Urteil
Au 5 K 23.138
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Asylbewerberunterkunft stellt eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dar. Als solche ist sie sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet ohne Weiteres allgemein zulässig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet für sich genommen keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Zunahme von Geräuschemissionen durch Bewohner einer Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern, Fernsehen bei offenem Fenster und anderen Lebensäußerungen handelt es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Belästigungen im jeweiligen Einzelfall ist mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Asylbewerberunterkunft stellt eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dar. Als solche ist sie sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet ohne Weiteres allgemein zulässig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet für sich genommen keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Zunahme von Geräuschemissionen durch Bewohner einer Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern, Fernsehen bei offenem Fenster und anderen Lebensäußerungen handelt es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Belästigungen im jeweiligen Einzelfall ist mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Dezember 2022 (Az. ...) verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Die Klage wurde auch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 55 ff. BayBO und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen, subjektiven Rechten verletzt sein. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, die vom Regelungsumfang der angefochtenen Baugenehmigung umfasst sind. Beim Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich als Einrichtung zur Unterbringung von Personen i.S. des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO um einen Sonderbau, so dass das Prüfprogramm des Art. 60 Satz 1 BayBO maßgeblich ist. Auf die Zusammensetzung der Bewohner und auf den Grund des Aufenthalts kommt es hierbei nicht an (Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2023, Art. 2 Rn. 456 f.; BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – juris Rn. 13; VG Würzburg, B.v. 14.3.2016 – W 4 S 16.179 – juris Rn. 17). a) Die angefochtene Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt. Nach Art. 37 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Vorliegend sind die geplanten baulichen Änderungen in den genehmigten Plänen zwar nicht gemäß § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) farblich gekennzeichnet. Darauf kann der Kläger sich jedoch nicht berufen, weil die geplanten baulichen Veränderungen den genehmigten Plänen auch ohne farbliche Kennzeichnung hinreichend deutlich zu entnehmen sind. Aus einer Gesamtschau der genehmigten Planunterlagen, insbesondere aus dem Eingabeplan Grundrisse – Plan NR. 03, lassen sich die geplanten baulichen Veränderungen durch die unterschiedliche Darstellung der Wände (schwarz und schraffiert) klar entnehmen. Daraus lässt sich auch zweifelsfrei erkennen, dass die baulichen Veränderungen auf der dem Wohnhaus des Klägers abgewandten Seite erfolgen. Die geplante künftige Nutzung wird durch die Vorhabenbezeichnung „Erweiterung und Nutzungsänderung Wohnhaus zu einer Asylunterkunft mit 36 Liegeplätzen“ klar definiert. Ausgehend hiervon war es dem Kläger möglich, eine mögliche Betroffenheit in nachbarlichen Rechten durch die Baugenehmigung hinreichend sicher zu erkennen. b) Die genehmigte Asylbewerberunterkunft ist bauplanungsrechtlich zulässig (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB. Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die erteilte Baugenehmigung ist insoweit nicht ersichtlich, weil sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. aa) Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob die nähere Umgebung als Allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet einzustufen ist. Die geplante Asylbewerberunterkunft stellt eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dar (BayVGH, U.v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris Rn. 25 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 27.11.2014 – 5 K 14.649 – juris Rn. 36). Als solche ist sie sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet ohne Weiteres allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Damit fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen seiner Art nach in die nähere Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB ein, eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs des Klägers ist nicht ersichtlich. Zwar kann ein Vorhaben auch dann, wenn es im konkreten Baugebiet regelhaft zulässig ist, also mit der Gebietsart vereinbar ist, gleichwohl (generell) gebietsunverträglich sein, wenn es aufgrund seiner Nutzungsweise störend wirkt (BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – juris Rn. 11). Bei der anzustellenden, typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich ein Asylbewerberheim jedoch weder im Allgemeinen Wohngebiet noch im Mischgebiet aufgrund seiner Nutzungsweise störend aus. Der wohnähnliche Charakter der Unterkünfte ist nicht gebietsstörend, vielmehr sind Anlagen für soziale Zwecke in beiden Gebietskategorien sogar allgemein zulässig und sind mit ihrem wohnähnlichen Charakter dem in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Wohnen angenähert. Einen „Milieuschutz“, der ausnahmsweise zur Unzulässigkeit führen könnte, gibt es nicht (BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 – juris Rn. 72; VG München, U.v. 17.5.2016 – M 1 K 16.629 – juris Rn. 31). Auch ein „Kippen“ des Gebietscharakters kommt nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass über die Belegung des streitgegenständlichen Anwesens mit Asylbewerbern hinaus in weiteren Gebäuden in der näheren Umgebung Asylbewerberunterkünfte geschaffen werden sollen, würde die Einrichtung solcher Anlagen für soziale Zwecke den Gebietscharakter nur bestätigen, nicht jedoch kippen. Darüber hinaus schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 4 C 1.06 – BVerwGE 128, 118 ff.). Zwar kann, bezogen auf das Merkmal des „Umfangs“, im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen, so dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 20). Dies kommt z.B. in Betracht bei atypischen Folgewirkungen wie etwa erhöhtem Verkehrsaufkommen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2023, § 15 BauNVO Rn. 17). Für derartige Folgewirkungen gibt es bei einer Belegung der streitgegenständlichen Unterkunft mit 36 Asylbewerbern jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 1 ZB 17.3 – juris Rn. 8 zu einer Asylbewerberunterkunft für 34 Personen). Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründet für sich genommen auch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 14 f; VG München, U.v. 17.5.16 a.a.O. Rn. 22). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten darauf hingewiesen, dass es sich bei der geplanten Belegungsdichte mit ca. 7 m² pro Person um eine übliche, eher etwas großzügiger bemessene Belegungsdichte handle. Der Trend gehe angesichts des Mangels an Unterkünften zu deutlich dichteren Belegungen. bb) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 2.04 – juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen und Störungen auswirken können, ist dabei nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (vgl. Söfker, a.a.O. § 15 BauNVO, Rn. 21 ff., 28). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Andere (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Gegen die Annahme von bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretenden Störungen von bodenrechtlicher Relevanz spricht bereits, dass die geplante Asylbewerberunterkunft keine immissionsschutzpflichtige Anlage darstellt, nachdem es sich um eine wohnähnliche Nutzung handelt. Alleine die Belegung mit Asylbewerbern ist für sich betrachtet keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall trotz der von der Klägerbevollmächtigten angeführten Belegungsdichte und der besonderen örtlichen Situation. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine anderweitige homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – BVerwGE 101, 364; BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 20). Bei der Zunahme von Geräuschemissionen durch die Bewohner der genehmigten Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern, Fernsehen bei offenem Fenster und anderen Lebensäußerungen handelt es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (BayVGH, B.v. 27.2.2015 a.a.O. Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 16). Diese Wohngeräusche sind auch nicht typischerweise mit der genehmigten Art der Nutzung verbunden, sondern stets abhängig von den individuellen Besonderheiten der jeweils untergebrachten Personen. Damit kann Störungen, die durch derartige Lebensäußerungen hervorgerufen werden, auch nicht mit baurechtlichen Instrumenten begegnet werden. Vielmehr ist Belästigungen im jeweiligen Einzelfall mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2015 – 9 CE 14.2854 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 23.6.2016 – 5 S 634/16 – juris Rn. 15). Die Annahme des Klägers, dass der gemeinsame „Innenhof“ zwischen den Gebäuden von den künftigen Nutzern der Asylbewerberunterkunft verstärkt genutzt werden wird, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Allerdings sind die baulicherseits geplanten Aufenthaltsmöglichkeiten für die Asylbewerber an der vom klägerischen Anwesen abgewandten Seite situiert, auch die kleine Terrasse im Norden des Gebäudes liegt deutlich abgesetzt vom klägerischen Wohnhaus, so dass der Innenhof nicht die einzige Aufenthaltsmöglichkeit im Freien darstellt. Auch war im Rahmen des Augenscheinstermins nicht zu erkennen, dass der Innenhof von den Mietern des klägerischen Anwesens derzeit als Freibereich intensiv genutzt würde. Vom Wohngebäude des Klägers führen keine Türen unmittelbar auf den Innenhof. Bis auf einen einzelnen Stuhl mit kleinem Tisch fanden sich keine Hinweise, dass der Innenhof von den Mietern des Klägers in nennenswerter Weise für ihre Freizeitgestaltung genutzt werde. Soweit der Innenhof zu Aufenthaltszwecken von Asylbewerbern mit genutzt werden sollte, sind die dabei entstehenden „Wohnimmissionen“, wie ausgeführt, als dem Wohnen immanent hinzunehmen. Baurechtlich relevante Störungen von bodenrechtlicher Relevanz können damit nicht begründet werden. Soweit die Nutzung des Innenhofs zu privatrechtlichen Abgrenzungsfragen zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen führt, können diese nicht im Rahmen der Baugenehmigung geklärt werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter (Art. 68 Abs. 5 BayBO). Auch eine etwaige Wertminderung des klägerischen Grundstücks infolge der Ansiedlung einer Flüchtlingsunterkunft begründet für sich genommen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B.v. 29.9.2021 – 9 CS 21.2175 – juris Rn. 23; B.v.29.12.2017- 9 ZB 16.1480 – Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 19.7.2019 – 10 A 1802/18 – juris Rn. 25). Denn einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (BayVGH, B.v. 29.9.2021 – 9 CS 21.2175 – juris Rn. 23). cc) Die Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist gesichert. Das Baugrundstück wird über das klägerische Grundstück Fl.Nr. 155 erschlossen. Im Grundbuch sind für das Baugrundstück Grunddienstbarkeiten für ein Garagenein- und ausfahrtsrecht, für ein Geh- und Fahrtrecht und für ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht zu Lasten des klägerischen Grundstücks eingetragen (Grundbuch, Band ... Blatt ...). Eine Beschränkung, etwa auf eine Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einem Zweifamilienhaus, enthält die Dienstbarkeit nicht. Zudem wird die Anzahl der bereits bisher für das Baugrundstück erforderlichen vier Stellplätze durch das Bauvorhaben nicht verändert. Eine Zufahrt zu vier Stellplätzen, die nach Angaben der Beigeladenen für Dienstfahrzeuge des Landratsamts und Anlieferverkehr erforderlich sind, ist jedoch von der Grunddienstbarkeit ohne Weiteres abgedeckt. Auch ein Zugang zu der geplanten Unterkunft ist über die durch die Grunddienstbarkeit gesicherte Fläche grundsätzlich möglich. Dies ist für die Annahme einer gesicherten Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausreichend. Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch für solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind und zudem sicherstellen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2014 – 15 B 13.2028 – juris Rn. 17). Diese Anforderungen sind hier durch die im Grundbuch gesicherte Grunddienstbarkeit uneingeschränkt erfüllt. Die als Geh- und Fahrtrecht bestellte Grunddienstbarkeit erlaubt zudem auch dritten Personen, die mit dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, z.B. Mietern und dergleichen, die Ausübung dieses Rechts (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2014, a.a.O. Rn. 28). Damit ist die Erschließung unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten gesichert. Soweit es darüber hinaus Unklarheiten wegen der Auslegung der Grunddienstbarkeit zwischen Kläger und Beigeladener geben sollte, bleibt dies im Hinblick auf Art. 68 Abs. 5 BayBO einer zivilrechtlichen Klärung vorbehalten. c) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine drittschützenden Normen des Bauordnungsrechts. aa) Das Vorhaben verstößt nicht gegen Abstandsflächenrecht. Nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehört auch das Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm bei Sonderbauten. Laut dem genehmigten Abstandsflächenplan (Plan NR. 02) hält das Vorhaben die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen insgesamt ein. Zum klägerischen Grundstück hin kann die erforderliche Abstandsflächentiefe von 0,4 H auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst voll eingehalten werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung ergibt sich nichts Anderes. Bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie die für die Berechnung der Abstandsfläche maßgeblichen Bauteile nicht unmittelbar berühren, lösen grundsätzlich eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung des gesamten Gebäudes aus, wenn sie im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ haben können (BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11). Eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung wäre erforderlich, wenn sich entweder die für die Ermittlung der Abstandstiefe relevanten Merkmale ändern (was vorliegend nicht der Fall ist) oder wenn die Änderung für sich betrachtet zwar keine abstandsflächenrelevanten Merkmale betrifft, das bestehende Gebäude aber die nach dem geltenden Recht maßgeblichen Abstandsflächen nicht einhält und die Änderung zu nicht nur unerheblichen nachteiligen Auswirkungen für Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2003 – 25 CS 03.897 – BayVBl. 2004, 149). Das bestehende Gebäude der Beigeladenen hält jedoch die nach geltendem Recht maßgeblichen Abstandsflächen, wie bereits ausgeführt, ein. Auch nicht nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen für den Wohnfrieden können, wie bereits ausgeführt, nicht angenommen werden. bb) Sonstige Verstöße gegen Vorschriften, die nach Art. 60 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigung gehören und denen nachbarschützende Wirkung zukommt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Nach allem ist die streitgegenständliche Genehmigung zur Erweiterung und Nutzungsänderung eines Wohnhauses zu einer Asylunterkunft vom 22. Dezember 2022 nicht geeignet, den Kläger in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist demnach unbegründet und war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).