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Urteil

Au 8 K 21.277

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche, die den fließenden Verkehr betreffen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot ist eine Abschleppmaßnahme grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Polizei ein Fahrzeug nicht abschleppen darf, wenn es der Fahrer oder der Halter sofort wegfahren kann – und dies auch tut. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche, die den fließenden Verkehr betreffen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot ist eine Abschleppmaßnahme grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Polizei ein Fahrzeug nicht abschleppen darf, wenn es der Fahrer oder der Halter sofort wegfahren kann – und dies auch tut. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 28 Abs. 5 Satz 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und § 2 PolKV. Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; zudem ist Voraussetzung, dass die zugrundeliegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens auch rechtmäßig gewesen ist (Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, 23. Ed., Stand: 1.10.2023, Art. 9 PAG Rn. 57 ff.; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 11 PAG Rn. 30, Art. 93 PAG Rn. 28, 51 ff.; vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12; VG München, U.v. 13.3.2023 – M 23 K 21.4758 – juris Rn. 15; vgl. zudem Art. 16 Abs. 5 KG). Zu den Kosten gehören gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. Aus der Rechtmäßigkeit der (Anordnung einer) Abschleppmaßnahme folgt grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen. Dies gilt auch für die unmittelbar an den Abschleppunternehmer geleistete Zahlung (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 20). b) Hieran gemessen war die auf Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG gestützte Abschleppanordnung im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig, sodass die hierauf erfolgte Kostenerhebung nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 11 PAG Rn. 28 ff., 83 ff., Art. 25 PAG Rn. 10 m.w.N.). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates, seiner Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates (vgl. m.w.N. etwa Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 11 PAG Rn. 99). Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 13 a.a.O.) bzw. der Feststellungen des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes (vgl. Bl. 6, 12 a.a.O.) war das streitgegenständliche Kfz am 8. August 2020 jedenfalls zwischen 21:38 Uhr und 21:57 Uhr unter Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 15 (Zeichen 229 mit Zusatzzeichen 20:30 – 06:00 Uhr) auf dem ordnungsgemäß ausgeschilderten Taxenstand in der M-straße in A. auf Höhe der Hausnummer * abgestellt. Die Klagepartei räumt dies selbst ein (vgl. Bl. 3 f. der Gerichtsakte). Von dem Kfz, das der Sohn des Klägers dort abgestellt hatte, ging demgemäß eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Soweit die Klagepartei einwendet, dass der Sohn des Klägers das Verbotsschild übersehen hätte, ist dies im hiesigen Fall unbeachtlich. Denn an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche, die den fließenden Verkehr betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 – juris Rn. 15, 17 ff.). Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde (BVerwG, a.a.O. Rn. 21). Das Verkehrszeichen war vorliegend als solches auch durch einfache Umschau beim Aussteigen ausreichend erkennbar. c) Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG lagen im Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme vor, da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. auch VGH BW, U.v. 20.1.2010 – 1 S 484/09 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 11.3.2015 – M 7 K 14.5068 – juris Rn. 13), durch Inanspruchnahme des Fahrers bzw. des Halters mangels (erkennbarer) Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. d) Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. die Beeinträchtigung des Taxenstands zu beseitigen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinn. Weder der Beklagte noch die Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes waren vor Einleitung der Abschleppmaßnahme im vorliegenden Fall dazu angehalten, den Halter bzw. Fahrer zu ermitteln oder zu informieren, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich dieser in Ruf- bzw. Sichtweite des streitgegenständlichen Kfz aufhalten könnte (zum Ganzen BVerwG, B.v. 6.7.1983 – 7 B 182/82 – juris Rn. 6; B.v. 27.5.2002 – 3 B 67/02 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.11.2001 – 24 B 00.3140 – juris Rn. 19; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 25 PAG Rn. 160 f.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade in den Sommermonaten, zur Abendzeit und (auch) an einem Feiertag – wie hier am 8. August 2020 – die M-straße in A. gut besucht ist, sich (damals) viele einen Parkplatz in der M-straße suchten und auf zahlreiche Restaurants oder Bars etc. im Bereich der gesamten Kerninnenstadt verteilten und u.U. zwischen Lokalitäten hin- und herwechselten. Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. In Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls überwogen die Interessen der Allgemeinheit die Nachteile, welche mit der Abschleppmaßnahme für den Kläger bzw. seinen Sohn entstanden sind. Denn bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot ist eine Abschleppmaßnahme grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.12.2006 – 24 ZB 06.2743 – juris Rn. 18 ff.). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 3 C 5/13 – juris). Vorliegend ist im Übrigen davon auszugehen, dass das vom Sohn des Klägers abgestellte Fahrzeug nach den sich aus der Behördenakte ergebenden Feststellungen (Bl. 12 ff. a.a.O.) die Nutzung des Taxenstands sogar konkret behindert hat. e) Die Abschleppanordnung ist auch nicht deswegen rechtswidrig geworden, weil der Sohn des Klägers im Nachhinein das streitgegenständliche Kfz aufgesucht bzw. umparkiert hat. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich zwar, dass die Polizei ein Fahrzeug nicht abschleppen darf, wenn es der Fahrer oder der Halter sofort wegfahren kann – und dies auch tut (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 25 PAG Rn. 160 im Rahmen der Frage einer vorhergehenden Benachrichtigungspflicht). Vorliegend war jedoch weder dem Beklagten noch den Mitarbeitern des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes – durch entsprechende Informierung des Beklagten – eine rechtzeitige Stornierung des Abschleppfahrzeugs (mehr) möglich (zu diesem Gesichtspunkt etwa BayVGH, B.v. 7.1.1999 – 24 B 98.1969 – juris Rn. 23; vgl. auch HessVGH, U.v. 28.7.1987 – 11 UE 2736/86 – juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 27.6.2002 – 1 S 1531/01 – juris Rn. 23; VG Augsburg, Gb.v. 13.9.2005 – Au 5 K 05.464 – juris Rn. 38; vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2013 – 10 ZB 10.3162 – juris Rn. 11; U.v. 12.1.2001 – 24 B 00.2655 – juris Rn. 22, wonach zu den von Art. 9 Abs. 2, Art. 28 Abs. 5 Satz 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erfassten Auslagen auch die Kosten für eine sog. Leerfahrt des Abschleppunternehmens, dessen Fahrzeug bereits ausgerückt ist, dann aber nicht mehr benötigt wird, gehören). (1) Unstreitig hat der Sohn des Klägers das streitgegenständliche Kfz erst nach dem Zeitpunkt aufgesucht bzw. dieses umparkiert, als die Abschleppung des Kfz bereits beauftragt worden ist (21:57 Uhr). Nicht mehr exakt aufklären lässt sich, ob der Sohn des Klägers das Kfz zu einem Zeitpunkt aufgesucht bzw. umparkiert hat, bevor oder nachdem das Abschleppfahrzeug zum Einsatzort abgefahren ist (22:18 Uhr). Bereits deshalb liegen auch nach durchgeführter Beweisaufnahme im vorliegenden Fall keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass das Abschleppfahrzeug zu dem Zeitpunkt, als der Sohn des Klägers das Kfz aufsuchte bzw. dieses umparkierte, mit sicherem Erfolg noch hätte (kostenfrei) abbestellt werden können (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 7.1.1999 – 24 B 98.1969 – juris Rn. 23; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.6.2002 – 1 S 1531/01 – juris Rn. 22 ff.; VG München, U.v. 24.11.2014 – M 7 K 13.5146 – juris Rn. 34: „sofern möglich“). Die zeitlichen Angaben zum Geschehensablauf vom Sohn des Klägers, dessen Freund sowie dem Bevollmächtigten des Klägers lassen insoweit auch keinen (anderen) sicheren Rückschluss zu. (2) Soweit der Sohn des Klägers vorbringt, er habe – nachdem er bemerkt hätte, dass sich Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes länger im Bereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgehalten hätten – das Kfz aufgesucht, „kurz Blickkontakt zu einem der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung gehabt, habe die Abschleppaufträge etc. von der Windschutzscheibe entfernt, [sei] in das Auto eingestiegen und [habe es zum Umparkieren] weggefahren“ (vgl. Bl. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) ändert dies nichts. Es liegen – trotz allem – keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass das Abschleppfahrzeug zu diesem Zeitpunkt mit sicherem Erfolg noch hätte (kostenfrei) abbestellt werden können. (a) Zunächst ergibt sich aus dem Vorbringen – dieses insoweit als wahr unterstellt – nicht, dass das disponierte Abschleppfahrzeug noch rechtzeitig hätte storniert werden können. Wie bereits dargestellt, lässt sich auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschätzungen der Beteiligten nicht mehr exakt aufklären, zu welchem Zeitpunkt der Sohn des Klägers das streitgegenständliche Fahrzeug aufgesucht und umparkiert hat. Im Übrigen zeigen sich auch (wohl dem Zeitablauf geschuldet) in den Aussagen des Sohns des Klägers und dessen Freund gewisse Unstimmigkeiten. So führte der Sohn des Klägers in der mündlichen Verhandlung u.a. aus, dass er „kurz Blickkontakt zu einem der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung gehabt“, aber „die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung … nicht angesprochen“ habe; sein Freund gab an, dass er mitbekommen habe, dass der Sohn des Klägers „mit dem Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung gesprochen“ habe (vgl. Bl. 3 bzw. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Im Schriftsatz der Klagepartei vom 10. Februar 2021 wurde dies (so noch) nicht vorgebracht. Den einvernommenen Zeugen des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes ist der konkrete Vorgang – aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar – nicht mehr erinnerlich (vgl. Bl. 8 bzw. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Kammer konnte nach alledem aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass die einvernommenen Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes das Aufsuchen bzw. Umparkieren des streitgegenständlichen Kfz durch den Sohn des Klägers wahrgenommen haben. Auch deshalb – ungeachtet des insoweit fraglichen Zeitpunkts vor oder nach Abfahrt des beauftragten Abschleppfahrzeugs (22:18 Uhr) – vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die einvernommenen Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes es pflichtwidrig unterlassen haben (sollen), den Beklagten zu informieren, das Abschleppfahrzeug (rechtzeitig) zu stornieren, weil der Sohn des Klägers das streitgegenständliche Fahrzeug umparkiert hat. (b) Die Kammer geht davon aus, dass es nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls dem Sohn des Klägers – als Fahrer der für die Abschleppmaßnahme Verantwortliche – oblegen hätte, die Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes anzusprechen bzw. jedenfalls in ähnlicher Weise Kontakt aufzunehmen, um diese entsprechend „zuverlässig“ in Kenntnis davon zu setzen, dass er das streitgegenständliche Kfz beabsichtigt wegzufahren, und dadurch diese überhaupt in die Lage zu versetzen, den Beklagten auch darüber informieren zu können, dass der Abschleppauftrag storniert werden muss. Ein solches Verständnis findet in Art. 4 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 PAG Halt. Die – auf tatsächlichen Anhaltspunkten basierende – Gefahrenprognose im Rahmen der Befugnisnorm wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz „beschränkt“. Eine u.U. gebotene Korrektur der Gefahrenprognose etwa aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände setzt hierbei in aller Regel voraus, dass der betreffende Entscheidungsträger um diese weiß (vgl. auch Goldhammer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, a.a.O., Art. 4 PAG Rn. 146 ff. zu einem sog. Umstands- und Wissensmoment bei einem „objektivierten“ Maßstab). Den Mitarbeitern des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes hat sich der Sohn des Klägers eigenen Angaben zufolge nicht zu erkennen gegeben, insbesondere hat er sie nicht angesprochen (vgl. Bl. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ohne dass es unter Berücksichtigung des Vorstehenden noch entscheidungserheblich hierauf ankäme, liegt vorliegend auch kein solcher Sonderfall vor, der eine (rein) nonverbale Kommunikation bzw. Interaktion (wie z.B. Nicken etc. als Ausdruck der Wahrnehmung des Gegenübers) genügen lässt. Der vom Sohn des Klägers angeführte Blickkontakt reicht – jedenfalls – vorliegend nicht aus. Dafür spricht, dass ein Blickkontakt lediglich einseitig wahrgenommen bzw. als solcher gedeutet werden kann, zumal (wie hier) auf eine Entfernung von circa 5 bis 10 m (vgl. Bl. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Hinzukommt, dass im vorliegenden Fall auch von eher schlechten Lichtverhältnissen zu der fraglichen Uhrzeit (jedenfalls nach 21:57 Uhr) auszugehen sein dürfte. Eine konkrete Reaktion auf den (bzw. von ihm als solchen wahrgenommenen) nur „kurzen“ Blickkontakt hat der Sohn des Klägers insoweit nicht geschildert. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Aussage des Sohns des Klägers nur entnehmen lässt, dass er zu einem Mitarbeiter Blickkontakt gehabt habe (vgl. Bl. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Insoweit ist (selbst bei Wahrunterstellung) unklar, zu welchem Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes ein kurzer Blickkontakt bestanden hat. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge M. führte indes (allgemein zu seiner Tätigkeit) nachvollziehbar aus, dass die Aufnahme einer Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr üblicherweise einzeln durchgeführt werde, die weiteren Kollegen nicht neben einem Fahrzeug stehen blieben, im sonstigen Bereich unterwegs seien und er/sie sich auch nicht in eine solche Aufnahme eines Kollegen „einmischen“ würde(n) (vgl. Bl. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dieser Umstand spricht nach Auffassung der Kammer auch dafür, dass ein (etwaiger) Blickkontakt zu (irgend) einem Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes, der u.U. keine Kenntnis von einem (ggf. mehrere Minuten) zurückliegenden Vorgang seines Kollegen hat, vorliegend nicht ausreichen kann, um die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung in Zweifel zu ziehen. Auch ergibt sich – selbst bei Wahrunterstellung – aus den Angaben des Sohns des Klägers, dass er – als er das Kfz aufgesucht habe – „kurz Blickkontakt“ zu einem der „Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung“ gehabt habe, und erst dann die Abschleppaufträge etc. von der Windschutzscheibe entfernt habe, in das Kfz eingestiegen sei und es weggefahren habe (vgl. Bl. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass der lediglich kurze Blickkontakt angehalten hat und/oder der betreffende Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungs- und Ordnungsdienstes ihn auch als Fahrer bzw. Halter des Kfz, und nicht bloß als zufälligen Passanten in der zu diesem Zeitpunkt wohl gut besuchten M-straße wahrgenommen und im Anschluss mitbekommen hat, dass der Sohn des Klägers die Abschleppaufträge etc. von der Windschutzscheibe entfernt habe, in das Kfz eingestiegen sei und es (zum Umparkieren) weggefahren habe. f) Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Anschlussauftrag des Abschleppfahrzeugs bestanden hätte (vgl. OVG Hamburg, U.v. 28.3.2000 – 3 Bf 215/98 – juris). Insoweit wird auf die Stellungnahme des Beklagten vom 8. Mai 2023 verwiesen, der die Klagepartei auch nichts entgegengesetzt hat. Aus der Rechnung des Abschleppunternehmens ergibt sich im Übrigen nichts Anderes (vgl. Bl. 15 der Behördenakte zur Einsatz-, Abfahrts- und Endzeit). g) Die Höhe der dem Kläger auferlegten Kosten ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Gebühr in Höhe von 59,00 EUR. Diese bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PolKV genannten Rahmens. Auch begegnet die Höhe der Auslagen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Art. 9 Abs. 2, Art. 28 Abs. 5 Satz 4 PAG, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG werden die Beträge erhoben, die anderen Personen zustehen. Hierzu zählen auch die Kosten für eine sog. Leerfahrt des Abschleppunternehmens (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2013 – 10 ZB 10.3162 – juris Rn. 11; B.v. 12.1.2001 – 24 B 00.2655 – juris Rn. 22; B.v. 7.1.1999 – 24 B 98.1969 – juris Rn. 23; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.6.2002 – 1 S 1531/01 – juris Rn. 23; VG Augsburg, Gb.v. 13.9.2005 – Au 5 K 05.464 – juris Rn. 40; VG München, U.v. 24.11.2014 – M 7 K 13.5146 – juris Rn. 35). Im vorliegenden Fall ist weder die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten noch deren konkrete Abrechnung anhand der Rahmenvereinbarung des Beklagten mit dem beauftragten Abschleppunternehmen gerichtlich zu beanstanden (vgl. auch zur Möglichkeit von Rahmenvereinbarungen mit Abschleppunternehmen BayVGH, B.v. 16.5.2013 – 10 ZB 10.3162 – juris Rn. 14 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.