Urteil
Au 9 K 23.50394
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Österreich leiden unter systemischen Mängeln, die zur Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK führen könnten. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Österreich leiden unter systemischen Mängeln, die zur Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK führen könnten. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 form- und fristgerecht geladen worden. Dem Terminsverlegungsantrag des Bevollmächtigten des Klägers konnte nicht entsprochen werden, da dieser seine krankheitsbedingte Verhinderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Ein entsprechendes ärztliches Attest wurde nicht beigebracht. Auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung vom 7. März 2024 wird verwiesen. 1. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht als unzulässig behandelt. Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird insoweit ausgeführt: 2. Die Klage ist bei entsprechender Auslegung (§ 88 VwGO) als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich die allein statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des hiesigen Bescheids. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 – 10 B 18.50031 – alle juris; vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.). Für ein etwaiges (hilfsweises) Begehren, die Beklagte dahingehend zu verpflichten, die Kläger nicht nach Österreich zurückzuführen, würde es unter Berücksichtigung des Vorstehenden an einem Rechtschutzinteresse fehlen. Soweit Gegenstand der Klage die Aufhebung der Nrn. 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Soweit mit der Klage – bei sachgerechter Auslegung – auch erstrebt wird, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Österreichs festzustellen, ist eine hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zulässig, da es sich um einen eigenen Streitgegenstand handelt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 – 10 B 18.50031 – juris Rn. 19). 3. Der Asylantrag des Klägers ist unzulässig. Es wird hierzu in vollem Umfang Bezug genommen auf die Begründung des angegriffenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG). Nur ergänzend wird ausgeführt: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 – Dublin III-VO)] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist davon auszugehen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht die Beklagte, sondern Österreich zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG). Die Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylantrages ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, 20 Abs. 5, 23 Abs. 1 Dublin III-VO. Der Kläger hat ausweislich des vorliegenden EURODAC-Treffers Nr. ... am 6.Juni 2023 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die österreichischen Behörden haben mit Schreiben vom 8. September 2023 dem Übernahmeersuchen des Bundesamts zugestimmt und sich bereiterklärt, den Kläger erneut aufzunehmen und dessen Asylverfahren durchzuführen. Die Ziffer 1 nach der Länderkennung (AT) deutet darüber hinaus darauf hin, dass dem Kläger in Österreich nicht nur Fingerabdrücke abgenommen wurden, sondern er dort auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Selbst wenn dies mit dem Vortrag des Klägers nicht der Fall sein sollte, bleibt Österreich für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig, weil der EURODAC-Treffer jedenfalls die illegale Einreise des Klägers belegt. Österreich ist daher verpflichtet, den Kläger zu übernehmen und seinen Asylantrag dort zu prüfen. Dem im Rahmen der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen gestellten Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 4. September 2023 hat Österreich am 18. September 2023 ausdrücklich zugestimmt. Die 6-monatige Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) noch nicht abgelaufen, da diese mit der negativen Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren (Az. Au 9 S 23.50395) erneut zu laufen begonnen hat. Auch gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Dezember 2023 (neuer Ablauf der Überstellungsfrist am 26. April 2025) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aufgrund der Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde, dass der Kläger sich seit seiner Zuweisung am 14. September 2023 nicht in der Unterkunft aufgehalten hat und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden ist, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Vor diesem Hintergrund der Abmeldung des Klägers vom Amts wegen ging der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Dezember 2023 ins Leere. Im gerichtlichen Verfahren erfolgte auch keine Wiederzuzugsmeldung des Klägers. Zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 ist der Kläger ebenfalls nicht erschienen. Die Abschiebung nach Österreich kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Anhaltspunkte für eine vorrangige Zuständigkeit der Beklagten liegen nicht vor. Ein anderer zuständiger Mitgliedstaat als Österreich lässt sich nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht bestimmen. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn es sich aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylsystems in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GRC) mit sich bringen, als unmöglich erweist, den Kläger dorthin zu überstellen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt zwischen den Mitgliedstaaten die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der GRC entspricht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-173/17 – juris Rn. 82). Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Hierbei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Vermutung ist danach nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen Mitgliedstaates widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen erreichen erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92). Dies zugrunde gelegt ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Republik Österreich unter derartigen systemischen Mängeln leiden. Auch wenn in bestimmten Bereichen noch Schwächen vorhanden sind und die Lebensbedingungen in Österreich für Asylbewerber schwieriger sein mögen als in Deutschland, führen diese Umstände nicht zur Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2019 – 1 C 16.18 – Rn. 37; VG Berlin, B.v. 13.6.2023 – 39 L 299/23 A – Rn. 22; VG Würzburg, B.v. 6.6.2023 – W 1 K 22.50348 – Rn. 32; VG München, B.v. 25.5.2023 – M 19 S 23.50285 – Rn. 23; VG Bayreuth, Gb.v. 3.5.2023 – B 8 K 22.50229 – Rn. 41; alle mit weiteren Nachweisen, alle juris). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationaler Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die anderslautende Anhaltspunkte bieten könnten. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO notwendig machen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 88). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt – hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung – besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – juris Rn. 340). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (VG Trier, U.v. 28.9.2022 – 7 K 1706/22.TR – juris Rn. 62; VG Würzburg, B.v. 16.4.2019 – W 10 S 19.50280 – juris Rn. 34). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere reichen die vom Kläger vorgetragenen familiären Bindungen im Bundesgebiet für die Begründung eines derartigen Erfordernisses nicht aus. Schützenswerte familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO liegen nicht vor. 3.1 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots hinsichtlich Österreichs (Reiseunfähigkeit) bestehen nicht. 3.2 Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind ebenfalls rechtmäßig. Die Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten gesetzlichen Rahmens von bis zu 5 Jahren. Das nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen wurde erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. 4. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.