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Urteil

Au 9 K 23.762

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Verpflichtungsklage iSd § 42 Abs. 1 VwGO ist statthafter Rechtsbehelf, wenn der Betroffene nicht die Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung als solcher, sondern nur eine Verbesserung seiner Rechtsstellung dergestalt erstrebt, dass im Rahmen der verfügten Nebenbestimmung eine längere Gestattung als die vom Beklagten ausgesprochene gewährt wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 31 Abs. 7 S. 1 BayVwVfG gilt nicht für materiell-rechtliche, sondern lediglich für verfahrensrechtliche Fristen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtungsklage iSd § 42 Abs. 1 VwGO ist statthafter Rechtsbehelf, wenn der Betroffene nicht die Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung als solcher, sondern nur eine Verbesserung seiner Rechtsstellung dergestalt erstrebt, dass im Rahmen der verfügten Nebenbestimmung eine längere Gestattung als die vom Beklagten ausgesprochene gewährt wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 31 Abs. 7 S. 1 BayVwVfG gilt nicht für materiell-rechtliche, sondern lediglich für verfahrensrechtliche Fristen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Festlegung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis in Ziffer II.1 bis zum 31. Dezember 2027 als Inhaltsbestimmung der wasserrechtlichen Gestattung oder als rechtlich auflösende Befristung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG einstuft, da dem Kläger eine Begünstigung ausgesprochen wurde, die mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes (31. Dezember 2027) endet. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung zur Konstellation der Anfechtungsklage ist eine solche isoliert gegen sämtliche Formen von belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2019 – 8 C 14.18 – juris Rn. 13; U.v. 17.10.2012 – 4 C 5.11 – juris Rn. 5; U.v. 21.6.2007 - 3 C 39.06 – juris Rn. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 23. Aufl. 2022, Rn. 88 ff.). Ausgehend hiervon ist vorliegend jedoch die Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf, wenn der Betroffene nicht die Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung als solcher, sondern nur eine Verbesserung seiner Rechtsstellung dergestalt erstrebt, dass im Rahmen der verfügten Nebenbestimmung eine längere Gestattung als die vom Beklagten ausgesprochene gewährt wird (vgl. OVG Saarl, U.v. 3.6.2015 – 1 A 276/14 – juris Rn. 33). Nichts anderes ergibt sich, sofern man die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Befristung bis zum 31. Dezember 2027 als Inhaltsbestimmung begreift. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt ergeht als beantragt, der ergangene Verwaltungsakt also im Vergleich zum beantragten Verwaltungsakt ein aliud darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2012 – 8 ZB 11.528 – juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 36 Rn. 9 ff.; VG Regensburg, B.v. 27.8.2015 – RN 5 E 15.1234 – juris Rn. 27). Diese Auffassung begegnet hier jedoch gewissen rechtlichem Bedenken, da der Kläger in seinen Formblattanträgen auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis keine Dauer der von ihm begehrten wasserrechtlichen Gestattung beantragt hat, so dass keine davon abweichende Entscheidung des Beklagten vorliegt. Da jedoch in beiden genannten Fällen die Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft ist, bedarf dies jedoch keiner abschließenden gerichtlichen Entscheidung. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger besitzt keinen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlich beschränkten Erlaubnis über den 31. Dezember 2027 hinaus. a) Ein Anspruch auf Verlängerung des Zeitraums der dem Kläger gewährten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis über den 31. Dezember 2027 hinaus ergibt sich zunächst nicht aus Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Die Regelung in Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG erfasst jedoch nur verfahrensrechtliche Fristen, nicht aber Fristen mit materiell-rechtlichem Charakter, also Fristen, die die Entstehung, den Inhalt oder den Verlust von Rechtspositionen betreffen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 Rn. 7). Bei der Festlegung des Zeitraums der Geltung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Während verfahrensrechtliche Fristen sich darauf beschränken, den Ablauf des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu ordnen, berühren materiell-rechtliche Fristen die materiell-rechtliche Position der Beteiligten und ihr Ablauf wirkt rechtsvernichtend (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – juris Rn. 16; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 Rn. 7; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 31 Rn. 8). Mit Ablauf der wasserrechtlichen Gestattung zum 31. Dezember 2027 erlischt das dem Kläger eingeräumte Recht zur Grundwasserentnahme, sodass eine materiell-rechtliche Frist vorliegend in Streit steht, für die Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG keine Geltung beansprucht. b) Der Kläger besitzt aber auch auf anderer rechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf Erlass eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids mit einer Geltungsdauer von 20 Jahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben des Klägers bedarf nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Gewässerbenutzung i.S.d. Wasserhaushaltsgesetzes ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Nach § 10 Abs. 1 WHG gewährt die Erlaubnis die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die grundsätzliche wasserrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens des Klägers – Entnahme und Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen auf zwei Betriebsgrundstücken – wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Allerdings ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlich beschränkten Erlaubnis in dem vom Kläger begehrten Umfang mit einer Laufzeit von 20 Jahren über die ihm erteilte Gestattung bis zum 31. Dezember 2027 hinaus, nicht gegeben. Gem. § 12 Abs. 1 WHG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG). Bei Entscheidungen, die nach der gesetzlichen Ermächtigung in das Ermessen der Behörde gestellt sind, kann sich jedoch im Einzelfall aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falls ergeben, dass aus rechtlichen Gründen nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt (vgl. hierzu allgemein Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 30 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 102a). Der Kläger hätte somit nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis mit einer Laufzeit von 20 Jahren, wenn sich das Bewirtschaftungsermessen zu seinen Gunsten insoweit auf Null reduziert hat. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind hier weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis mit einer Geltungsdauer von 20 Jahren bestehen könnte (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 12 Rn. 35). Das wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Beklagte ansonsten in ständiger Verwaltungspraxis wasserrechtliche Erlaubnisse mit der vom Kläger begehrten Geltungsdauer über 20 Jahre erteilen würde und kein sachlicher Grund für die im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. April 2023 dem Kläger für die wasserrechtliche Benutzung eingeräumte Frist von fünf Jahren bestehen würde. Maßgeblich für die zu beurteilende Verwaltungspraxis ist dabei der Zeitpunkt der behördlichen Verbescheidung bzw. im Rahmen der hier statthaften Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 217). Die im streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer II.1 erfolgte Befristung der dem Kläger erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Art. 15 BayWG) mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2027 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sodass der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf die von ihm begehrte Laufzeit von 20 Jahren besitzt. Nach Art. 15 Abs. 1 BayWG kann eine Erlaubnis i.S.d. § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird. Zur vorgenommenen Befristung auf die Dauer von fünf Jahren hat das Wasserwirtschaftsamt . als wasserwirtschaftliche Fachbehörde i.S.d. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG und in seiner Funktion als amtlicher Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 ausgeführt, dass eine derartige Befristung auf die Dauer von fünf Jahren mittlerweile gängiger Verwaltungspraxis bei Grundwasserentnahmen entspricht. Das Wasserwirtschaftsamt folgt hierbei bei der Erstellung der erforderlichen hydrogeologischen Gutachten zur Grundwasserentnahme den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als wasserwirtschaftliche Fachbehörde erstellten Rahmenbedingungen für „Wasserentnahmen für die Bewässerung“ vom Oktober 2019 (https://www.....htm). In den dort festgelegten Rahmenbedingungen zur Begutachtung ist ausgeführt, dass im Jahr 2019 für den amtlichen Sachverständigen die bayernweit anzuwendenden Begutachtungsvorgaben für Bewässerungsentnahmen aus Oberflächengewässern und dem Grundwasser angesichts des Klimawandels und der zunehmenden Trockenheit überarbeitet wurden. Wesentliche Inhalte seien nunmehr der Einsatz von Wasserzählern oder eine Laufzeit der wasserrechtlichen Genehmigung von standardmäßig fünf Jahren für Entnahmebescheide sowie tageszeitliche Einschränkungen für verdunstungsanfällige Beregnungstechniken. Durch diese Rahmenbedingungen werde ein möglichst einheitlicher Vollzug in Bayern erreicht. Das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt in seiner Funktion als amtlicher Sachverständiger lege die Rahmenbedingungen aufgrund der örtlichen Situation im konkreten Einzelfall fest. Diesen inhaltlichen Vorgaben ist das Wasserwirtschaftsamt nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung bei Erstellung des hydrogeologischen Gutachtens für die wasserrechtliche Gestattung des Klägers zur Grundwasserentnahme (Gutachten vom 11. April 2023) gefolgt. Es hat hierbei insbesondere auf die maßgebliche Gebietskulisse im D.tal und die dort vorhandenen vielfachen Grundwasserentnahmen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen abgestellt. Eine den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Beurteilung vergleichbarer beantragter wasserrechtlicher Gestattungen ab dem Jahr 2019 bzw. nach Aussage der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls seit dem Jahr 2021 ist für die Kammer nicht ersichtlich. Den vom B. Landesamt für Umwelt im Jahr 2019 aufgestellten Rahmenbedingungen für die Grundwasserentnahme für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen kommt ermessenslenkende Wirkung i.S.d. § 12 Abs. 2 WHG für die Begutachtung beantragter Grundwasserentnahmen zu, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegt. Soweit vor diesem Zeitraum wohl eine abweichende Verwaltungspraxis bestanden haben mag, kann dieser im jetzigen, maßgeblichen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Wirkung mehr zukommen. Aufgrund neuer Erkenntnisse ist eine Änderung der Verwaltungspraxis stets möglich, insbesondere in der dynamischen Materie des Wasserrechts. Weiter besteht bei wasserrechtlichen Streitigkeiten, in denen – wie hier – auf staatlicher Seite ein amtliches Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vorliegt, die Besonderheit, dass diesem wegen dessen Fachkunde eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Will ein Beteiligter die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann. Deren Richtigkeit kann nicht lediglich durch fachlich nicht fundierte Behauptungen in Zweifel gezogen werden (BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47; Drost, Das neue Wasserrecht, Stand: März 2023, Art. 63 BayWG, Rn. 30 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Wasserwirtschaftsamt ... in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 überzeugend darauf hingewiesen, dass die fünfjährige Befristung in der hier streitgegenständlichen Gebietskulisse auch deshalb als sachgerecht und praktikabel erachtet werde, da dieser Zeitraum auch der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsplanung der betroffenen Grundstücke entspreche. Auch vor diesem Hintergrund ist ein Verstoß gegen das Gebot der sachlichen Gleichbehandlung zulasten des Klägers vorliegend nicht ersichtlich. c) Ein Anspruch auf eine längere Befristung, wie sie der Kläger begehrt, ergibt sich auch nicht aus einer behördlichen Zusicherung (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Zwar ist es auch in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren denkbar, Zusicherungen zu erteilen (vgl. die Regelung in Art. 68 Satz 3 BayWG; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 35), jedoch liegt eine solche hier zugunsten des Klägers nicht vor. Weder die zuständige Wasserrechtsbehörde des Beklagten noch das Wasserwirtschaftsamt ... als wasserwirtschaftliche Fachbehörde i.S.d. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG haben dem Kläger eine längere als die im streitgegenständlichen Bescheid eingeräumte 5-Jahres-Frist für die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme in der für eine Zusicherung erforderlichen Schriftform in Aussicht gestellt. d) Eine Selbstbindung der Verwaltung ergibt sich auch nicht aus den Vereinbarungen der Beteiligten im nichtöffentlichen Erörterungstermin vom 7. Juli 2022. Insoweit wurde lediglich eine Übereinstimmung dahingehend erzielt, auf der Grundlage der Angaben des Klägers in dessen Antrag aus den Jahren 2017/ 2018 das wasserrechtliche Verfahren nach dessen vorläufigem ablehnenden Abschluss im Bescheid des Landratsamts ... vom 26. Februar 2021 erneut aufzunehmen und durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt ein hydrogeologisches Gutachten zur Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Grundwasserentnahme erstellen zu lassen. Die Befristung einer dem Kläger aufgrund des Fachgutachtens des Wasserwirtschaftsamts zu erteilenden wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis zur Grundwasserentnahme war hingegen nicht Gegenstand des nichtöffentlichen Erörterungstermins. Dies hat auch der anwaltliche Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 auf Nachfrage eingeräumt. e) Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf eine über den Zeitraum von fünf Jahren hinausgehende Befristung der ihm erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis aufgrund seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung, dass der ihm lediglich eingeräumte 5-jährige Gestattungszeitraum -ungeachtet der Möglichkeit einer späteren erneuten wasserrechtlichen Gestattung der Benutzung – die von ihm beabsichtigten Investitionen in Brunnen und technische Ausstattung in Frage stellen würden. Zum einen betrifft dieser Einwand sämtliche in der entsprechenden Gebietskulisse vom Beklagten erteilten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme jedenfalls seit Änderung der wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch das Bayerische Landesamt für Umwelt ab dem Jahr 2019 in gleicher Weise. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des hier streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahrens, dem Kläger das jeweilige unternehmerische Risiko durch eine entsprechend verlängerte wasserrechtliche Erlaubnis abzunehmen. Vom Kläger selbst ist vielmehr die Entscheidung zu treffen, ob er das von ihm vorgetragene Investitionsrisiko trotz der eingeräumten Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 eingeht, oder entsprechende Einbußen in den Erntemengen aufgrund Trockenheit und fehlender Notbewässerung durch den Zukauf externer Ware zur Erfüllung seiner kaufmännischen Verpflichtungen kompensiert. Die hier streitgegenständliche wasserrechtlich beschränkte Erlaubnis gibt dem Kläger lediglich das Recht zur Grundwasserentnahme im eingeräumten Umfang, begründet aber nicht dessen Pflicht, die notwendigen Investitionen aufzuwenden, um von der Genehmigung Gebrauch zu machen zu können. 3. Nach allem besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlich beschränkten Erlaubnis zur Grundwasserentnahme mit einer Laufzeit von 20 Jahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar mag der Kläger bei seiner Antragstellung in den Jahren 2017/2018 nach seiner subjektiven Vorstellung davon ausgegangen sein, einen Anspruch auf eine damals übliche 20-jährige wasserrechtliche Gestattung zu haben. Dabei hat es sich aber allenfalls um eine bloße „Chance“ gehandelt, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine hydrogeologische Begutachtung durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt stattgefunden hat. Für eine längere Befristung findet sich aber keine gesetzliche Grundlage. Auch stehen einer solchen die im maßgeblichen Zeitpunkt die Fachbehörde in ihrem Ermessen bindenden fachlichen Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt entgegen. 4. Nachdem die Befristung in Ziffer II.1 bis zum 31. Dezember 2027 nach den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 dem Bewirtschaftungsermessen aus § 12 Abs. 2 WHG folgt und keinen im gerichtlichen Verfahren beachtlichen Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwGO unterliegt, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).