Gerichtsbescheid
Au 8 K 23.500
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Fehlt auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“, ist eine darauf beruhende Pfändung rechtswidrig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“, ist eine darauf beruhende Pfändung rechtswidrig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 27. Februar 2023 ist einzustellen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu diesem Vorgehen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Schreiben vom 15. Mai 2023 angehört. Eine ausdrückliche Zustimmung beider Beteiligter ist nicht erforderlich. Die Klage ist zulässig und begründet, die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig erhoben. Die Klageerhebung entspricht den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage schriftlich zu erheben. Diese Anforderungen sind jedenfalls erfüllt, sofern die Klage seitens des Klägers eigenhändig unterschrieben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40/87 – juris Rn. 6). Der Kläger hat die per Telefax bei Gericht erhobene Klage – neben einem Stempelabdruck – eigenhändig unterschrieben. 2. Die Klage ist auch begründet, da die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig ist. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage gegen die richtige Beklagte gerichtet worden. Der Kläger hat die Klage zutreffend gegen die Gemeinde und nicht gegen die Verwaltungsgemeinschaft erhoben (vgl. VG Augsburg, GB v. 19.4.2006 – Au 6 K 05.826 – juris Rn. 23). Nach Art. 26 BayVwZVG i.V.m. §§ 828 ff. ZPO erfolgt der Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde im Sinne des Art. 7 Abs. 1 BayGO. In der Mahnung vom 20. Dezember 2022 an den Kläger befindet sich in der linken oberen Ecke des Schreibens der Zusatz, dass die Verwaltungsgemeinschaft „als Behörde der Gemeinde“ aufgetreten ist. Auch aus der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung selbst ist ersichtlich, dass der Kläger der Gemeinde die nachstehende öffentliche Forderung schuldet. Aus diesem Grund wurde die gepfändete Forderung der Gemeinde zur Einziehung übertragen. Es ist daher deutlich erkennbar, dass Veranlasser der Pfändungs- und Überweisungsverfügung und damit richtige Beklagte die Gemeinde selbst ist. Die Verwaltungsgemeinschaft ist dabei lediglich als Behörde der Gemeinde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO aufgetreten. b) Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor, es fehlt an der erforderlichen Vollstreckungsanordnung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1, Abs. 5 VwZVG. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG wird die Vollstreckung dadurch angeordnet, dass in den Fällen der Art. 26 und 27 VwZVG auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ gesetzt wird. Sinn und Zweck der Notwendigkeit einer Vollstreckungsanordnung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG ist, dass die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Zahlstelle die Verantwortung kundtut, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, weshalb ohne eine solche die Pfändung rechtswidrig ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 11.3.2004 – Au 2 E 03.2143 – juris Rn. 2). Trotz der Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Behördenakte wurde seitens der Beklagten weder eine Ausfertigung mit einer entsprechenden Klausel noch ein Ausstandsverzeichnis vorgelegt, weshalb bereits aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegt (vgl. VG Würzburg, B.v. 14.7.2022 – W 3 S 22.1073 – juris Rn. 48; VG Augsburg, B.v. 17.2.2004 – Au 5 S 03.2123 – juris Rn. 19). Es steht der Beklagten jedoch frei, auf eine nachträgliche Ausfertigung eine entsprechende Vollstreckungsklausel anzubringen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.