OffeneUrteileSuche
Beschluss

Au 8 S 24.300

VG Augsburg, Entscheidung vom

12Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. An die im Bescheid gegebene Begründung für die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, soweit darin der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung für die Behörde erkennbar wird. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sicherheitsrechtliche Anordnungen sind nicht generell dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen, vielmehr kann eine Anordnung zur Abwehr einer Gefahr nach Art. 6 BayLStVG abhängig von Art und Tragweite der Anordnungen sowie unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs dem eigenen oder übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine konkrete Gefahr iSd Art. 6 BayLStVG liegt bereits in der Regel vor, sofern große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, oder durch eine nicht befähigte Person ausgeführt werden, weshalb in diesen Fällen ein Leinenzwang im Innenbereich angeordnet werden kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei einer Hündin der Rasse "Akita Inu" handelt es sich um einen "großen Hund" im Sinne der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 5. Über die bloße Haltung eines großen Hundes hinaus besteht ein konkreter Anlass für die Anordnung des Leinenzwangs, wenn der Hund in bereits zwei Situationen unangeleint andere Hunde gebissen hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ein genereller Leinenzwang im Außenbereich ohne Ausnahmeregelungen ist unverhältnismäßig. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die im Bescheid gegebene Begründung für die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, soweit darin der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung für die Behörde erkennbar wird. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sicherheitsrechtliche Anordnungen sind nicht generell dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen, vielmehr kann eine Anordnung zur Abwehr einer Gefahr nach Art. 6 BayLStVG abhängig von Art und Tragweite der Anordnungen sowie unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs dem eigenen oder übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine konkrete Gefahr iSd Art. 6 BayLStVG liegt bereits in der Regel vor, sofern große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, oder durch eine nicht befähigte Person ausgeführt werden, weshalb in diesen Fällen ein Leinenzwang im Innenbereich angeordnet werden kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei einer Hündin der Rasse "Akita Inu" handelt es sich um einen "großen Hund" im Sinne der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 5. Über die bloße Haltung eines großen Hundes hinaus besteht ein konkreter Anlass für die Anordnung des Leinenzwangs, wenn der Hund in bereits zwei Situationen unangeleint andere Hunde gebissen hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ein genereller Leinenzwang im Außenbereich ohne Ausnahmeregelungen ist unverhältnismäßig. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2024 angeordnet. II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Von den Kosten des Verfahrens trägt jede Partei die Hälfte. IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber verfügten Anordnungen zur Hundehaltung. Die Antragstellerin, wohnhaft im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, ist Halterin des Hundes „...“, Rasse Akita-Inu, mit einer nach den Angaben der Antragstellerin vorliegenden Schulterhöhe von 51 cm. Am 13. Juni 2022 kam es zu einem Beißvorfall mit einem weiteren Hund. Zum Zeitpunkt des Vorfalls ging die Antragstellerin mit ihrer unangeleinten Hündin „...“ spazieren. Ihnen entgegen kam ein Hund, welcher von seinen Haltern auf Fahrrädern angeleint spazieren geführt wurde. „...“ rannte auf den anderen Hund zu, dessen Halter ließ die Leine los und stürzte von seinem Fahrrad, während „...“ den Hund in den Hinterlauf biss. Am 11. Juli 2022 kam es zu einem weiteren Beißvorfall, von welchem die Antragsgegnerin am 27. Juli 2022 Kenntnis erhielt. Bei diesem war der Lebensgefährte der Antragstellerin mit dem unangeleinten „...“ spazieren, als „...“ einen anderen Hund biss, sodass dieser ärztlich behandelt werden musste. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, auf ihren Hund zu achten und im Falle von Begegnungen mit anderen Hunden anzuleinen. Mit Schreiben vom 4. November 2022 wurde die Antragstellerin zu möglichen Hundehaltungsanordnungen angehört. In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2022 hierzu, teilte die Antragstellerin mit, dass „...“ seit dem ersten Bissvorfall angeleint werde. Aufgrund der fehlenden Kenntnis ihres Lebensgefährten über die frühe Läufigkeit habe dieser die Hündin für ihr „Geschäft“ kurz abgeleint, wodurch es zum zweiten Beißvorfall gekommen sei. Seitdem trage die Hündin ein Geschirr und werde beim Spaziergehen an einer gut sichtbaren, orangefarbenen Leine ausgeführt. Mitte Juli 2023 erhielt die Antragsgegnerin eine Beschwerde, wonach die Antragstellerin beim Spaziergang mit ihrer Hündin „...“ ohne Leine gesehen worden sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, ihre Hündin „...“ in den bewohnten Gebieten der Verwaltungsgemeinschaft mit einem rutsch- und reißfesten Halsband in passender Größe sowie mit einer rutsch- und reißfesten Leine mit einer Länge von max. 1,50 m auszuführen (Ziffer 1). Der Haltungsbereich der Hündin, das Grundstück, ist so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Entweichen nicht möglich ist, andernfalls ist untersagt die Hündin auf dem Grundstück frei laufen zu lassen (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde der Sofortvollzug angeordnet. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen aus Ziffer 1 und 2 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR fällig (Ziffer 4). Nach rechtzeitiger Klagerhebung sowie Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Februar 2024 ihren ursprünglichen Bescheid vom 26. Januar 2024 auf, und ersetzte diesen durch die nachfolgenden Anordnungen (Ziffer 1). Die Antragstellerin wurde verpflichtet ihre Hündin „...“ in bewohnten Gebieten der Antragsgegnerin mit einem rutsch- und reißfesten Halsband in passender Größe sowie mit einer rutsch- und reißfesten Leine mit einer Länge von max. 1,50 m auszuführen (Ziffer 2). Weiter wurde sie verpflichtet ihre Hündin in unbewohnten Gebieten ebenfalls mit einem rutsch- und reißfesten Halsband in passender Größe sowie einer rutsch- und reißfesten Leine mit einer Länge von max. 10 m mit Hakenkarabiner auszuführen (Ziffer 3). Der Sofortvollzug für die Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen aus Ziffer 2 und 3 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR fällig (Ziffer 5). Die Anordnungen zur Haltung des Hundes würden sich auf Art. 18 Abs. 2 LStVG stützten. Unstreitig würden bereits zwei Beißvorfälle vorliegen, weshalb dies den Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG erfüllen würde. Von dem Hund gehe eine konkrete Gefahr aus. Aus Sicht der Antragsgegnerin handle es sich darüber hinaus um einen großen Hund, da Hunde dieser Rasse eine Schulterhöhe von 58 cm bis 64 cm erreichen würden. Zeugen könnten widerlegen, dass der Hund nicht wie seitens der Antragstellerin vorgetragen immer an der Leine ausgeführt werde. Auch beim zweiten Beißvorfall habe die Hündin keine Leine getragen. Dies trage daher die Prognose, dass es zu weiteren Beißvorfällen kommen werde. Der Leinenzwang stelle hierfür ein geeignetes Mittel dar. Beide Vorfälle hätten verhindert werden können, sofern die Hündin eine Leine getragen hätte. Sowohl mit der kurzen Leine in bewohntem Gebiet, wie auch mit der langen Leine im unbewohnten Gebiet sei gewährleistet, dass die Halterin jederzeit in geeigneter Weise auf ihren Hund einwirken könne. Aufgrund der Tatsache, dass sich beide Beißvorfälle in unbewohntem Gebiet ereigneten, reiche es nicht aus, den Leinenzwang auf bewohnte Gebiete zu beschränken. Aufgrund der Unberechenbarkeit des Hundeverhaltens sei es nicht möglich den Leinenzwang örtlich zu beschränken. Dies sei zum Schutz der Allgemeinheit dennoch angemessen. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde den Belangen der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt vor denen der Hundehalterin. Die Anordnungen würden die Halterin sowie das Tier nicht übermäßig einschränken. Durch die Möglichkeit der langen Laufleine werde dem Gesichtspunkt des tierschutzrechtlichen Freilaufs Rechnung getragen. Der Umfang der Anordnungen sei daher erforderlich gewesen. Eine nochmalige Belehrung der Halterin bzw. ein Zuwarten erscheine nicht erfolgsversprechend. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Dies sei die einzige Möglichkeit die Gesundheit sowie das Eigentum anderer Menschen und Hunde wirksam zu schützen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Die Androhung des Zwangsgelds stütze sich auf Art. 29, 30 Abs. 1, 31, 36 BayVwZVG. Die Höhe des Zwangsgeldes sei amtsüblich, liege am unteren Ende der Gesamtskala, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG, und habe aufgrund dessen Höhe eine gewisse Beugewirkung. Dem präventiven Schutz der Allgemeinheit vor Verletzungen durch aggressive Hunde werde hierdurch entsprechend Rechnung getragen. Der Sofortvollzug stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieser sei anzuordnen, da nur auf diese Weise die Anordnungen ohne Verzug umgesetzt werden würden und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet werden könne. Im Rahmen einer Abwägung habe das Interesse des Erlaubnisnehmers vor den Interessen der Allgemeinheit zurückzustehen. Es könne ein zuwarten, bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids, nicht verantwortet werden, da eine konkrete Gefahr durch einen freilaufenden großen Hund, welcher durch zwei Beißvorfälle auffällig geworden sei, bestehe. Mit Schreiben vom 14. März 2024 änderte die Antragstellerin aufgrund des neuen Bescheides der Antragsgegnerin ihre bislang erhobene Klage (Au 8 K 24.299), über die noch nicht entschieden ist, und erklärte die Klage insoweit für erledigt, soweit der bislang angefochtene Bescheid durch den Bescheid vom 16. Februar 2024 aufgehoben wurde. Gleichzeitig ließ die Antragstellerin ihren Antrag im vorläufigen Rechtsschutz ebenfalls ändern und beantragt zuletzt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Februar 2024 bezüglich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids wiederherzustellen sowie bezüglich Ziffer 5 des Bescheids anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten durchzuführen sei, wobei hierfür auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen sei. Der Bescheid in Gestalt des Änderungsbescheids sei rechtswidrig. Die Begründung der abgeänderten Klage werde in vollem Umfang zum Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemacht. Es werde an der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin gezweifelt. Zudem seien die damaligen Beißvorfälle auf die Läufigkeit der Hündin zu diesem Zeitpunkt zurückzuführen. Seit diesen Vorfällen habe es keine weiteren Vorkommnisse gegeben. Diese Vorfälle hätten sich vor bald zwei Jahren ereignet, weshalb es nicht nachvollzogen werden könne, dass diese für eine heute noch bestehende konkrete Gefahr herangezogen würden. „...“ sei für ihre Rasse klein geraten, wiege 21 kg und habe eine Schulterhöhe von 51 cm. Es könne der Halterin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Antragsgegnerin über den zweiten Beißvorfall erst nach der Aufforderung, besser auf ihren Hund zu achten, erfahren habe. „...“ habe beim zweiten Mal den Hund nicht mehrfach gebissen, sondern einmal, zudem sei diese Hündin selbst für ihre Bissigkeit bekannt. Eine Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung wäre für die Anordnungen in unbewohntem Gebiet, liege nicht vor. „...“ werde seit den Vorfällen nur noch an der Leine ausgeführt sowie im Außenbereich an die Leine genommen, sobald sich ein anderer Hundehalter nähert. Die Hündin trage ein spezielles Halsband genannt „Dogtrace Aqua Spray“. Es werde nicht dargelegt, wo und wer die Halterin mit ihrer unangeleinten Hündin nunmehr gesehen habe. Der generelle Leinenzwang in unbewohnten Gebieten sei unverhältnismäßig, dies werde dem Bewegungsbedürfnis großer Hunde nicht gerecht. Insbesondere gelte die Anordnung für den gesamten Freistaat. In der Anordnung werde keine Differenzierung nach Gefahrensituationen vorgenommen. Im Hinblick auf die Anordnung zu bewohnten Gebieten sei anzumerken, dass sich die bisherigen Vorfälle ausschließlich in unbewohnten Gebieten ereignet hätten. Die Halterin habe in ihrem Anhörungsschreiben angegeben, dass die Hündin in bewohnten Gebieten stets angeleint werde. Zudem werde an der Bestimmtheit der Anordnungen zu den bewohnten Gebieten gezweifelt. Darüber hinaus seien die Zwangsgeldandrohungen unbestimmt sowie die Höhe unverhältnismäßig. Entscheidend sei, ob von der Hündin eine konkrete Gefahr ausgehe. Die Beißvorfälle würden zwischenzeitlich jedoch zwei Jahre zurückliegen. Die Hündin laufe weder auf Spaziergänger zu noch springe sie an Personen hoch oder zeige ein ähnlich gefährdendes Verhalten. Diese Ausrutscher würden auch aufgrund des absolvierten Hundetrainings folglich nicht mehr vorkommen. Zudem sei eine einmalige Sichtung der Hündin ohne Leine nicht dazu geeignet zu begründen, dass die Hundehalter auf ihre Hündin nicht aufpassen würden. Es werde bestritten, dass es sich bei der mutmaßlich im Juli 2023 gesichteten unangeleinten Hündin um die Hündin „...“ gehandelt habe. Weshalb der Antragstellerin vorgeworfen werde, dass sie für ihre Hündin ein spezielles Halsband trage, erschließe sich nicht. Das Halsband stelle eine verlängerte Leine dar, mit welcher jederzeit Einfluss ausgeübt werden könne. Aus diesem Grund sei die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt, sondern legte die Behördenakte sowie den geänderten Bescheid vor. Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, dass die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft vorliegend gegeben sei. Die streitgegenständliche Anordnung beziehe sich nicht lediglich auf ein Gemeindegebiet, vielmehr seien in Ziffer 3 des Bescheids die bewohnten Gebiete aller vier Mitgliedsgemeinden miteinbezogen. Zudem würden Einzelfallanordnungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 LStVG typischerweise dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen sein. Die Hündin sei bereits durch zwei Beißvorfälle aufgefallen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei in diesem Fall vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen. Die Gefahrenprognose sei erneut überprüft worden, insbesondere die Angabe der Klägerin in ihrer Anhörung, wonach ihre Hündin ein Geschirr sowie eine gut sichtbare orangefarbene Leine trage. Es sei festgestellt worden, dass dies nicht eingehalten werde, weshalb ein Einschreiten unerlässlich sei. Zudem widerlege ein längerer zeitlicher Abstand ohne Zwischenfälle nicht grundsätzlich die indizierte Gefahrenlage. Es bestehe keine Erfahrung dahingehend, dass ein Hund, welcher über einen Zeitraum hinweg unauffällig war, dies auch zukünftig bleiben werde. Es sei für die Gefahrenprognose unerheblich, ob im Rahmen des zweiten Vorfalls die Hündin einmal oder mehrmals zugebissen habe. Die Annahme eines „einmaligen Ausrutschers“ widerspreche die Tatsache der zwei zeitlich voneinander unabhängigen Beißvorfällen. Auch sei die Begründung der Läufigkeit im Hinblick auf die zeitliche Spanne der Vorfälle von fünf Wochen bereits zweifelhaft. Eine mögliche Gefährlichkeit einer anderen Hündin spiele für den Erlass der Einzelfallanordnung keine Rolle. Unabhängig hiervon seien der Antragsgegnerin keinerlei Beschwerden bekannt. Im Übrigen würden in diesem Zusammenhang Zweifel an der Geeignetheit der Hundehaltung der Antragsgegnerin aufkommen, da die eigene Hündin trotz möglicher bestehender Feindschaft nicht angeleint worden sei. Der Antragsgegnerin liege im Hinblick auf eine Sichtung der Hündin ohne Leine eine Zeugenaussage vor. Es habe für die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte gegeben, welche gegen eine Glaubwürdigkeit gesprochen hätten, insbesondere habe sich der Zeuge namentlich zu seiner Aussage bekannt. Es sei unrichtig, dass die Antragstellerin ihre Hündin grundsätzlich anleine. Hierfür würden die zwei Beißvorfälle sowie die erneute Sichtung der Hündin ohne Leine sprechen. Zudem sei es der Antragsgegnerin nicht bekannt, dass die Antragstellerinn ihrer Hündin ein spezielles Halsband anlege, aus der Anhörung ergebe sich dies nicht. Die Tatsache, dass die Antragstellerin ihrer Hündin ein solches anlege, spreche jedoch dafür, dass diese selbst erkannt habe, welche Gefährlichkeit von der Hündin ausgehe. Aus Sicht der Antragsgegnerin würden die zwei Beißvorfälle außerhalb jeglicher bewohnter Bereiche dafürsprechen, dass es notwendig sei jedwede Gefahr abzuwehren. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 wurde der für übereinstimmend erledigte erklärte Verfahrensteil abgetrennt, unter dem Aktenzeichen Au 8 S 24.959 fortgeführt sowie eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, auch im Verfahren Au 8 K 24.299, Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat nur teilweise Erfolg. 1. Gegenstand des Eilverfahrens sind die mit dem Bescheid vom 16. Februar 2024 verfügten Anordnungen zur Hundehaltung. Der vormals mit der ursprünglichen Klage sowie dem ursprünglichen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz angefochtene Bescheid vom 26. Januar 2024 wurde mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Februar 2024 aufgehoben, welcher durch die Antragstellerin in das Klage- bzw. Antragsverfahren miteinbezogen worden ist. Zwar wurde im Änderungsbescheid vom 16. Februar 2024 als Ursprungsbescheid „Bescheid vom 18. Januar 2024“ genannt, das ebenfalls genannte Aktenzeichen entspricht jedoch demjenigen des Bescheids vom 26. Januar 2024, weshalb auch das Gericht davon ausgeht, dass durch den Bescheid vom 16. Februar 2024 der Bescheid vom 26. Januar 2024 aufgehoben worden ist, mithin Gegenstand des Eilverfahrens der Bescheid vom 16. Februar 2024 ist. Im Hinblick auf die Ziffern 2 und 3 des Bescheids ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, für die Ziffer 5 des Bescheids ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (vgl. Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Im Übrigen wurde vom streitgegenständlichen Verfahren der für übereinstimmend erledigte erklärte Verfahrensteil abgetrennt, unter dem Aktenzeichen Au 8 S 24.959 fortgeführt sowie eingestellt. 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anzuordnen und im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherzustellen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom Sofortvollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu sein, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage in Form einer nur summarischen, aber insoweit auch ausreichenden Prüfung zu berücksichtigen. Lassen sich nach summarischer Prüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mithin offen, so findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369). Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich Ziffer 3 sowie Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich als rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen dürfte der Bescheid nach Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz rechtmäßig sein. a) Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als ausreichend erweist. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 98). An die im Bescheid gegebene Begründung für die sofortige Vollziehung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, soweit darin der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung für die Behörde erkennbar wird. Erforderlich ist daher auf den besonderen, konkreten Einzelfall bezogene Angabe von Gründen (Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 54 ff.). Die vorliegende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt unter Berücksichtigung dieses Maßstabes den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin macht deutlich, dass ihr die Besonderheit des Sofortvollzugs bewusst ist und begründet, weshalb aus ihrer Sicht die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht abgewartet werden kann. In ihrer Begründung berücksichtigt die Antragsgegnerin die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls unter Einbeziehung der unterschiedlichen Interessenlagen. b) Die Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheids (Leinenzwang innerorts) hat nach der im Eilverfahren möglichen summarischen, aber auch ausreichenden, Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin ist als Verwaltungsgemeinschaft sowohl für die Anordnung in Ziffer 2 als auch die in Ziffer 3 zuständig. Eine Verwaltungsgemeinschaft kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO als eigenständige Rechtsträgerin im übertragenen Wirkungskreis handeln. Sicherheitsrechtliche Anordnungen sind nicht generell dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen, vielmehr kann eine Anordnung zur Abwehr einer Gefahr nach Art. 6 LStVG abhängig von Art und Tragweite der Anordnungen sowie unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs dem eigenen oder übertragenen Wirkungskreis zugeordnet werden (vgl. hierzu unter Berücksichtigung des Art. 83 Abs. 1 BV sowie Art. 57 Abs. 1 GO BayVGH, B.v. 7.4.2004 – 24 CS 04.53 – juris Rn. 11).Die vorliegenden Anordnungen sind nicht auf eine einzelne Gemeinde beschränkt, vielmehr sollen sie für alle Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Geltung haben. Ziel der Anordnungen war, dass generell Personen, nicht nur diejenigen in einem einzigen Gemeindegebiet, vor der von der Hündin ausgehenden Gefahren geschützt werden sollen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Nach diesem muss der Inhalt einer Anordnung so formuliert sein, dass der Adressat der Anordnung ohne Weiteres erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Die in Ziffer 2 enthaltene Anordnung wurde auf „bewohnte Gebiete“ beschränkt. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Gemeinden genannt, in welchen die Anordnung gilt. Für den Adressaten der Anordnung, die Antragstellerin, wird damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, zum einen auf welche Gemeinden sich die Anordnung konkret bezieht und zum anderen, dass es sich – auch in der Zusammenschau mit der Ziffer 3 des Bescheids – um den bewohnten Innenbereich handeln soll (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 21.11.2005 – 24 CS 05.2714 – juris Rn. 35; VG Bayreuth, B.v. 16.11.2022 – B 1 S 22.1019 – juris Rn. 35). Die Anordnungen zum Leinenzwang in Ziffer 2 stützt sich auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG. Danach können die Gemeinden als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 LStVG zum Schutz der Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur getroffen werden, sofern im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Eine solche ist zu bejahen, sofern bei ungehindertem Geschehensablauf im vorliegenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt im Hinblick auf die genannten Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Eine konkrete Gefahr liegt bereits in der Regel vor, sofern große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, oder durch eine nicht befähigte Person ausgeführt werden, weshalb in diesen Fällen ein Leinenzwang im Innenbereich angeordnet werden kann (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris; BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris; BayVGH, B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris; BayVGH, U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris m.w.N.). Über die bloße Haltung eines großen Hundes hinaus bedarf es jedoch eines darüber hinausgehendenden konkreten Anlasses, im Falle einer Leinenpflicht ein unbeaufsichtigtes Entweichen des Hundes oder die Ausführung des unangeleinten Hundes (BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris 12). Als große Hunde werden Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm betrachtet (vgl. Nr. 18.1 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Hündin der Rasse „Akita Inu“. Nach Angaben der Antragsgegnerin erreichen Hündinnen dieser Rasse eine Schulterhöhe von 58 cm bis 64 cm. Nach Aussage der Antragstellerin dürfte ihre Hündin im Vergleich zu den üblichen Maßen eher kleiner sein, sie gab selbst eine Schulterhöhe von 51 cm an. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um einen sogenannten „großen Hund“ handelt. Ein solcher – unabhängig von den exakten Maßen – flößt aufgrund seiner Erscheinung bereits grundsätzlich Respekt ein, weshalb dies zu Fehlreaktionen von Menschen und damit auch ihrer Hunde führen kann (so auch VG Bayreuth, B.v. 16.11.2022 – B 1 S 22.1019 – juris Rn. 37). Im vorliegenden Fall besteht – über die bloße Haltung eines großen Hundes hinaus – ein konkreter Anlass für die Anordnung des Leinenzwangs. Nach Aussage der Antragstellerin wird die Hündin in bewohnten Gebieten generell an der Leine ausgeführt. Die Hündin „...“ der Antragstellerin verletzte jedoch bereits in zwei Situationen andere Hunde durch Bisse. Zwar wurde seitens der Antragstellerin angeführt, dass sich beide Beißvorfälle nicht in bewohntem Gebiet, sondern in unbewohntem Gebiet ereignet haben. Nach Ansicht der Kammer kann hieraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass für einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten damit keine konkrete Gefahr besteht. Vielmehr haben die vorliegenden Beißvorfälle gezeigt, dass sich in zwei Fällen, in denen die Hündin unangeleint gewesen war, sich die Gefahr, die hieraus resultieren kann, realisiert hat, sodass nicht abgewartet werden muss, dass sich auch in bewohnten Gebieten eine derartige Gefahr verwirklicht. Die Tatsache, dass es seit den bisherigen Vorfällen im Jahr 2022 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, schließt die konkrete Gefahr nicht aus, dass bei einem vergessenen Anleinen der Hündin erneut ein Beißvorfall auftreten kann. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung (vgl. Rn. 28) ist nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass diese konkrete Gefahr durch den Zeitablauf von bald knapp zwei Jahren entfallen sein dürfte. Die Notwendigkeit eines Leinenzwangs wird daher durch die bereits sich ereigneten Beißvorfälle gegenüber anderen Hunden vielmehr deutlich. Im Rahmen der seitens der Antragsgegnerin vorzunehmenden Gefahrenprognose ist diese nach Ansicht des Gerichts zu Recht davon ausgegangen, dass von der Hündin „...“ eine konkrete Gefahr ausgeht, sodass eine Wiederholung ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht auszuschließen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der „aktuelleren“ Sichtung der Antragstellerin beim Spaziergang mit ihrem unangeleinten Hund im Außenbereich. In der betreffenden Beschwerde wurde seitens des Zeugen ausführlich und detailliert die stattgefundene Begegnung geschildert, sodass dieser von Seiten des Gerichts keine Zweifel entgegenzusetzen sind. Insbesondere hat sich der Zeuge auch namentlich zu seiner Aussage bekannt. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere hat sie ausgeführt, weshalb die Anordnung des Leinenzwangs als geeignetes Mittel gewählt worden ist, weshalb keine milderen Mittel ersichtlich sind sowie die Länge der Leine auf bis zu 1,50 m festgesetzt, sodass auch Tierwohlgesichtspunkten Rechnung getragen wurde. c) Die Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheids (Leinenzwang außerorts) hat nach der im Eilverfahren möglichen summarischen, aber auch ausreichenden, Prüfung Aussicht auf Erfolg, da die Anordnung voraussichtlich rechtswidrig ist. Im Hinblick auf das Vorliegen einer nach § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG notwendigen konkreten Gefahr kann auf die vorstehenden Ausführungen (oben zu Rn. 29 sowie Rn. 30) verwiesen werden. Zwar kommt es in unbewohnten Gebieten nicht zwangsläufig zu Kontakten mit Menschen bzw. Hundehaltern mit ihren Hunden, sodass es bei unbewohnten Gebieten – anders als bei bewohnten Gebieten – auf tatsächlich ereignete gefahrenbegründende Vorfälle ankommt (so auch VG Bayreuth, B.v. 16.11.2022 – B 1 S 22.1019 – juris Rn. 43). Diese liegen vorliegend unbestritten vor, da sich die jeweiligen Beißvorfälle im Außenbereich ereignet haben. Im Hinblick auf ein mögliches Entfallen der Gefahr aufgrund der selbst auferlegten Anleinverpflichtung wie auch eines möglichen Zeitablaufs kann auf die vorigen Ausführungen zum Leinenzwang innerorts verwiesen werden. Der in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete Leinenzwang im Außenbereich genügt jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 8 LStVG. Nach Art. 8 Abs. 1 LStVG ist unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigstens beeinträchtigt. Hierbei darf ein zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Zwar wurde seitens der Antragsgegnerin durch die Möglichkeit einer verwendbaren Leinenlänge von bis zu 10 m auch versucht, das Tierwohl auch im Außenbereich zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den der Gefahrenprognose zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, welcher eine Notwendigkeit zeigte, auch im Außenbereich im Falle eines Zusammentreffens mit anderen Hundehaltern eine Anordnung zur Leinenpflicht zu treffen, dürfte aus Sicht der Kammer die Anordnung allerdings unverhältnismäßig sein. Die Anordnung in Ziffer 3 enthält keinerlei Ausnahmeregelungen, sodass für die Hündin ein genereller Leinenzwang im Außenbereich – auch ohne Hinzutreten einer gefahrerhöhenden Situation – angeordnet worden ist. So wurde der Hundehalterin, auch wenn sowohl Menschen wie auch andere Hunde weit und breit nicht anwesend sind, aufgegeben, ihre Hündin dennoch – zu jedem Zeitpunkt – an der Leine auszuführen (vgl. etwa zu möglichen Einschränkungen VG Bayreuth, B.v. 16.11.2022 – B 1 S 22.1019 – juris). In der Zusammenschau mit der sofortigen Einsicht der Hundehalterin selbst im Hinblick auf eine Anleinung ihrer Hündin in gefahrerhöhenden Situationen sowie dem Bewegungsdrang großer Hunde, dürfte die Anordnung in Ziffer 3 unverhältnismäßig sein. Dasselbe gilt nach summarischer Prüfung durch das Gericht für die in Ziffer 5 angeordnete Zwangsgeldandrohung, da sich diese ebenfalls als unverhältnismäßig erweisen dürfte. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG hält sich die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 EUR im Rahmen von 15,00 EUR bis 50.000,00 EUR. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme bzw. am Unterlassen einer Handlung hat, erreichen. Im Hinblick auf die Bestimmtheit der angedrohten Zwangsgelder bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel, da die Anordnung für die Halterin deutlich macht, dass für jeden jeweiligen Verstoß ein Zwangsgeld fällig wird. Aus Sicht der Antragsgegnerin dürfte die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes als ein eher niedrigeres anzusehen sein. Zwar wurde seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der Androhung des Zwangsgeldes ausgeführt, dass dieses eine gewisse „Beugewirkung“ erzeugen solle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um die erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes handelt sowie der mehrfach gezeigten Einsichtigkeit der Hundehalterin im Hinblick auf eine Anleinung ihrer Hündin (Stellungnahme im Rahmen der Anhörung sowie ebenfalls in ihren Antrags- bzw. Klageschriften), steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes außer Verhältnis zu dem mit diesem verfolgten Zweck einer Anleinpflicht der Hündin. Im Übrigen folgt die Zwangsgeldandrohung für Ziffer 3 der sich nach summarischer Prüfung des Gerichts ergebenden Rechtswidrigkeit des Leinenzwangs im Außenbereich. d) Aus den genannten Gesichtspunkten fällt nach alldem die gebotene Interessenabwägung die Ziffer 2 des Bescheids betreffend (Leinenzwang innerorts) zu Lasten der Antragstellerin aus, während die Interessenabwägung die Ziffer 3 des Bescheids betreffend aufgrund der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 VwGO. Entsprechend dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten war die Kostentragungspflicht zu halbieren. Die Zwangsgeldandrohungen waren nicht streitwerterhöhend (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), sodass dies auch bei der Kostenlastverteilung nicht berücksichtigt worden ist. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weshalb der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.