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Urteil

9 K 23.30947

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach der Begriffsbestimmung in der Asylverfahrensrichtlinie bezeichnet der unionsrechtlich Begriff „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird und geht von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht, was dem Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) entspricht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Begriffsbestimmung in der Asylverfahrensrichtlinie bezeichnet der unionsrechtlich Begriff „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird und geht von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht, was dem Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) entspricht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 form- und fristgerecht geladen worden. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2023 ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt der zutreffenden ausführlichen Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG), macht sie sich zu eigen und führt ergänzend aus: 1. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (Zweitantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Andernfalls ist der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen und gemäß § 31 Abs. 3 AsylG eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu treffen. a) Das Bundesamt konnte seine Entscheidung auf § 71a AsylG stützen, da diese Vorschrift mit EU-Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie), in Einklang steht. Der Einzelrichter schließt sich im hier vorliegenden Hauptsacheverfahren – so wie schon im Eilverfahren angedeutet – der überwiegend in der Rechtsprechung (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 28.12.2022 – 11 LA 280/21 – juris Rn. 13 m.w.N.) und Literatur (Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2023, § 71a AsylG Rn. 1b m.w.N.; a.A: Stern in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021 Rn. 2) vertretenen Auffassung an. Die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), die es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, gilt nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage erkennbar sind, ob der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. q) der Asylverfahrensrichtlinie bezeichnet der Begriff des „Folgeantrags“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt werde. Eine Beschränkung darauf, dass der Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat gestellt werden muss, enthält diese Legaldefinition nach ihrem Wortlaut nicht. Auch aus Art. 40 der RL 2013/32/EU kann nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge sind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt wurden. Vielmehr zeigt die Bestimmung in Art. 40 Abs. 7 der RL 2013/32/EU eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht. Eine Beschränkung des unionsrechtlichen Begriffs „Folgeantrag“ auf solche Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, widerspricht überdies dem Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses soll einerseits gewährleisten, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den Behörden eines Mitgliedstaats geprüft wird. Andererseits soll aber auch sichergestellt werden, dass diese Prüfung im Rahmen des einheitlichen Asylsystems nur einmal erfolgt. Eine weitere Prüfung ist nur angezeigt, wenn neue Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Mit dieser Zielsetzung ist unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen Folgeantrag, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werde, nur deshalb erneut vollumfänglich prüfen muss, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in seiner Zuständigkeit durchgeführt wurde. So hat auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 im Rahmen des Verfahrens C-8/20 ausgeführt, dass nach einer abschließenden negativen Entscheidung über einen früheren Antrag, ein von demselben Antragsteller in einem beliebigen Mitgliedstaat gestellter Antrag als „Folgeantrag“ angesehen werden kann (zitiert nach NdsOVG, B.v. 28.12.2022 – 11 LA 280/21 – juris Rn. 15 ff.). Er führt aus, dass der EuGH zwischen der Unzulässigkeitsfeststellung nach der Dublin III-VO und der Unzulässigkeitsentscheidung nach der Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32 unterscheidet. Ist ein anderer Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO verpflichtet, so entscheidet er auch über einen nach bestandskräftiger Erstentscheidung gestellten Folgeantrag. So ist in Art. 40 Abs. 7 der RL 2013/32 geregelt, dass bei einem Antragsteller, gegen den ein Überstellungsgesuch zu vollstrecken ist, nur der Mitgliedstaat über einen Folgeantrag entscheidet, der zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO verpflichtet ist. Ist eine Wiederaufnahme nach der Dublin III-VO jedoch nicht (mehr) möglich, ist die Dublin III-VO für die Frage der Zuständigkeit des Folgeantrags nicht mehr anwendbar und der nun zuständig gewordene Mitgliedstaat, kann den Folgeantrag nach Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d) RL 2013/32 für unzulässig erklären. Diese Regelung trägt dem Ziel der Verhinderung von sekundären Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung, denen durch die Dublin III-VO und die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 gerade vorgebeugt werden soll. Andernfalls wären Antragsteller, denen gegenüber eine negative Entscheidung ergangen ist, versucht, vermehrt ähnliche Anträge in anderen Mitgliedstaaten zu stellen, um eine vollständige neue Prüfung ihrer Situation zu erreichen. Das brächte eine sekundäre Migrationsbewegung mit sich, die den Zielen sowohl der Dublin-III-Verordnung als auch der RL 2013/32 zuwiderliefe. b) Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG liegen nicht vor, so dass der Asylantrag rechtmäßig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71a AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Zweitanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgegriffen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft der Erstentscheidung nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, wobei § 51 Abs. 3 VwVfG wegen der vom EuGH (U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris) festgestellten Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden ist. Ein weiteres Asylverfahren ist daher nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen (§ 71a Abs. 1 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 VwVfG müsste sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert, wie oben schon ausgeführt, einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32). bb) Es liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren des Klägers in Litauen vor. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist. Dabei muss sich das im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossene Asylverfahren auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 29 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen, bloße Mutmaßungen genügen nicht. Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem sicheren Drittstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen Regelung über den sog. Info-Request (vgl. Art. 34 Dublin III-VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Die Klärung des Vorliegens eines erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat ist aber nicht nur Sache des Bundesamts, sondern auch des Ausländers, den gemäß §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Mitwirkungspflicht trifft (Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2023, § 71a AsylG Rn. 3). Nach diesem Maßstab liegt ein endgültig erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Litauen vor. Dies ergibt sich aus der auf die Anfrage des Bundesamts erfolgten Antwort der litauischen Migrationsbehörde vom 6. September 2023. Danach ist das Verfahren des Klägers zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz in Litauen erfolglos abgeschlossen worden. Der vom Kläger gestellte Asylantrag wurde am 21. Oktober 2021 abgelehnt. Das vom Kläger hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos. Rechtskraft trat am 2. März 2022 ein. Diese Aussage der litauischen Asylbehörde deckt sich im Übrigen mit den Angaben des Klägers im Verfahren. cc) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen neuen Sachverhalt berufen, der zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens führt. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger auch zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 nicht erschienen ist. Auch wurde im Verfahren keine Klagebegründung für den Kläger vorgelegt. 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. a) Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Das Gericht schließt sich auch insoweit der umfassenden ausführlichen Begründung im streitgegenständlichen Bescheid an (§ 77 Abs. 3 AsylG). b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht festzustellen. Hierzu fehlt bereits jeglicher Vortrag des Klägers. Damit liegen keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak rechtfertigen könnte. 3. Die Abschiebungsandrohung konnte auf der Grundlage des § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG erlassen werden. Gegen die dem Kläger gesetzte einwöchige Ausreisefrist bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wenn unionsrechtlich die Gleichstellung von Zweitantrag und Folgeantrag geboten ist (s.o.), ist auch in Fällen des Zweitantrags das Setzen einer 1-wöchigen Ausreisefrist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum Folgeantrag (§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG entsprechend) sachgerecht und konsequent. 4. Auch das in Nr. 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Die nach § 114 VwGO eingeschränkte Überprüfung des ausgeübten Ermessens lässt darüber hinaus keine Ermessensfehlerhaftigkeit erkennen. 5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.