Urteil
4 C 5/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auferlegung einer Rückbausicherheitsleistung als Nebenbestimmung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen.
• § 35 Abs. 5 S.2 i.V.m. S.3 BauGB begründet eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Sicherstellung der Rückbaupflicht; sie schließt landesrechtliche Maßnahmen nicht generell aus, sofern die bundesrechtlichen Mindestanforderungen gewahrt bleiben.
• Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn bereits eine privatrechtliche Verpflichtung oder eine Baulast besteht, sofern diese keine verlässliche Sicherung gegenüber der zuständigen Behörde schafft.
• Die Höhe der Sicherheitsleistung kann pauschaliert werden, sofern sie auf geeigneten Erkenntnismitteln beruht und sachlich nachvollziehbar begründet ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Reichweite von Rückbausicherheiten bei Windenergieanlagen • Die Auferlegung einer Rückbausicherheitsleistung als Nebenbestimmung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. • § 35 Abs. 5 S.2 i.V.m. S.3 BauGB begründet eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Sicherstellung der Rückbaupflicht; sie schließt landesrechtliche Maßnahmen nicht generell aus, sofern die bundesrechtlichen Mindestanforderungen gewahrt bleiben. • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn bereits eine privatrechtliche Verpflichtung oder eine Baulast besteht, sofern diese keine verlässliche Sicherung gegenüber der zuständigen Behörde schafft. • Die Höhe der Sicherheitsleistung kann pauschaliert werden, sofern sie auf geeigneten Erkenntnismitteln beruht und sachlich nachvollziehbar begründet ist. Die Klägerin erhielt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage, die unter Nebenbestimmungen die Leistung einer Rückbausicherheit in Höhe von 36 000 € je Megawatt vor Baubeginn verlangte. Die Klägerin focht diese Nebenbestimmungen an und rügte insbesondere die fehlende Rechtsgrundlage, die Verhältnismäßigkeit und die Höhe der Sicherheitsleistung. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab; das Oberverwaltungsgericht stützte die Anordnung auf § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA in Verbindung mit § 12 BImSchG und hielt die Sicherung für erforderlich und geeignet. Die Klägerin machte in der Revision geltend, § 35 Abs. 5 BauGB schließe landesrechtliche Sicherungsregelungen aus, und beanstandete wirtschaftliche Nachteile sowie die Pauschalierung der Höhe. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Vereinbarkeit von Landesrecht und Bundesrecht, die Verfassungsmäßigkeit der bauplanungsrechtlichen Regelung und die Verhältnismäßigkeit der konkreten Nebenbestimmungen. Es stellte fest, dass die Sicherheitsleistung der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen dient und auf geeigneten Kostengrundlagen beruht. • Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 6 BImSchG; immissionsschutzrechtliche Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sicherzustellen. • § 35 Abs. 5 S.2 i.V.m. S.3 BauGB begründet eine eigenständige bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Sicherstellung der Rückbaupflicht bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich; diese Regelung normiert bundesweite Mindestanforderungen zum Schutz des Außenbereichs. • Die bundesrechtliche Vorschrift erhebt Anspruch auf Anwendungsvorrang, schließt aber landesrechtliche Regelungen nicht generell aus, wenn diese den bundesrechtlichen Mindestanforderungen entsprechen; der Bund hat im Gesetzgebungsvorhaben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sonstige Verpflichtungen unberührt bleiben. • Die Formulierung in § 35 Abs. 5 S.3 BauGB nennt die Baulast beispielhaft und umfasst darüber hinaus "andere" geeignete Maßnahmen; dazu gehört auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung zur Absicherung des Liquiditätsrisikos der öffentlichen Hand. • Die Länder dürfen im Bereich konkurrierender Gesetzgebung ergänzende Regelungen treffen, soweit der Bund nicht abschließend geregelt hat; hier hat der Bund gerade Raum für landesrechtliche Maßnahmen gelassen, unter dem Vorbehalt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. • Die Bestellung einer privatrechtlichen Sicherheit oder Baulast sichert nicht notwendigerweise die Durchsetzbarkeit gegenüber der Behörde; eine behördlich zugängliche Sicherung ist erforderlich. • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist verfassungsgemäß; sie stellt einen verhältnismäßigen Eingriff dar, weil der Schutz des Außenbereichs ein legitimer, gewichtiger Zweck ist und der Gesetzgeber einen breiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum hat. • Die geforderte Pauschalierung der Höhe ist zulässig, sofern sie auf geeigneten und nachvollziehbaren Erkenntnismitteln beruht; hier stützte sich die Behörde auf einschlägige fachliche Hinweise und den Hinweis des Bundesverbandes Windenergie, sodass die Höhe nicht unverhältnismäßig ist. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig. Die Auferlegung der Rückbausicherheitsleistung vor Baubeginn stützt sich auf § 12 BImSchG zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen und steht im Einklang mit § 35 Abs. 5 S.2 i.V.m. S.3 BauGB sowie der landesrechtlichen Vorschrift § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA, sofern die bundesrechtlichen Mindestanforderungen beachtet werden. Eine bereits bestehende Baulast oder privatrechtliche Verpflichtung ist keine hinreichende Gewähr für die Durchsetzung gegenüber der Behörde, sodass die behördliche Sicherheitsleistung gerechtfertigt sein kann. Auch die geforderte Höhe der Sicherheit ist auf geeigneten Grundlagen pauschalierbar und war im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig; daher verbleibt die Verpflichtung der Klägerin, die Sicherheit zu leisten.