Gerichtsbescheid
Au 8 K 23.58
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hat der Beklagte erklärt, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar eingestellt worden sei und Zustimmung zu einer Erledigung der Hauptsache erteilt, gibt der Kläger jedoch eine prozessbeendigende Erklärung nicht ab, fehlt es dem Kläger für die Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens am Rechtsschutzinteresse. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Beklagte erklärt, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar eingestellt worden sei und Zustimmung zu einer Erledigung der Hauptsache erteilt, gibt der Kläger jedoch eine prozessbeendigende Erklärung nicht ab, fehlt es dem Kläger für die Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens am Rechtsschutzinteresse. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu diesem Vorgehen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Schreiben vom 14. Juni 2023 angehört. Eine ausdrückliche Zustimmung beider Beteiligter ist nicht erforderlich. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt mit großen Schwierigkeiten rechtlicher sowie tatsächlicher Art handelt und aus diesem Grund Zeugen und andere Beweismittel angehört werden müssten, so weist die Kammer darauf hin, dass ihrer Ansicht nach der entscheidungserhebliche Sachverhalt und auch die materiell-rechtliche Beurteilung geklärt sind. Die Klage ist bereits unzulässig (geworden), da es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat aufgrund der Erklärung des Drittschuldners vom 20. Januar 2023, wonach die Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den falschen Drittschuldner gerichtet war, die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Verfügung vom 9. Januar 2023 unmittelbar eingestellt und eine neue Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen, welche Gegenstand des Verfahrens Au 8 K 23.500 ist. Mehrmals hat der Bevollmächtigte der Beklagten hierauf mitgeteilt, dass aus diesem Grund eine Zwangsvollstreckung aus der Verfügung vom 9. Januar 2023 nicht erfolgen werde und die Zustimmung zu einer Erledigung in der Hauptsache erteilt. Zudem erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten mehrfach, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Januar 2023 aus diesem Grund unmittelbar eingestellt worden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Daher mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständliche Klage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.