OffeneUrteileSuche
Urteil

Au 9 K 23.31177

VG Augsburg, Entscheidung vom

22Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Lage im Irak ist grundsätzlich angespannt es besteht ein deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten, was unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer gilt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Erlass einer Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise insbesondere das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lage im Irak ist grundsätzlich angespannt es besteht ein deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten, was unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer gilt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Erlass einer Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise insbesondere das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass eine Abschiebung der Klägerin in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat erst dann vollzogen werden darf, wenn über den Asylantrag des am * 2022 geborenen Sohnes der Klägerin bestandskräftig entschieden bzw. eine gegen ihn erlassene Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar geworden ist. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 form- und fristgerecht geladen worden. Die zulässige Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg. Lediglich in Bezug auf den am * geborenen Sohn der Klägerin und dessen vom Bundesamt noch nicht verbeschiedenen Asylantrag war auszusprechen, dass eine Abschiebung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags bzw. sofort vollziehbarer Abschiebungsandrohung des Sohnes der Klägerin zulässig ist. 1. Im Übrigen bleibt die Klage der Klägerin ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 30. November 2023 (Gz. *) ist im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin besitzt nach Auffassung des Einzelrichters keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der zutreffenden und ausführlichen Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG), macht sie sich zu eigen und führt ergänzend aus: 2. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Klägerin ist kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG. Soweit die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung auf eine Verfolgungsfurcht seitens eines Offiziers * einer irakischen Miliz verwiesen hat, der ihren Ehemann angeblich im Jahr 2017 wegen eines persönlichen Streits erschossen hat, schenkt das Gericht der Klägerin jedenfalls insoweit keinen Glauben, als die Klägerin ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse bei ihrer Rückkehr in den Irak annimmt. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich der von der Klägerin geschilderte persönliche Streit zwischen ihrem Ehemann und dem benannten Offizier überhaupt auf die Klägerin erstrecken sollte. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mittlerweile seit der Ermordung des Ehemanns im Jahr 2017 nahezu sieben Jahren vergangen sind. Völlig unglaubwürdig erscheint dem Gericht auch die Behauptung, dass der von der Klägerin benannte Offizier den Namen der Klägerin bei Polizeistationen und Grenzübergängen hinterlegt haben soll, um bei einer Einreise der Klägerin Zugriff auf diese zu nehmen. Dies liegt außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Auch ist beim klägerischen Vortrag zu berücksichtigen, dass dieser emotionslos und stereotyp auswendig gelernt erscheint. Hinzu kommen etliche Widersprüche im Vortrag der Klägerin. So soll sich diese angeblich für die Dauer von sechs Jahren in der Türkei aufgehalten haben, während sie andererseits angibt, bereits im Jahr 2021, spätestens jedoch im Jahr 2022, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Auch in Bezug auf das genaue Einreisedatum und ihre Schwangerschaft sind die Angaben der Klägerin widersprüchlich. Das gesamte Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die von ihr geschilderte Verfolgungsfurcht seitens des von ihr benannten Offiziers * wirkt konstruiert, lebensfremd und entspricht nach Auffassung des Einzelrichters offensichtlich nicht den Tatsachen. Überdies weist das Gericht darauf hin, dass es sich um die Befürchtung, künftigen kriminellen Unrechts handelt, welches asylrechtlich ohne Relevanz bleibt. Die Klägerin gehört auch keiner bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG (VG Saarland, U.v. 15.11.2022 – 6 K 323/21 – juris Rn. 26; VG Bayreuth; U.v. 18.5.2021 – 3 B K 20.30075 – juris Rn. 25; VG Stade, U.v. 23.7.2019 – 2 A 19/17, juris Rn. 46; VG Wiesbaden, U.v. 31.5.2019 – 1 K 152/17.WI.A – juris Rn. 44; VG Aachen, U.v. 17.5.2019 – 4 K 1634/17.A – juris; VG Weimar, U.v. 17.4.2019 – 6 K 20181/17 We – juris; VG Hannover, U.v. 10.4.2019 – 6 A 2689/17 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 21.2.2019 – A 10 K 4198/17 – juris, VG Münster, U.v. 2.10.2019 – 6a K 3033/18.A und U.v. 2.10.2018 – 6a K 5132/16.A – juris)., da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin nicht über schutzbereite männliche Familienangehörige bei einer Rückkehr in den Irak verfügt, sodass sie auf sich allein gestellt wäre. Auch nach den Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hält sich ihre gesamte Familie und Großfamilie noch in * auf. So leben in * noch ihre Eltern, zwei Brüder, die nach den Angaben der Klägerin bei der Polizei beschäftigt sind, sowie zwei Schwestern. Es ist daher für das Gericht nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr der Klägerin in ihren sich noch in * aufhaltenden Familienverband ausgeschlossen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des am * 2022 geborenen unehelichen Kindes der Klägerin aus einer nichtehelichen Beziehung in der Türkei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass ihre Probleme bei einer Rückkehr in den Irak nicht im Zusammenhang mit der Geburt ihres unehelichen Kindes stünden. Vielmehr hat die Klägerin ausschließlich auf die Umstände der Ermordung ihres Ehemannes im Jahr 2017 und die von ihr angenommenen Folgeprobleme hingewiesen. Insoweit ist für den Einzelrichter nicht ersichtlich, dass für die Klägerin eine Rückkehr in den Familienverband ausgeschlossen wäre und völlig außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit stünde. Aus diesen Gründen kommt eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin aus den Grundsätzen der Gruppenverfolgung für alleinstehende Frauen nach Auffassung des Einzelrichters vorliegend aus den Gründen des Einzelfalles nicht in Betracht. Damit hat das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. November 2023 (Nr. 1 des Bescheids) den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurecht abgelehnt und war die Klage diesbezüglich abzuweisen. 3. Die Klägerin besitzt aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus i.S.v. § 4 AsylG. Ein solcher kommt insbesondere nicht im Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Betracht. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer Zurechnung der der Klägerin drohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.S.v. § 3c AsylG. Für eine mögliche Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Des Weiteren begründet die allgemeine humanitäre Situation im Irak nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem insoweit eine zielgerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen müsste. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge einer allgemein schlechten humanitären Lage bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs i.S.d. § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG – die ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht jenseits nicht intendierter Nebenfolgen erfordert –, auf deren Basis der (nicht-)staatliche Akteur die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit zu verantworten hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die im Irak vorherrschende insgesamt schwierige humanitäre Lage wird durch die langanhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die Sicherheitslage, die fragliche Staatlichkeit, die innerstaatlichen Territorial-Konflikte, die fortbestehenden konfessionellen bzw. ethnischen Auseinandersetzungen, die weiterhin unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung und die herrschenden Umweltbedingungen beeinflusst und bestimmt. Es ist aber nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein solcher Beitrag hieran anzulasten wäre, der nach den dargestellten Maßstäben zur Zurechenbarkeit im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes führte. Es liegt fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände von einem solchen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden. Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für die Klägerin besteht. Das quantifizierbare Risiko, allein durch die Anwesenheit im Nordirak (*) Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann. Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation unter umfassender Berücksichtigung der weiteren, die Situation des Iraks bzw. der betroffenen Region kennzeichnenden Umstände, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu dieser quantitativen Ermittlung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 43). 4. Abschiebungsverbote zugunsten der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12). Das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn.11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 90). Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U.v. 5.11.2019 – 32218/17-, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in extreme materielle Not geraten könnte. Die Versorgungslage im Irak ist grundsätzlich angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 22). Die Erkenntnismittel beschreiben einen deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten. Dies gilt bereits unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 13.1.2022 – 29 K 120.17 A – S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25. Oktober 2021, S. 25). Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.S.v. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 128 ff). Der Klägerin ist es als volljähriger, weitgehend gesunder Frau durchaus zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich noch die gesamte Familie der Klägerin (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie ihre vier minderjährigen Kinder) nach wie vor in * aufhalten. Auch hat die Klägerin sowohl im Irak als auch während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Türkei als Friseurin gearbeitet. Darüber hinaus ist die Klägerin auch auf die Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfen zu verweisen, die bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – BVerwGE 175, 227 ff.) Damit liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind, nicht vor. Die Klägerin dürfte aufgrund ihrer persönlichen Situation in der Lage sein, ihre elementaren Bedürfnisse trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen sicherstellen zu können. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht feststellbar. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dieser Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete zielstaatsbezogene Gefahr voraus (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 3 ff.). Die befürchtete Verschlechterung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besondere Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4). Solange diese Grenzen nicht überschritten sind, ist es wiederum unerheblich, sofern die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Anhand dieser Maßstäbe lässt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht auf ein Abschiebungsverbot schließen. Lebensgefährliche Umstände und Erkrankungen hat die Klägerin bereits nicht benannt. So leidet die Klägerin allenfalls an Bluthochdruck, der derzeit aber medikamentös behandelt wird. Ärztliche Atteste wurden im Verfahren überdies nicht vorgelegt. Damit liegen im Ergebnis keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak rechtfertigen. 5. Hinsichtlich der in Nr. 5 des Bescheids getroffenen Abschiebungsandrohung in den Irak bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat, die vom Bundesamt auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt wurde, war im Tenor der Entscheidung (Ziffer I) auszusprechen, dass eine Abschiebung der Klägerin erst in einem Zeitpunkt vollzogen werden darf, zudem über den des am * 2022 geborenen Kindes der Klägerin gestellten Asylantrag bestandskräftig entschieden worden ist bzw. eine gegen das Kind der Klägerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar ist. Für den am * 2022 geborenen Sohn der Klägerin wurde nach Angaben der Bevollmächtigten der Klägerin ein Asylantrag gestellt, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist. Die Beklagte kann die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung im Hinblick auf das im * 2022 geborene Kind der Klägerin nicht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG stützen. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht Art. 5 lit. a und b der RL 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie – RRL –) entgegen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise insbesondere das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen. Daran fehlt es hier. Die Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung erfolgt in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RRL. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige i.S.d. Art. 3 Nr. 1 RRL. Sie hält sich nach Ablehnung ihres Asylantrags durch die Beklagte illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf (vgl. dazu: EuGH, U. v. 19.6.2018 – C-181/16 –, juris, Rn. 37-41), da sie mangels Aufenthaltstitels nicht die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt (Art. 3 Nr. 2 RRL, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Wie aus Art. 9 Abs. 1 der RL 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie -(VRL) hervorgeht, endet die darin vorgesehene Bleibeberechtigung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, wenn die zuständige Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ablehnt. Mangels einer europarechtlichen Aufenthaltsberechtigung oder eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Rechtsgrundlage, die es dem erfolglosen Antragsteller ermöglicht, die Voraussetzungen für die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, hat die Ablehnung des Antrags zur Folge, dass der Antragsteller danach diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so dass sein Aufenthalt nach den Maßstäben der Rückführungsrichtlinie illegal wird. Dem steht nicht entgegen, dass die im Sinne der Rückführungsrichtlinie illegal aufhältigen abgelehnten Schutzsuchenden für die Zeit des gegen die Entscheidung anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens noch im Mitgliedstaat verbleiben dürfen und nicht abgeschoben werden können, vgl. Art. 46 Abs. 5 VRL (vgl. EuGH, U. v. 19. 6.2018 – C 181/16 – Rn. 47), und dass ihnen nationalrechtlich für diese Zeit ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 67 AsylG zusteht. Diesen Rechtspositionen kommt allein eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, die dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im (selben) Verfahren nicht entgegensteht. Dem Erlass einer Rückkehrentscheidung in Form der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung stehen das Wohl des Sohnes der Klägerin und ihre familiäre Bindung zu diesem entgegen. Beabsichtigt die zuständige nationale Behörde den Erlass einer Rückkehrentscheidung, muss sie die Verpflichtungen aus Art. 5 RRL zwingend einhalten und den Betroffenen hierzu anhören. Angesichts des Zwecks von Art. 5 RRL, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Einhaltung u. a. der in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-GRCh – verankerten Grundrechte des Kindes zu gewährleisten, kann Art. 5 nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH, U. v. 11.3. 2021 – C-112/20 –, juris, Rn. 35, und v. 15.2. 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 23). Gefordert ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden Minderjährigen. Dies gilt auch dann, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige, sondern – wie im vorliegenden Fall – dessen Mutter ist, sofern der Minderjährige – wie hier – über ein zumindest (zeitweiliges) Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt (vgl. EuGH, U. v. 11.3. 2021 – C-112/20 –, juris, Rn. 32 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist festzuhalten, dass der Sohn der Klägerin mit dieser in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt. Ihre Abschiebung würde diese gelebte familiäre Gemeinschaft unzumutbar beeinträchtigen. Nationalrechtlich steht ihm für die Dauer des Asylverfahrens ein Bleiberecht in Form einer Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 67 AsylG zu. Es genügt auch nicht, den Sohn der Klägerin darauf zu verweisen, dass seine familiären Belange als Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung entgegenstehen, seine Mutter mithin nicht abgeschoben werden darf. Art. 5 lit. a und b RRL steht einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird (vgl. EuGH, B. v. 15.2. 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 27). Vielmehr ist das Wohl des Kindes schon vor Erlass der eine Vollstreckungsgrundlage bildenden Rückkehrentscheidung – hier der Abschiebungsandrohung der Klägerin – zu berücksichtigen (vgl. EuGH, U. v. 11.3. 2021 – C 112/20 –, juris, Rn. 43. Dieser europäischen Rechtsprechung war dadurch Rechnung zu tragen, dass der Vollzug der im Bescheid des Bundesamts vom 30. November 2023 in Nr. 5 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen war, bis über den des am * 2022 geborenen Kindes der Klägerin gestellten Asylantrag bestandskräftig entschieden ist bzw. eine gegen dieses Kind erlassene Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar ist. Im Übrigen bestehen gegen die Abschiebungsandrohung und die hierin eingeräumte Ausreisefrist (§ 38 Abs. 1 AsylG) keine Bedenken. 6. Nach allem war die Klage daher mit der ausgesprochenen Maßgabe abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO. Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist vorliegend in Bezug auf die vom Einzelrichter ausgesprochene Maßgabe der Fall. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.