Urteil
W 8 K 21.1263
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Zuwendungen aufgrund von Richtlinien handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, die ohne Rechtsanspruch iRd verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Ein Rechtsanspruch besteht nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut einer Richtlinie, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Zuwendungen aufgrund von Richtlinien handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, die ohne Rechtsanspruch iRd verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Ein Rechtsanspruch besteht nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut einer Richtlinie, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der zuletzt noch beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der beklagten IHK vom 1. September 2021 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von 13.690,69 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. September 2021, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 2. Februar, 7. April und 8. Juni 2022 sowie in den beiden mündlichen Verhandlungsterminen vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 13.690,69 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris und B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris; U.v. 30.5.2022 - M 31 K 21.3379 - juris; U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris; U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22/HAL - BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 - W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 - W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26). Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), sodass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 -M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1180 - juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK - wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat - der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 - 8 K 795/20 We - juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N.). Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klägerin auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 37). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren - wie hier - ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 ff.). Des Weiteren hängt es nach der von der beklagten dargelegten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal dem Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderung an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 1. September 2021 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die Klägerin gab bei Antragstellung ausdrücklich an, sie gehöre der Branche „Betrieb von Sportanlagen“ an. Weiter erwähnte sie auch noch, in folgenden Branchenbereichen tätig zu sein: „Einzelhandel, Großhandel, Hersteller, Gastronomiebetrieb“. Sie antwortete weiter mit „Nein“ auf die Frage, ob es ein von Schließungsanordnungen betroffenes Unternehmen sei. Demgegenüber gab die Klägerin im Klageverfahren an, Schwerpunkt sei bei Bowlingcentern (umsatzmäßig) die Gastronomie. Sie habe die Gastronomie nach Außen erweitert, weil die Innengastronomie nicht habe geöffnet werden dürfen. Des Weiteren verwies sie ebenso wie für die noch weiteren offenen streitgegenständlichen Positionen und Aufwendungen (insbesondere für Bowlingbälle und -schuhe, Konvektomat) auf ihr Hygienekonzept. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig. Einschlägig ist die Richtlinie Überbrückungshilfe III vom 18. Februar 2021, insbesondere Nr. 3.1 n) „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen … zur Umsetzung von Hygienekonzepten“. Beachtlich sind weiter Nr. 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III. Danach sind förderfähig (Nr. 2.4.6 FAQ): Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind. Weiter sind förderfähig (Nr. 2.4 Position 14 FAQ): Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten, zum Beispiel Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder. Beispiele gemäß Anhang 4 der FAQ für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Nr. 2.4 Position 14: Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas; Teilung von Räumen; Umstrukturierung des Gastraums; Bauliche Erweiterung des Außenbereichs; Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung). Demgegenüber sind nicht förderfähig (Nr. 2.4.6 FAQ): Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Position 14). Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten (Beseitigung Investitionsstau), beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen. Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht. Nicht förderfähig sind (Nr. 2.4 Position 14 FAQ): Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind. Anhang 4 der FAQ enthält eine Beispielsliste für förderfähige Maßnahmen. Die Maßnahme muss danach primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall. Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis und mit Bezug auf konkrete Beispielsfälle (anonymisiert) plausibel begründet. Sie hat unter Verweis auf Nr. 3.1 Satz 1 n) der Richtlinie Überbrückungshilfe III und auf Nr. 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III wiederholt ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und mit Beispielen plausibilisiert und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 - 10 LA 93/22 - juris Rn. 10), dass sie die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht als förderfähige Fixkosten ansehe. Die Kosten dienen nach ihrer Auffassung nicht der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts sowie der Existenzsicherung der Klägerin. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Verwaltungspraxis grundsätzlich auf die Bewilligung von Kosten für temporäre Maßnahmen und nicht für auf Dauer angelegte Maßnahmen zielt. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 2. Februar 2022, 7. April 2022 und 8. Juni 2022 insbesondere - gerafft - im Wesentlichen ausgeführt: Ausweislich des von der Klägerin im Förderverfahren vorgelegten Hygienekonzepts habe man einen bereits vorhandenen Altbau des Geschäftsbetriebs zum zusätzlichen Verkaufs- und Ausschankraum für Getränke und Speisen umgebaut. Zu diesem Zweck habe man auch den Grill gekauft. Die Anschaffung des Biergartenmobiliars und der Tische und Stühle seien ausweislich des klägerischen Vortrags im Verwaltungsverfahren notwendig, da die vorhandenen Möbel des vorherigen Betreibers „in einem teilweise fürchterlichen Zustand waren und auch durch eine Aufarbeitung nicht vernünftig zu reinigen gewesen wären“. Für die Verwaltungspraxis seien die beispielhaften Aufzählungen in Nr. 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ maßgeblich. Danach seien etwa Abtrennungen, Teilungen von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen förderfähig. Die Maßnahmen müssten Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Vorschrift zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden, seien hingegen nicht förderfähig. Bei den geltend gemachten Kosten gehe es nicht um förderfähige Fixkosten, denn sie dienten nicht der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzeptes sowie der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie. Vielmehr habe diesbezüglich ein Investitionsstau vorgelegen. Denn diese Maßnahmen hätten bereits vor Beginn der Pandemie angestanden und seien nicht durch diese bedingt. Die Klägerin selbst habe diesbezüglich auf den schlechten Zustand der genannten Wirtschaftsgüter hingewiesen, die einen Austausch erforderlich machten. Soweit die Klägerin im Rahmen der Klagebegründung vorbringe, bereits vorhandene Tische seien nicht genutzt worden und nicht zur Nutzung vorgesehen gewesen, mache sie damit letztlich nur deutlich, dass es sich hier um eine Ersatzbeschaffung von nicht mehr instandhaltungsfähigen Wirtschaftsgütern handele. Soweit die Klägerin Bezug nehme auf eine so genannte „Positivliste“, nach der weitere, nicht in die „FAQ“ aufgenommene, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen förderfähig sein sollen, sei dies für die Verwaltungspraxis der Beklagten und damit für das hiesige Verfahren nicht relevant. Denn es handele sich bei dieser „Positivliste“ nicht um ein offizielles Dokument des Bundeswirtschafsministeriums. Der Hintergrund dieser und anderer Listen sei, dass zu Beginn des Förderprogramms der Überbrückungshilfe III die in Anhang 4 der vorbenannten „FAQ“ enthaltenen Beispiele noch nicht veröffentlicht gewesen seine. Insofern seien bei den Wirtschaftsverbänden viele Fragen betroffener Unternehmen angekommen, welche konkreten Maßnahmen förderfähig seien. In einer Videokonferenz mit dem Bundeswirtschaftsministerium seien die auf der Positivliste enthaltenen Beispiele mit den Wirtschaftsverbänden abgestimmt worden. Sie sollten den prüfenden Dritten in der Anfangsphase der Überbrückungshilfe III zur Orientierung möglicher förderfähiger Maßnahmen dienen. Diese inoffizielle Positivliste sei aber mit der Implementierung des „Anhang 4“ in die „FAQ“ am 28. Mai 2021 vollständig überholt worden. Maßgeblich seien damit für die Verwaltungspraxis der Beklagten weiterhin nur die offiziellen beispielhaften Aufzählungen in Nr. 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III. Eine Begründung und Einzelfallprüfung seien unabhängig von den dort genannten Beispielen in jedem Fall erforderlich. Danach seien etwa Abtrennungen, Teilungen von Räumen oder Trennschilder als „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen“ förderfähig. Ebenfalls seien etwa bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) förderfähig. Die Maßnahmen müssten sich darüber hinaus in ein schlüssiges Hygienekonzept einfügen. Zunächst seien danach die Kosten für die Neuanschaffung der Außenbestuhlung und Tische nicht förderfähig. Es handele sich schon nicht um Maßnahmen mit baulichem Charakter, sondern um (typischerweise nicht fest verbautes) Mobiliar. Die Klägerin wiederhole lediglich ihren bisherigen Vortrag, das im Außenbereich bereits vorhandene Mobiliar sei nicht desinfizierend zu reinigen gewesen. Damit bestätige sie lediglich, dass es sich hier um eine Maßnahme handele, die bereits vor der Pandemie angestanden hätte und die nicht durch diese bedingt gewesen sei. Unabhängig davon würde das Mobiliar aber auch deshalb nicht gefördert, weil dieses letztlich eine dauerhafte Investition in die Ausstattung eines Unternehmens auch für Zeiten nach der Pandemie darstellte. Eine solche dauerhafte Investition würde dem Zweck der Überbrückungshilfe III, lediglich einen Beitrag zur Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie zu leisten, gefährden. Ausweislich des von der Klägerin im Förderverfahren vorgelegten Hygienekonzepts habe man einen bereits vorhandenen Altbau des Geschäftsbetriebs zum zusätzlichen Verkaufs- und Ausschankraum für Getränke und Speisen umgebaut. Bei dem Anbau handele es sich um eine Erweiterung des Betriebs der Klägerin auf einen zusätzlichen Verkaufs- und Ausschankraum. Damit habe die Anschaffung nicht primär der Existenzsicherung der Klägerin in der Pandemie sowie der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts gedient. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden seien. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, die Förderung „baulicher Maßnahmen“ auf solche Kosten zu beschränken, die für die Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften erforderlich gewesen seien, sei weder willkürlich noch sachgrundlos. Sie folge dem erkennbaren Ziel der Überbrückungshilfe III insgesamt, diejenigen Unternehmen zu fördern, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III. Dieser Zweck wäre gefährdet, würde auch die unabhängig von der Pandemie vorzuhaltende Ausstattung eines Unternehmens gefördert. Dies seien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe. Die vorhandenen Bowlingkugeln und -schuhe seien ebenfalls in die Jahre gekommen gewesen und entsprechend ersetzt worden. Dass die Bowlingkugeln und das Schuhwerk aufgrund der Hygieneanforderungen angeschafft worden seien, führe ebenfalls nicht zu einer Förderfähigkeit dieser Positionen. Denn auch unabhängig von der Corona-Pandemie seien Hygienevorschriften einzuhalten, denen die Klägerin mit den vorhandenen Schuhen und Kugeln offensichtlich nicht mehr genügt habe. Ersatz sei auch aufgrund der ohnehin einzuhaltenden Hygienevorschriften erforderlich gewesen. Auch eine Erweiterung des Sortiments um zusätzliche Schuhe, Kugeln und eine Rampe füge sich nicht in ein schlüssiges Hygienekonzept und sei in der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Ebenfalls seien die Kosten für einen Grill sowie einen Kombiofen für die Zubereitung von Speisen im Anbau nach der vorgenannten Verwaltungspraxis nicht förderfähig. Im Außenbereich würden nur bauliche Maßnahmen gefördert, aber kein Mobiliar und auch keine Küchengeräte. Der Konvektomat sei keine bauliche Maßnahme und als Digitalisierungsmaßnahme verspätet vorgebracht und ohnehin nicht mit Homeoffice vergleichbar. Weder aus den Rechnungen noch aus der ergänzenden Stellungnahme im Förderverfahren ergebe sich, dass mit dem Kauf dieser Geräte eine relevante Verminderung der Viruslast und Infektionsgefahr verbunden gewesen sei. Dass die Klägerin mit der Umsetzung dieser Maßnahmen potentiell mehr Gäste bewirten könne, reiche für eine Förderung nicht aus. Soweit die Klägerin die Anschaffung des Konvektomaten nunmehr vom Förderverfahren abweichend als „Digitalisierungsmaßnahme“ einordne, wäre dies im Klageverfahren schon nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Änderung von Fixkostenpositionen sei nur im Förderverfahren mittels Änderungsantrags durch den Antragsteller selbst möglich. Auch als Digitalisierungsmaßnahme wäre diese Anschaffung jedoch nicht förderfähig. Gemäß Nr. 3.1 S. 1 n) der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe III könne ein antragsberechtigter Antragsteller die Überbrückungshilfe III zwar ebenfalls in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR für Investitionen in Digitalisierung ersetzt verlangen. Förderfähig seien aber auch diesbezüglich vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Homeoffice-Pflicht) entstanden seien. Diesem Maßstab entspreche die Anschaffung eines Konvektomaten nicht. Denn es handele sich im Kern um ein Küchengerät, mit dem eine Digitalisierung des Unternehmens nicht realisiert werde. Home-Office-Lösungen könnten mit diesem Gerät, auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, nicht umgesetzt werden. Es bleibe danach weiterhin Personal erforderlich, um die Speisen im Konvektomaten zuzubereiten. Dass ein Gerät auch digitale Anwendungselemente beinhalte oder über eine digitale Schnittstelle verfüge, genüge deshalb auch nicht für die Förderfähigkeit als Digitalisierungsmaßnahme im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Bei den Anschaffungen handele es sich letztlich um eine unabhängige von der Pandemie vorzuhaltende Ausstattung des Unternehmens, deren Kosten mit der Überbrückungshilfe III nicht erstattet würden. Nur vorübergehende Maßnahmen hätten gefördert werden sollen. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 vorgelegten Beispielsfälle für die Ablehnung einer Förderung betrafen etwa eine Außenküche, die Erweiterung des Außenbereichs, die Trennung der Gästebereiche, den Umbau einer Scheune, einen internetfähigen Konvektomaten, die Bestuhlung im Außenbereich, eine mobile Almhütte, die Sanierung einer Terrasse, den Austausch von Fenstern, Terrassenmöbel, den Tausch von Tischplatten, eine Spülmaschine oder die Ersatzbeschaffung von Tischen. Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen - wie später noch konkret ausgeführt wird -, dass zum einen die Bezugnahme auf Fallgestaltungen in anderen Bundesländern für die bayerische Verwaltungspraxis nicht einschlägig sind und dass das Vorliegen von Fällen einzelner gegenläufiger Förderungen, soweit diese überhaupt vergleichbar sind - weil jeweils auf den Einzelfall und das konkrete Hygienekonzept abzustellen ist -, nicht ausreichen, um eine etablierte gegenteilige Verwaltungspraxis zu belegen bzw. die von der Beklagte dargelegte Verwaltungspraxis zu erschüttern. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2022 Förderbeispiele benennt, sowohl betreffend die Gastronomie/Außengastronomie als auch das Bowlingcenter, und dazu pauschal behauptet, dort seien entsprechende Fördergelder geflossen, überzeugt dies nicht. Zunächst reicht die schlichte Benennung anderer Unternehmen nicht aus, ohne zu konkretisieren, was dort konkret beantragt und gefördert worden ist bzw. wie die jeweiligen Hygienekonzepte ausgesehen haben. Die Klägerin hat dazu auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2022 nichts substanziiert vorgebracht. Ihr weiterer Hinweis in der mündlichen Verhandlung, sie wisse vom Hörensagen, dass der Großhändler/Zwischenhändler, der auch die anderen Firmen beliefere, von den anderen Firmen gehört habe, dass diese Firmen entsprechende Förderungen erhalten hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist realitätsnah anzunehmen, dass der Händler eigene wirtschaftliche Interessen an einem Verkauf seiner Produkte hat. Zum anderen ist nicht plausibel, dass dieser Händler einen konkreten Einblick in die jeweiligen Strukturen und Hygienekonzepte der belieferten Unternehmen, geschweige denn in deren Anträge, gehabt haben sollte. Abgesehen davon war eine nähere Überprüfung der klägerischen Beispiele nicht möglich, so dass diesen Angaben - wenn überhaupt - kein großer Beweiswert zukommen kann. Denn die Klägerin betont ausdrücklich, dass die Firmen, die von der Klägerin auch angerufen worden seien, nicht namentlich hätten benannt werden wollen. Auch die Beklagtenbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass sie in ihren Handakten nur einen Teil der Fälle habe ausfindig machen können und des Weiteren diesen Akten nicht entnehmen könne, dass etwa Bälle oder Schuhe gefördert worden seien. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klägerin geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine - wie hier - schlichte, nicht näher substanziierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es - wie bereits ausgeführt - gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25). Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von - qualitativ vergleichbaren - Abweichungen in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 - 1 BvR 1616/03 - juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60). Weiter ist anzumerken, dass der Hinweis der Beklagtenseite auf die Unbeachtlichkeit der Positivliste(n) - weil durch Anhang 4 der FAQ überholt - plausibel ist. Auch soweit der Anhang 4 erst am 28. Mai 2021 in die FAQ implementiert wurde und damit erst nach Antragstellung und teilweise nach den klägerischen Anschaffungen (Biergartenmobiliar im April 2021, Grill-Master im Mai 2021, Tische und Stühle für Außenbereich sowie Leihschuhe, Bälle, Rampe und Konvektomat jeweils im Juni 2021) erfolgte, lagen hinreichende Anhaltspunkte schon vorher vor, und zwar in Nr. 3.1 n) der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie in Nrn. 2.4.6 und 2.4.14 der FAQ, auf die und deren Link schon in der Einleitung der Richtlinie mit Fußnote 4 verwiesen wurde. Zudem war bei den Positivlisten ausdrücklich angemerkt, dass die Listen nur die „möglichen Maßnahmen“ enthielten und eine Veröffentlichung nicht geplant sei. Die Listen waren zum einen nicht abschließend und zum anderen musste nicht jede dort gennannte Maßnahme im konkreten Einzelfall auch gefördert werden (vgl. Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 20.5.2021; https://www.stbk-sh.de/ueberbrueckungshilfe-iii-positivlisten-fuer-digitalisierungs-und-hygienemassnahmen/). Damit konnten die Listen auch keine anderweitige Verwaltungspraxis begründen. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt demgegenüber es - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Die internen Verwaltungsvorschriften kommen dabei nur in der Ausprägung zur Anwendung, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 - juris Rn. 21). Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQs erläutert. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie keinen Anspruch auf die Förderung hat. Vielmehr hat die Beklagte anhand von erkennbaren Anhaltspunkten und unter Vorlage von Vergleichsfällen ihre Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht. Die dargestellte Verwaltungspraxis entspricht sowohl der Richtlinie Überbrückungshilfe III als auch den FAQs. Neben der einschlägigen Förderrichtlinie können auch sonstige Vollzugshinweise oder auch die im Internet veröffentlichten FAQ-Hinweise Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (vgl. VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 17 ff.). Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.). Die Beklagte hat des Weiteren zum Beleg eine Reihe von Bescheiden in anonymisierter Form vorgelegt, die ihre Förderpraxis dokumentieren. Das Bestreiten der Förderpraxis mit Anzweifeln der vorgelegten Beispiele wegen der Anonymisierung der vorgelegten Bescheide seitens der Klägerseite ist äußerst fragwürdig. Das Gericht hat zum einen in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2022 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anonymisierung aus Datenschutzgründen hingewiesen. Zum anderen wirkt der mit der klägerischen Aussage verbundene (unausgesprochene) Vorwurf an die Beklagtenbevollmächtigte, sie würde bewusst gefälschte Beweismittel betreffend nicht real existierende Vorgänge vorlegen, zumindest befremdlich, da die Beklagtenbevollmächtigte (für die IHK als öffentlich-rechtliche Körperschaft) als Organ der Rechtspflege mit einem solchen Verhalten womöglich auch gegen ihre Standesehre verstoßen und sich außerdem womöglich strafbar machen würden. Zudem hat die Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2022 ausdrücklich sowohl die Authentizität der von ihr vorgelegten Vergleichsfälle als auch deren Aussagekraft trotz der erfolgten Anonymisierung betont. Das Gericht hat keine Zweifel an der Realität und Plausibilität der von der Beklagtenseite vorgelegten Vergleichsfälle. Soweit die Klägerseite weiter vorbringt, ein Verweis auf Anlagen sei nicht geeignet, einen substanziierten Sachvortrag zu ersetzen ist, ist ihr entgegenzuhalte, dass sie selbst nur pauschal eine Liste mit Beispielsfällen von Betreibern von Bowlingbahnen vorgelegt hat, ohne diese Förderfälle und die dort geförderten Maßnahmen gerade mit Bezug zum streitgegenständlichen Fall im Einzelnen zu erläutern und in überprüfbarer Weise zu konkretisieren. Demgegenüber genügen einzelne „Ausreißer“ nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis, wenn die Gewährung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gewährt wurde und nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber eine solche richtlinienabweichende Abweichung gebilligt oder geduldet hätte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 - 6 ZB 21.3230 - juris Rn. 16 sowie VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 - juris Rn. 60 f.). Abgesehen davon sind die von der Beklagten vorgelegten Bescheide, gerade in Bezug auf ihre ablehnenden Teile insoweit hinreichend aus sich heraus verständlich und können durchaus als Beleg für eine geübte Verwaltungspraxis dienen. Die vorgelegten Beispielsfälle für die Ablehnung einer Förderung betrafen vergleichbare Sachverhalte, wie etwa eine Außenküche, die Erweiterung des Außenbereichs, den Umbau einer Scheune, einen internetfähigen Konvektomaten, die Bestuhlung im Außenbereich, eine mobile Almhütte, die Sanierung einer Terrasse, Terrassenmöbel, den Tausch von Tischplatten, eine Spülmaschine oder die Ersatzbeschaffung von Tischen. Die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Vorschrift zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden, nicht förderfähig seien. Bei den geltend gemachten Kosten gehe es nicht um förderfähige Fixkosten, denn sie dienten nicht der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzeptes sowie der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie. Diese Sichtweise ist mit Blick auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht zu beanstanden, weil eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung über eine vorläufige Überbrückung zur Existenzsicherung und damit über den Förderzweck hinausgeht. Denn Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe II betont den Zweck der Förderung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz. Nach Anhang 4 der einschlägigen FAQs muss eine Maßnahme ebenfalls primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein, darf also nicht ohnehin unabhängig von Pandemie angestanden haben. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie angefallen sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, sind nicht förderfähig (siehe auch Nr. 2.4.6 FAQ und Nr. 2.4 Position 14 FAQ). Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken. Des Weiteren ist zu betonen, dass die in den FAQs nur beispielhaft benannten Fördergegenstände keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall treffen. Vielmehr ist jeweils eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich. Insofern ist das von der Klägerin vorgelegte Hygienekonzept sehr allgemein. Bei den Maßnahmen scheint es mehr um - über den Bestand hinausgehende - Erweiterungen um einen - zuvor nicht vorhandenen - zusätzlichen Verkaufs- und Ausschankraum sowie um Mobiliar für den Außenbereich gegangen zu sein, um potentiell mehr Gäste bewirten zu können und dem Umsatzeinbruch und den Beschränkungen im Innenbereich zu begegnen. Soweit von Klägerseite eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt angesprochen wurde, ist diese nicht näher erläutert und scheint wohl auch sonst bei zusätzlichen gastronomischen Vorhaben erforderlich, die über den Förderzeck hinausgehen. Im Übrigen ist nichtersichtlich, dass es sich hierbei um eine temporäre Maßnahme zur Existenzsicherung handelt. Die Klägerin hat mit Nachricht vom 22. Juni 2021 - durch ihren Steuerberater bzw. ihre Steuerberaterin - ausdrücklich angegeben, dass ein zusätzlicher Biergarten geschaffen worden sei, um die Außengastronomie als Einnahmequelle nutzen zu können. Außerdem hätten neue Gerätschaften angeschafft werden müssen, um den zusätzlichen Betrieb im Biergarten bedienen zu können. Diese Nachricht spricht für eine dauerhafte Erweiterung und Requirierung einer zusätzlichen Einnahmequelle für die Zukunft, die deutlich über eine temporäre pandemiebedingte Maßnahme zur Existenzsicherung und über den hygienebezogenen Förderzweck hinausreicht, selbst wenn dadurch pandemiebedingte Umsatzausfälle, etwa durch weniger bzw. fehlende Besucher im Innenbereich infolge des zeitweiligen Verbots der Innengastronomie bei gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit der Außengastronomie kompensiert werden sollten. Nach der richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis sind (Ersatz) Beschaffungen (neu für alt) von Tischen und Stühlen für den Außenbereich seitens der Beklagten nachvollziehbar als nicht förderfähige bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen eingestuft worden. Vielmehr waren sie aufgrund ihres schlechten Zustandes zu erneuern. Der Umstand, dass pandemiebedingt zunächst nur die Außengastronomie erlaubt war und keine Innengastronomie, führt nicht dazu, dass deswegen alle Aufwendungen für die Verlagerung der Gastronomie nach außen zu fördern gewesen wären, sofern die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis sie nicht erfasst. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine erweiternde Auslegung der Richtlinie noch auf eine analoge Anwendung noch sonst auf Ausweitung des Fördergegenstandes bzw. -umfangs (vgl. etwa VG Bayreuth, U.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 53). Denn eine Ausweitung der bestehenden Begünstigung kommt insbesondere auch nicht mit Verweis auf eine Entschädigung oder einen Ausgleich für Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, etwa Betriebsschließungen, in Betracht. Denn die Überbrückungshilfe ist als Billigkeitsleistung von einer Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu unterscheiden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es auch mit Blick auf seine sozialstaatliche Verpflichtung bis zur Willkürgrenze frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen (siehe ausführlich VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Vorstehende Argumentation gilt auch für die Anschaffung von Bowlingkugeln (beim Bowling „Bälle“ genannt) und Bowlingschuhen. Denn auch schon vor der Pandemie galten Hygienevorschriften, gerade für Leihmaterial, das nacheinander von verschiedenen Personen benutzt wird. Zudem fehlt es bei einer erweiternden Ausstattung an der erforderlichen Funktion der Existenzsicherung. Die Anschaffung zusätzlicher Schuhe und Bälle, um dem erhöhten Reinigungsaufwand zu begegnen und neuen Spielern sofort einen neuen Satz Bälle und Schuhe ohne Staubildung anbieten zu können, belegt keine notwendige pandemiebedingte Maßnahme im Rahmen eines Hygienekonzepts zur Existenzsicherung, weil der Desinfektions- und Reinigungsbedarf auch ohne Pandemie bestand und besteht und nicht einleuchtet, dass die Weiterungen als vorübergehende Maßnahme nun zur Überbrückung und zur Existenzsicherung erforderlich gewesen sein sollten, zumal die Anschaffung zusätzlicher Schuhe auch nicht im Hygienekonzept stand. Der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat zudem darauf hingewiesen, dass zunächst nur die Hälfte der Bahnen habe bespielt werden dürfen, sodass auch unter diesem Aspekt nicht zwingend notwendig erscheint, weitere Schuhe und Bälle zur Existenzsicherung anzuschaffen. Auch nach dem weiteren klägerischen Vorbringen, das neu angeschaffte Desinfektionsspray habe einer längeren Einwirkungsdauer bedurft als das vorher verwendete Mittel, um die Schuhe wieder ausgeben zu können, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dies eine zwingende notwendige pandemiebedingte Maßnahme zur Existenzsicherung gewesen ist. Denn es ist nicht Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe (vgl. nur Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III) alle Aufwendungen in der Pandemiezeit im vollständigen Umfang auszugleichen, vielmehr sollen die Zahlungen nur ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz sein. Zwar sind die Bowlingbälle und -schuhe im Hygienekonzept genannt, und zwar als zu erneuern (nicht aber auch als Erweiterung wie im Klageverfahren), da sie nicht mehr entsprechend desinfizierbar gewesen seien. Die Beklagtenseite verweist aber demgegenüber vertretbar auf ihre abweichende Verwaltungspraxis, weil es sich um eine allgemeine dauerhafte Ausstattung eines Bowlingcenters handelt, die über eine „Überbrückung“ und die primäre vorläufige Existenzsicherung hinausgeht. Der schlechte Zustand der Schuhe spricht für eine ohnehin fällige Ersatzbeschaffung, weil eine Desinfektion der Schuhe auch ohne Corona-Pandemie erforderlich war. Auch mit Blick auf die Förderfähigkeit von Konvektomat und Grill gilt nichts anderes. Zudem erfolgte zum Konvektomat als Digitalisierungsmaßnahme neues Vorbringen nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Die Beklagte hat insoweit mit nachvollziehbarer Argumentation dargelegt, dass eine Geltendmachung als Digitalisierungsmaßnahme im Klageverfahren verspätet erfolgt ist und kein Änderungsantrag gestellt worden war. Sie hat aber weiter angemerkt, dass selbst unter Berücksichtigung des späteren Vorbringens eine Förderfähigkeit zu verneinen gewesen wäre. Denn die Digitalisierung ist nur ein Nebenaspekt des Küchengeräts; die Anwesenheit von Personal ist weiter erforderlich. Zudem überzeugt das Argument der Programmierung aus der Ferne (von zu Hause) nicht, weil das Gerät vor Ort bestückt werden muss und sich der Programmierungsaufwand mit der Zeit bei gewisser Übung erfahrungsgemäß reduzieren dürfte. Jedenfalls ist der Einsatz eines Konvektomaten nicht mit der Arbeit in Homeoffice und der dafür erforderlichen Ausstattung vergleichbar. Abgesehen davon, dass Küchengeräte nach der plausibel dargelegten Verwaltungspraxis nicht förderfähig sind, und abgesehen davon, dass die Förderung als Digitalisierungsmaßnahme erst verspätet vorgebracht wurde, hat die Beklagte einen Beispielsfall vorgelegt, der die Ablehnung der Förderung eines Konvektomaten in ihrer Förderpraxis belegt, ohne dass die Erwähnung eines Konvektomaten in den oben genannten „Positivlisten“ entgegensteht. Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit aller streitgegenständlichen Aufwendungen zu verneinen, selbst wenn man das neue Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigt. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das - im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende - Vorbringen im Klageverfahren. Denn auch dieses Vorbringen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Maßnahmen zum einen zur Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts und zum anderen als Überbrückung zur Existenzsicherung notwendig gewesen sind. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639). Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bzw. zur Erfüllung eines Hygienekonzepts als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44; m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13). Die Beklagte hat in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Sie hat insbesondere mit Verweis auf Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III angemerkt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden wären. Die Verwaltungspraxis, die Förderung „baulicher Maßnahmen“ auf solche Kosten zu beschränken, die für die Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften erforderlich gewesen seien, sei weder willkürlich noch sachgrundlos. Bei Anschaffungen betreffend eine unabhängig von der Pandemie vorzuhaltenden Ausstattung könnten die Kosten mit der Überbrückungshilfe III nicht erstattet werden. Die Beklagtenbevollmächtigte hat weiter deutlich gemacht, dass die Aufwendungen einem Hygienekonzept entsprechen und dass die vorübergehenden Überbrückungshilfen der Existenzsicherung dienen müssten. Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33). Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 und 38 m.w.N.). Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 m.w.N.). Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die von der Beklagten vorgelegten Beispiele zeigen. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen, auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen zudem nicht die Klägerin allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte im vergleichbaren Zuwendungsfällen - bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis - anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substanziiert. Die Beklagte hat auf die Voraussetzungen für eine Förderung (wie erwähnt z.B. temporäre Maßnahme, notwendig zur Existenzsicherung, Hygienekonzept usw.) verwiesen und betont, dass es jedenfalls auf die Prüfung des Einzelfalls angekommen sei. Ob die von der Klägerin benannten relevanten Fälle - abgesehen Ausreißern - vergleichbare Fallkonstellationen beinhalteten, konnte nicht überprüft werden, weil die Einzelheiten dem Gericht nicht bekanntgegeben wurden. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verleihung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwz-RR 2021, 835 - juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38 m.w.N.). Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben (wie in dem von der Klägerseite aufgeführten Fällen, soweit diese überhaupt vergleichbar sind) und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann - selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen - „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - BVerwGE 92, 153 - juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1303 - juris; U.v. 17.5.2021 - W 8 K 20.1561 - juris; Ue. v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte im Klageverfahren ausdrücklich angekündigt. Das Vorbringen der Beklagtenseite, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt und dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt. Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite - nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 13, zum Landwirtschaftsrecht). Abgesehen davon, dass die Klägerin danach aus den von ihr genannten Beispielsfällen aus anderen Bundesländern für sich in Bayern rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Förderung gerade kein formelles oder materielles „Bundesgesetz“ zugrunde liegt, sondern eine Richtlinie des Freistaates Bayern, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 28; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten soll, auch wenn die FAQ bundesweit einheitlich sind. Denn maßgeblich ist die daraus fließende, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern. Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.