Urteil
6 K 323/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:1115.6K323.21.00
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Leitsätze
1. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen im Irak, welche nicht auf den Schutz eines (männlich dominierten) Familienverbandes zurückgreifen können, bilden eine derart bestimmte soziale Gruppe, weil die Verfolgung allein an das weibliche Geschlecht anknüpft.(Rn.26)
2. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen im Irak dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von Misshandlungen.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2021 verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls die Klägerinnen nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen im Irak, welche nicht auf den Schutz eines (männlich dominierten) Familienverbandes zurückgreifen können, bilden eine derart bestimmte soziale Gruppe, weil die Verfolgung allein an das weibliche Geschlecht anknüpft.(Rn.26) 2. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen im Irak dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von Misshandlungen.(Rn.32) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2021 verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls die Klägerinnen nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26.02.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Dazu zählen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Die von § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 3e AsylG allerdings, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). In tatsächlicher Hinsicht setzt der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf häufig bestehende Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers hinreichend sein, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 19.03.1991, 9 B 56.91, NVwZ-RR1991, 587, sowie Urteile vom 20.02.2013, 10 C 23.12, InfAuslR 2013, 936, und vom 12.11.1985, 9 C 27.85, InfAuslR 1986, 79 Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde gelegt kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerinnen bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak begründete Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG hegen mussten. Denn jedenfalls droht der Klägerin zu 1) und ihren beiden minderjährigen Töchtern, den Klägerinnen zu 2) und 3), bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG. Danach kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen im Irak, welche nicht auf den Schutz eines (männlich dominierten) Familienverbandes zurückgreifen können, bilden eine derart bestimmte soziale Gruppe, weil die Verfolgung allein an das weibliche Geschlecht anknüpft. Vgl. u.a. VG Hannover, Urteil vom 24.03.2022, 6 A 3392/17, VG Greifswald, Urteil vom 16.02.2022, 6 A 894/20 HGW, VG Bayreuth, Urteil vom 07.06.2022, B 3 K 21.30696, VG Wiesbaden, Urteil vom 31.05.2019, 1 K 152/17.WI.A, VG Regensburg, Urteil vom 25.10.2021, RO 13 K 19.30604, VG Dresden, Urteil vom 18.05.2021, 13 K 2013/19.A, sowie VG Münster, Urteil vom 05.02.2019, 6a K 3033/18.A, jeweils zitiert nach juris Als alleinstehende und alleinerziehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige im Irak muss die Klägerin zu 1) ebenso wie auch ihre beiden minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3) landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG befürchten, ohne dass der irakische Staat oder andere Organisationen sie schützen könnten. Der Auskunftslage zufolge ist die irakische Gesellschaft von Diskriminierung der Frauen geprägt. Die Frauen werden in ihrer körperlichen und geistigen Integrität verletzt, sie werden gegenüber den Männern diskriminiert, sie werden in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschnitten und ihnen wird es sehr erschwert, alleine zu überleben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, am öffentlichen Gesellschaftsleben teilzunehmen, sich zu bilden und entsprechend zu arbeiten. Ihnen drohen Ehrenmorde und Zwangsverheiratung sowie Misshandlung, wenn sie sich nicht den strengen Bekleidungs-, Moral- und Verhaltensvorschriften in der Öffentlichkeit unterordnen. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. In der irakischen Verfassung ist zwar die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben, Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20 % der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren. 10 % der irakischen Frauen sind Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden. Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist zwar nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Aufgrund ihres geschiedenen Status sind sie aber oft weiteren Formen von Missbrauch und Stigmatisierung ausgesetzt. Aufgrund der negativen gesellschaftlichen Wahrnehmung von geschiedenen Frauen sind sie insbesondere auch durch sexuellen Missbrauch gefährdet. Viele Frauen und Mädchen sind darüber hinaus durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Vgl. zu Vorstehendem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 25.10.2021, Pol-1-516.80/ALB, sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, aus dem COI-CMS, Version 6, vom 22.08.2022, und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak: Scheidung, Situation geschiedener Frauen, vom 01.10.2018; ferner UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019 Allein lebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen die sich dem widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von Misshandlungen. Für eine alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliche Kontakte und Unterstützung erweisen sich zahlreiche Alltagshandlungen wie etwa das Finden einer Wohnung als extrem schwierig. Je jünger die Frau ist, umso schwieriger ist ihre Lage. Zudem besteht gerade bei jungen Frauen die Gefahr sexueller Übergriffe und Belästigungen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15.01.2015 zu Irak: Zwangsheirat; ferner EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, vom März 2019, und ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung, vom 25.02.2019 Die beschriebenen, gezielt an das weibliche Geschlecht anknüpfenden Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörigen sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Verständnis von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen. Für den Eintritt dieser Verletzung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit. Die erforderliche "Verfolgungsdichte" ist anzunehmen, da die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern die Handlungen auf alle sich im Irak aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Alleinstehenden Frauen drohen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, soziale Isolierung und Demütigung. Die genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich und drohen jederzeit. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden Gefahren auch nicht umgehen. Ebenso u.a. VG Hannover, Urteil vom 24.03.2022, 6 A 3392/17, VG Greifswald, Urteil vom 16.02.2022, 6 A 894/20 HGW, VG Bayreuth, Urteil vom 07.06.2022, B 3 K 21.30696, VG Wiesbaden, Urteil vom 31.05.2019, 1 K 152/17.WI.A, VG Regensburg, Urteil vom 25.10.2021, RO 13 K 19.30604, VG Dresden, Urteil vom 18.05.2021, 13 K 2013/19.A, sowie VG Münster, Urteil vom 05.02.2019, 6a K 3033/18.A, jeweils zitiert nach juris Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin zu 1) und ihren beiden Töchtern, den Klägerinnen zu 2) und 3), bei einer Rückkehr in den Irak dort alsbald die beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Den Klägerinnen stehen zur Überzeugung des Gerichts keine männlichen schutzbereiten Angehörigen zur Seite. Die Klägerin zu 1) hat in Übereinstimmung auch mit ihrem Vorbringen im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt glaubhaft davon berichtet, dass sie sich bereits in Griechenland von ihrem Ehemann getrennt habe, weil dieser Drogen genommen und sie auch körperlich misshandelt habe. Nach ihren weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung, die das Gericht nach dem von der Klägerin zu 1) gewonnenen persönlichen Eindruck ebenfalls für glaubhaft erachtet, können die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht mit einer Aufnahme in den Haushalt der Familie der Klägerin zu 1) rechnen. Die Familie der Klägerin zu 1) hat aufgrund der von dieser nicht akzeptierten Trennung der Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann mit ihr gebrochen. Hierzu hat die Klägerin zu 1) in nachvollziehbarer und stimmiger Weise dargelegt, dass ihre Eltern dagegen gewesen seien, dass sie sich von ihrem Ehemann trenne und dies als Schande empfänden. Ihre Eltern würden ihr unsittliches Verhalten unterstellen und sie nicht mehr akzeptieren. Ihr eigener Bruder habe sogar gedroht, sie zu töten. Mitglieder der Familie der Klägerin zu1) scheiden demnach als schutzbereite männliche Angehörige aus. Da aufgrund der Trennung der Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann auch nicht zu erwarten steht, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Irak von der Familie ihres getrennt lebenden Ehemannes aufgenommen würde, verfügen die Klägerin zu 1) und damit auch die Klägerinnen zu 2) und 3) über keinen hinreichenden männlichen Familienanschluss mehr im Irak. Die den Klägerinnen mithin im Irak drohende Verfolgung ist auch flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren aus, ohne dass der Staat oder die in Nr. 2 der Vorschrift genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen in der Lage oder willens wären, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der irakische Staat ist generell nicht in der Lage oder jedenfalls nicht willens, seine Bürger, insbesondere aber Personen, die nachweislich Verfolgung befürchten müssen, vor den vielfachen Formen der Gewalt im Irak schützen. Die Anwendung bestehender Gesetze durch die irakischen Sicherheitskräfte ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 12.01.2019, 508-516.80/3 IRQ, und vom 25.10.2021, Pol-1-516.80/ALB; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, aus dem COI-CMS, Version 6, vom 22.08.2022 Interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG steht den Klägerinnen ebenfalls nicht zur Verfügung, da die Bedrohungslage für alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige im Irak landesweit besteht. Können die Klägerinnen nach alledem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen, unterliegen deswegen die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenso der Aufhebung wie die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin zu 1) sowie ihre minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3), sind irakische Staatsangehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die Klägerinnen verließen den Irak zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) Ende April 2019 und reisten über Istanbul nach Griechenland, wo sie erstmals um Asyl nachsuchten. Im April 2020 und November 2020 wurden ihre dortigen Asylanträge abgelehnt. Anfang Januar 2021 reisten die Klägerinnen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier unter dem 15.01.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 22.01. und 25.01.2021 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie von ihrem Ehemann, der sich noch in Griechenland aufhalte, getrennt lebe. Ihr Ehemann habe Drogen genommen und andere Männer in ihr Zimmer gebracht, die Interesse an ihr und ihrer ältesten Tochter gehabt hätten. Zudem habe er sie gezwungen, ein Kopftuch zu tragen. Vor ihrer Ausreise habe sie in Bagdad in einem Friseursalon gearbeitet, obwohl das für eine Frau verboten sei. Die Inhaberin des Friseursalons sei bedroht worden und habe diesen deshalb schließen müssen. Sie selbst habe etwa einen Monat vor ihrer Ausreise einen Brief erhalten, mit dem sie aufgefordert worden sei, mit ihrer Tätigkeit aufhören; zudem habe sie als Frau eine lange Robe und keine Hosen tragen sollen. Sie vermute, dass das Schreiben von schiitischen Milizen stamme. Auch die Inhaberin des Friseursalons und weitere Mitarbeiter hätten entsprechende Schreiben erhalten. Für die schiitischen Milizen sei eine Friseurin eine schlechte Frau. Die Frauen hätten keine Rechte. Sowohl die Milizen als auch ihre Nachbarn hätten sie und ihren Ehemann schikaniert. Die schiitischen Milizen befänden sich überall in Bagdad und besäßen viel Macht. Sie habe Angst gehabt, von diesen getötet zu werden. Außerdem habe ihr Ehemann Schwierigkeiten mit seiner Familie gehabt. Diese seien nicht damit einverstanden gewesen, dass sie arbeite und hätten verlangt, dass sie eine Burka trage. Zu ihren Eltern im Irak könne sie nicht zurückkehren. Ihre Familie akzeptiere eine Rückkehr ohne ihren Ehemann nicht. Sie hätten verlangt, dass sie zu ihrem Ehemann zurückkehre. Bei einer Rückkehr müsste sie mit ihren Kindern auf der Straße leben. Sie habe auch Angst, von schiitischen Milizen entführt zu werden. Mit Bescheid vom 26.02.2021 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerinnen sowie deren Anträge auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurden die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass zwar die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Aufgrund der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach der Ablehnung Griechenlands auf Überstellung der Klägerinnen könne sich deren Vortrag bei objektiver Beurteilung zu ihren Gunsten auswirken. Weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG lägen im Fall der Klägerinnen jedoch vor. Die Klägerinnen hätten eine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber ihr oder ihrer Familie habe die Klägerin zu 1) nicht geschildert. Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch Dritte sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin zu 1) die ständige familieninterne Kritik an ihrer Person und Arbeit zum Anlass genommen habe, diese Ablehnung mit dem Wirken schiitischer Milizen zu verbinden. Dass letztendlich ausreiseauslösende Motiv sei die vermeintlich wirtschaftliche Perspektivlosigkeit sowie die allgemeine unsichere Lage im Irak gewesen. Subsidiären Schutz könnten die Klägerinnen ebenfalls nicht erhalten, da ihnen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG drohe. Weder bestehe für die Klägerinnen die Gefahr der Todesstrafe, noch drohe ihnen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Ihnen drohe auch kein Schaden wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zwar sei gegenwärtig auch in der Provinz Bagdad noch von einem solchen Konflikt auszugehen, da es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und terroristischen Aktivitäten, zeitweise auch zu zeitlich begrenzten militärischen Operationen komme. Es bestehe jedoch derzeit für Zivilpersonen kein Gefährdungsgrad, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und dortigen Aufenthaltes rechtfertige. Ebenso wenig lägen Abschiebungsverbote vor. Eine Abschiebung der Klägerinnen sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Zudem verfüge die Klägerin zu 1) über weitreichende familiäre Bindungen sowohl in ihrer Heimatstadt Bagdad als auch in den Provinzen Kurdistan-Iraks und Diyala. Zwar sei sie als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern zunächst als besonders verletzlich bei einer Rückkehr einzustufen. Die verwandtschaftlichen Möglichkeiten zur Wohnsitznahme und längerfristigem Aufenthalt führten jedoch dazu, dass sie nicht von Obdachlosigkeit und fehlendem Existenzminimum betroffen sei. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe den Klägerinnen ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate angemessen. Gegen den ihnen am 10.03.2021 zugestellten Bescheid haben die Klägerinnen am 24.03.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen, die Klägerin zu 1) habe bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG zu befürchten. Für den Fall einer Rückkehr bestehe für sie die Gefahr der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige. Diejenigen Frauen, die nicht unter dem Schutz ihrer Familien stünden, seien im Irak in einer Situation extremer Verwundbarkeit und möglicher Gefahr. Sie seien dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt, weil auf alleinstehende Frauen herabgesehen werde. Funktionierende Frauenhäuser gebe es im Irak nicht. Aufgrund ihrer teilweise selbständigen Lebensführung mit eigener beruflicher Tätigkeit sei die Klägerin zu 1) bereits in das Blickfeld sowohl ihrer konservativ eingestellten Schwiegereltern als auch schiitischer Milizen geraten. Ihre Eltern akzeptierten die Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann oder eine Scheidung nicht. Für die Klägerin zu 1) als alleinstehende und alleinerziehende Frau bestünden im Irak daher keine Existenzmöglichkeiten. Existenzmöglichkeiten könnte sie auch nicht in zumutbarer Weise im Nordirak finden. Die dort herrschenden kulturellen Bedingungen seien in Bezug auf alleinstehende Frauen dieselben wie im Zentralirak. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) zwei ärztliche Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie der vom 09.11.2021 und 20.09.2022 sowie eine psychologische Stellungnahme des Dipl.-Psychologen vom psychosozialen Beratungszentrum des vom 15.11.2021 vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass bei der Klägerin zu 1), die unter schweren Schlafstörungen begleitet von Albträumen und Angstzuständen leidet, eine posttraumatische Belastungsstörung mit reaktiver Depression sowie eine dissoziative Störung diagnostiziert worden sind. Des Weiteren hat die Klägerin zu 1) eine Bestätigung der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt- vom 02.11.2022 zu den Akten gereicht, wonach sie seit September 2022 die Gottesdienste, die Bibelstunde und den Aufbaukurs Taufe der Kirchengemeinde besuche und sie sich auf die Taufe vorbereite. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2021 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Irak auf einen sie unterstützenden Familienverband zurückgreifen könne. Da die Klägerin zu 1) weiterhin in Kontakt zu ihrer Mutter stehe, sei es fernliegend, dass ein Bruch mit ihren Eltern vorliege. Zudem sei das gesellschaftliche Klima im Irak gegenüber Geschiedenen nicht offen repressiv. Üblicherweise würden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass die von der Klägerin zu 1) eingereichten ärztlichen Unterlagen die Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht an ein fachärztliches Gutachten stelle, nicht erfüllten. Auf diese lasse sich daher das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht stützen. Mit Beschluss vom 05.09.2022, 6 K 323/21, wurde den Klägerinnen zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.