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Beschluss

10 A 1802/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet (§§124,124a VwGO). • Bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung einer Flüchtlingsunterkunft sind nur solche Belästigungen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung typischerweise auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind; Nachtstörungen sind grundsätzlich nicht bereits im Baurecht präventiv zu veranlagen (§246 Abs.11 BauGB). • Ein Nachbar kann nicht durch Angriffe auf die generelle kommunalpolitische Standortentscheidung Abwehrrechte gegen eine zulässige Bebauung auf dem konkreten Grundstück herleiten; der Gebietswahrungsanspruch richtet sich gegen die konkrete Zulässigkeit am Standort. • Anlagen für soziale Zwecke sind in der Regel auch in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig; §3 Abs.3 Nr.2 BauNVO verlangt nicht, dass solche Anlagen den Bedürfnissen des Gebiets dienen, und §246 Abs.11 BauGB gebietet in der Regel Zulassung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Flüchtlingsunterkunft in Wohngebiet zulässig • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet (§§124,124a VwGO). • Bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung einer Flüchtlingsunterkunft sind nur solche Belästigungen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung typischerweise auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind; Nachtstörungen sind grundsätzlich nicht bereits im Baurecht präventiv zu veranlagen (§246 Abs.11 BauGB). • Ein Nachbar kann nicht durch Angriffe auf die generelle kommunalpolitische Standortentscheidung Abwehrrechte gegen eine zulässige Bebauung auf dem konkreten Grundstück herleiten; der Gebietswahrungsanspruch richtet sich gegen die konkrete Zulässigkeit am Standort. • Anlagen für soziale Zwecke sind in der Regel auch in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig; §3 Abs.3 Nr.2 BauNVO verlangt nicht, dass solche Anlagen den Bedürfnissen des Gebiets dienen, und §246 Abs.11 BauGB gebietet in der Regel Zulassung. Die Klägerin klagte gegen eine von der Beklagten selbst erteilte Baugenehmigung vom 20.05.2016 für zwei Holzständermodule zur Unterbringung von bis zu 60 Flüchtlingen auf einem Grundstück in N. Sie rügte Verletzungen ihres Gebietswahrungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebots, insbesondere wegen Lärm, Nachtstörungen, baulicher Dimensionen und angeblicher Wertminderung ihres angrenzenden Einfamilienhausgrundstücks. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Vorhaben sei als soziale Einrichtung nach BauNVO bzw. BauGB zulässig und nicht rücksichtslos; typische Wohngeräusche seien hinzunehmen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulässigkeit der Antragsschrift: Der Antrag war fristgerecht nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgebracht, bleibt aber unbegründet, da keine Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Antragsteller hat die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen; die Feststellungen und Rechtsanwendungen bleiben überzeugend. • Gebietswahrungsanspruch und Baurecht: Selbst bei Annahme eines reinen Wohngebiets ist das Vorhaben nach §3 Abs.3 Nr.2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig; §246 Abs.11 BauGB gebietet in der Regel die Zulassung solcher Anlagen. • Rücksichtnahme und Lärm: Bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung sind nur typische, bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartende Belästigungen von bodenrechtlicher Relevanz zu berücksichtigen. Die behaupteten Nachtstörungen sind nicht typischermaßen so zu erwarten, dass eine Unzumutbarkeit begründet wäre; ordnungsrechtliche Maßnahmen stehen im Einzelfall offen. • Alternativstandort: Ein Nachbar kann nicht gegen die Gemeindeverteilung von Unterbringungsbauten vorgehen; der Abwehranspruch richtet sich nur gegen die konkrete Zulässigkeit auf dem jeweiligen Grundstück. • Bauliche Dimensionen und Überbauung: Für eine Versagung wegen Überschreitung der überbaubaren Fläche oder überschreitender Bebauung bedarf es konkreter Anknüpfungspunkte für eine rücksichtslos verursachte unzumutbare Verschattung oder erdrückende Wirkung; solche liegen hier nicht vor. • Wertminderung: Allgemeine Wertminderungen begründen keinen Anspruch auf Schutz vor Bebauung; nur rechtlich begründete spezifische Beeinträchtigungen wären relevant, die hier nicht dargetan sind. • Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung: Die vorgebrachten Fragen sind durch bestehende Rechtsprechung geklärt bzw. nicht klärungsbedürftig im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke grundsätzlich zulässig ist und die behaupteten Beeinträchtigungen (insbesondere Lärm und angebliche Nachtstörungen) keine so typische und bodenrechtlich relevante Unzumutbarkeit begründen, dass der Gebietswahrungsanspruch oder das Rücksichtnahmegebot verletzt wären. Eine Abwehr gegen die Wahl des Standorts insgesamt steht der Klägerin nicht zu; etwaige Störungen sind im Einzelfall durch Polizei-, Ordnungs- oder zivilrechtliche Maßnahmen zu regeln.