der Tenor, sondern auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen. Ein Verwaltungsakt ist nur dann unbestimmt, wenn nicht eindeutig bestimmt werden kann, was der Betroffene zu leisten hat. Die von den Betreibern zu erfüllenden Anforderungen sind im streitgegenständlichen Bescheid jedoch ausreichend beschrieben. Es ist weiterhin nicht erforderlich, dass der Klägerin die einschlägigen, einzuhaltenden technischen Regelwerke vom Beklagten übermittelt werden. Nach § 36 Abs. 2 WHG sind Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Diese gesetzliche Verpflichtung wurde durch das am 5. Januar 2018 in Kraft getretene Hochwasserschutzgesetz (BT-Drs. 18/10879, S. 42) eingefügt und zielt darauf ab, die von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen ausgehenden und gerade bei älteren Anlagen oftmals erheblichen Gefahren zu verringern (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 36 Rn. 33). Der Begriff der allgemeinen Regeln der Technik ist gesetzlich nicht definiert. Man versteht darunter die Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und die sich bei der Mehrheit der auf dem betreffenden technischen Gebiet tätigen Fachleute durchgesetzt hat. Sie finden sich insbesondere in den DIN-Vorschriften und den technischen Regelwerken der Fachverbände (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 60 Rn. 19, 23). Als Betreiber einer gewerblichen Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung ist zu erwarten, dass die Klägerin mit den bestehenden Betreiberpflichten und technischen Regelwerken vertraut ist. c) Die Zwangsgeldandrohung unter A. II. des Bescheids vom 8. März 2023 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds sind die Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 VwZVG. Mit der nach A. III. für sofort vollziehbar erklärten Handlungspflicht unter A. I. des Bescheids liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt. Inhalt der Androhung ist die Verpflichtung, beide Stautafeln so lange offen zu halten, bis die Funktionsfähigkeit der Anlage durch das Wasserwirtschaftsamt festgestellt und die Wiederaufnahme der Nutzung durch das Landratsamt gestattet wurde. Es handelt sich somit lediglich um eine einzige Handlungspflicht, nämlich das Unterlassen der Gewässerbenutzung in der Form eines Aufstaus (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die geforderte Öffnung der Stautafeln stellt nur das hierfür technisch notwendige Mittel dar. bb) Schließlich begegnen weder die Höhe der Zwangsgelder, welche in dem durch Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffnetem Rahmen liegt, noch die Auswahl der Vollstreckungsschuldner rechtlichen Bedenken. Das Zwangsgeld richtet sich gegen jeden der unter Nr. 1 bis Nr. 3 aufgelisteten Bescheidsadressaten als jeweilige Betreiber der Stauanlage unter Berücksichtigung des von ihm gezogenen Ertrags. Da jeder Kraftwerksbetreiber verpflichtet ist, den Aufstau zu unterlassen, ist die Entscheidung, gegenüber jedem Betreiber ein Zwangsgeld zu verhängen, nicht zu beanstanden. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, hat das Gericht es für sachgerecht angesehen, der Klägerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).