Urteil
Au 6 K 21.297
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Förderung eines Betriebs mit einer Überbrückungshilfe nach dessen Betriebsaufgabe würde eine Zweckverfehlung darstellen und muss daher unterbleiben. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Förderung eines Betriebs mit einer Überbrückungshilfe nach dessen Betriebsaufgabe würde eine Zweckverfehlung darstellen und muss daher unterbleiben. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über welche auf Grund des allseitigen Verzichts der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), erweist sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage, hilfsweise Verbescheidungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 20. Januar 2021. 2. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Verbescheidung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Gegen den Bescheid vom 20. Januar 2021 hat der Kläger am 15. Februar 2021 und damit jedenfalls vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist Klage erhoben. II. Die Klage ist unbegründet, weil die Versagung im Bescheid vom 20. Januar 2021 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO), da insoweit kein Anspruch auf Gewährung oder Neuverbescheidung besteht. 1. Die Rechtmäßigkeit der Versagung im Bescheid vom 20. Januar 2021 richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). b) Die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass Unternehmen nur antragsberechtigt sind, wenn sie nicht nach Nr. 3.5 Satz 1 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe II die Förderung nicht gleichzeitig wieder zurückzuzahlen müssten, weil die Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2020 dauerhaft eingestellt sei. Nach Nr. 3.5 Satz 2 dürfe die Bewilligungsstelle keine Überbrückungshilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon habe, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet habe. Dies gelte nach Nr. 3.5 Satz 4 auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 31. Dezember 2020, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstelle, wie hier der Kläger ab dem 1. Januar 2021. Selbst eine gewährte Förderung dürfe nicht mehr ausgezahlt werden. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen, denn Art. 7 BayHO (Bayer. Haushaltsordnung) verpflichte zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Auf diese richtlinienkonforme und ermessensgerechte Begründung verweist das Verwaltungsgericht (§ 117 Abs. 5 VwGO). c) Ergänzend bedeutete eine Förderung im vorliegenden Fall von vornherein eine Zweckverfehlung und musste auch deswegen unterbleiben. Nach Nr. 1 Satz 5 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe II soll diese eine Liquiditätshilfe in Form der teilweisen Übernahme von betrieblichen Fixkosten sein und so zur Existenzsicherung der geförderten Unternehmen beitragen. Beides ist kumulativ Zweck der Förderung. Die dem Kläger entstandenen Fixkosten im Nachhinein zu fördern, obwohl sein Betrieb bereits nicht mehr existiert, verfehlte also den Zweck der Existenzsicherung. Hier ist das Kriterium der Betriebsfortführung ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal zwischen förderungswürdigen und nicht mehr zu fördernden Betrieben mit Blick auf Art. 3 GG. 2. Schließlich steht einem Anspruch des Klägers auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn er eine Förderung verlangt, die er sofort zurückzahlen müsste (dolo facit, qui agit, quod statim redditurus est). Die beklagtenseitig angeführten Gründe sind daher sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.