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Urteil

Au 5 K 23.777

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rechtsordnung kennt keinen allgemeinen bauplanungsrechtlichen Anspruch eines Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit keinen grundsätzlichen, von der konkreten Betroffenheit unabhängigen Abwehranspruch eines Dritten gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Übergang von einer ausdrücklich genehmigten emissionsarmen zu einer nicht ausdrücklich genehmigten emissionsträchtigeren Tierhaltungsform liegt außerhalb des von einer Baugenehmigung gedeckten Variationsspektrums. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine konkludent erklärte Nutzungsaufgabe kann sich daraus ergeben, dass eine frühere Nutzung des Voreigentümers durch den Erwerber über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine ganz andere Nutzung ersetzt wird. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsordnung kennt keinen allgemeinen bauplanungsrechtlichen Anspruch eines Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit keinen grundsätzlichen, von der konkreten Betroffenheit unabhängigen Abwehranspruch eines Dritten gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Übergang von einer ausdrücklich genehmigten emissionsarmen zu einer nicht ausdrücklich genehmigten emissionsträchtigeren Tierhaltungsform liegt außerhalb des von einer Baugenehmigung gedeckten Variationsspektrums. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine konkludent erklärte Nutzungsaufgabe kann sich daraus ergeben, dass eine frühere Nutzung des Voreigentümers durch den Erwerber über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine ganz andere Nutzung ersetzt wird. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid des Landratsamts vom 24. November 2021 (Az. ...) nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dritte – wie hier der Kläger als Nachbar – können sich mit einer Anfechtungsklage nicht schon dann gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser lediglich (objektiv) rechtswidrig ist. Vielmehr muss mit Blick auf § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg der Nachbarklage eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn vorliegen. Hierfür muss eine Norm verletzt worden sein, die gerade dem Schutz des Dritten / Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 8; B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 70). Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, hier also dem 24. November 2021. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherren sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, B.v. 8.11.2010 – 4 B 43/10 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 15 CS 21.544 – juris Rn. 49). Vorliegend vermag die Kammer keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers zu erkennen, da die streitgegenständliche Baugenehmigung weder nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (hierzu nachfolgend unter 1.), noch aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen nachbarschützende Vorschriften (hierzu nachfolgend unter 2.), noch nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu nachfolgend unter 3.) verletzt. 1. Es liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. a) Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot des Einfügens in § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Wie bereits in den Hauptsacheverfahren mit den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie im hiesigen Eilverfahren dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung des Umgriffs der für die Frage des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung bedürfte, die Baugrundstücke und die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO einzustufen sind. Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Bauvorhaben ist daher als Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im (faktischen) Dorfgebiet allgemein nach der Art der Nutzung zulässig (siehe ausführlich: VG Augsburg, U.v. 24.2.2022 – Au 5 K 21.1660 – UA Rn. 56 ff.; B.v. 3.3.2022 – Au 5 K 22.321 – UA Rn. 51 ff.). Selbst wenn man der Auffassung des Klägerbevollmächtigten folgend davon ausgehen wollte, dass das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB verwirklicht werden sollte, ließe sich hieraus vorliegend kein Verstoß in drittschützenden Rechten ableiten. Die Rechtsordnung kennt keinen allgemeinen, dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB vergleichbaren bauplanungsrechtlichen Anspruch eines Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit keinen grundsätzlichen, von der konkreten Betroffenheit unabhängigen Abwehranspruch eines Dritten gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind. Im Außenbereich begrenzt sich der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf das über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder § 35 Abs. 1 und 2 BauGB Anwendung findende Rücksichtnahmegebot (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 70), dessen Verletzung der Kläger vorliegend gerade nicht dargelegt hat (siehe nachfolgend unter c) – e)). b) Das Vorhaben verstößt nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 34 Abs. 1 BauGB abgesehen von der Art der baulichen Nutzung keine generell drittschützende Wirkung entfaltet (BayVGH, B.v. 5.12.2022 – 9 ZB 22.1076 – juris Rn. 10 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind zudem weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung. aa) Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das bei Einstufung des Standorts des Beigeladenenvorhabens als Innenbereichslage über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO – bzw. bei Einstufung als Außenbereichsvorhaben über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder über das in § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB verankerte allgemeine Verbot des Entgegenstehens / Beeinträchtigens eines „Belangs“ – Anwendung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebotes auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zurückgegriffen. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Beachtenspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt daher gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 25 m.w.N.). Von daher kann sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-) Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wäre (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 26). Ob Immissionen im jeweiligen Einzelfall unzumutbar sind, hängt bei Geruchsimmissionen maßgeblich davon ab, welche Tierart und welche Tieranzahl bzw. Großvieheinheit (GV) für den bestehenden Tierhaltungsbetrieb anzusetzen sind (zu diversen sachverständigen Orientierungshilfen, insbesondere zu Abstandstabellen unterschiedlicher Provenienz sowie zur Beurteilung anhand von Geruchsstundenhäufigkeiten am Maßstab der Geruchsimmissionsrichtlinie zusammenfassend BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs hinsichtlich seiner Größe und seiner Zusammensetzung gewissen Schwankungen unterliegt und sich deshalb eine statische Betrachtungsweise (z.B. auf den momentanen Ist-Zustand) verbietet, richtet sich das Spektrum potentieller Nutzungsvarianten und damit die Beantwortung der Frage, von welcher bestandsgeschützten Tierhaltungsmöglichkeit für einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist, nicht danach, welche Nutzungsweise dem benachbarten Landwirt nach Lage der Dinge zweckmäßig erscheint, sondern danach, welche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist. Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete hinzunehmen hat. Im Rahmen der Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist daher unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes das Emissionspotenzial solcher Tierhaltungen auf Seiten des Landwirts anzusetzen, was nach Maßgabe der Variationsbreite der für seinen Betrieb erteilten Baugenehmigungen ausgeschöpft werden darf. Grenzen sind immissionsrelevanten Nutzungen des Landwirts mithin insoweit gesetzt, als sie auf den genehmigten Baubestand beschränkt und an den genehmigten Nutzungszweck gebunden sind. Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen deshalb unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht (BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 26, 30). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu seinen Lasten geht. Beruft sich ein betroffener Eigentümer auf Bestandsschutz aus einer legalisierenden Baugenehmigung, so trägt dieser daher hierfür die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 30). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass von dessen bestandsgeschützter landwirtschaftlichen Tier- bzw. Schweinehaltung Immissionen ausgehen, die für das Vorhaben als unzumutbar zu bewerten wären. Hinsichtlich der Frage, auf welche bestandsgeschützten, immissionsrelevanten Stallnutzungen des Klägers vorliegend bei einer heranrückenden Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen ist, kommt es nach Maßgabe der o.g. Grundsätze darauf an, ob der genehmigungspflichtige Baubestand als solcher sowie auch seine Nutzung zu Tier-/Schweinehaltungszwecken von (nachgewiesenen) Baugenehmigungen abgedeckt ist. (1) Die ausschließlich auf den Wohnt rakt bezogenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1872 („Wiederaufbauen des abgebrannten Wohnhauses“), 1928 (Kamin) und 1950 („Aufbau eines Kniestocks auf Wohnhaus“) und 1967 („Fassadenänderung“) haben von vornherein keine Aussagekraft für die Gestattung einer Tierhaltung. Dasselbe gilt für die in den Bauakten befindliche (nicht mit Behördenunterschrift sowie Genehmigungsstempel versehene) Bauplan-Zweitschrift für den Einbau einer Garage aus dem Jahr 1955. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1967, soweit diese auch den „Neubau einer Dunglege mit Jauchegrube“ gestattet, mag ein Indiz für eine vormals vorhandene und möglicherweise auch genehmigte Tierhaltung sein, sie sagt jedoch nichts darüber aus, für welches Gebäude, für welche Tierart und in welchem Umfang eine eventuelle Tierhaltung genehmigt wurde und ob betreffende, zur Tierhaltung genehmigte Räumlichkeiten heute noch bestehen. Insofern hat die Baugenehmigung aus dem Jahr 1967 mangels messbarer Parameter für die Beurteilung der konkreten Geruchsbelastung für die Anwendung des Rücksichtnahmegebotes von vornherein keine Aussagekraft (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar …4 und …5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 52). (2) Auch im Übrigen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Nutzgebäudeteile im nördlichen Baukomplex eine aufgrund einschlägiger Baugenehmigungen bestandsgeschützte landwirtschaftliche Tier-/Schweinehaltung zu verorten ist, auf die im Rahmen der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung vom 24. November 2021 für das streitgegenständliche Doppelhausvorhaben des Beigeladenen Rücksicht zu nehmen war. Eine Baugenehmigung für den heute existierenden, östlich an den Mittelteil des in Grenznähe errichteten nördlichen Baukomplexes angebauten, schmaleren Nutzteil mit den ungefähren Maßen 7,30 m Tiefe (in Nord-Süd-Richtung) x 11,30 m Länge (in West-Ost-Richtung), der in der Planzeichnung des (in Kopie vorliegenden, nicht beschiedenen) Bauantrags des Klägers vom 9. November 2021 als „Schweinestall 2“ bezeichnet wird, wurde weder vorgelegt noch sonst vom Kläger nachgewiesen. Eine Genehmigung, die diesen Teil des nördlichen Baubestands abdeckt, war insbesondere in den vorgelegten Kopien der im Staatsarchiv ... eingelagerten Baugenehmigungen nicht enthalten. Für den sonstigen Baubestand des nördlichen Baukomplexes im Übrigen (westlicher Wohntrakt und östlich anschließender Nutz- / Mitteltrakt) wurden zwar Baugenehmigungen vorgelegt. Hieraus ist aber nicht erkennbar, dass von diesen Baugenehmigungen eine vom Kläger ausschließlich thematisierte Schweinehaltung jemals abgedeckt war. Im Bauplan von 1872 „zum Wiederaufbauen des abgebrannten Wohnhauses“, der mit Schriftsatz vom 30. August 2022 als Anlage G 2 vorgelegt wurde, ist im östlichen Anschluss an den Wohntrakt ein etwa 13 m langer Nutztrakt dargestellt, der ohne eine Beschriftung mit Nutzungszuordnungen in drei etwa gleich große Teile gegliedert ist. In der Planzeichnung sind im Bereich des zunächst an das Wohnhaus anschließenden (westlichsten) Nutzteils zwei Planken / Raumteiler (in Nord-Süd-Ausrichtung) eingezeichnet, die einen Durchgang ermöglichen und die diesen Gebäudebereich offen, d.h. ohne absolute Abtrennung, in einen etwas größeren westlichen, wohntraktnäheren Teilbereich und einen etwas kleineren östlichen, gangähnlichen Teilbereich einteilen. Der Bauplan aus dem Jahr 1906, der mit Schriftsatz vom 30. August 2022 als Anlage G 3 und nochmals mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 als Anlage P 1 vorgelegt wurde, umfasst eine Verlängerung des Nutztrakts um ca. 4,50 m nach Osten und stellt in den Bauplänen zusammen mit dem Bestand einen (nördlichen) Gesamt-Nutzteil etwa in den Maßen des heute existierenden Mittelteils des nördlichen Gebäudekomplexes dar. Im genehmigten Bauplan werden die an den ersten Teilkomplex anschließenden Teilbereiche des Nutzungstrakts, die im Vergleich zu den Plänen aus dem Jahr 1872 baulich unverändert bleiben sollen, als „Tenne“ und „Viertel“ bezeichnet. Der 1906 neu genehmigte östlichste Nutzteil wird – ohne konkrete Nutzungsangabe – in der Planzeichnung als „Anbau“ und im handschriftlichen Textteil der Genehmigungsunterlagen als „Viertelanbau“ bezeichnet. Die mit Schriftsatz vom 30. August 2022 als Anlage G 6 und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 als Anlage P 4 vorgelegte Kopie der Baugenehmigung aus dem Jahr 1935 gestattet für den bestehenden (nördlichen) Wirtschaftsgebäudeteil ausschließlich das Vorhaben „Aufbau eines Kniestocks“. In der Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935 wird im Bestand der östlich an das Wohnhaus anschließende Nutzteil in der Fläche mit einer Tiefe von 8,80 m (in Nord-Süd-Ausrichtung) und einer Gesamtlänge von 17,20 m (West-Ost-Ausrichtung) angegeben. Die tatsächlichen Bestandsnutzungen des Nutzungstrakts werden in der Planzeichnung – informatorisch, d.h. ohne ersichtliche Nutzungsänderungsgenehmigung – wie folgt angegeben: „Stall“ (westlichster, unmittelbar an den Wohntrakt anschließender Nutzungsteil), „Futtertenne“ (östlich anschließender Bereich), „Viertel“ (nördlicher Teil des östlich an die „Futtertenne“ angrenzenden Teilbereichs), „Pferdestall“ (südlicher Teil des östlich an die „Futtertenne“ angrenzenden Teilbereichs) und „Schweinestall“ (östlichster Teil des Nutzungstrakts = im Jahr 1906 genehmigter „Anbau“ bzw. „Viertelanbau“, etwas verkleinert umgesetzt). Letzterer ist in der Planzeichnung aus dem Jahr 1935 über eine durchgehende, abschließende Raumabtrennung in Nord-Süd-Richtung in einen westlichen Gangbereich (Fläche in den Innenmaßen etwa 8 m x 1 m) und einen abgeschlossenen östlichen Bereich für die Unterbringung der Tiere (Fläche in den Innenmaßen etwa 8 m x weniger als 2 m, insgesamt ca. 15 m²) eingeteilt. Mit der Vorlage dieser Genehmigungsunterlagen vermag der Kläger keine genehmigte und deshalb bestandsgeschützte Schweinestallnutzung darzulegen. Soweit Baugenehmigungen die Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes als „Tenne“ oder als „Viertel“ gestatten, hat dies mit einer genehmigten Stallnutzung / Tierhaltung nichts zu tun. Die Bezeichnung „Viertel“ meint einen Lager- bzw. Aufbewahrungsplatz in einer Scheune für die eingebrachte Ernte, etwa für Korn, Heu oder die Garben, bis sie gedroschen werden. Der Begriff „Tenne“ im engeren Sinn umschreibt den D.platz z.B. in einer Scheune, in einem weiteren Sinn wird der Begriff auch als der befestigte Boden einer Scheune bzw. als Synonym für die Scheune selbst verstanden. Die zeichnerische Einteilung des (nicht mit einer konkreten Nutzungsbezeichnung versehenen) westlichen Bereichs des Nutztrakts in den Planzeichnungen der Baugenehmigungen von 1872, 1906 und 1935 lässt auf eine Haltung einiger weniger Rinder in Anbindehaltung schließen, nicht aber auf eine klassische Schweinehaltung (mit typischerweise in sich abgeschlossenen Halteboxen). Dies bestätigt die Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935, die – ohne ausdrückliche Genehmigung einer Nutzungsänderung – für den Baubestand neben dem unveränderten westlichen Nutzungsbereich „Stall“ (in derselben mit Raumteilern dargestellten Ausstattung und Größe) die weiteren, vormals so nicht genehmigten Nutzungsbereiche „Pferdestall“ (Mitte) und „Schweinestall“ (östlicher Bereich) benennt, woraus zu schließen ist, dass der allgemeine „Stall“-Bereich im westlichen Gebäudeteil für eine andere, nicht auf Pferde und Schweine bezogene Tierhaltung ausgerichtet war (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar …4 und …5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 56). Jedenfalls ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, für welche Tierart und in welchem Umfang eine eventuelle Tierhaltung in dem als „Stall“ bezeichneten Bereich genehmigt wurde. Insofern hat auch die Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935 – ohnehin ohne ausdrückliche Genehmigung einer Nutzungsänderung – mangels messbarer Parameter für die Beurteilung der konkreten Geruchsbelastung für die Anwendung des Rücksichtnahmegebotes keine Aussagekraft. Unabhängig davon, dass sich somit aus den vorgelegten Unterlagen keine genehmigte Schweinehaltung im nördlichen Gebäudekomplex ergibt, kann der Kläger die beabsichtigte und geltend gemachte Schweinehaltung auch nicht auf die Variationsbreite der vorgelegten Baugenehmigungen stützen. Die Frage, ob eine von der Planzeichnung oder einem bezeichneten Genehmigungsgegenstand nicht 1 zu1 gedeckte Nutzung noch von der Variationsbreite bestehender Baugenehmigungen gedeckt ist (und ohne gem. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu sein), beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht am Maßstab von § 29 Satz 1 BauGB danach, ob die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt werden und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 57). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In letzterem Sinne bauplanungsrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise daher auch dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt bzw. bringen kann. Wird eine bauaufsichtliche Genehmigung für eine die Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung erteilt, so ist damit nicht jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert. Die Anforderungen, die zu stellen sind, differieren danach, ob die genehmigte Stallung einer mehr oder weniger geruchsintensiven Tierhaltung dient. Der Übergang von einer ausdrücklich genehmigten emissionsarmen zu einer nicht ausdrücklich genehmigten emissionsträchtigeren Tierhaltungsform liegt mithin außerhalb des von der Baugenehmigung gedeckten Variationsspektrums. Sofern der Kläger auf Seite 36 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2022 vorgetragen hat, dass für den nördlichen Baukomplex zweifellos eine Viehhaltung genehmigt worden sei, lässt sich daraus nicht ableiten, dass damit auch der Übergang von dieser Viehhaltung zu einer Schweinehaltung umfasst ist. Anhand der Baugenehmigungen aus den Jahren 1872 und 1906 ergibt sich keine Variationsbreite, die auch eine Schweinestallnutzung deckt. Hierfür käme allenfalls der westlichste, nach der Planzeichnung auf eine begrenzte Rinderstallnutzung in Anbindehaltung bezogene Teil des Nutzungstrakts in Betracht. Allerdings geht eine Stallnutzung für einzelne wenige Rinder typischerweise mit geringeren Geruchsimmissionen einher als eine Schweinehaltung auf gleicher Fläche. Hinsichtlich des Klägervortrags, dass eine Pferdehaltung genehmigt worden sei, die nicht weniger emissionsarm als eine Schweinehaltung sei, ist – abgesehen davon, dass die Bezeichnung als „Pferdestall“ in der Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935 lediglich informatischen und nicht etwa legalisierenden Charakter hat – darauf hinzuweisen, dass der Tiergewichtungsfaktor für Pferde mit 0,5 niedriger ist als der für Mastschweine mit 0,75 (vgl. Tabelle 24 im Anhang 7 der TA Luft 2021, so vormals auch in Tabelle 4 der Geruchsimmissionsrichtlinie). Insofern würde der Übergang von einer Pferdehaltung zu einer Schweinehaltung durchaus einen Übergang von einer emissionsärmeren zu einer nicht ausdrücklich genehmigten, emissionsträchtigeren Tierhaltungsform darstellen, der außerhalb eines von einer Baugenehmigung als Pferdestall gedeckten Variationsspektrums läge. Wie bereits erwähnt, umfasst die Baugenehmigung aus dem Jahr 1935 aber ausdrücklich nach ihrem Betreff sowie nach der Darstellung in der Planzeichnung nur die Gestattung der baulichen Veränderung (Kniestockaufbau), die Nutzungen einzelner Gebäudeabschnitte werden lediglich als Bestand informatorisch dargestellt. Insofern ergibt sich hieraus auch keine Legalisierung einer Schweinehaltung im östlichen Nutzteil. Ohne, dass es hierauf ankommt, wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Geht man – dem Kläger folgend – davon aus, dass nach heutigem Standard einem 50 kg bis 110 kg schweren Mastschwein mindestens 0,75 m² zur Verfügung stehen müssen, wäre bei einer Fläche von ca. 15 m², die – wie jedoch nicht – für Schweinehaltung genehmigt wurde, eine Haltung von nur 20 Schweinen möglich. Dies ist von der vom Kläger beabsichtigten und geltend gemachten Schweinehaltung weit entfernt. (3) Konkrete Anhaltspunkte für eine (ehemals) genehmigte Schweinehaltung sind lediglich in Bezug auf das kleinere, südlich gelegene Gebäude ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 30. August 2022 als Anlage G 4 und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 als Anlage P 2 vorgelegte Baugenehmigung aus dem Jahr 1910 zur „Herstellung eines neuen Stadels“ betrifft ausweislich des Lageplans das südliche Nutzgebäude – und nicht, wie der Klägerbevollmächtigte auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2022 vorgetragen hat, das nördliche Gebäude – und umfasst eine ca. 11 m x 8 m große bauliche Anlage mit drei Raumbereichen, von denen der Mittelteil als „Tenne“ bezeichnet wird, die westlich und östlich durch jeweils als „Viertel“ bezeichnete Nutzräume flankiert wird. Die für dieses Gebäude zudem mit Schriftsatz vom 30. August 2022 als Anlage G 8 und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 als Anlage P 5 vorgelegte Baugenehmigung aus dem Jahr 1959 gestattet neben der Unterkellerung des östlichen „Viertels“ und eines Garagenanbaus (Westseite) die Errichtung eines Anbaus an der Ostseite, der das Bestandsgebäude laut genehmigtem Bauplan in West-Ost-Richtung innen um 5,10 m verbreitert. Der Anbau, der eine Fläche von ca. 45 m² hat, sieht eine Fläche für eine Waschküche vor und im Übrigen einen Schweinestall mit eingezeichnetem Mittelgang. Laut genehmigtem Bauplan stehen für die Unterbringung von Schweinen ca. 25 m² zur Verfügung. Aus den vorgelegten Baugenehmigungen für das südliche Nutzgebäude wird deutlich, dass allein der östliche Anbau für eine Nutzung als Schweinestall genehmigt wurde. Wie oben bereits dargestellt, haben Baugenehmigungen, die die Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes als „Tenne“ oder als „Viertel“ gestatten, nichts mit einer genehmigten Stallnutzung / Tierhaltung zu tun. Der klägerische Vortrag auf Seite 36 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2022, wonach eine Fläche von 70 m² zum Zwecke der Schweinehaltung zur Verfügung stünden, ist damit unzutreffend. Geht man wiederum davon aus, dass nach heutigem Standard einem 50 kg bis 110 kg schweren Mastschwein mindestens 0,75 m² zur Verfügung stehen müssen, ergibt das bei einer Fläche von 25 m², die für Schweinehaltung genehmigt wurde, eine (ehemals) genehmigte Haltung von 33,33 Schweinen und nicht – wie vom Kläger zuletzt vorgebracht – von 100 Schweinen. (4) Selbst im Fall der Unterstellung eines vormaligen Bestandsschutzes für eine landwirtschaftliche Tier-/Schweinehaltung ist dieser mit Blick auf die „langjährige Nutzungsaufgabe“ zwischenzeitlich jedenfalls erloschen. Das gilt sowohl für das nördliche als auch das südliche Nutzgebäude. Da der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz durch Gesetzes- bzw. Landesrecht als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ausgestaltet wird, richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer durch eine Baugenehmigung vermittelten Rechtsposition unter Berücksichtigung einer längeren Zeit der Nichtnutzung und der damit zusammenhängenden Umstände noch Schutz genießt, nach den einschlägigen landesrechtlichen Rechtsnormen. Das vormals vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. der Vorgängerregelung im Bundesbaugesetz (BBauG) entwickelte „Zeitmodell“ und die allein hieran anknüpfende Frage, ob nach einem bestimmten Zeitablauf noch mit der Wiederaufnahme einer unterbrochenen Nutzung zu rechnen ist, greift zu kurz, weil es das für die Geltung / Wirksamkeit einer Baugenehmigung maßgebliche Landesrecht außer Acht lässt. Art. 69 BayBO betrifft allein die Geltungsdauer einer nicht umgesetzten Baugenehmigung und kann daher auf eine Nutzungsunterbrechung nach kompletter Anlagenerrichtung nicht analog angewendet werden. Da die BayBO keine ausdrückliche Regelung zum Erlöschen des Bestandsschutzes bei Nutzungsunterbrechungen enthält, ist auf Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abzustellen. Liegt keine Erledigung der Baugenehmigung durch behördliche Aufhebung (Art. 48, Art. 49 BayVwVfG) oder durch Zeitablauf (auflösende Befristung, ggf. auch auflösende Bedingung) vor, kommt es für das Erlöschen der Baugenehmigung und den Wegfall eines über diese vermittelten Bestandsschutzes darauf an, ob sich die Baugenehmigung „auf andere Weise“ erledigt hat. Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W., dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw., dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 52; B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868- juris Rn. 62). In die diesbezügliche Gesamtbetrachtung sind neben dem Zeitablauf alle nach außen getretenen Umstände einzustellen, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen. Zu berücksichtigen sind beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage und das gegebenenfalls erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen, und – über das öffentliche Baurecht hinaus – rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung, die nach außen getretenen Gründe für die damalige Beendigung der Nutzung, sonstige Veränderungen des Baugrundstücks und der darauf bestehenden baulichen Anlagen, etwaige vertragliche Bindungen, gegebenenfalls auch das Vorliegen eines langfristigen Nutzungskonzepts. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 – juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 – 1 KN 17/20 – juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868- juris Rn. 62). Auch wenn das Zeitmoment alleine nicht für die Annahme des Wegfalls der Genehmigung und damit für einen durch eine Genehmigung vermittelten Bestandsschutz ausschlaggebend ist, so ist doch schon aufgrund des wirtschaftlichen Werts die Nutzung einer baulichen Anlage die Regel, ein nutzungsloser Zustand die Ausnahme. Je länger eine bauliche Anlage ungenutzt bleibt, umso drängender stellt sich daher aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten die Frage, ob noch von einer bloßen Nutzungsunterbrechung und nicht schon von einer endgültigen Nutzungsaufgabe auszugehen ist. Je länger keine Nutzung stattfindet, umso eher ist mithin bei einem Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme begründet, die Nutzung solle auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen werden (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 62). Insofern stellt vorliegend bereits die vor 30 Jahren erfolgte Einstellung der Nutzung des Gebäudes als Stall für eine landwirtschaftliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tier-/Schweinehaltung und die tatsächlich erfolgte zwischenzeitliche Umnutzung zu einer reinen Lagerstätte mit einer allenfalls hobbymäßigen Tierhaltung jedenfalls ein starkes Indiz für eine endgültige Nutzungsaufgabe dar. Ausweislich der Angaben des AELF kann ausgeschlossen werden, dass nach 1992 unter der Adresse ... ... bzw. ... oder dem Namen „J.K.“ ein Betrieb gemeldet war. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2022 in den Verfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nur unsubstantiiert vorgetragen, dass Herr K. im Zeitraum zwischen 1992 und 2009 eine Landwirtschaft betrieben habe. Er wisse jedoch selbst weder, in welchem Umfang, noch, was genau Herr K. dort gemacht habe. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 seien nach eigenen Angaben des Klägers eher hobbymäßig die Pferde seiner Freundin auf dem Grundstück untergestellt worden. Aus der E-Mail des AELF vom 26. Oktober 2021 geht hervor, dass nach den Angaben des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zu diesem Zeitpunkt sechs Schafe gehalten worden seien. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 hat der Kläger sodann vorgetragen, dass im Jahr 2009 zudem drei bis fünf Schweine auf dem Hof gehalten worden seien, die man zum Eigenverbrauch geschlachtet habe. Teilweise habe man dann immer wieder mal Schweine gehabt, wie viele, wisse der Kläger nicht, auch wisse er nicht, ob dies zum Eigenverbrauch gewesen sei. Diese vom Kläger geschilderte Tierhaltung hat mit einer landwirtschaftlichen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tierhaltung nicht einmal im Ansatz etwas zu tun. Die Auskünfte des AELF, dass nach 1992 – und somit inzwischen über 30 Jahre lang – kein landwirtschaftlicher (Tierhaltungs-)Betrieb auf dem Grundstück des Klägers geführt wurde, stehen damit nicht in Zweifel. Insofern kann insbesondere der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein-/Familienbetriebe gekennzeichneten, zu einer nunmehr durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige, allenfalls kleinbäuerliche Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar …4 und …5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 62 m.w.N.; vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 44). Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht daher jedenfalls bei landwirtschaftlichen Nutzgebäuden davon aus, dass bei einer Nutzungsunterbrechung in einer Zeitspanne von mehr als 20 Jahren die Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung rechnet (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 – 1 MN 20/21 – ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 7.10.2021 – 1 KN 17/20 – UPR 2022, 112 = juris Rn. 50 ff.; vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 44). Dass vorliegend allenfalls eine kleinbäuerliche Tierhaltung gestattet war, ergibt sich aus den vorgelegten Baugenehmigungen aus dem Staatsarchiv: Sollten die informatorischen Nutzungsdarstellungen im Bestand in der Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935 (Kniestockaufbau) entgegen der hier vertretenen Ansicht (s.o.) als Nutzungsgenehmigung für eine entsprechende Tierhaltung aufgefasst werden, ergäbe sich für das nördliche Gebäude neben einem kleinen Rinderstall ein hiervon gedeckter Nutzungsumfang für die Haltung einzelner Pferde (kleinerer Bereich im mittleren Nutzungstrakt) sowie für eine Schweinehaltung (im östlichsten Gebäudeteil) in einem begrenzt abgeschlossenen Boxenbereich von ca. 15 m². Rechnet man das südliche Nutzungsgebäude hinzu, käme nach der Anbaugenehmigung aus dem Jahr 1959 ein weiterer Bereich zur Schweinehaltung von (in der Summe) etwa 25 m² hinzu. Daraus ergibt sich eine beschränkt eröffnete Möglichkeit einer Tierhaltung, die einer kleinbäuerlichen Tierhaltung entspricht, wie sie die Landwirtschaft bis vor einigen Jahrzehnten prägte (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar …4 und …5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 63.). Unabhängig von der Frage, ob ggf. bereits der Voreigentümer vor mehr als 30 Jahren die Schweinehaltung aus den vorgenannten Gründen (oder auch aus ggf. anderen Motiven) bereits endgültig aufgegeben und auf eine Nutzungsberechtigung aus einer (hinsichtlich des nördlichen Gebäudekomplexes eventuellen) Baugenehmigung zur Schweinehaltung konkludent verzichtet hat, spricht vorliegend schon der Umstand, dass das Anwesen auch seit dem nunmehr 14-jährigen Zeitablauf nach Erwerb des Anwesens durch die Familie des Klägers im Jahr 2009 nicht mehr landwirtschaftlich-gewerblich mit Tierresp. Schweinehaltung, sondern allenfalls mit Landbestellung bzw. Landverpachtung bewirtschaftet wurde und nur hobbymäßig Tiere gehalten wurden, jedenfalls für einen Verzicht auf die landwirtschaftliche Tier-/Schweinehaltung durch den Kläger bzw. dessen Familie als neue Erwerber. Der Wechsel des Eigentums am Hofgut auf schuldrechtlicher Basis eines Verkaufs an die Familie des Klägers als – aus Sicht des Herrn K. – familienexternen Dritten stellt hier eine relevante Zäsur dar. Auch wenn eine landwirtschaftliche Nutzung in Form der Bestellung von 7 ha Land zur Futtermittelproduktion fortgesetzt wurde, kam es unstreitig nach Erwerb des Anwesens weder durch die Eltern des Klägers noch durch ihn selbst über eine sporadische Hobby-Tierhaltung von vormals Pferden und wenigen Schafen und – das Vorbringen des Klägers insoweit als wahr unterstellt – wenigen Schweinen hinaus zu einer landwirtschaftlich-gewerblichen Tierhaltung. Allein schon der Umstand, dass ein außerhalb der Familie des veräußernden Landwirts stehender Erwerber ein landwirtschaftliches Anwesen übernimmt, dann aber über ein Jahrzehnt nichts unternimmt, um eine schon viele – hier 17 – Jahre vor dem Erwerb eingestellte, landwirtschaftliche Tierhaltung wieder aufleben zu lassen, stellt ein starkes Indiz für eine Nutzungsaufgabe dar. Andernfalls könnte sich der Erwerber eines landwirtschaftlichen Anwesens potenzielle Nutzungen aus jahrzehntelang nicht ausgenutzten Baugenehmigungen praktisch „unendlich“ als Nutzungsoption aufrechterhalten, um hierüber etwa das Heranrücken unliebsamer Wohnnutzungen abwehren zu können, obwohl er im Erwerbzeitpunkt diesbezüglich noch keinerlei Nutzungsvorstellungen hatte. Vor diesem Hintergrund ist gerade das Nutzungsverhalten des Erwerbers in der Zeit seit dem Erwerb von besonderer Bedeutung. Eine konkludent erklärte Nutzungsaufgabe kann sich daher daraus ergeben, dass eine frühere Nutzung des Voreigentümers durch den Erwerber über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine ganz andere Nutzung ersetzt wird (VGH BW, U.v. 4.3.2009 – 3 S 1467/07 – juris Rn. 34; vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 45). Vorliegend wurde der im nördlichen Baukomplex liegende Stalltrakt nach Erwerb des Anwesens im Jahr 2009 nach der eigenen Einlassung des Klägers über einen mehrjährigen Zeitraum zur hobbymäßigen Unterstellung von Tieren genutzt. Insofern ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 24. Februar 2022 zu den Verfahren Au 5 K 21.1660, Au 5 K 21.1661 als Aussage des Klägers protokolliert: „Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin dort Pferde eingestellt, was eher einer Hobbyhaltung diente.“ Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 hat der Kläger sodann vorgetragen, dass im Jahr 2009 drei bis fünf Schweine zum Eigenverbrauch dort untergebracht worden seien. Spätestens durch diese unmittelbar mit bzw. kurz nach Eigentumserwerb des Anwesens aufgenommene, mehrjährige Dauernutzung des Gebäudes zur rein hobbymäßigen Tierhaltung hat der Kläger nach außen seinen Verzicht auf eine etwaige vormalige, bereits zum Übernahmezeitpunkt aber bereits langjährig schon nicht mehr praktizierte Nutzung als landwirtschaftlich-gewerblicher Tier-/Schweinestall manifestiert (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 45). Der Umstand, dass im klägerischen Vortrag ausschließlich Schweinehaltung eine Rolle spielt und sich auch die Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022 allein auf eine Schweinehaltung im gesamten Nutzbereich des nördlichen Baukomplexes beziehen, spricht im Übrigen dafür, dass der Kläger auf alle anderen Arten der Tierhaltung konkludent verzichtet hat (so auch BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 57). Im Hinblick auf das südliche Nutzgebäude, also das einzige Gebäude, das nachweislich für eine kleinbäuerliche Schweinehaltung genutzt werden durfte, ist darüber hinaus Folgendes zu sagen: Diesbezüglich hat der Kläger auf Seite 22 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2022 vorgetragen, dass das Gebäude derzeit der Unterbringung von landwirtschaftlichem Gerät dient. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 hat der Kläger vorgetragen, dass in dem südlichen Gebäude landwirtschaftliches Gerät untergestellt sei. Eine etwaige vormalige Nutzung des Voreigentümers als (Schweine-)Stall wurde durch den Kläger also über eine nicht unerhebliche zeitliche Dauer durch eine gänzlich andere Nutzung ersetzt, die nicht einmal etwas mit einer – wenn auch nur hobbymäßigen – Tierhaltung zu tun hat. Dies spricht nach den obigen Ausführungen eindeutig für eine konkludente Nutzungsaufgabe des südlichen Gebäudes als Stallgebäude. Abgesehen davon, dass dieses Gebäude in dem Vortrag des Klägers in den beiden Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nie als möglicher zukünftiger Ort für eine Stallung konkret in seine Argumentation miteinbezogen wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 60), manifestiert sich ein Aufgabewille der Nutzung dieses Gebäudes als Schweinestall spätestens dadurch, dass sich die beiden in Kopie vorgelegten Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022, jeweils für das Vorhaben „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude“, ausschließlich auf den nördlichen, grenznahen Baukomplex beziehen. Die künftige Schweinehaltung des Klägers soll demnach ausschließlich in dem nördlichen Baukomplex stattfinden, das südliche Nutzgebäude spielt dabei keine Rolle. In einer Gesamtschau sprechen nicht nur der in den letzten Jahrzehnten erfolgte Strukturwandel in der Landwirtschaft weg von kleinbäuerlichen Betrieben und hin zu Großunternehmen, sondern auch möglicherweise verschärfte Tierwohlanforderungen sowie Veränderungen des Stands der Technik gem. § 22 BImSchG, die zu kostspieligen Umbauten zwingen könnten, dafür, dass der bloße Erhalt der ggf. einst zur landwirtschaftlichen Tierhaltung genutzten Gebäude den eindeutigen Erklärungswert der verstrichenen Zeit und der anderweitigen Nutzungszuführung (rein hobbymäßige Tierhaltung, Nutzung als Unterstellhalle) in Verbindung mit den strukturellen Veränderungen der Landwirtschaft und den Anforderungen an eine Tierhaltung nicht zu kompensieren vermag. Mithin ist mit Blick auf die „langjährige Nutzungsaufgabe“ sowohl für den nördlichen als auch den südlichen Gebäudekomplex von einem Erlöschen eines etwaigen vormaligen Bestandsschutzes für eine landwirtschaftliche Tier-/Schweinehaltung auszugehen. (5) Darauf, ob – was zu verneinen ist – eine Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kläger gegenüber der vorher gegebenen Lage überhaupt erkennbar ist und ob nach den Angaben des Klägers ersichtlich ist, inwiefern gerade bei Ausnutzung einer (bestandsgeschützten) Tierhaltung die Zumutbarkeitsgrenzen für die dem Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung nicht eingehalten werden (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar …4 und …5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 64 f.), kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. cc) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist auch nicht aufgrund eines Erweiterungsinteresses des Klägers in Form einer Umstellung des bisher landbewirtschaftenden Betriebs auf einen Tierhaltungsbetrieb anzunehmen. Neben bestandsgeschützten immissionsträchtigen Nutzungen – wie sie hier nicht vorliegen (siehe vorstehend unter bb)) – können als rücksichtnahmerelevante Belange auf Seiten des Klägers gegenüber dem genehmigten streitgegenständlichen Doppelhausvorhaben des Beigeladenen nur konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten als rücksichtnahmerelevant angesehen werden; nicht ausreichend und daher nicht der Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen unterliegend sind demgegenüber nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 67 m.w.N.). Hinreichend konkrete Planungen des Klägers waren jedenfalls im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevanten Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht ersichtlich. Den Bauakten des Landratsamts sowohl zum streitgegenständlichen Doppelhaus als auch zu den anderen vier geplanten Doppelhäusern ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mehr als nur vage Nutzungsabsichten im Sinne einer geruchsintensiven Tierhaltung vorgebracht hat (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 48; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar …4 und …5: B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 68). So hat der Kläger keine hinreichend konkret geplante oder naheliegende Entwicklungsmöglichkeit vorgebracht, indem er gegenüber dem im Genehmigungsverfahren beteiligten AELF mitgeteilt hat, er wolle die landwirtschaftliche Betätigung auf seinem Grundstück „moderat“ ausweiten, indem er eine kleine, qualitativ hochwertige Direktvermarktung mit Tieren aus besonderer tiergerechter Haltung mit hohem Freilandanteil plane. Aus diesen vagen Angaben kann schon nicht annähernd der Grad der Geruchsbelastung für die Umgebung abgeleitet und damit die Zumutbarkeit am Maßstab des Rücksichtnahmegebotes beurteilt werden, zumal zum Zeitpunkt der Genehmigung des streitgegenständlichen Wohnbauvorhabens des Beigeladenen unabhängig vom hier offenen konkreten Umfang der Tierhaltung weder ein näherer Zeithorizont im Raum stand noch ein näheres Betriebskonzept als Beurteilungsgrundlage vorlag (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 49; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar …4 und …5: B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.868 – juris Rn. 68). Aus dem mit Datum vom 9. November 2021 eingereichten Bauantrag für das Vorhaben „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude“ lassen sich keine konkreten und daher im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes relevanten Erweiterungsabsichten des Klägers ableiten. Unabhängig von dem Umstand, dass diese Planungen dem Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde wohl erst durch Übermittlung des Bauantrags über die Standortgemeinde am 2. Februar 2022 und damit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung bekannt wurden, war dieser Bauantrag in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevanten Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen (24. November 2021) mangels detaillierter Angaben zum beabsichtigten Tierbestand sowie zur Ausgestaltung der Stallnutzung gerade hinsichtlich zu prognostizierender Geruchsbelastungen unvollständig und damit zu unbestimmt und zu vage, als dass aus ihm Aussagen für gegenseitige Rücksichtnahmen hätten abgeleitet werden können. Weder enthalten die vom Kläger vorgelegten Bauantragskopien zum Bauantrag vom 9. November 2021 (vgl. Bl. 164 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1660, Bl. 150 ff. der Gerichtsakte zu Au 5 K 21.1661) eine Betriebsbeschreibung mit einer konkret angegebenen Maximalanzahl zu haltender Schweine, noch ergibt sich aus den hierzu beigefügten zeichnerischen Darstellungen / Bauvorlagen die konkrete Zahl der unterzubringenden Tiere (zur Notwendigkeit mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: BayVGH, B.v. 17.6.2016 – 15 ZB 15.644 – juris Rn. 5; B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 f.; B.v. 11.3.2022 – 15 ZB 21.2871 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Vorlage eines Bauantrags ohne konkrete Angabe der Tieranzahl und zudem ohne Angabe zu sonstigen emissionsträchtigen Betriebsteilen (z.B. Mistlagerstätte) spricht dafür, dass hier – unmittelbar nach vorherigem Unterliegen in den Eilverfahren zu den beiden Doppelhausvorhaben auf den (heutigen) Fl.Nrn.-Paar …2 und …3 sowie dem (heutigen) Fl.Nrn.-Paar …4 und …5 (vgl. die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2021, Az. Au 5 S 21.2075 und Au 5 S 21.2076) – vom Kläger, der bislang nicht als landwirtschaftlich-gewerblicher Tierhalter in Erscheinung getreten ist, ein Bauantrag „ins Blaue hinein“, ohne bislang hinreichende konkretisierte Umsetzungsvorstellungen, gestellt wurde, um seine Rechtsstellung als abwehrender Nachbar hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht Augsburg vormals anhängigen Klageverfahren Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 sowie hinsichtlich der damals noch nicht beschiedenen Bauanträge für die drei weiteren Doppelhäuser formal zu verbessern. Jedenfalls und unabhängig hiervon bleibt eine vorgebrachte Absicht auf Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs – hier auf eine Umstellung von einem (bisherigen) reinen Anbau- / Ackerbetrieb zu einer (für den Kläger erstmaligen landwirtschaftlichen) Schweinehaltung –, auch wenn diese durch einen Bauantrag formal dokumentiert wird, ohne Angabe der maximalen Tierbelegzahl in Bezug auf die rechtliche Einschätzung, ob von einem realistischen resp. genehmigungsfähigen Erweiterungsinteresse auszugehen ist, zu unbestimmt und daher zu vage. Die Parameter der gebotenen Rücksichtnahme sind hinsichtlich der Geruchbelastung gerade von der beabsichtigten Maximalbelegzahl der zu haltenden Schweine abhängig, sodass eine realistische Umsetzungsmöglichkeit eines solchen Vorhabens nicht einschätzbar ist, solange ein entsprechender Bauantrag nicht mit Tierhaltungszahlen konkretisiert wird (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 50). Der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 in Kopie vorgelegte aktualisierte Bauantrag des Klägers für das Vorhaben „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalls in das Stall- und Stadelgebäude“ auf seinem Grundstück, mit dem erstmals die Haltung von 180 Mastschweinen angegeben wird, datiert auf den 30. März 2022 und ist daher mit Blick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Erlasszeitpunkt der streitgegenständlichen Baugenehmigung (24. November 2021) nicht zu berücksichtigen (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 51). d) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung. Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung, ob von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück auszugehen ist, sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Dies ist etwa im Fall eines elfgeschossigen Gebäudeteils in naher Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück sowie im Fall einer grenznahen 11,5 m hohen und 13,31 m langen, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkenden Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück angenommen worden (BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 17). Der vorliegende Fall ist mit den genannten Beispielen nicht ansatzweise vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen – auch in Zusammenschau mit den vier weiteren genehmigten Doppelhäusern – dem Anwesen des südlich benachbarten Klägers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig ist, dass die Gebäude des Klägers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen werden (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 54). Im Übrigen scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes regelmäßig aus tatsächlichen Gründen aus, wenn – wie hier – die Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind (BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 15 CS 22.1851 – juris Rn. 17; B.v. 11.8.2021 – 15 CS 21.1775 – juris Rn. 28). Ausweislich der vorgelegten und genehmigten Planunterlagen liegen die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Bauvorhabens vollumfänglich auf dem Baugrundstück selbst. e) Das Vorhaben verstößt zudem nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Anwesens des Klägers. Schon mit Blick auf die sichere Einhaltung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen kann von einer unzumutbaren, rücksichtslosen Verschattung des Anwesens des Klägers bzw. von einem unzumutbaren Lichtentzug keine Rede sein. Gewisse Verschattungen sind regelmäßig hinzunehmen. Weil das genehmigte Bauvorhaben – ebenso wie die anderen vier genehmigten Doppelhäuser – nördlich bzw. nordwestlich des Anwesens des Klägers liegen, ist im Übrigen mit Blick auf den täglichen Sonnenverlauf von Osten (morgens) über Süden (mittags) nach Westen (abends) nicht ersichtlich, dass es auch bei Umsetzung aller fünf (jeweils durch Einzelbescheide) genehmigten Doppelhäuser überhaupt zu einer spürbaren Verschattung des Klägergrundstücks kommen kann (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 55; zur Darstellung orts- und datumsbezogener Sonnenverläufe vgl. z.B. https://www.sonnenverlauf.de). 2. Der Kläger ist auch nicht durch die vorgenommenen Aufschüttungen in nachbarschützenden Rechten verletzt. Eine Aufschüttung bis zur nördlichen Grenze des Klägergrundstücks ist ebenso wie eine bereits errichtete Mauer in der Nähe der Grundstücksgrenze nicht von den, vom angefochtenen Baugenehmigungsbescheid umfassten Bauvorlagen, gedeckt. Insofern trifft die streitgegenständliche Baugenehmigung hierzu keine Aussage; ihr kommt diesbezüglich weder eine Feststellungs- noch eine Gestattungswirkung zu, die den Kläger in seinen Rechten verletzen könnte. Sofern der Beigeladene tatsächlich dauerhafte Aufschüttungen unter Einbeziehung der Stützmauer an der gemeinsamen Grenze als Stützmauer durchführen sollte, wäre deswegen nicht die Baugenehmigung (nachbar-) rechtswidrig. Sollte der Beigeladene mit den vom Kläger befürchteten bzw. behaupteten Aufschüttungen einen nachbarrechtswidrigen Zustand geschaffen haben bzw. noch schaffen, wäre Nachbarrechtsschutz entweder zivilrechtlich oder beim Landratsamt über die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Einschreiten zu suchen (vgl. zum hiesigen Eilverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 53). 3. Es liegt ferner kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts vor. Ausweislich der vorgelegten und genehmigten Planunterlagen liegen die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Bauvorhabens vollumfänglich auf dem Baugrundstück selbst. Soweit der klägerische Vortrag hinsichtlich der behaupteten ca. 2 m hohen Aufschüttung auf dem Baugrundstück mit Blick auf Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO dahingehend verstanden werden soll, dass aus Sicht des Klägers die Abstandsflächenbeurteilungen auf den Bauvorlagen von einem zu geringen Ansatzwert „H“ ausgingen, sodass sich bei aus seiner Sicht richtiger Berechnung mit einer Wandhöhe, die von der Oberkante des Fußbodens des Kellergeschosses als unterem Bezugspunkt ermittelt wird, eine größere, womöglich dann nicht die Vorgaben des Art. 6 BayBO einhaltende Abstandsfläche ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Richtigunterstellung des klägerischen Vortrags hinsichtlich des Geländeverlaufs kein Verstoß gegen Art. 6 BayBO vorliegt. Bemisst man die für die Abstandsflächenberechnung relevante Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BayBO) nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen von der Oberkante des Kellerfußbodens als (unterstelltem) unteren Bezugspunkt, ergibt sich auf der traufseitigen Südseite (in Richtung des Klägergrundstücks) eine Wandhöhe von ca. 8,50 m. Rechnet man hierzu gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO ein Drittel der Dachhöhe (4,06 m) – mithin 1,35 m – hinzu, würde sich bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Klägers ein für die Abstandsflächenberechnung anzusetzendes Maß „H“ von 9,85 m ergeben. Bei einem gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anzusetzenden Abstandsflächenmaß von 0,4 H ergäbe sich mithin eine einzuhaltende Abstandsfläche nach Süden (in Richtung des Klägergrundstücks) von 3,94 m. Bei einem kürzesten Abstand zur Nordgrenze des Grundstücks des Klägers von 7,29 m wären daher selbst bei der vom Kläger geforderten Betrachtung des ursprünglichen / natürlichen Geländes als unterem Bemessungspunkt für die Wandhöhe die Abstandsflächen sicher eingehalten. Vor diesem Hintergrund wird auch das oben gefundene Ergebnis, dass keine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßende unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung zulasten des Anwesens des Klägers vorliegt, bestätigt (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.873 – juris Rn. 60). 4. Nach alldem verletzt die mit der Klage angefochtene Baugenehmigung vom 24. November 2021 (Az. ...) den Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten. Die Klage erweist sich damit als unbegründet und war demzufolge abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin auch dem Prozessrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger als im Verfahren unterlegen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 6. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).