Urteil
Au 6 K 22.661
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
2. Förderrichtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten, weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen, wobei alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren. (Rn. 143) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) 2. Förderrichtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten, weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) 4. Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz) 5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen, wobei alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz) 6. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren. (Rn. 143) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Verbescheidungsklage gegen den teilablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 15. Februar 2022. 2. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Gewährung oder Verbescheidung nicht von vornherein auszuschließen ist. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, gegen den Bescheid vom 15. Februar 2022 hat die Klägerin am 15. März 2022 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 18. März 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Verwaltungsakts nicht rechtswidrig ist, da kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ermessensentscheidung der Beklagten erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist wegen der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Urkunden sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.). 1. Die Rechtmäßigkeit der Teilablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Coronahilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist es legitim und sachgerecht, die Entscheidungspraxis an den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu orientieren (VG Magdeburg – U.v. 30.11.2021 – 3 A 61/21MD – juris Rn. 38). 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Billigkeitsleistung in Form der Corona-Überbrückungshilfe III. An der Einhaltung der formellen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung und ihre Begründung nach Art. 39 und Art. 40 BayVwVfG bestehen – auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung – keine Zweifel. Auch in materieller Hinsicht sind keine Ermessensfehler ersichtlich. a) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Richtlinie/ Fixkostenposition Nr. 6) erweisen sich als nicht förderfähig. aa) In Ziff. 2.4 Pos. 6 der FAQ zur Überbrückungshilfe III („Stand 22. Dezember 2021“) wird als förderfähig aufgeführt: „Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).“ Nicht enthalten sind dem gegenüber: - „Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter). - Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vergleiche Ziff. 14) - Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. - Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.“ bb) In dieser Kostenposition wurden folgende Ausgaben angegeben: Beseitigung von Schäden wegen Stillstandzeiten, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, Entfeuchtung, Trocknung, Luftreinigung, Reparaturen, Tausch Trafo, Leuchtmittel, Farbe, Lampen, Kleinteile, Verschalung, Ertüchtigung der Außenflächen, WC-Brillen, Aufbereitung der Theken und Sitzgelegenheiten, Pfandmarken, Austausch Lautsprecher, Schutz von Endgeräten, Headset, Mobiler Hotspot, Telefon und Desinfektionsspender. Hinsichtlich der Kostenpositionen, die der falschen Rubrik zugeordnet wurden (Mobiler Hotspot, Headset, Fritzfon, Desinfektionsspender), hat die Beklagte die Klägerin zutreffend auf die Möglichkeit einer Abänderung des Antrags bzw. eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung hingewiesen. Das Verfahren der Überbrückungshilfe ist auf eine schnelle und effektive Vorgehensweise ausgerichtet und weist einen formalisierten Charakter auf. Dieser Ausgestaltung entspricht auch die Zweistufigkeit des Verfahrens, durch welche ein Teil des Prüfungsaufwands auf die Schlussabrechnung verlagert wird (vgl. Ziff. 3.12 der FAQ). Damit soll eine schnellstmögliche Bearbeitung mit der einhergehenden Rechtssicherheit und der Behebung von Liquiditätsengpässen gewährleistet werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22, juris Rn. 38). Diesem Charakter würde es widersprechen, wäre die Beklagte verpflichtet, unzutreffend zugeordnete Kostenpositionen eigeninitiativ den zutreffenden Rubriken zuzuordnen. Hinzu kommt, dass die Angaben – wie von der Beklagten ausgeführt – in der Disposition des Antragstellenden stehen. Nach der dargelegten Verwaltungspraxis ist eine Förderung von geltend gemachten Kosten ausschließlich im Rahmen der beantragten Kostenposition möglich, insbesondere sind Änderungen bzgl. der Zuordnung von Kosten zu den einzelnen Förderposten einzig durch diesen möglich (vgl. dazu auch VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1310, juris Rn. 58 ff. und insbesondere Rn. 62). Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, eine entsprechende Zuordnung (als Hygiene- bzw. Digitalisierungsmaßnahmen) bei der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Insoweit stellt die Ablehnung der Förderfähigkeit dieser Maßnahmen in der allein zu überprüfenden Kostenposition der Instandhaltung keinen Ermessensfehler dar. Auch die übrigen Kostenpositionen wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als nicht förderfähig eingestuft. Nach der von der Beklagten plausibel dargelegten Verwaltungspraxis, die sich auch aus der Richtlinie und den FAQ ergibt, werden solche Kosten nicht gefördert, die als allgemeine Renovierungsarbeiten bzw. Anschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern einzuordnen sind. Insofern wird eine Abgrenzung von „Instandhaltung“ zur „Instandsetzung“ vorgenommen. Für eine Bejahung der Förderfähigkeit muss nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungsarbeit vorliegen. Der Begriff der Instandhaltung ist nicht – wie die Klägerin meint – funktionsbezogen oder nach Wortsinn zu verstehen. Es kommt für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis der Klägerin an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212, juris Rn. 23). Bei einer dauerhaften Verbesserung der Ausstattung über eine vorläufige Überbrückung und damit über den Förderzweck – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – hinaus, wird keine Förderung gewährt. Eine Maßnahme muss nach der Förderpraxis der Beklagten primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (und damit „zwingend“) angefallen sind. Die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht derart eng im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, ist nicht förderfähig. Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82). Dies ist der Hintergrund für die Verwaltungspraxis der Beklagten, welche für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar im Ergebnis zwischen einer Instandhaltung als Aufrechterhaltung des status quo ante und einer Instandsetzung, also der Wiederherstellung des status quo ante unter Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Schäden, differenziert. Ein Austausch „alt gegen neu“ weist zwar einen zeitlichen, aber keinen sachlichen Zusammenhang zur Pandemie auf, wie er nach der Förderpraxis der Beklagten erforderlich ist. Einen solchen sachlichen Zusammenhang – wie er nach der Verwaltungspraxis gefordert ist – vermag auch der Umstand nicht zu begründen, dass die Schäden erst aufgrund der Stillstand-Zeiten entstanden sind. Denn jedenfalls handelt es sich bei den Schäden aufgrund des Stillstands um keinen üblichen Verschleiß und bei ihrer Behebung daher um keine wiederkehrenden Maßnahmen, wie die Verwaltungspraxis der Beklagten es voraussetzt. Die – nach der Verwaltungspraxis förderfähige – Instandhaltung würde dabei nach dem Vortrag der Beklagten auch solche Maßnahmen beinhalten, die der Vorbeugung von Schäden und der Aufrechterhaltung des Ist-Zustands dienen. Davon abzugrenzen sind jedoch – nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähige – Instandsetzungsmaßnahmen, welche erst aufgrund eines Defekts bzw. entstandener Schäden erforderlich werden. Wie bereits ausgeführt, kann es dahinstehen, ob diese Unterscheidung als sachgerecht angesehen wird, solange diese einheitlich gehandhabt wird und nicht völlig willkürlich erscheint. Für Zweifel an der einheitlichen Handhabung dieser Unterscheidung nach der Verwaltungspraxis bestehen keine Anhaltspunkte. Auch ist das Unterscheidungskriterium fest bestimmt und knüpft an den Auslöser der Maßnahme an (wiederkehrende Arbeiten oder anlassbezogene Beseitigung von Schäden und Neuanschaffungen), erscheint somit nicht willkürlich. b) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie / Fixkostenposition Nr. 10) erweisen sich als nicht förderfähig. aa) Unter Ziff. 2.4 Pos. 10 der o.g. FAQ werden als enthaltene Aufwendungen genannt: - „Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter) - Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung und so weiter - Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern - Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/innen, Hausmeisterdienste - Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge - Kontoführungsgebühren - Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen oder Künstler - Franchisekosten - Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum.“ Demgegenüber sind als nicht enthaltene Aufwendungen angegeben: - „Private Versicherungen - Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung - Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst. - Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern - Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten - Leibrentenzahlungen - Wareneinsatz - Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten.“ bb) Vorliegend wurden Rechts- und Beratungskosten angeführt. Diese erweisen sich aber nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig. Insofern fehlt es an der substantiierten Darlegung, inwiefern die Beratungsleistungen pandemiebedingt zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig gewesen sein sollen. Das Vorbringen, der Umfang des Geschäfts eines Unternehmens von der Größe der Klägerin bringe eine Vielzahl von rechtlichen Problemen und Fragestellungen mit sich, die fortlaufend durch einen Sachkundigen geklärt werden müssten, genügt insoweit nicht. Dies ergibt sich umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erstmals) vorgetragen hat, es habe sich um Kosten der Steuerberatung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen gehandelt. Im Antragsverfahren waren die Kosten lediglich als „Rechts- und Beratungskosten“ aufgeführt (Behördenakte Bl. 49 f.) und zudem über die Monate hinweg mit unterschiedlich hohen Ausgaben angegeben (2.315,50 EUR – 4.000,00 EUR – 0,00 EUR – 920,00 EUR – 0,00 EUR – 485,00 EUR), was gegen einen laufenden und regelmäßig in gleichem Umfang anfallenden Aufwand spricht. „Buchführungskosten“ waren in der Aufstellung daneben in eigener Kontenbezeichnung und mit nahezu durchgehend gleich hohen Monatsbeträgen (nach Erläuterung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung monatliche Abschlagszahlungen mit Jahresendabrechnung, vgl. Protokoll vom 19.7.2023 S. 3) enthalten. Anhaltspunkte für die Beklagte, um welche Kosten es sich bei den „Rechts- und Beratungskosten“ tatsächlich handelt, haben sich aus der Behördenakte zum Stand des Bescheidserlasses nicht ergeben, insbesondere konnte auch keine Rechnung aufgefunden werden. Da klassische Kosten der Rechtsberatung nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht gefördert werden (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661, juris Rn. 39 und VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.987, juris Rn. 51 ff.), wobei darauf abgestellt wird, ob es sich um fortlaufende betriebliche Kosten oder anlassbezogene Kosten handelt, durfte die Beklagte mangels näherer Angaben ermessensfehlerfrei von anlassbezogenen Kosten ausgehen und die Förderfähigkeit verneinen. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; VG München, U.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19). Denn maßgeblich ist allein die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis, wobei aufgrund des Massenverfahrens auch eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügt. Ein Hinweis über die unzutreffende Einordnung einer Kostenposition musste dabei nicht zwingend erfolgen. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Coronabeihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-) Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24, 26 ff. m.w.N.). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Infolgedessen wurde die Erstattungsfähigkeit der Kosten seitens der Beklagten mit Verweis auf ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Angaben im Antragsverfahren – wenn auch die Bescheidsbegründung, in der allein auf die nicht vorliegenden fortlaufenden betrieblichen Kosten abgestellt wird, insofern sehr allgemein formuliert ist – im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95, juris Rn. 111). c) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,00 Euro (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Richtlinie/ Fixkostenposition Nr. 21) erweisen sich als nicht förderfähig. aa) Unter Ziff. 2.4 Pos. 14 und Anhang 4 der o.g. FAQ werden als enthaltene Aufwendungen u.a. aufgeführt: - „Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen - Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen zum Beispiel „am Tisch per Handy ordern“ - Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung - Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, und so weiter) - Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind“ Unter Ziff. 2.4 Pos. 14 ist außerdem ausgeführt: „Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).“ bb) Vorliegend trägt die Klägerin in dieser Kostenposition die Anschaffung von Endgeräten (Tablets) zur Nutzung des Kassensystems und der Optimierung des Bestellablaufs vor. Das TSE-Kassensystem sei von der Beklagten gefördert worden, die Endgeräte, die aus Sicht der Klägerin aber erst eine vollumfänglich digitale Nutzung ermöglichen würden, jedoch nicht. Die Ablehnung der Förderfähigkeit durch die Beklagte erweist sich als ermessensfehlerfrei. Dies ergibt sich aus der nachvollziehbar dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten, TSE-Kassensysteme grundsätzlich als förderfähig anzusehen, aber die für die Nutzung nicht zwingend erforderlichen Tablets von der Förderung auszunehmen. Diese werden von der Beklagten als der Optimierung des Bestellablaufs dienend und damit nicht primär existenzsichernd oder pandemiebedingt angesehen. Im Einzelfall ist diese Handhabung nicht zu beanstanden, zumal klägerseitig nicht hinreichend dargelegt wurde, dass die Tablets unverzichtbar für eine funktionsgerechte Nutzung des TSE-Kassensystems wären. Es handelt sich gerade nicht um ein nur komplett nutzbares System, dem auch die Endgeräte zuzuordnen wären. Eine Nutzung des TSE-Kassensystems wäre auch ohne die Tablets möglich – wenn auch die vorgebrachten Argumente für die Anschaffung und die bessere Nutzbarkeit aus unternehmerischer Sicht plausibel erscheinen. Dass es sich um eine unternehmerisch sinnvolle Entscheidung handeln mag, hat aber keinen direkten Einfluss auf die Beurteilung der Förderfähigkeit durch die Beklagte. Sie stellt in ihrer gerichtsbekannten und auch im vorliegenden Fall bestätigten Verwaltungspraxis nicht darauf ab, ob eine bestimmte Investition betrieblich sinnvoll ist (Protokoll vom 19.7.2023 S. 7), sondern ob sie existenznotwendig ist. Auch aus den FAQ zu entnehmenden Beispielen an förderfähigen Maßnahmen ist keine vergleichbare Position ersichtlich, vielmehr geht aus diesen Beispielen das Erfordernis des Pandemiebezugs hervor. Dem Gericht sind zudem keine Fälle bekannt, die auf eine gegenläufige Verwaltungspraxis hindeuten würden. Die generelle Möglichkeit der Förderung von IT-Hardware steht dem auch nicht entgegen, da die Beklagte nach ihrem Vortrag diesbezüglich Unterscheidungen (wie beispielsweise die Entscheidung, Tablets zur Optimierung des Bestellablaufs nicht zu fördern) vornimmt. d) Die geltend gemachten und nicht geförderten Ausgaben für Hygienemaßnahmen (Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie / Fixkostenposition Nr. 24) erweisen sich als nicht förderfähig. aa) Zu förderfähigen Hygienemaßnahmen wird in Ziff. 2.4 Pos. 16 und Anhang 4 der o.g. FAQ u.a. ausgeführt: - „Anschaffung mobiler Raumteiler - Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen - Nichtbauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, und so weiter) - Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.“ Neben den Beispielen, die sich in Pos. 16 und Anhang 4 überschneiden, wird in Pos. 16 als enthaltene Aufwendung aufgezählt: „Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.“ Weiter wird erläutert: „Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.“ Die „bauliche Erweiterung des Außenbereichs“ wird zudem in Anhang 4 der FAQ als Beispiel für bauliche Modernisierung-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten nach Pos. 14 ebenso aufgeführt wie „Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung)“. bb) Die Klägerin führt hierbei Ausgaben für Granitblöcke, Eismaschine und Flaschenkühler für den Außenbereich auf. Auch insofern erweist sich die Entscheidung der Beklagten, diese Maßnahmen nicht zu fördern, als folgerichtig und damit ermessensfehlerfrei. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass solche „mittelbaren“ Maßnahmen zur Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich nach ihrer Verwaltungspraxis nicht gefördert werden. Als „unmittelbare“ und damit förderfähige Kosten der Verlagerung in den Außenbereich würden beispielsweise ein Heizpilz oder Sonnenschirm oder – unter weiteren Voraussetzungen – Stühle und Tische für eine Außenbewirtung angesehen (vgl. Protokoll vom 19.7.2023 S. 4). Dies entspricht auch den Regelungen in den FAQ. Anhaltspunkte für eine anderweitige tatsächliche Handhabung bestehen auch diesbezüglich nicht. Ohne dass es darauf ankäme, erschließt sich dies auch vor dem Hintergrund der begrenzten Fördermittel und dem Zweck der Überbrückung und Existenzsicherung. Die möglichen Ausgaben bei einer Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich sind vielfältig und grenzenlos. Insbesondere ließen sich hier auch Ausstattungen allgemeiner Art einordnen. Das Erfordernis der Anschaffung von Arbeitsmitteln für den Außenbereich ergibt sich zwar mittelbar aus der pandemiebedingten Verlagerung nach draußen, allerdings sind nach der Verwaltungspraxis der Beklagten erhöhte Anforderungen an den Pandemiezusammenhang zu stellen als die reine Kausalität oder auch nur Sach- oder Betriebsdienlichkeit. Die Abgrenzung der Beklagten und die strenge Sichtweise erscheint vor diesem Hintergrund – auch in Anbetracht einer möglichen Missbrauchsgefahr und dem Zweck der Überbrückungshilfen, existenzielle und pandemiebedingte Aufwendungen zu fördern und keinen vollumfänglichen Ausgleich für sämtliche Nachteile im Corona-Zeitraum zu gewährleisten – nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die als Hygienemaßnahmen in den FAQ aufgeführten Beispiele (z.B. Anschaffung mobiler Luftreiniger, mobiler Raumteiler, Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken) auch im Übrigen solche Maßnahmen beschreiben, welche mit den hier durchgeführten Maßnahmen nicht vergleichbar erscheinen. Ein Ermessensfehler kann in der Entscheidung der Beklagten daher nicht erblickt werden. Auf die unterbliebene Vorlage eines Hygienekonzepts durch die Klägerin im Antragsverfahren kommt es demnach nicht mehr an. 3. Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 93 ff. m.w.N.). Bei der Verteilung der Corona-Beihilfen ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 98). Die Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die pandemieunabhängig entstanden wären oder nicht der Existenzsicherung des Unternehmens dienten. Diese Gründe sind sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich. 4. Eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. dazu VG München, U.v. 29.11.2021 – M 31 K 21.2819 –, juris Rn. 25) ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden wären, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind dem Verwaltungsgericht auch nicht aus anderen anhängigen Verfahren ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. (VG Halle (Saale), U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 – juris Rn. 28). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.