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Beschluss

B 1 S 22.1019

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Von großen Hunden, die im öffentlichen Raum frei herumlaufen, geht eine konkrete Gefahr aus. Für solche Hunde besteht deshalb die Möglichkeit, einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen, ohne dass es zu Beißzwischenfällen gekommen sein muss. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine Anordnung zur Verhinderung des Entweichens eines Hundes vom Grundstück kommt es nicht darauf an, ob sich ein Hund im Fall des freien Umherlaufens aggressiv zeigt, denn von jedem Hund, der unbeaufsichtigt auf öffentlichem Verkehrsgrund herumläuft, geht eine Gefahr aus, etwa für Verkehrsteilnehmer. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Anordnung, Lärm während der Nachtruhe durch Hundebellen zu unterbinden, ist rechtmäßig, wenn durch das Bellen eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft mit Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eintritt. (Rn. 53 und 54) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anordnung, Bellen von Hunden tagsüber auf ein Höchstmaß von 60 Minuten zu begrenzen, ist zu unbestimmt. Im Übrigen ist ein gewisses Maß an Lautäußerungen von Hunden tagsüber durch die Nachbarschaft hinzunehmen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von großen Hunden, die im öffentlichen Raum frei herumlaufen, geht eine konkrete Gefahr aus. Für solche Hunde besteht deshalb die Möglichkeit, einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen, ohne dass es zu Beißzwischenfällen gekommen sein muss. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine Anordnung zur Verhinderung des Entweichens eines Hundes vom Grundstück kommt es nicht darauf an, ob sich ein Hund im Fall des freien Umherlaufens aggressiv zeigt, denn von jedem Hund, der unbeaufsichtigt auf öffentlichem Verkehrsgrund herumläuft, geht eine Gefahr aus, etwa für Verkehrsteilnehmer. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Anordnung, Lärm während der Nachtruhe durch Hundebellen zu unterbinden, ist rechtmäßig, wenn durch das Bellen eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft mit Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eintritt. (Rn. 53 und 54) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anordnung, Bellen von Hunden tagsüber auf ein Höchstmaß von 60 Minuten zu begrenzen, ist zu unbestimmt. Im Übrigen ist ein gewisses Maß an Lautäußerungen von Hunden tagsüber durch die Nachbarschaft hinzunehmen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3, soweit in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um das belästigende Bellen und Jaulen auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen, gegen Nr. 4, soweit sich diese auf jene Lärmbegrenzung tagsüber aus Nr. 3 bezieht, wird wiederhergestellt und bezüglich Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids, soweit sich diese auf die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids bezieht, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 der Antragsteller und zu 1/4 die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2022 verfügten Haltungsanordnungen bezüglich der vom Antragsteller auf dem Grundstück …, … gehaltenen Kangal-Hirtenhunde (Rüde mit Wurfdatum ... 2020 und Hündin mit Wurfdatum ... 2021). Mit Bescheid vom 26. September 2022, zugestellt am 28. September 2022, wurde der Antragsteller verpflichtet, die beiden Hunde außerhalb des Grundstücks mit der Flurnummer … der Gemarkung … ( …) innerhalb bewohnter Gebiete, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der Nähe von Hunden fremder Personen oder anderen Tieren nur an einer reißfesten, schlupfsicheren und maximal 1,00 Meter langen Leine auszuführen. Außerhalb bewohnter Gebiete seien die Hunde an einer reißfesten, schlupfsicheren Leine von maximal 2,00 Metern Länge zu führen. Das Ableinen der Hunde sei außerhalb bewohnter Gebiete lediglich gestattet, wenn in einem Radius von 200 Metern um den Hundeführer keine Person und/oder kein anderes Tier sichtbar und die Fläche ringsherum frei übersehbar sei (Nr. 1). Wenn der Antragsteller seine Hunde innerhalb des genannten Grundstücks unangeleint umherlaufen ließe, habe er sicherzustellen, dass das Grundstück so abgesichert sei, dass die Hunde unter keinen Umständen entweichen könnten (Nr. 2). Ferner werde der Antragsteller verpflichtet, unzulässige Lärmbelästigungen während der Nachtruhezeit (22 bis 6 Uhr) durch das belästigende Bellen und Jaulen der beiden Hunde komplett zu unterbinden sowie in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen (Nr. 3). Der Antragsteller habe sicherzustellen, dass die sich aus den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids ergebenden Verpflichtungen auch von Dritten erfüllt würden, die mit der Betreuung und Ausführung der Hunde beauftragt würden. Beauftragt werden dürften nur Personen, die zuverlässig und körperlich hinreichend befähigt seien, die Hunde zu kontrollieren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids werde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen aus den Nrn. 1 bis 4 des Bescheids werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR zur Zahlung fällig (Nr. 6). Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller zu tragen (Nr. 7). Die Gebühr für diesen Bescheid werde auf 250,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 4,15 EUR (Nr. 8). Begründet wurden die Anordnungen damit, dass es seit einiger Zeit immer wieder Beschwerden über Lärmbelästigungen durch bellende und jaulende Hunde auf dem betroffenen Grundstück gegeben habe. Daneben seien Beschwerden darüber eingegangen, dass immer wieder zwei Hunde ohne Begleitperson in der näheren Umgebung des genannten Grundstücks herumlaufen würden. Bei diesen Hunden handle es sich um die beiden Kangal-Hirtenhunde des Antragstellers. Der Antragsteller sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2022 aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass die Hunde sich in Zukunft nicht mehr ohne Begleitperson auf öffentlichen Straßen und Wegen aufhalten sowie dass die Tiere mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person erhielten, die die Hunde halte, betreue oder zu betreuen habe. Am 4. Mai 2022 sei jedoch erneut einer der beiden Hunde entwichen, habe einen anderen Hund gebissen und umhergeschleudert, der infolgedessen verstorben sei. Mit weiterem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2022 habe diese infolge jenes Vorfalls mit sicherheitsrechtlichen Maßnahmen gedroht, falls der Antragsteller keine entsprechenden Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung derartiger Vorfälle treffen würde. Daneben habe der Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Am 12. Mai 2022 sei beim Ordnungsamt eine E-Mail eingegangen, in der sich über das lautstarke und lang andauernde Bellen sowie das wiederholte Entweichen der Hunde beschwert wurde. Es sei die Sorge geäußert worden, dass künftig Kinder verletzt werden könnten, da es bereits mehrere Bilder und Videos von den Hunden gäbe, wie sie herrenlos auf dem an das betroffene Grundstück angrenzenden Spielplatz herumlaufen würden. Mit E-Mail vom 16. Mai 2022 habe der Antragsteller erklärt, nun befände sich ein Bauzaun um das ganze Grundstück, der mit Holzbrettern verstärkt worden sei. Dem Antragsteller sei nicht bekannt, dass einer der Hunde frei umhergelaufen und einen anderen Hund angegriffen habe. Infolgedessen sei zunächst von einer kostenpflichtigen Anordnung abgesehen worden. Am 24. Juni 2022 sei jedoch erneut einer der beiden Hunde außerhalb des Grundstücks ohne menschliche Begleitung gesehen worden. Ein Foto hiervon sei vorgelegt worden. Daneben hätten das Ordnungsamt weitere Beschwerden über Lärmbelästigungen durch die Hunde, die tagsüber und bis in die späten Abendstunden im Außenbereich des Grundstücks bellen und jaulen würden, erreicht. Zwei hierzu vorgelegte Lärmprotokolle würden bestätigen, dass der Lärm auch während der nächtlichen Ruhezeiten auftreten würde und geeignet sei, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Das Bellen ginge hiernach deutlich über das übliche Maß einer Hundehaltung hinaus und erfolge andauernd sowie häufig. Daraufhin habe der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. August 2022 Gelegenheit zur Äußerung zu beabsichtigten sicherheitsrechtlichen Anordnungen erhalten. Am 20. September 2022 sei das Ordnungsamt telefonisch darüber informiert worden, dass die Hunde am 19. September 2022 gegen 17:30 Uhr erneut herrenlos an der Kreuzung … gesichtet worden seien. Die Rechtsgrundlage für die Anordnungen der Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids liege in Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG). Von den Kangal-Hunden gehe eine konkrete Gefahr für andere Hunde und somit das Eigentum sowie auch die Gesundheit von Menschen aus. Die Rasse werde in den Bundesländern H. und H1. als gefährlich eingestuft. Rüden dieser Rasse würden 72 bis 78 cm groß und 48 bis 60 kg schwer, Hündinnen 65 bis 73 cm und 40 bis 50 kg schwer. Es handle sich damit um eine größere Hunderasse, welche vor allem als Herdenschutz- und Wachhunde eingesetzt würden. Es bestehe daher ein erhöhtes Risiko und Aggressionspotential im Vergleich mit anderen Hunderassen. Aufgrund des Beißvorfalls am 4. Mai 2022 müsse davon ausgegangen werden, dass sich derartige Ereignisse jederzeit wiederholen und auch Menschen zu Schaden kommen könnten. Zur Vermeidung künftiger ähnlicher Vorfälle sei die Anordnung eines Leinenzwangs für beide Hunde außerhalb des eigenen Besitztums des Hundehalters innerhalb bewohnter Gebiete, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der Nähe von Hunden fremder Personen oder anderen Tieren sowie außerhalb bewohnter Gebiete und die Anordnung, Entweichungsmöglichkeiten zu unterbinden, notwendig. Die Anordnung des Leinenzwangs in Nr. 1 des Bescheids sei zur Verhütung der von den Hunden ausgehenden Gefahren regelmäßig geeignet und angemessen, da sie ein Verhalten regele, welches ein verantwortungsbewusster Hundehalter von sich aus beachte. Dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung müsse angemessen Rechnung getragen werden. Das Interesse am natürlichen Bewegungsdrang des Hundes und das Interesse des Halters, mit seinem Eigentum ohne Einschränkungen zu verfahren, sei dem Interesse der Allgemeinheit, eine Gefährdung von Menschen und Tieren zu verhindern, unterzuordnen. Es handle sich um die mildeste Maßnahme, zumal das Ableinen außerhalb bewohnter Gebiete, wenn in einem Radius von 200 Metern um den Hundeführer keine Person und/oder kein anderes Tier sichtbar und die Fläche ringsherum frei übersehbar sei, gestattet werde. Die Anordnung der maximalen Länge der Hundeleine berücksichtige den regelmäßig gegebenen Abstand zu anderen Personen und Hunden/Tieren in den jeweiligen Bereichen. So sei innerhalb bewohnter Gebiete die Begegnung auf engem Raum wie z. B. auf einem Bürgersteig die Regel, während außerhalb bewohnter Gebiete meist größere Abstände gewahrt werden müssten. Die Anordnung unter Nr. 2 des Bescheids diene der Vermeidung des Entweichens der Hunde. Das wiederholte herrenlose Umherlaufen der beiden Hunde stelle eine Gefahr für andere Tiere und Menschen dar. So sei nicht auszuschließen, dass wie beim Vorfall am 4. Mai 2022 erneut Hunde angegriffen würden, sofern ein Entweichen der Hunde möglich sei. Auch für Kinder, die den an das Grundstück angrenzenden Spielplatz nutzen, stellten die Hunde bereits aufgrund ihrer Größe eine Gefahr dar. Auch bestehe das Risiko, dass sich die Hunde auf die unmittelbar an das Haltergrundstück angrenzende, vielbefahrene Straße … begeben und den Verkehr erheblich stören könnten. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, zumal durch den Antragsteller auch nach mehrmaliger Aufforderung keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden (Sichtungen der Hunde am 24. Juni und 10. September 2022). Sofern die beiden Hunde von Dritten ausgeführt würden, die mit der Betreuung und Ausführung der Hunde beauftragt würden (Nr. 4 des Bescheids), sei sicherzustellen, dass diese hinsichtlich Alter, Körperkraft und Zuverlässigkeit dem Hund gewachsen seien. Die Anordnung unter Nr. 3 des Bescheids stütze sich mangels einschlägiger spezieller Befugnisnormen auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 117 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 OWiG seien erfüllt, da die Hunde durch das lautstarke Bellen und Jaulen bis zum Beginn der Ruhezeit und darüber hinaus erheblichen Lärm erregten, der geeignet sei, die anliegenden Nachbarn erheblich zu belästigen. Aus den Lärmprotokollen und den Beschwerden gehe hervor, dass das Bellen deutlich über das übliche Maß einer Hundehaltung hinausgehe und andauernd sowie häufig auftrete. Die Lärmbelästigung sei daher unzulässig und in diesem Ausmaß vermeidbar, sofern der Antragsteller beispielsweise Maßnahmen zur Beruhigung der Tiere ergriffen hätte oder sie innerhalb geschlossener Räume halten würde. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 4 des Bescheids sei im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet worden. Das öffentliche Interesse an der Verhütung von schwerwiegenden Gefahren für das Eigentum und die Rechtsordnung, die sich aus der Haltung der Hunde ergebe, habe ein weitaus größeres Gewicht als das Interesse des Antragstellers an der eigenständigen Gestaltung der Hundehaltung im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG bis zu einer Hauptsacheentscheidung in einem Klageverfahren. Schwer wiege dabei, dass mit mehreren Hinweisen auf die Gefahrensituation, die erhebliche Störung der Nachtruhe und die Verpflichtungen zum Ergreifen von Sicherheitsvorkehrungen bisher kein Erfolg erzielt habe werden können. In naher Zukunft sei damit auch nicht zu rechnen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen sei ein Zwangsgeld anzudrohen gewesen, um die Durchsetzung der Anordnung zu bewirken. Die Androhung stütze sich auf die Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Die Zwangsgeldandrohung stelle im Verhältnis zu den anderen Zwangsmitteln das mildeste Mittel dar. Die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder erscheine ausreichend und angemessen, da sich Zwangsgelder von 1.500 EUR am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens bewegten. Das Zwangsgeld werde fällig, sobald der Antragsteller oder eine sonst für die Hunde verantwortliche Person gegen eine der sich aus den Nrn. 1 bis 4 des Bescheids ergebenden Verpflichtungen verstießen. Mit am 28. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2022 aufzuheben. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte er mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2022 anzuordnen. Zur Begründung werde zunächst auf die mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 eingereichte Klage verwiesen. Hiernach seien der Bescheid rechtswidrig und die Regelungen nicht hinreichend bestimmt sowie unverhältnismäßig. Hinsichtlich Nr. 1 des angegriffenen Bescheids hätte zunächst eine Güterabwägung zwischen dem Tierwohl und der abstrakten Gefahr für die Allgemeinheit durch ein unangeleintes Zusammentreffen mit den beiden Hunden stattfinden müssen. Des Weiteren machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, die angeordnete Leinenpflicht verstoße gegen verschiedene Aspekte des Tierschutzes (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Hundeverordnung). So sei das Vorkommen von Verhaltensproblemen wie exzessivem Bellen und Ausbrechen abhängig von der Auslaufhäufigkeit. Als hochsoziale Tiere sei es daneben für Hunde besonders wichtig, miteinander während des täglichen Auslaufs zu kommunizieren. Bei einem generellen Leinenzwang im Stadtgebiet müssten außerdem ausreichend viele und große Freilaufareale für Hunde zur Verfügung gestellt werden. Dies werde in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG bereits vorgeschrieben. Darüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass es am 4. Mai 2022 im … zu einem Beißvorfall gekommen sei, im Zuge dessen ein anderer Hund aufgrund von Bissverletzungen, die durch einen der beiden Hunde des Antragstellers hervorgerufen wurden, zu Tode gekommen sei. Die Hundehalterin des verstorbenen Hundes habe am genannten Tag beim Antragsteller vorgesprochen. Sie sei sich nicht mehr sicher gewesen, ob es ein Hund des Antragstellers gewesen sei. Auch bei der polizeilichen Anzeige am 5. Mai 2022 sei durch Polizeihauptkommissar … bemerkt worden, dass an dem Beißvorfall ein großer Hund, „offenbar von der Rasse Kangal“, beteiligt gewesen sei. Eine weitere Beschreibung des Kangals sei nicht bekannt. Weiter sei der Geltungsbereich des Leinenzwangs zu unbestimmt bzw. unverhältnismäßig. Das Ausführen von Hunden dieser Größe mit einer Leinenlänge von lediglich einem Meter sei nicht geeignet, dem Bewegungsbedürfnis der Tiere dieser Größe Rechnung zu tragen. In der fränkischen Landschaft sei daneben ein Überblick außerorts von 400 Metern wie gefordert nicht möglich. Die Regelung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids führe faktisch zu einem anlasslosen Verbot des freien Auslaufs für die Hunde des Antragstellers. Bei den Hunden des Antragstellers handle es sich um gut sozialisierte Tiere, die den Umgang mit Mensch und Tier gewohnt seien und hierbei keinerlei Aggression zeigten. Auch habe der Antragsteller seine Hunde der Begutachtung durch einen renommierten Sachverständigen unterstellt. Hinsichtlich Nr. 2 des angegriffenen Bescheids werde erneut auf den bestrittenen Beißvorfall verwiesen. Auch das vermeintliche Streunen der beiden Hunde sei nicht erwiesen. Jeglicher Anlass für eine derartige Anordnung sei mit der Errichtung eines verstärkten Bauzauns um das Grundstück entfallen. Die Ausführungen im angegriffenen Bescheid seien insofern widersprüchlich, da das Entgegenkommen des Antragstellers sogar erwähnt werde. Die Anordnung unter Nr. 3 des Bescheids sei ebenfalls zu unbestimmt, nicht erfüllbar und nicht rechtens. Die Anknüpfungstatsachen seien falsch. Fraglich sei bereits, seit wann genau Beschwerden über vom Grundstück des Antragstellers ausgehende Lärmbelästigungen eingingen und wie häufig das Bellen erfolge. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem beanstandeten Gebell um Bellen handle, welches zur Nachtzeit von den Hunden des Antragstellers ausgehe. Die vorgelegten Lärmprotokolle seien als Beweis ungeeignet, da sie offensichtlich interessengelenkt und mit Belastungseifer erstellt worden seien. Der Ersteller sei beim Antragsteller unangemeldet auf dem Grundstück erschienen, habe hierbei die Lebensgefährtin des Antragstellers beleidigt und geäußert, Hunde wie die des Antragstellers könnten in der Stadt nicht gehalten werden. Der Antragsteller möge aufpassen, dass die Hunde nicht vergiftet würden. Daraufhin sei der „Protokollant“ des Grundstücks verwiesen worden. Infolgedessen seien jene Protokolle mit Belastungseifer erstellt worden. Beispielsweise am 11. und 12. Juli 2022 sollen nach den Protokollen die Hunde über das erträgliche Maß hinaus gebellt haben. Dies sei falsch, da der Antragsteller von 11. bis 12. Juli 2022 mit beiden Hunden in Polen gewesen sei. Die gesamten, in den „Bellprotokollen“ aufgeführten Bellvorfälle würden bestritten. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass in der direkten Umgebung, auf dem Grundstück direkt hinter dem Grundstück des Antragstellers, ein Mischlingshund gehalten werde, der - wie der Antragsteller aus eigener Erfahrung wisse - nachts fortlaufend belle. Auch habe Herr … auf Seite der Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Lärmeindämmung geraten, die Hunde in das Gartenhaus zu sperren, obwohl letzterer darauf verwies, dass die Hunde beim Einsperren und Herausholen dann erst recht bellen würden. Insoweit sei das vermehrte Bellen der Hunde voraussehbar gewesen und beruhe auf der Intervention von Herrn … Außerdem sei die Bestimmung unter Nr. 3 des Bescheids zu unbestimmt, da unklar sei, wie das Bellen von Hunden komplett unterbunden werden solle. Das Bellen stelle die normale Lautäußerung von Hunden dar, die vom Antragsteller nicht gänzlich unterbunden werden könne. Nr. 4 des angegriffenen Bescheids sei zu unbestimmt, da nicht zu entnehmen sei, wie der Antragsteller sicherstellen solle, dass die Verpflichtungen auch von Dritten erfüllt würden. Auch sei unklar, an welchen Kriterien festzumachen sei, ob eine Person zuverlässig und körperlich hinreichend befähigt sei, die Hunde zu kontrollieren. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des betroffenen Bescheids sei nicht geboten, da die Nrn. 1 bis 4 des Bescheids rechtswidrig seien. Das angedrohte Zwangsgeld sei unverhältnismäßig angesichts des bisherigen Entgegenkommens des Antragstellers. Auch seien die Bestimmungen in den Nrn. 1 bis 4 des Bescheids so unbestimmt, dass nicht klar sei, wann die Sanktion tatsächlich greifen solle. Darüber hinaus erscheine die Begründung im angegriffenen Bescheid zur sofortigen Vollziehung floskelhaft. Die Bestimmungen des Bescheids seien nicht hinreichend bestimmt, nicht verhältnismäßig und nicht rechtens. Konkret sei die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf die Absehbarkeit weiterer Schäden an dem Rechtsgut Eigentum zu pauschal. Eine tatsächliche Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aufschubinteresse des Antragstellers habe nicht stattgefunden. Die Prognose, es sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller in naher Zukunft den erfolgten Hinweisen der Antragsgegnerin nachkomme, fuße auf einer Unterstellung und widerspreche der Sachverhaltsdarstellung der Antragsgegnerin im Bescheid. Ebenfalls gelte dies für die angeführte Absehbarkeit weiterer Lärmbelästigungen und Gefahrensituationen. Durch die verstärkte Umzäunung des Grundstücks habe der Antragsteller dafür Sorge getragen, dass Gefahrensituationen in Zukunft ausgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich der Lärmbelästigung sei nicht nachgewiesen, dass die protokollierten Lärmbelästigungen von den Hunden des Antragstellers ausgingen. Weiter sei das regelmäßige Entweichen der Hunde des Antragstellers nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 7. November 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde angeführt, es lägen mehrere glaubhafte Beschwerden vor, dass die beiden Hunde des Antragstellers wiederholt aus dem Grundstück entwichen seien und sich herrenlos u.a. auf der Straße sowie auf dem Spielplatz in der Nähe des Grundstücks … aufhielten. Zwei herrenlose Kangal-Hirtenhunde auf einer Straße oder einem Spielplatz stellten eindeutig eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen dar. Selbst wenn die Tiere nicht aggressiv seien, reiche alleine die Tatsache, dass zwei große Hunde ohne Aufsicht frei herumliefen, bei vielen Menschen aus, erhebliche Angstgefühle auszulösen. Zudem zeige der genannte Vorfall am 4. Mai 2022, dass die Hunde des Antragstellers auch aggressiv sein könnten. Der Vermieter der Geschädigten könne bezeugen, dass der Antragsteller die Tierarztrechnung für den toten Hund bezahlt habe. Da die Hunde auch nach der Einfriedung durch den Antragsteller sowohl am 24. Juni 2022 als auch am 20. September 2022 erneut außerhalb des Grundstücks gesichtet worden seien, sei diese nicht dazu geeignet, das Entweichen der Hunde zu verhindern. Der Ursprung der Lärmbelästigung gehe nach Überzeugung der Antragsgegnerin von den Hunden des Antragstellers aus, was durch die Lärmprotokolle und das Gesamtbild der Beschwerden nachgewiesen worden sei. Die häufigen, auch nächtlich auftretenden Lärmbelästigungen stellten nicht nur eine erhebliche Belastung der Anwohner dar, sondern seien auch durch die Störung der Nachtruhe eine Gefährdung für deren Gesundheit. Der erste aktenkundige Vorfall des Entweichens einer der Hunde vom Grundstück habe sich am 28. Oktober 2021 ereignet. Der Antragsteller sei bereits damals durch die Polizei auf seine Pflichten als Hundehalter hingewiesen worden. Auch auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2022 sei keine Reaktion zur Verhinderung weiterer Vorfälle erfolgt. Erst nach dem Beißvorfall und der Ankündigung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen habe der Antragsteller sein Grundstück eingefriedet. An dem wiederholten Entweichen der Hunde bestehe aufgrund der vorliegenden Beschwerden und Vorfälle vom 29. März 2022, 4. Mai 2022, 12. Mai 2022, 27. Juni 2022 (mit Foto) und 20. September 2022 kein Zweifel. Insbesondere, nachdem der Antragsteller seit circa einem halben Jahr trotz Kenntnis der Problematik keine die Allgemeinheit schützenden Maßnahmen ergriffen habe, erscheine in der Abwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug deutlich höher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. 1. Der Antrag ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nrn. 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und hinsichtlich der Nr. 6 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG) begehrt. Die Klage gegen die Nrn. 7 und 8 des Bescheids hat aufschiebende Wirkung, so dass sich der Antrag im Eilrechtsschutz nicht hierauf bezieht. 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe hat der Antrag nach summarischer Prüfung nur teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, sofern sie sich auf die Nr. 3, soweit in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um das belästigende Bellen und Jaulen auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen, auf die Nr. 4, soweit sich diese auf jene Lärmbegrenzung tagsüber aus Nr. 3 bezieht und die Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids, soweit sich diese auf die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids bezieht. Insoweit überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Im Übrigen ist die Klage und damit auch der Antrag im Eilrechtsschutz unbegründet. Der Antrag bleibt mithin, soweit er sich gegen die Anleinpflicht innerorts und die hierzu ergangene Anordnung in Nr. 1 Satz 1 des Bescheids richtet, ohne Erfolg. Auch hinsichtlich der im Bescheid angeordneten Anleinpflicht außerorts in Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Bescheids hat der Antrag nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Rechtmäßig ergingen die Anordnungen zur Absicherung des Grundstücks in Nr. 2, die Verpflichtung zur Unterbindung unzulässiger Lärmbelästigungen während der Nachtruhezeit in Nr. 3 im Übrigen sowie die Verpflichtung bezüglich dritter, mit der Betreuung der Hunde beauftragter Personen in Nr. 4 im Übrigen. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 des Bescheids) entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert zwar grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über das hinausgeht, was den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Allerdings kann die Behörde bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, in denen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, dass diese Interessenlage auch nach ihrer Auffassung im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16). Dem ist die Antragsgegnerin im gegenständlichen Bescheid nachgekommen. b) Die Klage gegen die Nr. 1 des Bescheids hat nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Sowohl Satz 1 (Leinenzwang innerorts) als auch die Sätze 2 und 3 (Leinenzwang außerorts) erweisen sich als rechtmäßig. aa) Die Anordnung einer Leinenpflicht innerorts (Nr. 1 Satz 1) erfolgte rechtmäßig. (1) Der angeordnete Leinenzwang ist nicht bereits aufgrund mangelnder Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) rechtswidrig. Danach muss der Entscheidungsinhalt so gefasst sein, dass der Adressat ohne Weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Die Begrenzung des Leinenzwangs in Nr. 1 Satz 1 des Bescheids auf den Bereich „innerhalb bewohnter Gebiete“ bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass hiermit der Bereich innerhalb einer Ortschaft gemeint ist (vgl. so auch BayVGH, B.v. 21.11.2005 - 24 CS 05.2714 - juris Rn. 35). (2) Gemäß Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Notwendig hierfür ist, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG erkennbar wird, das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die aufgezählten Rechtsgüter (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder Eigentum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Hierbei müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadensfalls rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs geht von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter aus. Ein großer kräftiger Hund flößt bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes einem Durchschnittspassanten einen gewissen Respekt ein. Aufgrund der hohen Beißkraft, der Muskelkraft und des hohen Gewichts großer Hunde besteht grundsätzlich die Gefahr, dass allein das Auftauchen eines solchen Hundes bei ängstlichen Menschen oder Kindern zu Fehlreaktionen im Verhalten führen kann. Da es „hundegerechte“ Passanten nicht gibt und Hunde die Fehlreaktionen von Menschen nicht richtig einordnen können und erfahrungsgemäß auf die Angst von Menschen instinktiv anders als gewöhnlich reagieren, besteht die Gefahr, dass es zu unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Kettenreaktionen mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Passanten kommt. Insbesondere muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht zu Beißzwischenfällen gekommen sein. Art. 18 Abs. 2 LStVG eröffnet daher grundsätzlich die Möglichkeit, für solche Hunde einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.3.2020 - 10 CS 20.7 - juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780, BeckRS 2018, 30636). Als große Hunde werden Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen (vgl. 18.1 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Rüden dieser Rasse werden 74 bis 81 cm und Hündinnen 71 bis 79 cm groß (https://www...., abgerufen am 15. November 2022). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Hunde des Antragstellers die Anforderungen an einen großen Hund erfüllen. Damit ergibt sich bereits hieraus die Befugnis zur Anordnung einer Leinenpflicht; es reicht das Erscheinungsbild der unbegleitet frei herumlaufenden großen Hunde des Antragstellers, insbesondere in der Nähe eines Kinderspielplatzes und einer größeren Verkehrsstraße, um das Vorliegen einer konkreten Gefahr in diesem Sinne anzunehmen. Die Antragsgegnerin stellt im Rahmen der Rechtsgrundlage Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG auf eine Gefahr für das Eigentum aufgrund einer konkreten Gefahr für andere Hunde ab und schließt daraus auf eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen. Dies wird auf den seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen, für einen anderen Hund tödlichen Beißvorfall am 4. Mai 2022 zurückgeführt. Auch wenn seitens des Antragstellers bestritten wird, dass es sich bei dem beißenden Hund um einen seiner beiden Hunde gehandelt hat, wurde jener Beißvorfall sowohl in der Behördenakte dokumentiert als auch bei der Polizeiinspektion … am 5. Mai 2022 von der Halterin des verstorbenen Hundes angezeigt. Danach sei auf Höhe des Halteranwesens ein großer Hund - „offenbar von der Rasse Kangal“ - über den Zaun gesprungen und habe ihren Zwergspitz angegriffen. Bei lebensnaher Betrachtung spricht zumindest im Rahmen des Eilverfahrens einiges dafür, dass es sich dabei um einen Hund des Antragstellers handelte. Dies wirkt sich erschwerend aus, hat aber angesichts der Rechtmäßigkeit der Leinenpflicht bei großen Hunden im Innenbereich keine ausschlaggebende Bedeutung. (3) An der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin in Nr. 1 Satz 1 des Bescheids, wonach der Antragsteller dazu verpflichtet worden ist, die beiden Hunde außerhalb des Halteranwesens innerhalb bewohnter Gebiete angeleint zu führen, bestehen auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anordnung keine Bedenken. Die Anordnungen sind geeignet und erforderlich. Insbesondere ist die Anordnung einer Leinenlänge von maximal 1,0 Metern innerhalb bewohnter Gebiete auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten unproblematisch (VG Würzburg, B.v. 12.1.2004 - W 5 S 03.1916 - juris Rn. 18). Im Hinblick auf das Gewicht und die Kraft der Kangal-Hirtenhunde ist die Anordnung der 1,0 Meter kurzen Leine nicht zu beanstanden (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.4.2007 - Au 5 K 06.1481 - juris Rn. 30 zu einem Bernhardiner/Neufundländer-Mischlingshund). Vielmehr wird üblicherweise angeordnet, dass der Hund an einer reißfesten, maximal 1,50 bis 2,00 Meter langen reißfesten Leine und mit einem schlupfsicheren, feingliedrigen Halsband oder fest anliegendem Brustgeschirr zu führen ist, solange er sich außerhalb ausreichend gesichertem Privatgelände in bebauten Gebieten aufhält (Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, LStVG, Stand 1.7.2022, Art. 18 Rn. 96). Die angeordnete Länge von 1,0 Metern ist damit im gebotenen Rahmen enthalten. bb) Auch hinsichtlich der Anordnung der Leinenpflicht außerorts in Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Bescheids bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ohne Erfolg. (1) Hinsichtlich der Sätze 2 und 3 der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids geht das Gericht bei einer summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus. In diesem Rahmen spricht aus Sicht des Gerichts jedoch einiges dafür, dass es sich bei dem Vorfall am 4. Mai 2022 um einen Hund des Antragstellers handelte. Jedenfalls ergibt eine Interessenabwägung, dass dem Antrag insoweit nicht entsprochen werden kann. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz vor potenziell gefährlichen Hunden. Bezüglich der angeordneten eingeschränkten Leinenpflicht auch außerhalb bewohnter Gebiete ist zu konstatieren, dass eine konkrete Gefahr, wie sie Art. 18 Abs. 2 LStVG für bestimmte Rechtsgüter fordert, auch bei großen Hunden nicht ohne Hinzutreten weiterer gefahrenbegründender Vorfälle angenommen werden kann, da sich die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu großen Hunden auf bewohnte Gebiete beschränkt. Im Außenbereich kommt es nämlich gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der große Hund außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im oben genannten Sinn nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 10). In diesem Zusammenhang wird relevant, dass die Behördenakte einen Vorfall mit Hunden des Antragstellers am 4. Mai 2022 dokumentiert, bei dem ein anderes Tier durch das Verhalten von einem der beiden Hunde des Antragstellers konkret gefährdet und getötet worden sein soll. Vorliegend ist nur dieser in Betracht kommende Beißvorfall bekannt, der von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird. Die genauen Umstände des potentiell zusätzlich gefahrenbegründenden Vorfalls in diesem Sinne und der Beteiligung der beiden Kangal-Hirtenhunde des Antragstellers können im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht geklärt werden. Die Behördenakte (Bl. 9, Bl. 15 und Bl. 50) enthält insoweit die Übermittlung vorliegender Erkenntnisse bzw. eine Kurzmitteilung zum tödlichen Hundebiss am 4. Mai 2022 im …, … durch die Polizeiinspektion … Am 5. Mai 2022 sei hiernach die Halterin des verstorbenen Hundes zur Polizeiinspektion … gekommen und habe vorgetragen, dass sie am 4. Mai 2022 mit ihrem Hund der Rasse „Zwergspitz“ im … spazieren gewesen sei. Hierbei sei auf Höhe der Hausnummer … ein großer Hund - „offenbar von der Rasse Kangal“ - über den Zaun gesprungen und habe daraufhin den Zwergspitz der Halterin angegriffen. Der Kangal „(weitere Beschreibung nicht bekannt)“ habe mehrfach ihren Hund gebissen und herumgeschleudert. Letztendlich sei der Zwergspitz, wohl aufgrund der durch die Bisse verursachten Verletzungen, verstorben. Erste Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei dem Hundehalter des Kangals um den Antragsteller handle. Mit E-Mail vom 16. Mai 2022 trug der Antragsteller hierzu vor, es sei nicht bekannt, dass einer seiner Hunde am 4. Mai 2022 freigelaufen sei oder einen anderen Hund angegriffen habe. In der Klageschrift vom 28. Oktober 2022, auf die in der Antragsbegründungsschrift vom gleichen Tage Bezug genommen wird, lässt der Antragsteller ausdrücklich bestreiten, dass es am 4. Mai 2022 im … zu einem Beißvorfall gekommen sei, im Zuge dessen ein anderer Hund aufgrund von Bissverletzungen, die von einem Hund des Antragstellers hervorgerufen worden seien, zu Tode gekommen sei. Die Antragsgegnerin trägt hierzu in der Antragserwiderung vom 7. November 2022 vor, dass der Vermieter der Geschädigten bezeugen könne, dass der Antragsteller die Tierarztrechnung für den toten Hund (Anm.: Einschläfern) bezahlt habe. Ob eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG für die Anordnung einer - wenn auch nur eingeschränkten - Leinenpflicht im Außenbereich vorliegt, kann erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt werden, da die genaue Beteiligung der Hunde des Antragstellers am Vorfall vom 4. Mai 2022 bei summarischer Prüfung nicht abschließend feststeht. Auch ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde, ist deshalb als offen zu beurteilen. Jedenfalls führt eine Interessenabwägung dazu, dass dem Antrag insoweit nicht entsprochen werden kann. Es überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz vor potenziell gefährlichen Hunden. Durch den angeordneten Leinenzwang kann zumindest ein mögliches erneutes Zubeißen bzw. freies unkontrolliertes Umherlaufen der großen Hunde des Antragstellers auch außerorts verhindert werden. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers, seine Hunde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ohne Einschränkungen auch ohne Leine im Außenbereich ausführen zu dürfen, zurückzutreten. Die Sicherstellung des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich im Nachhinein eventuell als nicht erforderlich erweisen mag, wiegt schwerer als eine möglicherweise zu Unrecht angeordnete Verpflichtung zur Verwendung einer Leine, zumal das Tragen einer Leine auch mit den tierschutzrechtlichen Vorgaben im Einklang steht. (2) Die Antragsgegnerin hat dem Bewegungsdrang der großen Hunde und der Verhältnismäßigkeit der Anordnung dadurch Rechnung getragen, dass außerhalb von Ortschaften auf freiem, überschaubarem Gelände in einem Radius von 200 Metern der Leinenzwang entfällt, wenn sich keine Personen oder andere Tiere in der Nähe befinden und auch keine anderen Gefahrensituationen erkennbar sind. Die Darlegung der Voraussetzungen, unter denen der Leinenzwang außerorts entfällt, erfüllt die Anforderungen, die im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung an die Bestimmtheit und Klarheit der getroffenen Anordnungen zu stellen sind (VG Augsburg, U.v. 16.4.2007 - Au 5 K 06.1481 - juris Rn. 30). Soweit der Antragsteller vortragen lässt, in der fränkischen Landschaft sei der Radius der geforderten 400 Meter schwer zu überblicken, ist es ihm beispielsweise zumutbar, sich mit geringem Aufwand über den Standort von Freilaufflächen und deren Grenzen (…) durch gezielte Nachfrage bei der Antragsgegnerin kundig zu machen (SächsOVG, U.v. 18.1.2011 - 3 C 15/09 - juris Rn. 106). c) Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. aa) Ausweislich der Bescheidsbegründung waren Anlass für diese Anordnung u.a. mehrere Beschwerden über Vorfälle in den letzten Monaten, bei denen die beiden Hunde des Antragstellers frei und ohne Aufsicht in der Nähe des Halteranwesens herumgelaufen sein sollen. Zumindest ein derartiger Vorfall hinsichtlich eines entwichenen Hundes, Ende April 2022, wurde vom Antragsteller mit E-Mail vom 16. Mai 2022 auch eingeräumt. Des Weiteren sind den Akten konkrete Beschwerden von Anwohnern zum Entweichen der Hunde am 24. Juni 2022 (mit Lichtbild) sowie am 19. September 2022, d.h. nach dem Errichten des Bauzauns durch den Antragsteller Ende April als Reaktion auf Hinweise der Antragsgegnerin u.a. zum Entweichen der Hunde, zu entnehmen. In der Klageschrift, die in der Antragsschrift vom 28. Oktober 2022 in Bezug genommen wurde, lässt der Antragsteller darauf verweisen, dass das Streunen seiner Hunde nicht erwiesen sei. Mit der Errichtung des Zauns sei jedenfalls jeglicher Anlass für eine derartige Anordnung entfallen. In der Antragsschrift lässt der Antragsteller weiter ausführen, er habe auf „berechtigte Hinweise“ der Antragsgegnerin „angemessen“ - mit der Errichtung des Bauzauns - reagiert (S. 4). Aufgrund der Aktenlage und der mehrfach plausibel vorgebrachten Beschwerden verschiedener Anwohner über entwichene Kangal-Hirtenhunde des Antragstellers ist die Kammer jedenfalls im Rahmen des summarischen Verfahrens davon überzeugt, dass die Hunde des Antragstellers wiederholt unbegleitet, auch nach Errichtung des zusätzlichen Bauzauns, das Grundstück des Antragstellers verlassen haben. Das Entweichen eines Hundes an den im Bescheid genannten Daten - am 24. Juni 2022 sowie am 19. September 2022 - steht für die Kammer nach summarischer Prüfung fest. Ein Entweichen der großen Hunde ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass sich in der direkten Umgebung des Haltergrundstücks ein Kinderspielplatz und eine unmittelbar an das Haltergrundstück angrenzende, vielbefahrene Straße befinden. So können die großen Hunde auf Kinder aufgrund der Körpergröße besonders angsteinflößend wirken. Auch sind erhebliche Störungen des Straßenverkehrs durch frei herumlaufende große Hunde zu befürchten. In solchen Fällen, in denen die von einem Hund ausgehende Gefahr daraus resultiert, dass dieser regelmäßig das Grundstück verlässt und unbeaufsichtigt umherläuft, ist eine Anordnung, die die konkrete Gefahr des Entweichens des Hundes vom Grundstück betrifft, geeignetes und ausreichendes Mittel. Ein solche Mittel kann beispielsweise die Anordnung der sicheren Umfriedung des Grundstücks sein (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 21). Durch eine Anordnung, wie sie von der Antragsgegnerin in Nr. 2 des Bescheids getroffen wurde, soll eine konkrete Gefahr abgewendet werden, die im unkontrollierten Entweichen der Hunde vom Grundstück liegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einzelfallanordnung zur Verhinderung des unbeaufsichtigten Entweichens der Hunde gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG liegen vor. Da die durch eine solche Anordnung abzuwehrende Gefahr allein im unkontrollierten Entkommen der Hunde vom Grundstück besteht, kommt es nicht darauf an, ob sich ein auf dem unzureichend gesicherten Grundstück gehaltener Hund im Fall des freien Umherlaufens gegenüber Menschen oder Tieren aggressiv gezeigt hat, denn von jedem Hund, der unbeaufsichtigt auf öffentlichem Verkehrsgrund herumläuft, geht eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen aus, da der Hund die Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen Ausweich- oder Bremsmanövern veranlassen kann und insbesondere Kinder auf Fahrrädern zu Fall bringen kann (Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Rn. 71 zu Art. 18 LStVG). Dies muss erst recht dann gelten, wenn das Grundstück des Antragstellers - wie vorliegend - direkt an eine größere, stark befahrene Straße angrenzt, da hier die Gefahren, die von einem unbeaufsichtigt umherlaufenden Hund für die Verkehrsteilnehmer ausgehen, aufgrund der unübersichtlichen Verkehrssituation naturgemäß größer sind. Auch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die frei herumlaufenden großen Hunde gefahrenträchtige Situationen veranlassen, indem sie unkontrolliert auf die Fahrbahn laufen, deutlich erhöht, sodass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden von Leben, Gesundheit und Eigentum von Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht, dass die frei herumlaufenden großen Hunde Kindern auf dem an das Grundstück angrenzenden Spielplatz begegnen. bb) Gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung in Nr. 2 bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Die Anordnung ist insbesondere zur Verhinderung des Entweichens der Hunde vom Grundstück des Antragstellers geeignet. Auch handelt es sich um eine erforderliche Maßnahme, zumal dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin lediglich das Ziel vorgegeben wurde und der Antragsteller zwischen mehreren geeigneten Mitteln zur Sicherstellung, dass die beiden Kangal-Hirtenhunde das Haltergrundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen, wählen kann. Zudem ist die Anordnung verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sind weiterhin keine Ermessensfehler ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Bescheidsbegründung ausführlich dargelegt, dass die durch die Hunde konkret bedrohten Rechtsgüter, insbesondere der Verkehrsteilnehmer und der auf dem angrenzenden Spielplatz spielenden Kinder, die Interessen und Rechte des Hundehalters, den Hund frei laufen zu lassen, überwiegen. d) Die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids hat nach summarischer Prüfung insoweit Erfolg, als dort gefordert wird, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das belästigende Bellen und Jaulen auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen. Im Übrigen begegnet die Anordnung keinen rechtlichen Bedenken. aa) Anwohner haben in gewissem Umfang Hundegebell hinzunehmen. Der Belästigungsgrad bei einer Tierhaltung muss sich jedoch nicht an einem - nach der TA Lärm errechneten - Dauerschallpegel ausrichten; die Anwendung derartiger technischer Regelwerte wäre insoweit zu schematisch (BayVGH, U.v. 1.12.1988 - 21 B 88.01683 - juris Rn. 24). Übersteigt Hundegebell das (orts-)übliche und zumutbare Maß nach Stärke, Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt (vgl. § 117 Abs. 1 OWiG), darf die Behörde Anordnungen treffen, etwa „dass der Hund in den gesetzlichen Ruhezeiten (…) in einem geschlossenen Gebäude (…) unterzubringen“ ist, „in dieser Zeit das Umherlaufen des Hundes im Garten“ untersagen, das Setzen jeglicher Anreize verbieten, „die den Hund zum Bellen animieren (z.B. Spielen am Sonntagmorgen)“ (Schwabenbauer, in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, LStVG, Stand 1.7.2022, Art. 18 Rn. 81 f.; VG Würzburg, B.v. 8.8.2012 - W 5 S 12.660 - juris Rn. 2). Gerade zur Nachtzeit, in der der übliche und unvermeidbare Alltagslärm weitgehend wegfällt, werden Lärmimmissionen von den Betroffenen verständlicherweise als besonders störend wahrgenommen. Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei direkt auswirken als Änderung der Schlaftiefe mit und ohne Aufwachen, Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzung der Tiefschlafzeit, vegetative Reaktionen oder Minderung der empfundenen Schlafqualität. Störungen durch Hundegebell, insbesondere während der Nachtzeit, sind in besonderem Maße geeignet, die Gesundheit der Betroffenen zu schädigen (VG Münster, U.v. 8.3.1991 - 1 K 623/90 - juris Rn. 43 ff; VG Würzburg, B.v. 8.8.2012 - W 5 S 12.660 - juris Rn. 33). Grundsätzlich kann sogar eine Befugnis bestehen, aufgrund nachgewiesener zahlreicher Beschwerden von Bewohnern einer Wohnanlage, die durch das zumeist nachts vernehmbare Hundegebell auf den nahegelegenen Grundstücken des Halters schon bisher erheblich belästigt und in ihrer Nachtruhe gestört wurden, zur Unterbindung dieser vom Halter mittelbar verursachten Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Beseitigung der Hunde zu fordern und die Hundehaltung auf den genannten Grundstücken zu verbieten (BayVGH, U.v. 1.12.1988 - 21 B 88.01683 - juris Rn. 19). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der sicherheitsrechtlichen Handlungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 117 Abs. 1 OWiG sind hier aus Sicht des Gerichts nach summarischer Prüfung erfüllt. Die vorliegenden Ruhestörungen durch die Hunde des Antragstellers stellen eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn dar (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.8.2012 - W 5 S 12.660 - juris Rn. 33). Das Bellen der Hunde, die der Antragsteller auf seinem Grundstück hält, ist eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft i.S.d. § 117 Abs. 1 OWiG. Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens, die noch keine Gesundheitsschäden bewirken. Lautes Hundegebell ist aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen. Belästigungen sind dann erheblich, d.h. nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß hinsichtlich Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms übersteigen (NdsOVG, B.v. 5.7.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 9). Zum Nachweis der Lärmstörungen durch Hundegebell sind Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.8.2012 - W 5 S 12.660 - juris Rn. 32). Das Gericht geht aufgrund der Vielzahl der wiederholten Nachbarbeschwerden und der Aufzeichnungen in den eingereichten, plausibel wirkenden Lärmprotokollen für den Zeitraum 29. Juni 2022 bis 27. Juli 2022 jedenfalls bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Bellen der Hunde des Antragstellers in einem derartigen Umfeld jedenfalls die Nachtruhe stört. Das auffällige, laute Bellen der Hunde des Antragstellers über längere Zeit und mehrfach am Tag wurde bereits mit in der Behördenakte dokumentierter E-Mail vom 18. März 2022 seitens einer Nachbarin angebracht, wobei sich dies auf ein Bellen ausschließlich tagsüber bezog. Eine weitere diesbezügliche Beschwerde ist der Behördenakte in Form einer E-Mail eines Anwohners vom 12. Mai 2022 zu entnehmen. Hiernach bellten die Hunde auf dem Anwesen des Antragstellers „nahezu täglich nachts“ lautstark über längere Zeiträume. Außerdem wurden von zwei weiteren Nachbarn mit E-Mails vom 28. Juli 2022 bzw. 29. Juli 2022 Lärmprotokolle jeweils im Zeitraum 29. Juni 2022 bis 27. Juli 2022 bezüglich des Hundebellens bzw. -jaulens aus dem Halteranwesen bei der Antragsgegnerin eingereicht. Hieraus ergeben sich nahezu durchgehend tägliche bzw. nahezu jede Nacht wiederkehrende entsprechende Störungen. Jene Störungen dauern hiernach in der Regel zwischen 30 Minuten und einer Stunde an, erweisen sich mithin als regelmäßig nachhaltig die Ruhe unterbrechend und nicht lediglich als kurze Geräusche. Die meisten Aufzeichnungen erfolgen morgens in einem Zeitraum zwischen 6 und 8 Uhr sowie abends zwischen 21 und 23 Uhr. Darüber hinaus enthält die Behördenakte eine E-Mail einer weiteren Anwohnerin vom 31. August 2022, welche sich auf „ständig störenden Lärm“ bezüglich der Hunde des Antragstellers bezieht. Der Antragsteller ließ im Rahmen der in der Antragsschrift in Bezug genommenen Klageschrift zwar ausführen, die gesamten „Bellprotokolle“ würden bestritten. Das Gericht hat im Rahmen des summarischen Verfahrens aufgrund der eindeutigen Dokumentation in der Akte sowie der Äußerungen der Beteiligten jedoch keine Zweifel, dass die Lärmbelästigungen in jener unzulässigen Form von den beiden Kangal-Hirtenhunden auf dem Anwesen des Antragstellers ausgehen. Die Häufigkeit und Dauer des von den Hunden des Antragstellers verursachten Gebells kann in einem Gebiet wie der Umgebung des Anwesens des Antragstellers nicht als ortsüblich und zumutbar angesehen werden, zumal Störungen während der Nachtruhe besonders schwer wiegen (NdsOVG, B.v. 5.7.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 11). Zweifel an der Richtigkeit der von den Nachbarn gefertigten Aufzeichnungen sind - zumindest in summarischer Prüfung - nicht ersichtlich. Die Kammer geht in diesem Rahmen insbesondere davon aus, dass das nachts in der Umgebung des Anwesens des Antragstellers zu vernehmende, über das übliche Maß hinausgehende Hundegebell von den beiden Hunden des Antragstellers verursacht wird und nicht etwa weitere Hunde als Lärmverursacher hinzutreten. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der Hunde des Antragstellers wann im Einzelnen gebellt hat. Maßgebend ist, dass es sich jeweils um Gebell von auf dem Grundstück des Antragstellers gehaltenen Hunden gehandelt hat (NdsOVG, B.v. 5.7.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 11). Der Vortrag seitens des Antragstellers, die Hunde bellten morgens und abends, da er auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin diese zur Lärmvermeidung nachts in einem Gartenhaus unterbringe, konnte im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht nachvollzogen werden. Sofern dieser Hinweis tatsächlich ergangen sein sollte, dürfte es sich dabei zu diesem Zeitpunkt nur um einen Vorschlag seitens der Antragsgegnerin gehandelt haben. Unklar bleibt, wann jener Hinweis ergangen sein soll - vor oder nach der Erstellung der Lärmprotokolle. Ein potentieller Erfolg der Unterbringung der Hunde im Gartenhaus hinsichtlich der Lärmeindämmung ist damit derzeit nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bleibt es die ureigenste Aufgabe des Hundehalters, die zur Unterbindung des Bellens bzw. Jaulens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Mit der erfolgten Formulierung in Nr. 3 des gegenständlichen Bescheids wäre eine derartige Maßnahme u. a. beabsichtigt und deren Umsetzung nun auch angeordnet. Da die Nachtruhe als besonders geschützter Zeitraum betrachtet wird, ist die Anordnung, jedenfalls in dieser Zeit ein Bellen bzw. Jaulen der Hunde zu unterbinden, nicht zu beanstanden. Insoweit ergeben sich auch keine Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit, zumal sich die Anordnung nur auf „unzulässige“ Lärmbelästigungen, d. h. über das zulässige Maß hinausgehende Geräusche, bezieht. Es wird mithin nicht jede Geräuschäußerung von Hunden des Antragstellers nachts vollumfänglich verboten. Die Anordnung ist geeignet und erforderlich, die überdurchschnittlichen Lärmbelästigungen durch die Hunde des Antragstellers zu unterbinden, wobei ihm durch die offene Formulierung der entsprechenden Anordnung in Nr. 3 des Bescheids seitens der Antragsgegnerin nicht vorgeschrieben wird, auf welche Weise dies konkret zu erfolgen hat. bb) Soweit in Nr. 3 des Bescheids jedoch angeordnet wird, belästigendes Bellen und Jaulen durch die Hunde des Antragstellers zwischen 6 und 22 Uhr auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen, erweist sich die Anordnung der Antragsgegnerin als rechtswidrig. Die Anordnung ist bereits unbestimmt, da unklar bleibt, ob sich die Formulierung „Höchstmaß von 60 Minuten täglich“ auf 60 Minuten am Stück oder insgesamt - gestückelt über den Tageszeitraum verteilt - bezieht. Des Weiteren ist ein gewisses Maß an Lautäußerungen durch Hunde tagsüber durch die Nachbarschaft hinzunehmen. Im Rahmen der summarischen Prüfung ergaben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass es sich bei den Lautäußerungen durch die Hunde des Antragstellers tagsüber um derart über das erträgliche Maß hinausgehende Lärmbelästigungen handelt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 117 Abs. 1 OWiG als erfüllt betrachtet werden könnten. Zwar kann auch häufiges übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zu üblichen Ruhezeiten, d. h. auch in der Mittagszeit, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen (NdsOVG, B.v. 5.7.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 7). Ein derartiges Bellen gerade in der Mittagszeit ist den Lärmprotokollen jedoch augenscheinlich nicht zu entnehmen und wurde so konkret auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie eine derartige Anordnung zuverlässig umgesetzt werden sollte. Bei einem dauerhaften Einsperren der Hunde bis auf 60 Minuten täglich entstehen sowohl Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Tierschutzes als auch bezüglich der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Rahmen der Erforderlichkeit. e) Die Anordnung in Nr. 4 des Bescheids erfolgte weitgehend rechtmäßig. Die hier gestellten Anforderungen an die die Hunde betreuende bzw. ausführende Person sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da fehlende Erfahrung oder Einwirkungsmöglichkeit auf einen Hund häufig mitursächlich ist für die von einem Hund ausgehende Gefahr, können auch persönliche Anforderungen an die Eignung des Hundeführers gestellt werden, wie z.B. körperlich geeignete Personen (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Oktober 2019, Art. 18 Rn. 73). Es handelt sich hierbei um Anforderungen, die jeder vernünftige Hundehalter an und für sich bereits von sich aus beachtet. Soweit sich die Anordnung in Nr. 4 des gegenständlichen Bescheids auf Nr. 3 des Bescheids hinsichtlich der tagsüber zu begrenzenden Lärmeinwirkung durch die Hunde des Antragstellers bezieht, erweist sich auch Nr. 4 als rechtswidrig. f) Der Antrag hat im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids größtenteils Erfolg. Soweit die Zwangsgeldandrohung die angeordnete Beschränkung des Bellens und Jaulens der Hunde des Antragstellers auf 60 Minuten täglich in Nr. 3 des Bescheids betrifft, ergibt sich dies bereits daraus, dass sich diese Anordnung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. An der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 1.500 EUR Höhe in Bezug auf eine Verletzung der Nrn. 1, 3 im Übrigen und 4 des Bescheids bestehen außerdem Zweifel. Zwar bestimmt Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) den Rahmen von fünfzehn bis fünfzigtausend Euro. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Vornahme oder dem Unterlassen der Handlung erreichen. Bei einer (überdurchschnittlichen) Höhe des Zwangsgeldes von 1.500 EUR je Verstoß wäre zumindest eine kurze Begründung der Festsetzung in diesem Umfang vorzunehmen. Hierzu verhalten sich aber die Ausführungen zur Zwangsgeldhöhe vorliegend gar nicht, vielmehr wird bezüglich der Höhe der Zwangsgelder lediglich auf die bedrohten Rechtsgüter abgestellt. Außerdem ist mit in den Blick zu nehmen, dass wohl bereits dann, wenn ein einmaliges Bellen außerhalb der vorgegebenen Zeiten durch die Hunde des Antragstellers erfolgen sollte oder einer der beiden Hunde ohne Leine und ohne zuverlässige Person angetroffen würde, jeweils 1.500 EUR an Zwangsgeld fällig werden sollen. Hier ergeben sich im Hinblick auf die erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Anders verhält es sich bei der Androhung des Zwangsgeldes für das Unterbleiben der Absicherung des Grundstücks (Nr. 2 des Bescheids). Das hier festgesetzte Zwangsgeld von 1.500 EUR dürfte sich als rechtmäßig erweisen, denn z. B. eine Einfriedung erfordert einen gewissen finanziellen Aufwand, der nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG berücksichtigt werden kann. Im Übrigen ergeben sich für das Gericht keine Zweifel an der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohungen. Insbesondere die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Fälligkeit der Zwangsgelder - bei einem Verstoß gegen die jeweiligen Anordnungen - erweist sich als aus sich heraus verständlich und die jeweiligen Formulierungen als üblich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf die getroffenen Anordnungen erachtet es das Gericht als angemessen, dem Antragsteller 3/4 und der Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohung im Bescheid ist nicht streitwerterhöhend (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57), so dass dies auch bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).