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Urteil

Au 8 K 23.949

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Förderpraxis für mobile Luftreinigungsgeräte nach der FILS-R-N in der Gestalt, dass die in der Förderrichtlinie geregelten technischen Anforderungen als zwingende Voraussetzung angesehen werden, deren Nichteinhaltung in ständiger Verwaltungspraxis zur Ablehnung der begehrten Förderung führt, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (hier in Bezug auf Gerät CUBUSAN und nicht nachgewiesenem fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Förderpraxis für mobile Luftreinigungsgeräte nach der FILS-R-N in der Gestalt, dass die in der Förderrichtlinie geregelten technischen Anforderungen als zwingende Voraussetzung angesehen werden, deren Nichteinhaltung in ständiger Verwaltungspraxis zur Ablehnung der begehrten Förderung führt, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (hier in Bezug auf Gerät CUBUSAN und nicht nachgewiesenem fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 22. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage war somit abzuweisen. 1. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid vom 22. Mai 2023 ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn u.a. der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. a) Die vorläufige Bewilligung vom 14. Oktober 2021 enthielt unter Ziffer 7.3 einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall des Fehlens oder nachträglichen Wegfalls der Zuwendungsvoraussetzungen („Bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden.“). b) Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (Art. 48 ff. BayVwVfG) sind vorliegend auch anwendbar. Insbesondere erging der streitgegenständliche Bescheid nicht auf der Grundlage eines Schlussentscheidungs-/Korrekturvorbehalts (vgl. in diesem Fall zur Nichtanwendbarkeit von §§ 48 ff. VwVfG bzw. Art. 48 ff. BayVwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49 Rn. 7). Die vorläufige Bewilligung vom 14. Oktober 2021 enthielt zwar unter Ziffer 5 einen solchen Korrekturvorbehalt, dieser galt jedoch ausdrücklich nur für die konkrete Zuwendungshöhe und den Fall, dass sich an den Gesamtkosten nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung noch Änderungen ergeben sollten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr geht es vorliegend um die (der konkreten Zuwendungshöhe vorgeschaltete) Frage nach der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen. c) Des Weiteren war vorliegend auch ein „Widerruf“ des Bescheids (gem. Art. 49 BayVwVfG) möglich, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Ausgangsbescheid rechtswidrig oder rechtmäßig war. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestehen – bei Vorliegen eines Widerrufgrundes – keine Bedenken gegen die Anwendung des Art. 49 BayVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Der Beklagte war somit nicht auf eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG beschränkt („Erst-Recht-Schluss“, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). d) Schließlich hat der Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2021 auch gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, die die Aufhebung des Bescheids rechtfertigen, widerrufen. Voraussetzung für den Lauf der Jahresfrist ist die positive Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde, ob der Verwaltungsakt widerrufen wird, von Bedeutung sind oder sein können (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). Der Beklagte hat vorliegend erst nach Eingang des Verwendungsnachweises am 31. August 2022 sowie des darauffolgenden Schriftverkehrs die für den Fristanlauf notwendige Tatsachenkenntnis erlangt, sodass der Erlass des Widerrufsbescheids am 22. Mai 2023 ohne weiteres innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist. 2. Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegt vor. Der in Ziffer 7.3 der vorläufigen Bewilligung enthaltene Widerrufsvorbehalt i.S.v. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG ist hier einschlägig, da – wovon der Beklagte zu Recht ausgeht – vorliegend die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Ziffer 4.1.1 der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) nicht nachgewiesen wurde und damit die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. a) Allgemein gilt im Bereich des Zuwendungsrechts Folgendes: Die bewilligte Zuwendung ist eine freiwillige Leistung, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und ggf. entsprechenden Förderrichtlinien gewährt. Er gewährt sie nach billigem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In diesem Rahmen hat der Freistaat Bayern das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, daneben auch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis gemäß den einschlägigen Richtlinien (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23). Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; BayVGH. B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. b) Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen der in der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) dargelegten Fördervoraussetzungen. Gegenstand der Förderung ist gemäß Ziffer 2 der Richtlinie die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume. Gemäß Ziffer 4.1.1 Satz 5 der Richtlinie ist Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung allerdings die Gewährleistung mehrerer technischer Anforderungen: Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten. Die Geräte müssen eine Betriebsstufe aufweisen, in der ein Schalldruckpegel von 40 dB (A) nicht überschritten wird. In den Vollzugshinweisen des StMUK ist zum Erfordernis des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes des Raumvolumens pro Stunde Folgendes ausgeführt: „Unter Pandemiebedingungen wird eine Förderleistung (Luftdurchsatz durch das Gerät) des fünf- bis sechsfachen Raumvolumens pro Stunde als notwendig erachtet, um die Konzentration infektiöser Partikel um eine Größenordnung von bis zu 90 Prozent im Raum bereits während des Unterrichts (und nicht erst gegen Ende der Unterrichtsstunde) zu reduzieren. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit des Geräts auch ohne den geforderten Luftdurchsatz anderweitig nachgewiesen werden kann. Die Wirksamkeit des Geräts belegt nicht, dass die Raumluft tatsächlich virenarm ist.“ c) Hier konnte die Klägerin einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde nicht nachweisen. Die rechtliche Prüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen hat nach obigen Ausführungen nicht daran anzusetzen, wie die für die Förderung maßgeblichen Förderrichtlinien, die hierzu erstellten Merkblätter und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten der Entscheidung zugrunde lag. Diese Förderpraxis war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts dergestalt, dass die in der Förderrichtlinie geregelten technischen Anforderungen als zwingende Voraussetzung angesehen werden, deren Nichteinhaltung in ständiger Verwaltungspraxis zur Ablehnung der begehrten Förderung führt. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte in anderen Fällen – in Kenntnis der Nichterfüllung der technischen Voraussetzung – die begehrte Förderung gewährt hat, bestehen nicht. Der (nicht näher substantiierte) Hinweis der Klägerpartei, dass andere Schulaufwandsträger die Förderung für Geräte der Marke CUBUSAN erhalten hätten, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die Frage der Einhaltung der Voraussetzungen von der Raumgröße und Anzahl der Geräte pro Raum abhängt. Allein aus dem Umstand, dass Geräte der Marke CUBUSAN ggf. in anderen Fällen gefördert wurden, kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass in diesen Fällen andere Maßstäbe als im Fall der Klägerin zu Grunde gelegt wurden. Für eine Förderpraxis des Beklagten im o.g. Sinn spricht auch, dass diese Förderpraxis im Einklang mit den hierzu gegenüber sämtlichen Bewilligungsstellen ergangenen Hinweisen und Ausführungen der federführenden Ministerien (StMUK und StMGP) steht, wonach von den technischen Anforderungen zu Luftdurchsatz und Schalldruckpegel nicht abgewichen werden könne, auch wenn die Wirksamkeit des Geräts auch ohne den geforderten Luftdurchsatz anderweitig nachgewiesen wird. Auf den Wortlaut der Förderrichtlinie („Soll“-Vorschrift) kommt es insoweit nicht an. Gemäß der Förderpraxis des Beklagten war die „Soll“-Formulierung im Sinne einer „Muss“-Vorschrift zu verstehen, was der Klägerin angesichts der insoweit eindeutigen Hinweise auch bekannt sein hätte müssen. Die im vorgelegten Whitepaper bzw. VDI Gutachten enthaltene Argumentation, dass die von der Klägerin beschafften Geräte im Vergleich zu Geräten, die einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz gewährleisten, ebenso wirksam bzw. sogar wirksamer seien, führt hier ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Auf die Wirksamkeit der eingesetzten Technologie kommt es gemäß der Förderpraxis des Beklagten nicht an. Die Förderung erfolgt vielmehr streng nach Vorliegen der in der Richtlinie aufgeführten technischen Voraussetzungen, deren Einhaltung vorliegend nicht nachgewiesen wurde. Insbesondere taugen die am 31. August 2022 und 4. November 2022 vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis eines fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes. In der von der Klägerin erstellten Tabelle ist vielmehr für jedes Gerät exakt der fünffache Wert des Raumvolumens als Luftdurchsatz angegeben, ohne dass dies in irgendeiner Weise anhand der technischen Daten der Geräte begründet bzw. hergeleitet wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der Tabelle angegebenen Luftdurchsatz nicht um den tatsächlich technisch möglichen Luftdurchsatz der Geräte handelt, sondern vielmehr um den Luftdurchsatz, der gemäß der Förderrichtlinie vorliegen müsste. Schließlich ändert auch der Umstand, dass gemäß der ministeriellen Vollzugshinweise seitens der Regierungen im Bewilligungsverfahren grundsätzlich keine Prüfung der Einhaltung der technischen Voraussetzungen erfolge, nichts an dem o.g. Ergebnis. Denn bereits in den Vollzugshinweisen ist weiter ausgeführt, dass bei klaren Anhaltspunkten für die Nichteinhaltung der technischen Voraussetzungen für die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit bestehe, den Antragsteller hierauf hinzuweisen und bei unveränderter Sachlage einen Ablehnungsbescheid zu erstellen. 3. Im Übrigen liegt auch kein Ermessensfehler hinsichtlich des Widerrufs der vorläufigen Bewilligung vor. Aus haushaltsrechtlichen Gründen (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) ist hier von einem intendierten Ermessen auszugehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49 Rn. 61c, 73 ff.), weshalb für den Beklagten hier nur die Entscheidung für den Widerruf der Förderung in Betracht kam und eine besondere Begründung nicht erforderlich war (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22-96 – juris Rn. 14 ff.). Von einem atypischen Ausnahmefall kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der im vorläufigen Bewilligungsbescheid (wohl standardmäßig) enthaltene Hinweis, dass der Bescheid zurückgenommen wird, wenn die Bewilligung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht, spricht ebenfalls für eine dahingehende Selbstbindung der Verwaltung. 4. Nach alldem erfolgte auch die Ablehnung der Förderung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig. Da die Zuwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (siehe oben), hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.