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Urteil

3 C 10/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit eines Haltverbots gehört dessen ordnungsgemäße Bekanntgabe durch sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen; die Behörde trägt die materielle Beweislast für die ordnungsgemäße Aufstellung. • Für Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten geringere Anforderungen an die Sichtbarkeit als für den fließenden Verkehr; eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs kann zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ausreichen. • Eine weitergehende Nachschaupflicht, etwa abschreitende Kontrollen des Nahbereichs ohne konkreten Anlass, ist nicht generell zu verlangen; eine solche Anforderung überschreitet die zulässigen Sorgfaltsmaßstäbe.
Entscheidungsgründe
Sichtbarkeit von Haltverbotsschildern und Grenzen der Nachschaupflicht beim ruhenden Verkehr • Zur Wirksamkeit eines Haltverbots gehört dessen ordnungsgemäße Bekanntgabe durch sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen; die Behörde trägt die materielle Beweislast für die ordnungsgemäße Aufstellung. • Für Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten geringere Anforderungen an die Sichtbarkeit als für den fließenden Verkehr; eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs kann zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ausreichen. • Eine weitergehende Nachschaupflicht, etwa abschreitende Kontrollen des Nahbereichs ohne konkreten Anlass, ist nicht generell zu verlangen; eine solche Anforderung überschreitet die zulässigen Sorgfaltsmaßstäbe. Der Kläger stellte sein Fahrzeug nachts in der Lothar-Bucher-Straße in Berlin ab; zuvor hatte ein Veranstalter für ein Straßenfest temporäre Haltverbote (Zeichen 283) angeschildert. Die Schilder waren nach einem Verkehrszeichenplan aufgestellt worden, den das Bezirksamt mit einem Vermerk als straßenverkehrsbehördlich angeordnet gekennzeichnet hatte. Am Morgen ließ die Polizei das Fahrzeug umsetzen, weil es die Aufbauarbeiten behindert habe; im Umsetzungsprotokoll hieß es, das Haltverbot sei deutlich erkennbar gewesen. Die Behörde forderte vom Kläger Gebühren für die Umsetzung. Gerichtliche Instanzen bestätigten zunächst die Maßnahmen mit der Begründung, der Kläger habe gegen ein wirksames, ordnungsgemäß bekannt gemachtes Haltverbot verstoßen. Der Kläger rügte dagegen u.a. mangelnde Bekanntgabe, unzureichende Sichtbarkeit der Schilder und eine unzulässige Ausweitung von Nachschaupflichten; er machte geltend, die Aufsteller seien privat gewesen und die Behörde habe die Sichtbarkeit nicht hinreichend bewiesen. • Die Revision hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil die Feststellungen zur Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen nicht tragfähig waren. • Die Anordnung des Haltverbots durch das Bezirksamt war als straßenverkehrsbehördliche Maßnahme wirksam; die Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch Private schließt eine behördliche Anordnung nicht aus (§ 45 StVO). • Verkehrszeichen wirken durch öffentliche Bekanntgabe; der Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die Zeichen "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann; dies gilt auch für Haltverbote (Zeichen 283) (§§ 39, 45 StVO; §§ 43, 35 VwVfG). • Für den ruhenden Verkehr sind die Anforderungen an die Sichtbarkeit niedriger als für den fließenden Verkehr, weil der Fahrer sich beim Abstellen oder Verlassen des Fahrzeugs noch Gewissheit verschaffen kann. • Die Behörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt und sichtbar waren; sie sollte die Aufstellung entsprechend dokumentieren (§ 43 VwVfG, Sichtbarkeitsgrundsatz). • Eine allgemeine, anlasslose Pflicht des Fahrers zur weitergehenden Nachschau (z. B. Abschreiten des Nahbereichs) geht über die nach § 1 StVO gebotene Sorgfalt hinaus; eine Nachschau ist nur bei konkretem Anlass erforderlich (z. B. verdeckte Schilder, Dunkelheit). • Die Feststellungen des Berufungsgerichts geben nicht hinreichend Auskunft, ob unter den konkreten Umständen (Höhe und Neigung der Schilder, Beleuchtung, mögliche Verdeckung durch Fahrzeuge) Anlass für eine Nachschau bestand und ob die Schilder nach den Vorgaben der VwV-StVO hinreichend sichtbar waren; daher sind ergänzende tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Der Senat hat die Revision des Klägers überwiegend stattgegeben, das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die tatsächlichen Feststellungen zur Sichtbarkeit der Haltverbotsschilder und zur Frage eines etwaigen Anlasses für eine weitergehende Nachschau unzureichend sind. Es bleibt damit offen, ob der Kläger tatsächlich gegen ein wirksam bekannt gemachtes Haltverbot verstoßen hat und ob die Gebührenforderung damit gerechtfertigt ist. Fest steht, dass die Behörde zwar ein Haltverbot wirksam anordnen kann, wenn sie einen von Privaten vorgelegten Verkehrszeichenplan übernimmt, jedoch die Behörde die Beweislast trägt, die ordnungsgemäße Aufstellung und Sichtbarkeit der Zeichen zu dokumentieren. Nur nach ergänzenden Feststellungen zur konkreten Lage, Montagehöhe, Beleuchtung und möglichen Verdeckung der Schilder kann abschließend entschieden werden, ob der Kläger zur Zahlung der Umsetzungsgebühr verpflichtet ist.